- Dem Käufer einer Sache können gegen deren Hersteller auch dann deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Sache nach ihrem Erwerb infolge eines fehlerhaft konstruierten oder mit Herstellungsfehlern versehenen Einzelteils beschädigt wird.
- Für deliktische Schadensersatzansprüche ist jedoch kein Raum, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an anhaftete, deckt.
BGH, Urteil vom 18.01.1983 – VI ZR 310/79
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Februar 1976 bei dem Autohaus L in P. einen Pkw VW Passat, der von der Beklagten hergestellt wurde.
An diesem Fahrzeug funktionierte der Gaszug nicht einwandfrei. Nach Betätigung des Gaspedals bewegte sich dieses nicht immer wieder in die Ausgangsstellung zurück. Der Verkäufer versuchte am 12.05.1976 erfolglos eine Reparatur. Im Juni 1976 baute er, nachdem der Gaszug gerissen war, einen neuen, aber von ihm selbst gefertigten Gaszug ein.
Am 05.07.1976 verursachte der Kläger mit dem Fahrzeug in B. einen Auffahrunfall, weil – wie er behauptet hat – der Wagen trotz Wegnahme des Fußes vom Gaspedal weiter beschleunigte. Damals wurde der Pkw an der Frontseite beschädigt. Nach dem Unfall ließ der Kläger den Wagen reparieren und einen neuen Originalgaszug einbauen. Wenige Wochen später stieß die damalige Verlobte (und jetzige Ehefrau) des Klägers mit dem Fahrzeug beim Rückwärtsfahren gegen einen Zaun. Auch in diesem Falle soll nach der Behauptung des Klägers eine von der Fahrzeugführerin unerwartete Beschleunigung durch Hängenbleiben des Gaszugs eingetreten sein. Der Pkw wurde nun an der Rückfront beschädigt. An Reparaturkosten für das eigene Fahrzeug wendete der Kläger nach den beiden Unfällen insgesamt 3.742,07 DM auf.
Der Kläger hat unter Hinweis auf zwei von ihm eingeholte Gutachten behauptet, der Gaszug bleibe deshalb häufig hängen, weil die Tastrolle, die die Kurvenscheibe abtaste, abgeflacht sei, die Scheibe sich darauf festsetze und dann nicht mehr durch die Rückholfeder zurückgeholt werden könne. Außerdem habe die Kurvenscheibe, die auf die Drosselklappenwelle am Ende aufgenietet sei, zuviel Spiel und rufe dadurch eine Verkantung hervor – mit der Folge, dass sich der Gaszug in der Gaszughülle verklemme. Der Kläger meint, die Beklagte sei ihm gegenüber schadensersatzpflichtig, well die Schäden auf einen Fabrikationsfehler zurückgingen. Er hat von der Beklagten Ersatz der Reparaturkosten für den eigenen Wagen und den beschädigten Gartenzaun sowie Ersatz der Kosten für die beiden Gutachten, insgesamt 4.443,20 DM, verlangt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage auf Ersatz der Kosten der Reparatur des Kraftfahrzeugs (3.742,07 DM) abgewiesen (OLG Braunschweig, Urt. v. 05.04.1979 – 2 U 140/78, NJW 1979, 1552). Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Auf seine Revision wurde das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht … geht davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte, die den Pkw nur hergestellt, aber nicht an den Kläger verkauft hat, allenfalls Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen können. Ersatz der Schäden am Kraftfahrzeug selbst könne der Kläger entsprechend BGHZ 67, 359 (BGH, Urt. v. 24.11.1976 – VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359 – „Schwimmerschalter“) allerdings nur dann beanspruchen, wenn ein „funktionell begrenztes Einzelteil“ des Wagens defekt gewesen wäre, das nach Eigentumsübergang weitere, über den Defekt hinausgehende Schäden ausgelöst hätte. Diese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht jedoch im Streitfäll nicht für gegeben: Zwar könne nach seiner Auffassung der Defekt in einem winzigen Einzelteil von geringem Wert stecken, was aber erst noch durch weitere Beweiserhebung (Sachverständigengutachten) geklärt werden müsste. Eine funktionelle Trennung vermag es bei einem Übertragungsdefekt des Gaszugs jedoch nicht vorzunehmen. Daher sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug von vornherein als insgesamt defektes geliefert worden sei, das selbst nicht mehr Objekt einer unerlaubten Handlung habe sein können.
