- Ein frontangetriebener Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich mit der Zeit insbesondere an den hinteren Reifen „Sägezähne“ bilden. Dabei handelt es sich vielmehr um eine typische Verschleißerscheinung, die herstellerübergreifend bei allen gängigen Fahrzeugtypen – auch bei korrekter Achsgeometrie – zu beobachten ist. Ihr kann durch korrektes Einstellen und Überwachen des Luftdrucks ebenso vorgebeugt werden wie, was auch die Hersteller empfehlen, durch frühzeitiges seitengleiches Wechseln der Räder von vorne nach hinten.
- Ein Neuwagen ist grundsätzlich nicht deshalb mangelhaft, weil die Bluetooth-Freisprecheinrichtung, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, mit einem gängigen Mobiltelefon (hier: einem BlackBerry Bold 9900) nicht kompatibel ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Käufer die Freisprecheinrichtung gerade mit diesem Mobiltelefon nutzen kann. Selbst dann liegt aber nur ein unerheblicher, nicht zu einem Rücktritt berechtigender Mangel vor, wenn die Probleme durch ein Softwareupdate oder jedenfalls dadurch beseitigt werden können, dass der Käufer ein anderes, kompatibles Mobiltelefon nutzt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2014 – 2 U 193/13
Sachverhalt: Im Jahr 2008 erwarb der Kläger von der Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag einen neuen Ford Kuga Titanium mit Sonderausstattung zum Preis von 36.691 €. Der Vertrag war durch Vermittlung der V-GmbH & Co. KG zustande gekommen.
Das Fahrzeug wurde dem Kläger im November 2008 übergeben.
In der Folgezeigt rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln. Unter anderem beanstandete er, dass das Sony-Audiosystem (Sonderausstattung) nicht funktioniere. Sein Fahrzeug brachte der Kläger jeweils zur Nachbesserung in die Werkstatt der V-GmbH & Co. KG. Wie oft und aus welchem Grund das Fahrzeug sich in dieser Werkstatt befand, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 12.05.2010 und nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Er hat geltend gemacht, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung verschiedene Mängel aufgewiesen habe, nämlich – was jeweils näher ausgeführt wird – einen Defekt der Audioanlage (seit Dezember 2008), einen Defekt der Wischwasseranlage (seit Dezember 2008), einen Defekt des hinteren rechten Radlagers (seit Oktober 2009) und einen Defekt des Auspuffs sowie einen Defekt der Antriebswelle (jeweils seit Februar 2010). Außerdem vibrierten die in die Frontscheibe eingearbeiteten Heizdrähte, was mit einer Verzerrung des Sichtfeldes einhergehe (seit Winter 2008/2009).
Nachdem – auch seitens der Ford-Werke GmbH – das Problem mit der Wischwasseranlage als „konstruktionsbedingt“ und nicht zu Beanstandungen im Sinne der Ford-Neuwagengarantie berechtigend erklärt worden sei – mittlerweile gebe es insoweit eine Rückrufaktion –, habe er, der Kläger, auf eigene Kosten Scheibenwaschdüsen von Mercedes einbauen lassen, die fehlerfrei funktionierten.
Da die V-GmbH & Co. KG die von ihm gerügten starken Klopf- und Dröhngeräusche nicht als Mangel erkannt, sondern die Geräusche auf eine nicht optimale Bereifung zurückgeführt habe, habe er das Fahrzeug bei der Firma J in S. untersuchen lassen. Dort sei ein Defekt des hinteren Radlagers festgestellt worden. Auch diesen Mangel habe er auf eigene Kosten beheben lassen; die Geräusche seien daraufhin zunächst verschwunden, dann jedoch Anfang 2011 wieder aufgetreten, und zwar aufgrund eines „Sägezahneffekts“.
Darüber hinaus sei es am 31.07.2010 beim Überholen auf einer dreispurigen Landstraße in einer Kurve zu einem Abfall der Drehzahl, einhergehend mit einem Aufleuchten der ESP-Leuchte, gekommen mit der Folge, dass er das Fahrzeug nicht mehr habe lenken können und es habe abgeschleppt werden müssen. Ein Fehler habe nicht festgestellt werden können; es sei gemutmaßt worden, dass es am Lenkungswinkelsensor liege; bei einem erneuten Auftreten des Fehlers solle er sich wieder abschleppen lassen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Vorliegen zum Rücktritt berechtigender Mängel bestritten. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass das Fahrzeug bereits zweimal verunfallt und deshalb im Wert gemindet sei. Im Übrigen seien Probleme der Audioanlage nur solche der Freisprecheinrichtung und könnten durch ein dem Kläger angebotenes, von ihm jedoch abgelehntes Softwareupdate behoben werden.
