- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der die Anzahl der Vorbesitzer des Fahrzeugs unter ausdrücklichem Verweis auf den Fahrzeugbrief („lt. Fahrzeugbrief“) angibt, muss sich, wenn seine Angabe falsch ist, den Vorwurf der Arglist auch dann gefallen lassen, wenn er den Fahrzeugbrief gar nicht eingesehen hat. Denn ein Verkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er zu einem Gesichtspunkt, der erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Käufer hat, „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht.
- Zwar ist die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, nach der Formel \(\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Restlaufleistung}}}\) zu berechnen. Abzustellen ist also nicht auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs, sondern davon sind die Kilometer abzuziehen, die das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer bereits zurückgelegt hatte. Eine bei der Übergabe für einen Gebrauchtwagen ungewöhnlich geringe Laufleistung von nur 3.850 km darf aber vernachlässigt und die Nutzungsentschädigung wie bei einem Neuwagen berechnet werden.
- Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines (neuen) Kleinwagens beträgt 150.000 km.
- Es ist zur Vermeidung von Problemen bei der Zwangsvollstreckung zulässig und allein sinnvoll, dass die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), in der Klageschrift und im Urteil nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951 – „Karlsruher Formel“).
LG Köln, Urteil vom 26.07.2005 – 28 O 70/05
Sachverhalt: Die Klägerin kaufte von der Beklagten auf der Grundlage einer Bestellung vom 07.09.2002 für 10.800 € einen gebrauchten Pkw, der ihr am 13.09.2002 übergeben wurde. Das Fahrzeug sollte ein Jahreswagen mit nur einem Vorbesitzer sein und eine Gesamtlaufleistung von 3.850 km aufweisen. Dementsprechend heißt es in dem Bestellformular unter anderem: „Zahl der Halter lt. Fzg-Brief: 1“. Die Klägerin zahlte 2.000 € in bar an die Beklagte und finanzierte den restlichen Kaufpreis, indem sie mit der B-Bank am 07.09.2002 einen Darlehensvertrag schloss. Der streitgegenständliche Pkw wurde der B-Bank sicherungsübereignet; diese erhielt den Fahrzeugbrief unmittelbar von der Beklagten, die wusste, dass die Klägerin zuvor nicht Einsicht in das Dokument genommen hatte.
Aus dem Fahrzeugbrief geht hervor, dass das Fahrzeug am 23.08.2001 in Hamburg erstzugelassen und am 26.10.2001 auf die W-AG zugelassen worden war, bevor es dann am 12.09.2002 auf die Klägerin zugelassen wurde.
Am 16.04.2004 löste die Klägerin die Finanzierung vorzeitig ab und erhielt daraufhin von der B-Bank den Fahrzeugbrief. Nachdem die Klägerin durch Einsichtnahme in dieses Dokument Kenntnis davon erlangt hatte, dass es vor ihr zwei Fahrzeughalter gegeben hatte, erklärte sie mit Anwaltsschreiben vom 30.04.2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte – erfolglos – auf, diesen Vertrag bis zum 12.05.2004 rückabzuwickeln.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr durch Bezugnahme auf den Fahrzeugbrief zu Unrecht zugesichert, dass der Pkw nur einen Vorbesitzer gehabt habe. Jedenfalls aber liege ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die W-AG das Fahrzeug tatsächlich genutzt habe, ein Mangel vor, weil die Anzahl der Halter ein wertbildender Faktor sei. Die Beklagte habe sie, die Klägerin, arglistig über die Anzahl der Vorbesitzer getäuscht. Ihre Rechte wegen dieses Mangels seien deshalb selbst dann nicht verjährt (§ 438 I Nr. 3, II, III 1 BGB), wenn die Verjährungsfrist schon zu laufen begonnen habe, als die Beklagte der B-Bank den Fahrzeugbrief ausgehändigt habe.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.350 € verminderten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, zu verurteilen und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Dem lag zugrunde, dass der streitgegenständliche Pkw bei Einreichung der Klageschrift eine Gesamtlaufleistung von 35.100 km aufwies, also in der Besitzzeit der Klägerin 31.250 km zurückgelegt hatte. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Antrag auf einen richterlichen Hinweis hin dahin geändert, dass sie die Zahlung von 10.800 € nebst Zinsen „abzüglich eines Betrags, der sich wie folgt berechnet: 0,054 € × (Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rücknahme − 3.850 km)“ verlangt hat.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich einer ihr gegebenenfalls zustehenden Nutzungsentschädigung hat die Beklagte zunächst geltend gemacht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Kleinwagen handle, der allenfalls eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km und nicht – wie von der Klägerin angenommen – von 250.000 km erreiche. Ihr, der Beklagten, stehe deshalb nicht lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,4 %, sondern in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises je 1.000 gefahrene Kilometer zu. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.07.2005 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es hier nicht um einen Neu-, sondern um einen Gebrauchtwagen gehe und deshalb die Nutzungsentschädigung mit der Formel \({\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Restlaufleistung}}}\) berechnet werden müsse.