II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus dass dem Käufer einer Sache gegen deren Hersteller deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (§ 823 I BGB) auch dann zustehen können, wenn diese Sache nach ihrem Erwerb infolge eines fehlerhaft konstruierten oder mit Herstellungsmängeln versehenen Einzelteils beschädigt wird.
a) Deliktische Verkehrspflichten haben freilich nicht – wie etwa die Gewährspflichten des Kaufrechts – zum Inhalt, auf den Erwerb einer mangelfreien Kaufsache gerichtete Vertragserwartungen, insbesondere Nutzungs- und Werterwartungen, zu schützen (das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse; vgl. BGH, Urt. v. 02.06.1980 – VIII ZR 78/79, BGHZ 77, 215, 218 m. w. Nachw.; Urt. v. 17.03.1981 – VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186, 188). Sie sind vielmehr auf das Interesse gerichtet, das der Rechtsverkehr daran hat, durch die von dem Hersteller in Verkehr gegebene Sache nicht in seinem Eigentum oder Besitz verletzt zu werden (das Integritätsinteresse). Deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung können dem Hersteller aber nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein. Grundsätzlich ist das Interesse des Erwerbers an der Bewahrung der erworbenen Sache vor ihrer Beschädigung oder Zerstörung nicht weniger schutzwürdig als sein Integritätsinteresse an seinen anderen, nicht von dem Hersteller stammenden Sachen; auch diesem Interesse hat der Hersteller deshalb grundsätzlich Rechnung zu tragen (vgl. auch Brüggemeier, WM 1982, 1294, 1303). Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung ist es daher nicht, dass das Inverkehrbringen der mit einem Teilmangel behafteten Sache auf jeden Fall auch andere Rechtsgüter des Produktbenutzers oder Dritter gefährdet (so aber Schlechtriem, Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, hrsg. vom Bundesminister der Justiz, Bd. II, S. 1591, 1666). Verwirklicht sich in der Beschädigung oder Zerstörung der vom Hersteller geschaffenen Sache ein Schaden, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers des Produkts durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist, dann kann der Hersteller deshalb ihm gegenüber aus Delikt schadensersatzpflichtig sein.
b) Diese Fallgestaltungen sind jedoch von denjenigen abzugrenzen, in denen es um einen Schaden geht, der lediglich den auf ihrer Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind, wie schon gesagt, grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten; der Schutz dieser Erwartung ist – von hier nicht vorliegenden Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. von § 826 BGB abgesehen – allein Aufgabe der Vertragsordnung. Es geht deshalb nicht an, mittels einer juristischen Konstruktion, die in dem Erwerb einer mangelhaften Sache eine Eigentumsverletzung sieht, den Schutz solcher Interessen der Deliktsordnung zuzuführen; es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass ein solcher Schaden nicht deliktische Ersatzansprüche auslösen kann (so schon RG, Urt. v. 27.04.1905 – VI 598/04, JW 1905, 367, 368; vgl. BGH, Urt. v. 30.05.1963 – VII ZR 236/61, BGHZ 39, 366; Urt. v. 04.03.1971 – VII ZR 40/70, BGHZ 55, 392, 398; Urt. v. 24.11.1976 – VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, 364 – „Schwimmerschalter“; Urt. v. 11.01.1978 – VIII ZR 1/77, NJW 1978, 1051; Urt. v. 05.07.1978 – VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, 2242). Deckt sich der geltend gemachte Schaden mit diesem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftete, dann ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (so schon Dunz/Kraus, Haftung für schädliche Ware, 1969, S. 66). Wo dagegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse „stoffgleich“ ist, kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers, zu dessen Schutz der Hersteller nach den Umständen verpflichtet ist, niederschlagen; dieser kann dann grundsätzlich auch von der deliktischen Herstellerhaftung aufgefangen werden, selbst wenn mit dieser vertragliches Gewährleistungs- oder Ersatzrecht konkurriert (vgl. dazu RGRK-BGB/Steffen, 12. Aufl., vor § 823 Rn. 39; MünchKomm-BGB/Mertens, 1980, § 823 Rn. 86; Lang, Zur Haftung des Warenlieferanten bei „weiterfressenden“ Mängeln im deutschen und anglo-amerikanischen Recht, 1981, S. 181; Schlechtriem, a. a. O., S. 1591, 1666). Denn es ist ebenfalls anerkannt, dass insoweit die Deliktsordnung nicht von der Vertragsordnung verdrängt wird und umgekehrt. Grundsätzlich folgt jede Haftung den eigenen Regeln (BGH, Urt. v. 24.11.1976 – VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, 362 – „Schwimmerschalter“ st. Rspr.).