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage sachverständig beraten abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nur die behaupteten Defekte der Audioanlage, des ESP und der Frontscheibenheizung sowie die störenden Geräusche im Fahrbetrieb einen Rücktritt rechtfertigende – und wegen § 476 BGB vom Kläger zu beweisende – Mängel darstellten. Die übrigen Mängel seien bereits vor der Erklärung des Rücktritts beseitigt worden, sodass der Kläger insoweit auf Schadensersatzansprüche zu verweisen sei.
Der Kläger habe indes – so das Landgericht – das Vorliegen der behaupteten Mängel nicht nachzuweisen vermocht. Hinsichtlich der Dröhn- und Klopfgeräusche, die der Kläger zunächst auf ein defektes Radlager und nach dessen Reparatur auf einen falsch eingestellten Sturz mit der Folge eines Sägezahneffektes zurückgeführt habe, habe der Sachverständige Dipl.-Ing. H einen Mangel nicht – auch nicht in Form einer fehlerhaft eingestellten Spur – feststellen können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei die Ursache für die Sägezahnbildung in den Reifen selbst begründet („Zielkonflikt“ zwischen Lauf- und Fahreigenschaften und Haltbarkeit der Reifen), sodass entsprechend der Empfehlung des Herstellers durch einen regelmäßigen Wechsel der Reifen dem Effekt entgegengewirkt werden könne. Soweit es die aufgezeigten Probleme mit dem ESP anbelange, habe der Sachverständige Dipl.-Ing. H ebenfalls keinen Mangel feststellen können. Gleiches gelte hinsichtlich der Frontscheibenheizung. Schließlich sei auch in Ansehung der von beiden Sachverständigen getroffenen Feststellungen, namentlich der Ausführungen des Sachverständigen D, wonach die Bluetooth-Verbindung grundsätzlich fehlerfrei funktioniere und im Einzelfall – wie hier – auftretende und unter technischen Gesichtspunkten nicht per se ausschließbare Kompatibilitätsprobleme in einer fehlenden Abstimmung mit der Software des Mobiltelefons begründet sei, ein zum Rücktritt berechtigender Mangel der Audioanlage bzw. der Freisprecheinrichtung nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei der in Rede stehende Mangel als unerheblich zu werten.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … [D]er Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf ein Rücktrittsrecht berufen.
I. Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB sind das Vorliegen eines Mangels i. S. von § 434 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, welcher zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch vorhanden sein muss, sowie grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung (§ 323 I BGB), wenn diese nicht ausnahmsweise gemäß § 323 II BGB, § 275 BGB, § 326 V BGB oder § 440 Satz 2 BGB entbehrlich ist. Ausgeschlossen ist der Rücktritt gemäß § 323 V 2 BGB, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, wenn der Mangel also geringfügig ist.
1. Nach § 434 I 1 BGB ist eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit einer Sache nicht vereinbart ist, ist sie mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 BGB). Dabei trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel vorliegt und sich dieser Mangel innerhalb der Sechs-Monats-Frist gezeigt hat (§ 476 BGB); die Vermutung des § 476 BGB gilt nicht für das Vorliegen des Mangels als solchen, sondern nur für die Frage, ob der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorlag, und kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich um einen – wovon vorliegend ausgegangen werden kann – Verbrauchsgüterkauf handelt (statt aller: Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 434 Rn. 2 ff.; § 476 Rn. 2 ff. m. w. Nachw.). Kommen mehrere Ursachen für den sich nach Gefahrübergang zeigenden Mangel in Betracht, darunter auch solche, für die der Verkäufer nicht verantwortlich ist, gilt die Vermutung des § 476 BGB nicht dafür, dass der Mangel auf eine Ursache zurückgeht, die ihrerseits eine Vertragswidrigkeit darstellt; dafür trägt vielmehr der Käufer die Beweislast (BGH, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, NJW 2014, 1086).
2. Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien (nur noch) darüber, ob Mängel des Fahrzeugs wegen eines Defekts der Audioanlage, der Frontscheibenheizung, der „Sägezahnbildung“ sowie des Aufblinkens der ESP-Leuchte vorliegen.
a) Soweit der Kläger seinen Rücktritt auf einen Mangel des Fahrzeugs, der sich darin zeige, dass in unregelmäßigen Abständen, insbesondere beim Durchfahren von Kurven, das Fahrzeug sich plötzlich nicht mehr lenken lasse, wobei gleichzeitig die ESP-Leuchte aufblinke, gestützt hat, hat der Kläger, wovon das Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht ausgeht, einen Mangel nicht nachgewiesen. Der Kläger hat seine Behauptung konkret an einem Vorfall vom 31.07.2010 festgemacht, wonach sich das Fahrzeug während eines Überholvorgangs in einer Linkskurve nicht mehr habe lenken lassen und gleichzeitig die ESP-Leuchte aufgeblinkt habe. Im Folgenden hat er behauptet, dass sich dieses Phänomen sporadisch, insbesondere beim Durchfahren von Kurven, zeige. Der von dem Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. H konnte indes den vom Kläger gerügten Mangel nicht verifizieren.