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Die Klage ist mit dem neu gefassten und betreffend die Zug-um-Zug-Verpflichtung hinsichtlich der Gebrauchsvorteile unbezifferten Antrag zulässig. Denn zur Vermeidung von Problemen bei der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einer Gebrauchsvorteilsanrechnung nach der Rückabwicklung eines Autokaufvertrags ist eine solche Antragsfassung mit der Vorgabe einer einfach vorzunehmenden Abzugsberechnung allein sinnvoll und auch zulässig. Sie begegnet insbesondere keinen vollstreckungsrechtlichen Bedenken und ermöglicht eine sachgerechte und tagesgenaue Berechnung, zur Not durch den Gerichtsvollzieher (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951).
Die Klage ist auch – bis auf eine (nochmalige) Anpassung der Berechnung der Gebrauchsvorteile, die ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO im Wege der Teilklageabweisung erfolgen konnte, weil es sich nur um eine Rechts- und Wertungsfrage bei der Schätzung nach § 287 ZPO handelte – begründet. Der Antrag war insofern dann betreffend die Zug-um-Zug-Verpflichtung entsprechend anzupassen.
Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 I BGB i. V. mit § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB, §§ 323, 326 V BGB, 275 I BGB zu. Denn das Fahrzeug war bei Gefahrenübergang mit dem anfänglichen und i. S. des § 275 I BGB unbehebbaren Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB behaftet, dass die tatsächliche Zahl der Halter von der vertraglich vereinbarten Zahl negativ abwich. Dieser nicht zu behebende Umstand stellt wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Halteranzahl für die Wertbildung von Fahrzeugen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar, ohne dass es weiterer Nachforschungen zum Umfang der Nutzung etc. durch die anderen Halter bedarf. Die Angabe „lt. Kfz-Brief“ stellt ferner auch nicht nur eine unverbindliche Wissenserklärung dar, sondern war vielmehr – gerade wegen der Bedeutung für einen Käufer – unmittelbar Gegenstand der vertraglichen Einigung (sogar für Annahme einer rechtverbindlichen Zusicherung i. S. des § 459 II BGB a.F. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.1993 – 22 U 127/93, juris; allgemein OLG Hamm, Urt. v. 14.07.1983 – 28 U 61/83, MDR 1984, 141; OLG Köln, Urt. v. 06.06.1973 – 2 U 64/72, Fahrschule 1977, 72 = juris Rn. 29).
Ungeachtet der Frage des Verjährungsbeginns in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der Fahrzeugbrief nicht unmittelbar an den Käufer übergeben wird, sondern zunächst an die finanzierende Bank übermittelt wird (dazu allgemein LG Lübeck, Urt. v. 23.07.2003 – 10 O 221/02, SchlHA 2004, 155 = juris Rn. 21 ff.), greift im vorliegenden Fall selbst bei Annahme eines Beginns der Verjährung bereits mit der Übergabe des Fahrzeugs am 13.09.2002 nicht die Einrede der Verjährung aus § 214 I BGB i. V. mit § 438 I Nr. 3 BGB. Denn nach § 438 III BGB gilt die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, da die Beklagte den Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat bzw. – was dem gleichzustellen ist – arglistig das Vorhandensein der Eigenschaft „nur 1 vorheriger Halter“ vorgespiegelt hat. Die nach §§ 195, 199 BGB maßgebliche dreijährige Frist mit einer sogenannten Jahresendverjährung war dann hier selbst bei Annahme einer Zurechnung einer etwaigen positiven Kenntnis der B-Bank an die Klägerin unmittelbar im Nachgang an den Kaufvertragsschluss – welche nicht unzweifelhaft ist, hier jedoch mangels Relevanz dahinstehen mag – im Zeitpunkt der Klageerhebung ersichtlich noch nicht abgelaufen.
