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Kategorie: Allgemeines

Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

Eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Die Unzumutbarkeit folgt unter anderem daraus, dass der Käufer wenig Anlass hat, der Entwicklerin des Softwareupdates, der Volkswagen AG, zu vertrauen, nachdem diese sowohl die Behörden als auch die Käufer ihrer Fahrzeuge über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Dieser Vertrauensverlust erfasst auch das Verhältnis des Käufers zum Verkäufer des Fahrzeugs, weil dieser für eine Nachbesserung auf das von der Volkswagen AG entwickelte Softwareupdate angewiesen ist.

LG Köln, Urteil vom 21.12.2017 – 2 O 137/17

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Anforderungen an die Frist zur Nachbesserung im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist allein deshalb mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, weil in dem Fahrzeug eine seinen Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt. Denn der vernünftige Durchschnittskäufer eines Pkw kann grundsätzlich i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug entweder zu Recht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen oder jedenfalls zulassungsfähig ist. Er darf deshalb regelmäßig nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, sondern auch annehmen, dass der Fahrzeughersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Damit, dass ein (bestimmter) Fahrzeughersteller bei der Erlangung von Erlaubnissen und Genehmigungen getäuscht hat, kann und muss der Käufer allenfalls rechnen, nachdem konkrete Manipulationen öffentlich bekannt geworden sind.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist dann nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers ungewiss ist, ob sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates überhaupt beseitigen lässt und welchen sachlichen und zeitlichen Aufwand eine Nachbesserung gegebenenfalls erfordern wird.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, geringfügig und deshalb ein Rücktritt des Käufers nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, ist zu berücksichtigen, dass der Käufer, würde man ihm ein Rücktrittsrecht versagen, für einen unabsehbar langen Zeitraum das keineswegs fernliegende Risiko einer Insolvenz der Fahrzeugherstellerin und des Verkäufers trüge. Für den Käufer bestünde das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass er wegen der Insolvenz der Herstellerin und wegen des Unvermögens des Verkäufers, eine Nachbesserung selbstständig vorzunehmen, oder wegen einer Insolvenz sowohl der Fahrzeugherstellerin als auch des Verkäufers ein Fahrzeug behalten muss, dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen infrage steht.
  4. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von zwei Wochen, jedenfalls aber eine Nachbesserungsfrist von vier Wochen, ist angemessen i. S. des § 323 I BGB. Denn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs darf der Bemessung der Frist in erster Linie sein Interesse an einer umgehenden Mangelbeseitigung zugrunde legen, zumal er bis zur Mangelbeseitigung das Insolvenzrisiko der Fahrzeugherstellerin und des Verkäufers trägt und sich ein mangelhaftes Fahrzeug allenfalls schwer veräußern lässt. Dagegen muss die Frist nicht so lang sein, dass die Fahrzeugherstellerin ein noch nicht vorhandenes Softwareupdate entwickeln, testen, vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigen lassen und ihren Vertragshändlern zur Verfügung stellen kann. Vielmehr genügt es, dass der Verkäufer innerhalb der Frist Rücksprache mit der Fahrzeugherstellerin nehmen und von ihr ein bereits vorhandenes und genehmigtes Softwareupdate anfordern kann.

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 07.07.2017 – 8 O 12/16)

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Bestimmung des zuständigen Gerichts im VW-Abgasskandal

Verklagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl den Verkäufer als auch die Volkswagen AG, weil zum einen – in Bezug auf den Verkäufer – die Rückabwicklung des Kaufvertrages erreichen und zum anderen – von der Volkswagen AG – Schadensersatz erlangen will, so sind der Verkäufer und die Volkswagen AG Streitgenossen (im Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2017 – 8 AR 25/17). Deshalb ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I Nr. 3 ZPO grundsätzlich möglich.

OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2017 – 32 SA 62/17

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Ermittlung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung durch Berücksichtigung der Gesamtumstände

Bei der Prüfung, ob die Parteien nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, sind nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16 m. w. Nachw.).