Er hat hierzu ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass bei dem in Rede stehenden Fahrzeugtyp sowohl bei abgeschaltetem als auch bei eingeschaltetem und aktivem ESP-System aufgrund dessen Aufgabe und Funktionsweise kein Eingriff in die Lenkung erfolge. Das ESP-System habe die Aufgabe, ein seitliches Ausbrechen bei Kurvenfahrten oder in kritischen Situationen, zum Beispiel bei Ausweichmanövern („Elchtest“), zu vermeiden. Das System greife gezielt in das Bremssystem und das Motor- und Getriebemanagement ein und halte das Fahrzeug in der richtigen Spur, was nicht mit einem Eingriff in die Lenkung verbunden sei, da keine Verknüpfung existiere.
Aus dem gegenüber dem Sachverständigen anlässlich des Ortstermins erfolgten konkretisierenden Klägervortrag, wonach „wie bei einer Funktion des ABS-Systems während der Regelphase … permanent (habe) nachgelenkt werden müssen“, hat der Sachverständige sodann geschlussfolgert, dass eine sogenannte kritische Fahrsituation vorgelegen haben müsse, bei der das ESP-System korrigierend eingegriffen habe. Ein solcher regelrechter Eingriff werde nicht im Ereignisspeicher hinterlegt. Eine Störung des ESP-Systems könne nicht angenommen werden.
Ein Auslesen der Ergebnisspeicher des ABS- und ESP-Systems habe ergeben, dass ein einmaliges Ereignis betreffend den Lenkwinkelsensor wegen zu geringer Batteriespannung (Stromkreisfehler) abgespeichert gewesen sei. Zum Überprüfungszeitpunkt sei kein aktuelles Ereignis abgespeichert gewesen. Auch habe die Überprüfung anhand durchgeführter Testfahrten keine Fehler gezeigt.
Unter Berücksichtigung dessen ist ein Mangel des Fahrzeugs nicht erwiesen. Vielmehr spricht auf der Grundlage der von dem Sachverständigen vor dem Hintergrund der Schilderungen des Klägers getroffenen Feststellungen alles dafür, dass aufgrund einer kritischen Situation das ESP-System jeweils korrigierend eingegriffen hat, was der Kläger, wie er gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, als „permanentes Nachlenken“ (bei gleichzeitigem Abfall der Drehzahl) empfunden hat. Von einem Eingriff des ESP-Systems in die Lenkung und gar einem Blockieren der Lenkung kann ungeachtet der relativierenden Darstellung des Klägers gegenüber dem Gutachter bereits aus technischen Gründen (keine Verknüpfung der Lenkung mit dem ESP-System) keine Rede sein.
Das einmalig im Ereignisspeicher hinterlegte Ereignis, das vom Sachverständigen zwar zeitlich keiner Einordnung zugeführt, von diesem aber auf eine zu geringe Batteriespannung zurückgeführt werden konnte – nach den Ausführungen des Sachverständigen wird ein Eingreifen des ESP-Systems in einer kritischen Fahrsituation nicht abgelegt –, begründet erst recht keinen Mangel des Fahrzeugs, weil nachgerade der von dem Kläger behauptete Eingriff des ESP in die Lenkung technisch ausgeschlossen ist. Auch das Vorliegen eines sonstigen Mangels ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht erwiesen.
Entgegen der Sicht des Klägers liegen Verfahrensfehler des Landgerichts nicht vor. Soweit er rügt, dass das Landgericht seinem für das Ereignis vom 31.7.2010 angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgegangen sei, liegt ein Übergehen von Beweisangeboten durch das Landgericht nicht vor und ist auf dieses Beweisangebot nicht zu erkennen. Ob eine kritische Situation, in der das ESP-System korrigierend eingreift, vorgelegen hat, kann nicht von der mutmaßlichen Einschätzung von Beifahrern oder Mitfahrern abgeleitet werden. Vielmehr erfolgt der Eingriff auf der Grundlage der dem System übermittelten Daten. Ein Eingriff in die Lenkung wurde von dem Kläger selbst in der Weise dargestellt, dass er permanent habe nachlenken müssen, wie dies bei einem Eingriff des ESP-Systems, hinsichtlich dessen Funktionsweise im Ergebnisspeicher keine Fehler hinterlegt worden sind, in einer kritischen Fahrsituation erforderlich wird.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass anlässlich des Auslesens des Ereignisspeichers am 31.7.2010 in einer nicht autorisierten Ford-Werkstatt als Fehlerquelle „Lenkwinkelsensor“ angezeigt worden sei und hierfür Beweis anbietet durch Vernehmung des Zeugen S, war und ist auch auf dieses Beweisangebot nicht zu erkennen. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. H in seinem Gutachten ausgeführt hat, ergab das Auslesen der Speicher des ABS- und ESP-Systems ein einmaliges Ereignis „C1278 – fehlerhafte Signale 1 und 2; Lenkeinschlagwinkel“ in Verbindung mit „B1318 – niedrige Batteriespannung“ sowie am Steuergerät der elektronischen Servolenkung „C1956 – Lenkwinkel-Sensor: Stromkreisfehler“, wobei der Sachverständige ergänzend ausgeführt hat, dass, weil das Fahrzeug mit einem sogenannten BUS-System ausgestattet sei, ein Ereignis auch in verschiedenen Speichern abgelegt werde. Von daher ist nicht ersichtlich, welches andere Ereignis als das von dem Sachverständigen dokumentierte einmalige Ereignis betreffend den Lenkwinkelsensor, das auf eine zu geringe Batteriespannung zurückzuführen ist (s. oben), eingetreten sein soll und einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel zu begründen geeignet ist.