Zwar darf die Deliktshaftung nicht dazu führen, die VertragsOrdnung aus den Angeln zu heben; bei richtiger Beschränkung der Deliktshaftung auf die Integritätsinteressen und gegebenenfalls deren wertender Ausgrenzung gegenüber den Nutzungs- und Äquivalenzinteressen des Betroffenen ist das aber hier nicht der Fall. Anderes folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Rechtsprechung wegen sogenannter Mangelfolgeschäden aufgrund positiver Vertragsverletzung eine Ersetzpflicht nur anerkennt, soweit der Käufer Schäden an anderen Schutzgütern als an der Kaufsache selbst erlitten hat (BGH, Urt. v. 02.06.1980 – VIII ZR 78/79, BGHZ 77, 215, 217; zum Werkvertrag entsprechend BGH, Urt. v. 04.03.1971 – VII ZR 40/70, NJW 1971, 1131 [insoweit nicht in BGHZ 55, 392 abgedruckt]). Anliegen dieser Erweiterung der kaufrechtlichen Gewährleistung (§§ 459 ff. BGB) durch die Rechtsprechung ist es, durch eine Haftung aus Sonderverbindungen den deliktischen Integritätsschutz zu verstärken, nicht ihn auszuschließen. Eine Deliktshaftung – sei es des Lieferanten, sei es des Herstellers – für Schäden, die auf Mängel der Kaufsache zurückzuführen sind, wird dadurch nicht verdrängt (anders offenbar Diederichsen, NJW 1978, 1281, 1286; Vogt, VersR 1979, 896; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1979, S. 161).
2. Der Senat verkennt nicht, dass in der Praxis gelegentlich die Abgrenzung Schwierigkeiten machen muss, wann wegen „Stoffgleichheit“ des geltend gemachten Schadens mit einem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert dessen Ausgleich nach Vorstehendem allein der Vertragsordnung überlassen bleiben muss und wann die Beschädigung oder Zerstörung der Sache aufgrund von Versäumnissen des Herstellers, die sich in dem Mangel niederschlagen, ein über das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse hinausgehendes und deshalb der Deliktshaftung zugängliches Integritätsinteresse ihres Eigentümers oder Besitzers verletzt. Fallgestaltungen, in denen der Mangel die Sache von vornherein derart ergreift, dass sie von Anfang an insgesamt wertlos ist und schon deshalb solche „Stoffgleichheit“ bejaht werden muss, wenn der Mangel später in der Zerstörung oder „Beschädigung“ der Sache offen zutage tritt (vgl. etwa die Fälle RG, Urt. v. 27.04.1905 – VI 598/04, JW 1905, 367, und BGH, Urt. v. 30.05.1963 – VII ZR 236/61, BGHZ 39, 366), werden seltener sein; weit häufiger wird es um Fälle gehen, in denen der Mangel zunächst nur einem mehr oder weniger begrenzten Teil der Sache anhaftet. Doch müssen dafür Abgrenzungskriterien gefunden werden, die für die Praxis brauchbar sind (so mit Recht Schmidt-Salzer, BB 1979, 1, 10).
a) Der VIII. Zivilsenat hat in BGHZ 67, 359 in einem Fall, in dem der Schwimmerschalter einer Reinigungsanlage wegen eines Defekts seine Sicherungsaufgabe nicht wahrnehmen konnte, sodass die Anlage wegen Überhitzung in Brand geriet, die Gewährung deliktischer Schadensersatzansprüche im Wesentlichen darauf gestützt, dass der mangelhafte Schalter funktionell begrenzt und sein Wert gegenüber dem Gesamtwert der Anlage nur geringfügig war. Es kann dahinstehen, ob diese Kriterien über den damals entschiedenen Fall hinaus für eine Abgrenzung allgemein tragfähig sind (zur Kritik vgl. Schmidt-Salzer, BB 1979, 1, 10; Vogt, VersR 1979, 896, 897; Plum, AcP 181 [1981], 68, 127; Lang, a. a. O., S. 169 ff). Jedenfalls sind es für die außervertragliche Haftung des Herstellers oder Lieferanten eines mit einem Teilmangel behafteten Produkts keine abschließenden Abgrenzungskriterien, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt. Die deliktische Herstellerhaftung kann nicht allein von der teilweise nur zufälligen Art der Zuordnung der verschiedenen Produktteile abhängen (vgl. Schlechtriem, a. a. O., S. 1591, 1666). Der VIII. Zivilsenat hat aber ersichtlich die von ihm erwähnten Abgrenzungskriterien lediglich auf den damals entschiedenen Fall bezogen und nicht in diesem Sinn abschließend gemeint, wie auch das spätere Urteil desselben Senats vom 05.07.1978 (BGH, Urt. v. 05.07.1978 – VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241) erkennen lässt, das dem Käufer eines Gebrauchtwagens deliktische Ersatzansprüche gegen den Verkäufer für den Schaden aus einem Unfall zuerkannt hat, den der Käufer mit dem Wagen infolge Platzens unvorschriftsmäßiger Hinterreifen erlitten hat; in jener Entscheidung ist die Ausformung weiterer Abgrenzungskriterien ausdrücklich vorbehalten worden.