Daran, dass hier Arglist i. S. des § 438 III BGB vorlag, hat das erkennende Gericht in Anlehnung an OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.06.2002 – 22 U 13/02, OLGR 2003, 246 – keine Zweifel. Denn wer beim Verkauf eines Fahrzeugs Angaben über die Zahl der Vorbesitzer gerade unter ausdrücklichem Verweis auf einen Fahrzeugbrief macht, kann dies verständigerweise nicht tun, ohne sich darüber zuvor durch Einsichtnahme in eben diesen Fahrzeugbrief zu unterrichten. Dann hätte der Beklagten aber die Unwahrheit der Angaben nicht verborgen bleiben können. Dass eine Einsichtnahme erfolgt ist und etwa nur ein bloßer Übertragungsfehler in das Kaufvertragsformular geschehen sein sollte, ist von der Beklagten nicht einmal behauptet und wäre zudem im Zweifel nach den Regeln der Irrtumsanfechtung (§§ 119 ff. BGB) – unter Beachtung insbesondere des § 121 BGB und mit der für die Beklagte ähnlich nachteiligen Rechtsfolge des § 122 BGB – zu behandeln gewesen. Und auch selbst den weiterhin denkbaren Fall unterstellt, dass die Beklagte gar keine Einsichtnahme in den Brief vorgenommen hätte und sich etwa auf mündliche Auskünfte verlassen hätte, läge Arglist vor. Denn dafür genügt nach der zu § 123 BGB ergangenen Rechtsprechung des BGH auch eine Erklärung „ins Blaue hinein“ (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 123 Rn. 11). Dies wäre ersichtlich auch auf den Fall zu übertragen, in dem eine Erklärung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen vorliegenden Fahrzeugbrief erfolgt, ohne diesen vorher einzusehen. Etwas anderes gilt dann hier auch nicht etwa deshalb, weil an sich die Klägerin bei dem vorliegenden Gebrauchtwagenkauf etwa zur Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs selbst gehalten gewesen wäre, den Brief vorher einzusehen (vgl. zu § 932 BGB selbst bei unmittelbarer Briefübergabe an die finanzierende Bank Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 932 Rn. 13a m. w. Nachw.). Denn dem Käufer ist hier – anders als bei den §§ 932 ff. BGB – nicht anzulasten, dass er sich auf die Erklärungen des Verkäufers verlassen hat.
Nach § 348 BGB muss die Klägerin ihrerseits im Gegenzug infolge des Rücktritts Zug um Zug den Wagen zurückgeben (§ 346 I BGB) und gezogene Nutzungen als Gebrauchsvorteile erstatten (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Die im Falle der Rückabwicklung eines gewandelten Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug geschuldete Vergütung der gezogenen Nutzungen, also der auszukehrende Wert eines tatsächlich erfolgten Gebrauchs, ist über § 287 I und II ZPO zu schätzen. Dabei ist allgemeiner Meinung nach der korrekte Anknüpfungspunkt einerseits der gezahlte Bruttokaufpreis, denn dieser verkörpert den gesamten Nutzungswert des Fahrzeugs. Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar (BGH, Urt. v. 22.06.1983 – VIII ZR 91/82, BGHZ 88, 28, 32 = NJW 1983, 2194, 2195). Weiter besteht Einigkeit dahin, dass der Gebrauchswert eines Fahrzeugs „linear“ aufgezehrt wird (BGH, Urt. v. 22.06.1983 – VIII ZR 91/82, BGHZ 88, 28, 32 = NJW 1983, 2194, 2195), also nicht so wie ein für die Bemessung des Gebrauchsvorteils unbeachtlicher Wertverlust, welcher bekanntermaßen einen degressiven Verlauf nimmt. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951, und allgemein Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 315 ff. m. w. Nachw.). Die daraus folgende mathematische Formel
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttoverkaufspreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Gesamtlaufleistung}}}$$
ist grundsätzlich zunächst auf den Neuwagenkauf zugeschnitten, kann aber modifiziert auch auf Gebrauchtfahrzeuge Anwendung finden mit der Maßgabe, dass hier die zu erwartende Lebensdauer anzupassen ist. Sie kann niedriger sein, nämlich nur noch der Differenz der Laufleistung des Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs zu der erwarteten Gesamtlaufleistung eines Neuwagens entsprechen. Andererseits ist zu beachten, dass der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs häufig mit geringeren Erwartungen an die Qualität des Fahrzeugs und den Fahrkomfort herangeht als der Käufer eines Neuwagens, sodass auch höhere Gesamtlaufleistungen einbezogen werden müssen. Zu berechnen ist ferner anhand des Kaufpreises für den Gebrauchtwagen (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.07.2000 – 25 U 62/00, OLGR 2001, 29).