b) Soweit der Kläger eine Mangelhaftigkeit der Frontscheibenheizung dergestalt rügt, dass die Heizdrähte vibrierten, was mit einer Verzerrung des Sichtfeldes einhergehe, kann auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens … ebenfalls nicht vom Vorliegen eines Mangels ausgegangen werden.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. H hat hierzu anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass bei eingeschalteter Heizung und stehendem Fahrzeug zwar ein Flimmern wahrgenommen werden könne, wenn beispielsweise der Blick starr geradeaus auf einen bestimmten Punkt fixiert werde. Dies sei allerdings nicht Realität im konkreten Fahrbetrieb, weil die übliche Blickverweildauer bei einem sich bewegenden Fahrzeug nur maximal 0,2 Sekunden betrage; bei ständig wechselndem Blick falle das Flimmern nicht auf. Dieses Phänomen ist im Übrigen bekannt (vgl. www.ford-forum.de/archive/index.php/t-53498.html; …) und hat bislang nicht dazu geführt, dass die von Ford mit Frontscheibenheizung in den Vertrieb gelangten Fahrzeuge keine Betriebszulassung erhalten hätten oder eine solche deswegen entzogen worden wäre. Von daher liegt auch insoweit, wie vom Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht erkannt, ein zum Rücktritt berechtigender Mangel nicht vor.
c) Auch wegen der sogenannten Sägezahnbildung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel berufen.
Der Kläger hat zur Begründung des Mangels geltend gemacht (Schriftsatz vom 22.03.2011), dass der Sturz falsch eingestellt sei, wodurch der sogenannte Sägezahneffekt, nämlich das extreme Abfahren der Innenseiten der hinteren Reifen, eintrete, der zu den lauten Fahrgeräuschen führe. Hierzu hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Untersuchungen und Messungen festgestellt und dies auch mündlich erläutert, dass der Sturz (Winkel der Räder zur Hochachse des Fahrzeugs) ordnungsgemäß eingestellt sei und sich in den herstellerseitig angegebenen Toleranzbereichen bewege. Soweit die Spurwerte (Winkel der Räder zur Längsachse des Fahrzeugs) der Hinterachse – hinten links geringfügig, hinten rechts deutlich – außerhalb der Toleranzbereiche lägen, wobei die Überschreitung der Toleranz hinten rechts mit dem Unfallereignis, das zu einer Erneuerung der rechten hinteren Felge sowie einer elektronischen Achsvermessung geführt habe, zu vereinbaren sei, sei, da die Sägezahnbildung an den beiden Hinterreifen gleichmäßig ausgebildet sei, diese auf die Reifen selbst zurückzuführen.
In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Hersteller bei der Konzeption eines Reifens immer einem Zielkonflikt zwischen positiven und negativen Eigenschaften ausgeliefert sei, bei dem beispielsweise dann, wenn ein Reifen ein besonders gutes Nässeverhalten aufweise, dies zwangsläufig mit einem hohen Negativprofilanteil (Profilrillen an Reifen) einhergehe, was eine mögliche Sägezahnbildung erhöhen könne. Insoweit müsse man testen, ob es Fabrikate oder ein Fabrikat gebe, bei dem die Sägezahnbildung bei einem Fahrzeug der vorliegenden Art (Fronantrieb) nicht eintrete; vermeiden lasse sich dies durch einen regelmäßigen Wechsel der Räder von hinten nach vorne und umgekehrt, wie in der Betriebsanleitung (alle 5.000 bis 10.000 km) empfohlen. Auch wenn diese Empfehlung nicht konkret zur Vermeidung der Sägezahlbildung ausgesprochen worden sei, sei sie jedoch erfolgt, um einen gleichmäßigen Verschleiß der Reifen herbeizuführen, wodurch der Sägezahlbildung entgegengewirkt werden könne. Dieser Empfehlung sei augenscheinlich nicht gefolgt worden, weil die Sägezahnbildung an den Vorderreifen nicht ersichtlich gewesen sei. Der Sägezahneffekt stelle von daher keinen Mangel im üblichen Sinn dar. Dem ist das Landgericht zu Recht gefolgt.
