Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Kategorie: Gebrauchtwagen

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung eines Gebrauchtwagenkäufers – VW-Abgasskandal

  1. Die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG muss den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens gemäß § 826 BGB so stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Denn indem die Volkswagen AG aus Gewinnstreben EA189-Dieselmotoren mit einer Software ausgestattet hat, die nur in einer Testsituation eine Verringerung der Schadstoffemissionen bewirkt, hat sie (unter anderem) die Käufer der Fahrzeuge, die mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom VW-Abgasskandal betroffen sind, über deren tatsächlichen Schadstoffausstoß getäuscht und ihnen so in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens kann auch dann einen Schaden i. S. des § 826 BGB erlitten haben, wenn der für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis seinem objektiven Marktwert entspricht. Denn „Schaden“ i. S. des § 826 BGB ist auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, und es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dieses in Kenntnis des tatsächlichen Schadstoffausstoßes erworben hätte.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er ein Softwareupdate installieren lassen und so (möglicherweise) ein Fahrzeug mit geringen Schadstoffemissionen erhalten kann. Denn es ist dem Käufer nicht zuzumuten, gerade die Volkswagen AG, die ihn getäuscht hat und die nach wie vor behauptet, es sei nichts Illegales vorgefallen, mit einer Veränderung seines Fahrzeugs zu betrauen. Hinzu kommt, dass ungewiss ist, ob sich die Installation des Updates negativ auf das Fahrzeug, insbesondere den Motor, und den Kraftstoffverbrauch auswirkt.

LG Köln, Urteil vom 12.04.2018 – 24 O 287/17
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2018 – 18 U 70/18)

Mehr lesen »

Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag wegen eines erheblichen Unfallschadens

  1. Ein Gebrauchtwagen, der vor der Übergabe an den Käufer bei einem Unfall einen – dem Käufer nicht offenbarten – erheblichen Schaden erlitten hat, ist mangelhaft.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines erheblichen Unfallschadens bleibt einem Kfz-Käufer nicht i. S. von § 442 I 2 BGB infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, wenn der Käufer einen Stoßfänger des Fahrzeugs hätte demontieren müssen, um den Schaden entdecken zu können.

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 – 15 O 180/15

Mehr lesen »

Keine Arglist bei gutgläubig gemachten falschen Angaben eines Kfz-Verkäufers

  1. Ein Verkäufer (hier: eines Gebrauchtwagens), der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich auch dann nicht arglistig, wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruht. Anders ist es, wenn der Verkäufer falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Denn wer so handelt, handelt grundsätzlich mit bedingtem Vorsatz.
  2. Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Kfz-Händler ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug mit Blick auf mögliche Unfallschäden zumindest in gewissem Umfang einer Sichtkontrolle unterzogen und auf Nachlackierungen und erhebliche Spaltmaßunterschiede geprüft hat. Ein Kfz-Händler handelt daher arglistig, wenn er eine einfache Sichtprüfung – ohne den Käufer darauf hinzuweisen – unterlässt, obwohl sie konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben hätte.

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2018 – 57 S 196/13
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 29.05.2013 – 221 C 243/12)

Mehr lesen »

Angabe der Anzahl der Vorbesitzer in einem privaten Kfz-Kaufvertrag

  1. Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens bei einem privaten Direktverkauf im Kaufvertrag an, das Fahrzeug habe zwei „Vorbesitzer“ gehabt, so kann diese Angabe gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass sie sich (nur) auf die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Anzahl der „Vorhalter“ bezieht und keinen Aufschluss über die die tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse gibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe „Vorbesitzer“ und „Vorhalter“ im Zusammenhang mit derartigen Kaufverträgen grundsätzlich synonym verwendet werden und dass ein privater Verkäufer ein gewichtiges Interesse daran hat, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag.
  2. Jedenfalls der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer grundsätzlich nicht darüber aufklären, wie, wann und von wem er das Fahrzeug erworben hat.

OLG München, Urteil vom 14.03.2018 – 20 U 2499/17

Mehr lesen »

Deutlich abgeschwächte Beleuchtungsstärke der Xenon-Scheinwerfer als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Auch der Käufer eines Gebrauchtwagens kann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug verkehrssicher und bei Dunkelheit nutzbar ist. Ein (hier rund sieben Jahre alter) mit Xenon-Scheinwerfern ausgestatteter Pkw kann deshalb mangelhaft sein, wenn die Beleuchtungsstärke der Xenon-Scheinwerfer aufgrund einer starken Eintrübung der Projektionslinsen deutlich abgeschwächt ist und infolgedessen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs und seine Nutzbarkeit bei Dunkelheit erheblich eingeschränkt sind.
  2. Ein Mangel kann sich auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“ (§ 476 BGB a.F. = § 477 BGB n.F.), wenn der Käufer ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung der Kaufsache schon bei der Übergabe hätte entdecken können (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04).

AG Kiel, Urteil vom 09.03.2018 – 108 C 8/17
(nachfolgend: LG Kiel, Urteil vom 02.06.2020 – 1 S 93/18)

Mehr lesen »

Unberechtigtes Führen einer grünen Umweltplakette als Sachmangel (§ 434 I 1 BGB) eines Gebrauchtwagens

  1. Bietet ein Gebrauchtwagenhändler ein mit einer grünen Umweltplakette versehenes Fahrzeug zum Kauf an, so erklärt er damit regelmäßig zugleich stillschweigend, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Plakette erfülle und sie daher zu Recht führe.
  2. Ein zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss erstreckt sich regelmäßig nicht auf einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB. Deshalb kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluss berufen, wenn die Parteien konkludent i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfülle und sie daher zu Recht führe, obwohl dies mangels eines Dieselpartikelfilters tatsächlich nicht der Fall ist.
  3. Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16).