b) Die Frage, ob „Stoffgleichheit“ zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem von Anfang an der Sache anhaftenden Mangelunwert besteht, kann vielfach schon durch eine natürliche bzw. wirtschaftliche Betrachtungsweise beantwortet werden (so offenbar auch Löwe, BB 1978, 1495, 1496). Diese Frage muss danach zum Beispiel in den Fällen bejaht werden, in denen das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden ist (BGH, Urt. v. 24.06.1981 – VIII ZR 96/80, NJW 1981, 2248, 2249), sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (eine Voraussetzung, die in dem vom VII. Zivilsenat des BGH durch Urteil vom 25.05.1972 – VII ZR 165/70, BauR 1972, 379 – entschiedenen Fall möglicherweise schon deshalb erfüllt war, weil die gesamte erweiterte Anlage zu schwach angelegt war). Etwa noch verbleibende Abgrenzungsschwierigkeiten müssen von Fall zu Fall nach Maßgabe der unter 1 b dargelegten Grundsätze wertend gelöst werden, wobei Art und Ausmaß des geltend gemachten Schadens und des diesem zugrunde liegenden Mangels sowie dessen Bedeutung für die Erhaltung der Sache, sowie der Inhalt der Verkehrspflichten des Herstellers, die sich in diesen Faktoren widerspiegeln, berücksichtigt werden (vgl. RGRK-BGB/Steffen, a. a. O., vor § 823 Rn. 39). Dabei kann es von Bedeutung sein, dass sich die an ihn zu stellenden Anforderungen – wie stets bei der deliktischen Herstellerhaftung – auch nach dem Verwendungszweck des Produkts und der Verbrauchererwartung, unter Umständen sogar nach dem Kaufpreis, richten (vgl. Schmidt-Salzer, BB 1979, 1, 9 li. Sp.).
c) Im Streitfall kann damit offenbleiben, ob die Gaszuganlage des Pkw im Sinne von BGHZ 67, 359 als funktionell begrenzter Teil des Kraftfahrzeugs angesehen werden kann oder ob sich, wie das Berufungsgericht annimmt, der Übertragungsdefekt des Gaszuges nicht funktionell abgrenzen lässt. Erschwert oder verhindert ein solcher Defekt beim Betrieb des Kraftfahrzeugs die Dosierung der Gaszufuhr und führt das zu einem Zusammenstoß, bei dem – wovon für das Revisionsverfahren auszugehen ist – das Fahrzeug beschädigt wird, so ist der Schaden an dem Fahrzeug, ohne Rücksicht auf die Ursächlichkeit des Mangels für ihn, schon bei einer natürlichen Betrachtungsweise nicht „stoffgleich“ mit dem Unwert, den der Defekt für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Fahrzeugbesitzers bedeutet. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass die Mängel des Gaszugs keineswegs das Fahrzeug, das betriebsfähig blieb, von Anfang an „wertlos“ gemacht haben, sondern dass die von ihnen ausgehenden Unfallgefahren hätten vermieden werden können, wenn der Defekt rechtzeitig entdeckt und behoben worden wäre, was ohne besonderen wirtschaftlichen Aufwand und ohne Beschädigung anderer Teile des Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Im Unfallschaden an dem Pkw hat sich deshalb nicht etwa der durch die Mangelhaftigkeit der Gaszuganlage dem Fahrzeug von Anfang an anhaftende Minderwert manifestiert, der auf diesem Weg zwangsläufig in Erscheinung treten musste; vielmehr ist der Schaden auf das Zusammentreffen unglücklicher Umstände zurückzuführen, zu denen es nicht hätte kommen müssen, wenn dem Kläger die Quelle der Gefahr rechtzeitig bewusst gemacht worden wäre.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Sachschaden infolge der aus dem Mangel entspringenden Gefahren die Herstellerhaftung immer nur dann auslösen kann, wenn sich diese Risiken in einer gewaltsamen Beschädigung oder Zerstörung (z. B. durch Brand, Explosion oder sonstige Unfälle) verwirklichen (so MünchKomm-BGB/Mertens, a. a. O., § 823 Rn. 86). Ist allerdings, wie im Streitfall, der Teildefekt geeignet, eine so wertvolle Sache wie einen Pkw auf solchem „gewaltsamen“ Weg einer Beschädigung oder Zerstörung zuzuführen, dann spricht das jedenfalls sehr deutlich dafür, dass der Hersteller, der diesen unfallträchtigen Mangel zu vertreten hat, durch die Inverkehrgabe des Fahrzeugs Verkehrspflichten verletzt, die ihm nicht nur im Nutzungs- und Äquivalenzinteresse, sondern gerade auch im Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs aufgegeben sind.
III. Bei dieser Sachlage musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die bisher offengebliebene Frage des Fabrikationsfehlers geklärt und sich gegebenenfalls die Beklagte von dem Schuldvorwurf entlasten kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1968 – VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91, 102 ff. – „Hühnerpest“).
Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiss ist, hat der Senat dem Berufungsgericht zugleich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.