Die Einwendungen des Klägers vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Soweit er geltend macht, dass er verschiedene Reifenmarken (welche?) sowohl für die Sommer- als auch für die Winterreifen ausprobiert habe, die bereits nach einer Laufleistung von ca. 12.000 bis 15.000 km die Sägezahnbildung aufgewiesen hätten, mag dem so sein. Dass er hierbei die Herstellerempfehlung beachtet hat, die Reifen alle 5.000 bis 10.000 km von vorne nach hinten bzw. umgekehrt zu wechseln, damit ein gleichmäßiger Verschleiß herbeigeführt wird, hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Auf eine Inaugenscheinnahme der von ihm aufgehobenen ausgetauschten Reifen kommt es deshalb nicht an.
Soweit er weiterhin auf einen werkseitig fehlerhaft eingestellten „Sturz“ verweist, ist diese Behauptung durch das Sachverständigengutachten eindeutig widerlegt. Der Feststellung des Sachverständigen, wonach die Überschreitung der Toleranzgrenzen bezüglich der Spurwerte der Hinterachse – ungeachtet der Frage einer Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die Überschreitung der Werte auf der rechten Seite – bereits deshalb nicht als kausal für den Sägezahneffekt erachtet werden könne, weil die Sägezahnbildung an den beiden Hinterreifen gleichmäßig ausgebildet ist, hat der Kläger nichts Rechtserhebliches entgegenzusetzen vermocht.
Schlussendlich kann der Kläger auch nichts Günstiges aus dem Umstand herleiten, dass der Sachverständige die Frage, ob die Sollvorgaben des Herstellers für die Achseinstellung optimal seien, nicht habe beantworten können und eine weitere Ermittlung gemäß dem Hinweis des Sachverständigen, wonach Näherungswerte durch Inaugenscheinnahme von Vergleichsfahrzeugen ermittelt werden könnten, unterblieben sei. Selbst wenn wegen werkseitig nicht optimaler Achseinstellung und hierauf beruhender Sägezahnbildung ein … Serienfehler dieses Fahrzeugtyps vorliegen sollte, begründet dies … keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel des Fahrzeugs.
Von einem Mangel könnte in diesem Fall nur dann ausgegangen werden, wenn herstellerübergreifend, also gemessen am Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie, festgestellt werden könnte, dass der Zustand des Fahrzeugs nicht dem Stand der Technik entspricht (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 430 ff., 439 ff. m. w. Nachw.; BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056; OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2009 – 2 U 141/09, juris; s. auch jurisPK-BGB/Pammler, 7. Aufl., § 434 Rn. 236). Ein dem jeweiligen „Stand der Technik“ zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechendes Fahrzeug muss im Übrigen nicht für alle technischen Probleme eine optimale Lösung vorhalten, da es gerade bei technisch komplexen Gegenständen und Fragestellungen wie der vorliegenden für mannigfaltige Problemstellungen regelmäßig eine Bandbreite von technisch gut vertretbaren Lösungen gibt. Weil der Hersteller angesichts dessen grundsätzlich frei über Konstruktion, Ausrüstung und Fabrikationsvorgang entscheiden kann, ist die Sache dann mangelfrei, wenn sie dem technischen Standard entspricht, wobei der beschrittene technische Lösungsweg konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten aufweisen kann, soweit sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen (jurisPK-BGB/Pammler, 7. Aufl., § 434 Rn. 236).
So liegt der Fall hier. Die sogenannte Sägezahnbildung ist ein allgemein bekanntes Phänomen und betrifft, wie dies der Sachverständige ausgeführt hat und aus den allgemein zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist, alle gängigen Automarken bzw. Fahrzeugtypen (z. B. …; www.a4-a5-cabriofreunde.de/f12t5705-saegezahnbildung-heult-zwischen-70-u-100-km-h.html).