Soweit die Klägerin auf Hinweis des Gerichts ihren Antrag an die Formel
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttoverkaufspreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Restfahrleistung}}}$$
angepasst hat und dabei – angesichts der Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ein Kleinwagen ist – zunächst eine Gesamtfahrleistung von 200.000 km zugrunde gelegt hat, ist dies aus Sicht des erkennenden Gericht nach erneuter Prüfung zu hoch gegriffen. Der so errechnete Betrag von 0,5 % des Kaufpreises, also (10.800 € × 0,5 % =) 54 € für je 1.000 gefahrene Kilometer, also 0,054 € pro Kilometer, ist nochmals anzupassen, weil angesichts des Charakters des Kleinwagens verständigerweise nur von einer zu erwartenden Restlaufleistung von 150.000 km auszugehen ist (vgl. auch allgemein OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.07.2000 – 25 U 62/00, OLGR 2001, 29 m. w. Nachw.). Anhaltspunkte für eine besondere Haltbarkeit des Fahrzeugs, die für eine höhere Gesamtlaufleistung sprechen könnten, bestehen nicht (etwa große Dieselmaschine). Daher ist richtigerweise ein Betrag von 0,67 % des Kaufpreises anzusetzen, also hier 0,07 € pro gefahrenem Kilometer – mit der Folge einer Klageabweisung im Übrigen.
Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz mit teils nicht ganz nachvollziehbaren und widersprüchlichen Kilometerangaben (110.00 km tatsächlicher Kilometerstand bei 36.150 gefahrenen Kilometern?) abweichende Berechnungen hat vornehmen wollen, ist dem nach den obigen Ausführungen und den entsprechenden Ausführungen im Termin wohl ohnehin bereits weitgehend Rechnung getragen; die Einwendungen beruhen gegebenenfalls teilweise auf Missverständnissen. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des § 287 II ZPO im konkreten Fall eine Vernachlässigung der ungewöhnlich geringen Anfangslaufleistung von nur 3.850 km im Wege der Schätzung zulässig und geboten. Denn anders als die Beklagte meint, begann die Nutzung eben hier nicht – wie bei Gebrauchtwagen üblich – mit einem „weit höheren Km-Stand“ als bei einem Neuwagen, sondern letztlich ebenso wie bei einem solchen fast bei null. Daher konnte ausgehend vom Zeitpunkt des Erwerbs – der maßgeblich ist (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.07.2000 – 25 U 62/00, OLGR 2001, 29) – durchaus noch im Zeitpunkt des Ankaufs eine Restlaufleistung von 150.000 km erwartet werden.
Dass dann hier zuletzt die Nutzung über einen langen Zeitraum erfolgt ist, ist der Klägerin nicht anzulasten und rechtfertigt keine andere Berechnungsweise.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die marginalen Änderungen bei der Zug-um-Zug-Leistung durch Teilklagerücknahme und Teilklageabweisung waren nicht streitwertrelevant (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 – „Zug-um-Zug-Leistungen“) und schon von daher für die Kostenentscheidung unbeachtlich; zumindest greift ersichtlich § 92 II Nr. 1 ZPO.