BGH, Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 219/16

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Annahme einer verbindlichen Kfz-Bestellung per SMS

  1. Ein Kfz-Händler kann den Antrag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags („verbindliche Bestellung“) auch dann formlos – hier: per SMS – annehmen, wenn die Verkaufsbedingungen des Händlers vorsehen, dass er die Annahme der Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich erklären oder innerhalb dieser Frist das bestellte Fahrzeug ausliefern muss. Denn die Schriftform wird lediglich verlangt, um den Parteien den Beweis zu erleichtern, dass ein Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde; ihre Einhaltung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung.
  2. Wer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert hat, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht beliefert wird, erleidet einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis.

LG Berlin, Urteil vom 04.12.2017 – 8 O 307/15

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Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen im Kaufrecht

  1. Zur Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs reicht es mit Blick auf § 323 I BGB nicht aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft zur Nacherfüllung zu erklären. Erforderlich ist vielmehr, dass der Käufer den Verkäufer eindeutig und bestimmt zur Nacherfüllung auffordert und unmissverständlich deutlich macht, dass der Verkäufer diese innerhalb einer bestimmten Frist zu bewirken hat.
  2. Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 Rn. 12). Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann der Verkäufer nämlich beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 Rn. 30).
  3. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB, § 281 II Fall 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dementsprechend kann in dem bloßen Bestreiten von Mängeln noch nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einem (ordnungsgemäßen) Nacherfüllungsverlangen wird umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 Rn. 33).

LG Bielefeld, Urteil vom 24.11.2017 – 3 O 63/17

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Auswirkungen des PayPal-Käuferschutzes auf den Kaufpreisanspruch II

  1. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, sodass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.
  2. Eine – gegebenenfalls stillschweigende – Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.
  3. Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung von Senat, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.).
  4. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.

BGH, Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 213/16

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Auswirkungen des PayPal-Käuferschutzes auf den Kaufpreisanspruch I

  1. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, sodass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.
  2. Eine – gegebenenfalls stillschweigende – Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.
  3. Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung von Senat, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.).
  4. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.

BGH, Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 83/16

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Fehlschlagen der Nachbesserung (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB) bei verschiedenen Mängeln und mehreren Werkstattaufenthalten

  1. Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer wegen eines Mangels, auf den der Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag stützt, mindestens zwei erfolglose Nachbesserungsversuche i. S. des § 440 Satz 2 BGB unternommen hat. Insoweit trifft den Verkäufer grundsätzlich keine sekundäre Darlegungslast.
  2. Dass ein Kfz-Käufer mit seinem angeblich mangelhaften Fahrzeug mehrfach die Werkstatt des Verkäufers aufgesucht hat, erlaubt jedenfalls dann nicht den Schluss, dass der Verkäufer wegen eines bestimmten Mangels mindestens zwei erfolglose Nachbesserungsversuche i. S. des § 440 Satz 2 BGB unternommen hat, wenn der Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag auf mehrere Mängel stützt und streitig ist, welche Beanstandung des Käufers jeweils Gegenstand der Werkstattaufenthalte war.

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2017 – 5 U 958/17
(vorangehend: LG Trier, Urteil vom 04.08.2017 – 4 O 273/16)

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Widerruf eines mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages I

Ein Verbraucherdarlehensvertrag i. S. des § 491 I BGB a.F. muss unter anderem „klar und verständlich“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ enthalten (§ 492 II BGB a.F. i. V. mit Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F.). Dies bedeutet nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers, dass dem Darlehensnehmer zu verdeutlichen ist, wie er selbst den Vertrag kündigen kann und wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist. Der Darlehensnehmer muss deshalb auch darauf hingewiesen werden, dass eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Fehlt dieser Hinweis, so beginnt die Frist, innerhalb der der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht ausüben kann, erst mit Nachholung dieser Angabe (§ 356b II 1 BGB a.F. i. V. mit § 492 VI BGB a.F.).

LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – I-2 O 45/17

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