Es handelt sich, wie auch von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H dargelegt, um eine Verschleißerscheinung hauptsächlich an den Reifen der nicht angetriebenen Achse, dem durch korrekte Einstellung und Überwachung des Luftdrucks sowie durch frühzeitiges (ca. 5.000 bis 8.000 km) seitengleiches Wechseln der Räder von vorn nach hinten vorgebeugt werden kann, wie dies in der Regel – und so auch hier – von den Fahrzeugherstellern in den Bedienungsanleitungen empfohlen wird www.adac.de/infotestrat/reifen/luftdruck/saegezahn/; www.auto-service.de/werkstatt/ratgeber/15374-saegezahn-reifen-entsteht-tun.html). Es handelt sich demnach um einen durchaus typischen Verschleißzustand für frontangetriebene Fahrzeuge und keine „Ausnahmeerscheinung“, zu der es trotz korrekter Achsgeometrie und korrektem Luftdruck kommen kann. Auch die damit einhergehenden deutlichen Abrollgeräusche bilden keinen Sachmangel, also keine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, sondern eine „normale“ Eigentümlichkeit bei einem Fahrzeug dieser Art (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v 27.06.2005 – 1 U 28/05, SVR 2006, 261). Dass der turnusmäßige Wechsel der Reifen für den Käufer unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung ebenfalls nicht. Hierbei handelt es sich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands der Technik, die man als unbefriedigend empfinden mag, aber durchgängig bei allen gängigen Automarken bzw. Fahrzeugtypen findet und nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056).
Von daher liegt auch insoweit ein zum Rücktritt berechtigender Mangel nicht vor.
d) Im Ergebnis kann sich der Kläger zur Begründung eines Rücktrittsrechts auch nicht auf eine fehlerhafte Freisprecheinrichtung berufen …
Zwar wurden auf der Grundlage von dem Kläger ausgebrachter Mängelrügen betreffend die Audioanlage von der Beklagten bzw. der V-GmbH & Co. KG verschiedene – nach Anzahl und Inhalt von den Parteien abweichend dargestellte – (Nachbesserungs-)Arbeiten durchgeführt, die jedenfalls – so die Beklagte – den Austausch des Autoradios, das Aufspielen einer neuen Software für die Freisprecheinrichtung, den Einbau eines neuen Steuergerätes für die Freisprecheinrichtung sowie den Austausch eines Sprachmoduls betrafen, ohne dass nach dem Sachvortrag des Klägers mit diesen Maßnahmen wirksam Abhilfe geschaffen worden wäre.
Das Vorliegen eines Mangels hat der Kläger indes nicht nachgewiesen.
Nach den sowohl von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H in seinem Gutachten vom 19.08.2011 … als auch den von dem Sachverständigen D in seinem Gutachten vom 14.08.2013 getroffenen Feststellungen konnten mit den von den Sachverständigen verwendeten Mobiltelefonen die von dem Kläger gerügten Unzuträglichkeiten nicht bestätigt werden. Die von dem Gutachter D mittels eines Bluetooth-Scanners durchgeführten messtechnischen Untersuchungen der Bluetooth-Kanäle ergaben, wie der Sachverständige zudem in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2013 ausführlich erläutert hat, keine Fehler; ebenso wenig waren bei den von ihm verwendeten Testgeräten (Nokia 6230i, Sony Ericsson C702, Apple iPhone 4, Apple iPhone 5) über mehrere Tage Fehler im Bluetooth-Verbindungsaufbau, der Kommunikation innerhalb der Verbindung und/oder der Beendigung der Verbindung festgestellt worden. Einen Fehler des CAN-Busses (Datenbus zwischen Audiosystem und Fahrzeugelektronik) konnte der Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Lediglich bei Benutzung des von dem Kläger verwendeten Mobiltelefons, einem BlackBerry Bold 9900, brach, so der Gutachter, die Verbindung ab und musste nach jedem Gespräch die Verbindung mit dem Gerät durch Ausschalten der Zündung getrennt und nach Einschalten der Zündung erneuert werden; auch sei das Radio im Anschluss an Gespräche regelmäßig abgestürzt und habe auf keinerlei Knopfdruck reagiert. Diese Fehlfunktionen führte der Sachverständige auf eine Software-Inkompatibilität in Bezug auf die Bluetooth-Kopplung zwischen Audiosystem und verwendetem Mobiltelefon zurück. Sonstige von dem Kläger verwendete Mobiltelefone standen dem Gutachter zur Untersuchung nicht zur Verfügung.
