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Kategorie: Kfz-Reparatur/-Wartung

Haftung einer Kfz-Werkstatt für Mängel eines Ersatzfahrzeugs

  1. Wird dem Auftraggeber eines Kfz-Reparaturauftrags – gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, etwa im Rahmen der Erfüllung einer Gewährleistungspflicht – für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug gestellt, liegt kein rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis vor. Vielmehr gibt derjenige, der das Ersatzfahrzeug stellt, durch dessen Überlassung zu erkennen, dass er für schuldhafte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Stellung des Ersatzwagens haftet.
  2. Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Stellung des Ersatzfahrzeugs liegt vor, wenn das Fahrzeug einen schadenstiftenden Defekt aufweist. Denn unter anderem zählt zu den Schutzpflichten bei der Stellung eines Ersatzfahrzeugs durch eine Werkstatt, dass dieses Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet und bei einem normalen bestimmungsgemäßen Gebrauch weder der Werkstattkunde noch sonstige Dritte, für die der Kunde gegebenenfalls einzustehen hat, zu Schaden kommen. Dies bedeutet, dass alle Bauteile des Fahrzeugs unabhängig von dessen Alter sich in einem bestimmungsgemäßen Zustand befinden müssen, der einen gewöhnlichen Gebrauch erlaubt. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, muss zumindest auf den Defekt oder die Gebrauchseinschränkung hingewiesen werden.

AG Kassel, Urteil vom 13.03.2012 – 435 C 4225/11

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Herausgabeanspruch des Pkw-Eigentümers gegen den Inhaber einer Kfz-Werkstatt

  1. Ein Pkw-Eigentümer kann vom Inhaber einer Kfz-Werkstatt, in der sein Fahrzeug repariert werden soll, gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Hat nicht der Eigentümer, sondern ein Dritter den Reparaturauftrag in eigenem Namen erteilt, steht dem Inhaber der Kfz-Werkstatt gegenüber dem Eigentümer kein Unternehmerpfandrecht zu.
  2. Einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns hat der Unternehmer allein gegen seinen Auftraggeber. Diesen Anspruch kann er dem Herausgabeanspruch des – vom Auftraggeber verschiedenen – Kfz-Eigentümers nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegensetzen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2012 – 9 U 168/11

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Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt nach Reifenwechsel

  1. Ein Unternehmer, der einen Reifenwechsel durchführt, muss seinen Kunden in der Regel darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach 50–100 km nachgezogen werden müssen. Dies stellt kein „Jedermann-Wissen“ dar. Vielmehr erwartet der durchschnittliche Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht lösen können.
  2. Der Unternehmer genügt seiner Hinweispflicht nur, wenn er den Hinweis mündlich erteilt oder dem Kunden einen schriftlichen Hinweis so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

LG Heidelberg, Urteil vom 27.07.2011 – 1 S 9/10

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Pflicht einer Kfz-Werkstatt zum Hinweis auf unmittelbar anstehenden Zahnriemenwechsel

  1. Zu den Pflichten einer Kfz-Werkstatt im Rahmen einer Inspektion gehört es, auf solche Maßnahmen (hier: Austausch des Zahnriemens) hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht. Unmittelbar bevor stehen Arbeiten, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von weiteren 5.000 km anfallen. Versäumt die Werkstatt diesen Hinweis, ist sie zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens (hier: kapitaler Motorschaden) verpflichtet.
  2. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Unterlassen eines gebotenen Zahnriemenwechsels bei einer Inspektion die Ursache für einen einige Monate später eingetretenen Motorschaden ist.

OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2010 – 4 U 171/09

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Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens bei gravierendem Fehler einer Kfz-Werkstatt

Unterlaufen einem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur besonders gravierende, elementare Ausführungs- und Beratungsfehler, kann das eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich machen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2010 – 5 U 290/10

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Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt bei Einbau einer Autogasanlage

Eine Kfz-Werkstatt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn sie den Kunden beim Einbau einer Autogasanlage nicht darauf hinweist, dass der Motor seines Fahrzeugs spätestens nach jeweils 15.000 gefahrenen Kilometern gewartet werden muss, weil ansonsten die Ventile verbrennen können.

LG Stendal, Urteil vom 20.01.2009 – 23 O 437/07

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Bedingter Auftrag zur kostenpflichtigen Kfz-Reparatur

Wurde der Auftrag zu einer kostenpflichtigen Kfz-Reparatur unter der Bedingung erteilt, dass weder Gewährleistungsansprüche bestehen noch eine Garantie des Fahrzeugherstellers greift, trägt der Werkstattbetreiber im Streit um den Werklohn die Beweislast dafür, dass der Kunde weder Gewährleistungsrechte noch Garantieansprüche hat.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 28.10.2008 – 316 C 312/07

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Keine Pflichtverletzung bei Reparatur eines Navigationsgeräts nach Herstellervorgaben

Führt eine Werkstatt Arbeiten an einem defekten Navigationsgerät nach den Vorgaben des Herstellers durch, indem sie die empfohlenen Prüfungsschritte anhand einer speziellen Prüf-CD durchführt, so kann ihr keine Pflichtverletzung angelastet werden. Solange sich ein Vertragshändler an die Vorgaben eines Herstellers hält, müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, um die Annahme einer Pflichtverletzung zu begründen. Das Nichtbenutzen einer Reinigungs-CD stellt keinen solchen Umstand dar, wenn der Hersteller die Überprüfung bzw. Reparatur seiner Geräte mihilfe einer Reinigungs-CD ausdrücklich als nicht zulässig ansieht.

AG Saarbrücken, Urteil vom 08.07.2008 – 37 C 108/08

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Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt auf fällige Wartungsarbeiten

  1. Der Kunde einer Kfz-Vertragswerkstatt darf erwarten, dass er auf fällige oder unmittelbar bevorstehende Wartungsarbeiten (hier: Ersatz des Zahnriemens) hingewiesen wird. Eine Kfz-Vertragswerkstatt muss einen Kunden auf ein vom Fahrzeughersteller empfohlenes Auswechseln von Fahrzeugteilen aber (noch) nicht hinweisen, wenn das vom Hersteller empfohlene Wartungsintervall zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist und auch nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft.
  2. Eine Autoreparaturwerkstatt hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, die konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen. Nur bei ganz unbestimmten Reparaturaufträgen (z. B. „Motor läuft unrund” oder „Ölverlust”) hat sie alle konkret möglichen Ursachen für den Mangel zu überprüfen. Wird jedoch bei Durchführung der Reparaturarbeit ein die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigender Mangel erkannt, so begründet dies dem Kunden gegenüber eine Mitteilungspflicht, damit der Kunde über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels entscheiden kann.

AG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2007 – 31 C 59/06

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Überprüfungspflicht eines Kfz-Vertragshändlers mit Werkstatt bei Herstellerwarnung

In seiner Eigenschaft als Inhaber einer Vertragswerkstatt kann auch ein Kfz-Vertragshändler, der ein mit einem Herstellungsfehler behaftetes Fahrzeug nicht ausgeliefert hat, aufgrund eines Wartungs- oder Reparaturvertrages mit dem Fahrzeughalter verpflichtet sein, von sich aus zu überprüfen, ob der Fehler schon beseitigt wurde oder nicht. Das setzt zwar bei dem Vertragshändler das Wissen voraus, dass das ihm zur Inspektion oder Reparatur anvertraute Fahrzeug jedenfalls ursprünglich den betreffenden Produktfehler aufgewiesen hat. Diese Kenntnis muss aber jedenfalls dann in der Regel vorausgesetzt werden, wenn der Fahrzeughersteller den Händler über den Fehler informiert hat.

BGH, Urteil vom 18.05.2004 – X ZR 60/03

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