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 – 235 C 139/17

Mehr lesen »

Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei einem älteren Gebrauchtwagen

  1. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt grundsätzlich auch dem Käufer einer gebrauchten Sache, insbesondere eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, zugute.
  2. Auch der Käufer eines älteren Gebrauchtwagens – hier: eines rund zwölf Jahre alten BMW 530d Touring mit einer Laufleistung von etwa 135.000 km – kann, wenn der Verkäufer nichts Gegenteiliges angegeben hat und die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, davon ausgehen, dass das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit ist.
  3. Pkw der mittleren und der gehobenen Klasse erreichen heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (im Anschluss an KG, Urt. v. 23.05.2013 – 8 U 58/12, juris Rn. 14 m. w. Nachw.). Deshalb kann bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines BMW 530d Touring dem Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, ohne Weiteres eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 € angesetzt werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 – 23 O 236/16
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2018 – 22 U 52/18)

Mehr lesen »

Kein umfassender Gewährleistungsausschluss durch „gekauft wie gesehen“ – Beweislastumkehr

  1. Bei einem Kfz-Kaufvertrag, der kein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB ist, kann es ausnahmsweise dem Verkäufer obliegen zu beweisen, dass ein Mangel des Fahrzeugs bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorlag. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Mangel – hier: die unsachgemäße Reparatur eines Unfallschadens – bereits kurze Zeit nach Gefahrübergang aufgetreten oder erkannt worden ist und es sich nicht um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit auftreten kann. Auch ist zu berücksichtigen, ob sich der Mangel beseitigen lässt, weil in diesem Fall angesichts des Vorrangs der Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eine Manipulation des Käufers mit dem Ziel, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, nach der Lebenserfahrung außerordentlich fernliegt.
  2. Wird ein Gebrauchtwagen „gekauft wie gesehen“, so ist die Haftung des Verkäufers nur für solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer Besichtigung des Fahrzeugs wahrnehmbar, insbesondere sichtbar waren. Dabei kann es darauf ankommen, ob der Käufer einen Mangel hätte wahrnehmen können, und nicht darauf, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf sein Vorliegen hätte schließen können und müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 261/14, NJW 2016, 2495 Rn. 22 m. w. Nachw.).
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 I 1 BGB liegen auch dann vor, wenn Vertragsbedingungen von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 = NJW 2010, 1131 Rn. 10 m. w. Nachw.).
  4. Eine Prozesspartei, die ihren früheren Tatsachenvortrag in sein Gegenteil ändert, genügt nur dann ihrer prozessualen Wahrheitspflicht, wenn sie zugleich darlegt, warum sie an ihrem ursprünglichen, dem neuen Tatsachenvortrag diametral entgegenstehenden Vortrag nicht festhalten kann. Eine Änderung des Vortrags ohne erkennbaren sachlichen Grund genügt dagegen nicht.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.03.2018 – 2-05 O 248/16

Mehr lesen »

SIS-Eintrag als Rechtsmangel eines Gebrauchtwagens – „Karlsruher Formel“

  1. Die bei Gefahrübergang vorhandene Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) ist kein Sachmangel, sondern ein (erheblicher) Rechtsmangel, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Ein Kfz-Käufer, der dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag das Fahrzeug zurückgeben und zurückübereignen muss (§§ 346 I, 348 BGB), erfüllt diese Pflicht nicht dadurch, dass er dem Verkäufer seinen gegenüber einem Dritten bestehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs abtritt.
  3. Es ist – auch mit Blick auf § 253 II Nr. 2 ZPO – unbedenklich, wenn die Höhe der Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, nicht konkret beziffert, sondern im Sinne der „Karlsruher Formel“ lediglich deren Berechnung vorgegeben wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951).

OLG Köln, Urteil vom 01.03.2018 – 15 U 124/17

Mehr lesen »

Keine Kaufpreisminderung nach Nachbesserung durch Softwareupdate – VW-Abgasskandal

  1. Es spricht zwar viel dafür, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, dessen Stickoxid(NOX)-Emissionen softwaregesteuert – nur – reduziert werden, sobald das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist. Allerdings hat der Käufer eines solchen Fahrzeugs die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der (angenommene) Mangel durch die – hier bereits erfolgte – Installation eines Softwareupdates nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wird.
  2. Vage Befürchtungen des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs und die bloße Möglichkeit, dass das Fahrzeug auch nach der Installation des Softwareupdates noch mangelhaft ist oder das Update zu neuen Mängeln (z. B. einem erhöhten Kraftstoffverbrauch) führt, reichen zur Begründung einer Kaufpreisminderung nicht aus. Das gilt erst recht, wenn der Käufer das Softwareupdate bereits hat installiert lassen; in diesem Fall muss er zur Begründung eines Minderungsrechts negative Auswirkungen des Updates (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung oder die Schadstoffemissionen) konkret darlegen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann eine Minderung des Kaufpreises nicht erfolgreich mit dem allgemeinen Hinweis darauf begründen, dass seinem Fahrzeug – gegebenenfalls trotz der Installation eines Softwareupdates – der zu einem merkantilen Minderwert führende Makel anhafte, vom VW-Abgasskandal betroffen (gewesen) zu sein. Er muss vielmehr konkret aufzeigen, dass sein Fahrzeug gerade wegen des VW-Abgasskandals und nicht etwa lediglich deshalb an Wert verloren hat, weil angesichts drohender Fahrverbote in den Innenstädten die Preise für Dieselfahrzeuge allgemein gefallen sind.

OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018 – 10 U 1561/17

Mehr lesen »