Hiernach steht fest, dass lediglich das von dem Kläger verwendete Mobiltelefon BlackBerry 9900 mit der Audioanlage nicht kompatibel war, was, auch wenn Bluetooth eine standardmäßige Technologie ist, vorkommen kann, weil, wie der Sachverständige dies im Rahmen der mündlichen Erläuterung dargelegt hat, das Protokoll des Handys nicht zu der Software des Autoradios passt. Ferner hat er ausgeführt, dass in dem Fall, in dem eine Bluetooth-Verbindung wegen Fehler in der Programmierung nicht funktioniere, dies bedeuten würde, dass von dem entsprechenden Modell mit dieser Softwareversion entweder alle oder keines funktionierte, was wiederum bedeute, dass dann, wenn es entsprechend viele Rückfragen geben würde, der Radiohersteller (und nicht der Handyhersteller wegen der üblicherweise kurzen Erneuerungszyklen in diesem Segment) ein Softwareupdate herausgeben würde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Bluetooth-Verbindungsmöglichkeit zwischen einem wie von dem Kläger benutzten BlackBerry Bold 9900 und dem in Rede stehenden Autoradiosystem grundsätzlich ausgeschlossen ist, und dem Sachverständigen eine weitere Untersuchung des Mobiltelefons des Klägers nicht möglich war, weil ihm die PIN von dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt worden war, ist zulasten des beweisbelasteten Klägers davon auszugehen, dass es sich, was auch der Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.09.2012 entspricht, um einen Einzelfall von Inkompatibilität handelt.
Dass das Audiosystem nur mit dem von dem Kläger benutzten BlackBerry betrieben werden sollte, ist nicht Vertragsbestandteil geworden, sodass auch nicht das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit in Betracht kommt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 434 Rn. 16). Dabei ist der Begriff der Beschaffenheit mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen, womit alle der Sache anhaftenden Eigenschaften erfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2008 – 1 U 97/07, NJW-RR 2008, 1735 [1736]; Palandt/Weidenkaff, a. a. O, § 434 Rn. 10). Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (OLG Köln, Urt. v. 20.02.2013 – 13 U 162/09, NJW-RR 2013, 1209; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 434 Rn. 15). Hierfür ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er in § 459 II BGB a.F. für eine Zusicherung vorausgesetzt war, nicht notwendig (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 434 Rn. 15). Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung kann auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807). Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, kann es ausreichend sein, dass er die von dem Käufer geäußerten Vorstellungen über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften und Umstände widerspruchslos stehen lässt (vgl. Senat, Urt. v. 27.08.2014 – 2 U 150/13 m. w. Nachw.; OLG Köln, Urt. v. 20.02.2013 – 13 U 162/09, NJW-RR 2013, 1209; MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 434 Rn. 16).
Dass der Kläger vor oder bei Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages das Funktionieren der Audioanlage mit seinem BlackBerry 9900 überhaupt thematisiert oder gar die Mitteilung von der Beklagten erhalten hat, dass das Audiosystem mit dem von dem Kläger verwendeten BlackBerry einwandfrei funktioniert und verwendet werden kann, behauptet der Kläger selbst nicht.
Dass er der Beklagten mitgeteilt haben will, dass er beruflich auf eine funktionierende Audioanlage angewiesen ist, mag sein. Eine solche hat er nach den Feststellungen beider Sachverständigen erworben.
Ebenfalls keine Rolle spielt der Umstand, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, wie er vorträgt, ein von Hersteller empfohlenes Handy Samsung Wave, das später offensichtlich aus der Empfehlungsliste des Herstellers gestrichen worden ist, angeschafft hat. Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen auch dieses Handy nicht mit der Audioanlage funktioniert haben soll – gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H war gemäß der Empfehlungsliste des Herstellers [eine bestimmte] Softwareversion … vorgegeben, das Mobiltelefon des Klägers war hingegen mit einer anderen Softwareversion … ausgestattet –, konnte, da dem Sachverständigen D keine weiteren Mobiltelefone als das BlackBerry zur Überprüfung zur Verfügung gestellt worden sind, nicht zweifelsfrei geklärt werden. Auch dies geht zulasten des beweisbelasteten Klägers. Im Übrigen kommt es hierauf aber auch nicht entscheidend an, weil dieses Mobiltelefon erst nach dem Erwerb des Kraftfahrzeugs angeschafft worden ist und somit der Kaufentscheidung nicht zugrunde lag.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil, wie der Sachverständige D ausgeführt hat, üblicherweise davon ausgegangen werden könne, dass ein auf dem Markt befindliches Handy – hier also das BlackBerry Bold 9900 – mit dem Autoradio kompatibel ist. Die Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, bestimmt sich objektiv nach einem Durchschnittskäufer (BGH, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351; Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807: „objektiv berechtigte Käufererwartung“; Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872). Es kommt nicht darauf an, welche Erwartungen er tatsächlich hat, sondern welche er bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte, wie es auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie („vernünftigerweise“) zum Ausdruck bringt. Überzogene Erwartungen des einzelnen Käufers können keine Berücksichtigung finden, auch wenn sie für den Verkäufer erkennbar waren (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 434 Rn. 95 m. w. Nachw.). Unter Berücksichtigung dessen wird man von einem Durchschnittskäufer erwarten dürfen, dass er die Kompatibilität seiner eigenen Hard- und Software mit den in dem Fahrzeug verbauten Komponenten nicht als selbstverständlich voraussetzt, sondern sich Gewissheit verschafft und sich gegebenenfalls die Kompatibilität zusichern lässt oder zumindest die Herstellerempfehlungen geben lässt, was der Kläger offensichtlich nicht getan hat.
Aber auch, wenn die Inkompatibilität eines gängigen Mobiltelefons mit der Audioanlage als Mangel zu werten sein sollte, kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Zum einen steht – was Voraussetzung für einen Mangel ist – nicht fest, dass das Audiosystem grundsätzlich mit Mobiltelefonen des Typs BlackBerry Bold 9900 nicht kompatibel ist, weil, wie der Sachverständige erläutert hat, entweder alle oder keines der Mobiltelefone des nämlichen Modells funktionieren bzw. nicht funktionieren. Dafür, dass sämtliche BlackBerry Bold 9900, ausgestattet mit einer wie auch von dem Kläger verwendeten Software, nicht mit dem in Rede stehenden Audiosystem funktionieren, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch war dem Sachverständigen nicht die Möglichkeit eröffnet, das Gerät des Klägers einer weiteren Untersuchung zuzuführen (s. oben). Insoweit liegt, weil angeblich sämtliche von dem Kläger benutzten Handys nicht funktioniert haben, der Verdacht nahe, dass die von dem Kläger beruflich genutzten Mobiltelefone mit einer Software versehen sind, die eine Kompatibilität mit dem eingebauten Audiosystem unmöglich macht.
Zum anderen handelt es sich aber auch nach Auffassung des Senats um einen unerheblichen Mangel. Zwar hat der Sachverständige D ausgeführt, dass es zur Herbeiführung der Kompatibilität der Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon erforderlich sei, entweder die Software des Handys oder die Software des Radios anzupassen, was umfangreiche Entwicklungsarbeiten bedinge, die ein einzelner Techniker oder Ingenieur für ein einzelnes Radio nicht übernehmen könne; dies müsse vielmehr in der Entwicklungsabteilung des Handyherstellers oder des Radioherstellers erfolgen, wofür Kosten im sechsstelligen Bereich anfielen. Indes kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht auf diese Kosten abgestellt werden.
Die Beurteilung der Frage, ob die Schlechtleistung eines Schuldners unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der Interessen des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung dieser Pflicht ankommt, das heißt auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Entscheidend ist dafür vorliegend, dass nach den von beiden Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen mit marktgängigen Mobiltelefonen Probleme der von dem Kläger geschilderten Art nicht aufgetreten sind. Dies bedeutet, dass ungeachtet der Frage, ob nicht bereits durch eine wie vom Hersteller bzw. von der Beklagten im März 2010 zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierung, die der Kläger nicht hat durchführen lassen, mit geringem Kostenaufwand eine Kompatibilität hätte erreicht werden können, eine Problembehebung jedenfalls durch einen Austausch des Mobiltelefons unproblematisch möglich ist. Da der Erwerb eines neuen – mit der Bluetooth-Verbindung kompatiblen – Mobiltelefons nicht mehr als – wie vom Landgericht zu Recht festgestellt – ca. 600 € verursacht, was weniger als 2 % des Kaufpreises ausmacht, ist die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, MDR 2014, 883).
Ob der Kläger gegebenenfalls die Kosten für ein mit dem Audiosystem/der Bluetooth-Verbindung kompatibles Mobiltelefon von der Beklagten als Schadensersatz erstattet verlangen kann, ist eine andere Frage, die, da ein solcher Schadensersatz nicht geltend gemacht wird, vorliegend keiner Klärung zugeführt werden muss.
II. Soweit der Kläger eine Verletzung von Aufklärungspflichten rügt, kann er ein Rücktrittsrecht hierauf nicht mit Erfolg stützen.
Denn ungeachtet der Frage, ob die Beklagte über mögliche Kompatibilitätsprobleme, die mit dem Gebrauch der Audioanlage und Mobiltelefonen unter Umständen einhergehen können, gegebenenfalls überhaupt aufzuklären verpflichtet war, kann unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§§ 280 I, 311 II BGB) wegen Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs nicht hergeleitet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt um das Vorliegen von Kompatibilitätsproblemen wusste bzw. wissen musste, also über einen zurechenbaren Wissensvorsprung verfügte. Nach dem nicht mit erheblichem Vorbringen infrage gestellten Sachvortrag der Beklagten, wonach anlässlich der von ihr durchgeführten Untersuchungen mit verschiedenen Mobiltelefonen die von dem Kläger gerügten Fehler nicht aufgetreten seien, sowie die von den Gutachtern vorgenommenen Testungen mit Mobiltelefonen verschiedener Anbieter, die ebenfalls zu keinem Fehlerergebnis geführt haben, ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht erkennbar, dass ein entsprechendes „Problembewusstsein“ vorhanden war oder sein musste und dementsprechend eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand …