1. Das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
  2. Ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen aus dem Begriff „Oldtimer“ schließen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist, richtet sich danach, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird und es keine Regel gibt, wonach ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Deshalb muss ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sorgen.
  3. Eine „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ ist auch beim Verbrauchsgüterkauf jedenfalls dann zulässig, wenn sich die vertraglich festgelegten Beschaffenheitsstandards innerhalb eines bestimmten Spielraums bewegen, bei welchem jedenfalls ein harter Kern von Basiseigenschaften gewahrt wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12

Sachverhalt: Der Kläger ist amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz. In seiner Freizeit sammelt er Oldtimer und nimmt regelmäßig an Rallyes teil. Seine Sammlung umfasst mehrere wertvolle Oldtimer, unter anderem einen Rolls-Royce Silver Ghost (Baujahr 1926) und einen Rolls-Royce Phantom I (Baujahr 1929).

Am 28.11.2010 begab sich der Kläger in das Autohaus der Beklagten zu 1., die sowohl moderne als auch klassische Automobile verkauft, weil er an einem bestimmten Oldtimer interessiert war. Bei dem Besuch fiel dem Kläger ein anderes Fahrzeug auf, welches sein Interesse fand, nämlich ein Jaguar, welcher als „Jaguar XK 150 S Roadster“ (Baujahr 1958) bezeichnet wurde.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom selben Tag erwarb der Kläger dieses Fahrzeug zum Preis von 148.000 €. Bei den Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger trat für die Beklagte zu 1. der Beklagte zu 2. auf, der bei ihr als Autoverkäufer tätig ist. Für den Kaufvertrag verwendeten die Parteien ein in englischer Sprache abgefasstes Formular der Beklagten zu 1., in dem es in § 3a unter anderem (übersetzt) heißt:

„Der Kunde wurde darüber informiert, dass es sich bei dem zum Verkauf angebotenen Auto um einen Oldtimer/Youngtimer handelt, der sich in einem Zustand von vor 52 Jahren befindet und in Bezug auf die Funktionalität nicht mit einem modernen Auto verglichen werden kann.

Der Verkäufer garantiert weder die Originalität der Teile, Baugruppen, der Konstruktion und der Karosserie noch die Richtigkeit, Originalität und Qualität der Wartungen, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden.“

Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss wurde dem Kläger ein „Production Record Trace Certificate“ („Heritage Certificate“) übergeben. Es enthält verschiedene Informationen über das verkaufte Fahrzeug, wie Modell, Produktionsdatum und Motornummer.

Das Modell „Jaguar XK 150 S Roadster“ war vom Hersteller im Jahr 1958 ursprünglich mit einem 3,4-Liter-Motor ausgestattet worden, welcher etwa 250 PS leistete. Im streitgegenständlichen Fahrzeug war dieser Motor später durch einen 3,8-Liter-Motor mit einer Leistung von etwa 265 PS ersetzt worden.

Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis in zwei Raten bis Ende Januar 2011. Im Kaufvertrag war vorgesehen, dass die Beklagte zu 1. das Fahrzeug, an welchem sie noch verschiedene Arbeiten vornehmen wollte, dem Kläger bis Ende Januar 2011 in die Schweiz liefern sollte. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, verzögerte sich die Auslieferung bis zum 06.04.2011.

Mit einer E-Mail vom 06.04.2011 erklärte der Kläger, er sei verärgert über verschiedene Mängel, die er im Einzelnen rügte. Er forderte die Beklagte zu 1. auf, diese Mängel zu beheben. Nachdem das Fahrzeug kurze Zeit später Öl verloren hatte, während es in der Garage des Klägers stand, verlangte der Kläger mit E-Mail vom 28.04.2011 die Rückzahlung des Kaufpreises. Außerdem sollte die Beklagte zu 1. „this worthless piece of oily shit“ vom Grundstück des Klägers entfernen. Für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderungen kündigte der Kläger an, „… to unleash with a vengeance of my international stable of underfed overpaid blood hungry lawyers to protect my interest …“. Der für die Beklagte zu 1. handelnde Beklagte zu 2. erwiderte mit einer E-Mail vom nächsten Tag, man habe dem Kläger „a very nice vehicle“ geliefert. Die Beklagte zu 1. sei jedoch bereit, vorhandene Mängel im Wege der Nachbesserung zu beheben.

Mit außergerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2011 forderte der Kläger die Beklagte zu 1. auf, den Kaufpreis von 148.000 € für den Jaguar Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen, weil es sich „nicht um ein Sammlerstück mit Originalteilen“ handele; der im Fahrzeug vorhandene Motor entspreche nicht dem Motor, der im November 1958 ursprünglich eingebaut gewesen sei. Die Beklagte zu 1. kam dieser Aufforderung nicht nach.

Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger – einschließlich der geltend gemachten Aufwendungen und Nebenkosten – an den Kläger 155.031,59 € sowie 4.989,25 CHF und 3.250 USD, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeugs. Es hat ausgeführt, der Einbau eines Motors, der nicht dem Originalmotor entspreche, sei ein Mangel, für welchen die Beklagte zu 1. einzustehen habe. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei nachgewiesen, dass der Beklagte zu 2. diesen Mangel dem Kläger verschwiegen habe. Da er zu einer Offenbarung verpflichtet gewesen wäre, hafte er persönlich wegen Betruges (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB).

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Dem Kläger stehen die geltend gemachten Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte zu 1. gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 346 BGB. Der Kläger war zum Rücktritt vom Kaufvertrag … nicht berechtigt. Denn der erworbene Oldtimer war nicht mangelhaft i. S. von § 434 I BGB.

a) Es findet deutsches materielles Recht Anwendung. Denn die Parteien haben … deutsches Recht vereinbart. Da der Kläger das Fahrzeug für den persönlichen Gebrauch erworben hat, finden gemäß Art. 2a CISG die Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Anwendung. Vielmehr richten sich Gewährleistungsansprüche des Klägers ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

b) Ein Mangel ergibt sich nicht aus der Bezeichnung des Fahrzeugs mit „Jaguar XK 150 S Roadster“ in § 1 des Kaufvertrages. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspricht der in dieser Bezeichnung enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB). Es liegt auch kein „aliud“ i. S. von § 434 III BGB vor. Die Bezeichnung „Jaguar XK 150 S Roadster“ bedeutet, dass das verkaufte Fahrzeug zu einer bestimmten Modellbaureihe des Herstellers Jaguar gehört. Diese Beschreibung ist zutreffend. Denn das vom Kläger erworbene Fahrzeug wurde tatsächlich im Jahr 1958 von Jaguar als „Jaguar XK 150 S Roadster“ hergestellt und verkauft.

Der spätere Einbau eines anderen Motors ändert nichts an der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einer bestimmten Baureihe und an der Richtigkeit der Modellbezeichnung. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass zur gleichen Zeit von Jaguar ein ähnliches Fahrzeug hergestellt wurde, nämlich der „Jaguar XK 150“, in dessen Modellbezeichnung der Buchstabe „S“ fehlte. Das letztere Fahrzeug hatte einen Motor mit lediglich 193 oder 213 PS (vgl. die Darstellung im Artikel „Jaguar XK 150“ auf Wikipedia, Stand: 28.10.2013), während das Modell mit dem Zusatzbuchstaben „S“ einen Motor hatte, der bei gleichem Hubraum ca. 254 PS leistete. Entscheidend ist, dass auch der später eingebaute Motor ein „S-Motor“ war. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen P. Die Fahrzeuge der betreffenden Modellreihe von Jaguar wurden nach den Ausführungen des Sachverständigen mit unterschiedlichen Motoren gebaut. Zunächst wurde ein 3,4-Liter-Motor eingebaut, später eine 3,8-Liter-Version. Sowohl von dem 3,4-Liter- als auch von dem 3,8-Liter-Motor gab es jeweils eine „S-Version“. Kennzeichen der S-Version war eine andere Vergaseranlage, die zu einer Leistungssteigerung führte. Die Bezeichnung „Jaguar XK 150 S-Roadster“ ist daher ein Hinweis darauf, dass in das Fahrzeug ein S-Motor mit einer entsprechenden Leistungssteigerung eingebaut ist.

Dem entspricht der Zustand des verkauften Fahrzeugs. Denn auch bei dem tatsächlich eingebauten Motor handelt es sich um eine S-Version, nämlich einen 3,8-Liter-S-Motor. Sprachgebrauch und Verständnis der Bezeichnung entsprechen den üblichen Gepflogenheiten auf dem Oldtimer-Markt bei diesem Fahrzeug und daher auch dem Erwartungshorizont eines Käufers, der sich für ein solches Fahrzeug interessiert. Der Buchstabe „S“ bezieht sich nach dem Gutachten des Sachverständigen auf die Leistungssteigerung des eingebauten Motors, und nicht auf dessen Hubraum. Dass bei einem XK-Modell von Jaguar nachträglich ein anderer Motor eingebaut wurde (3,8-Liter-S-Motor statt des ursprünglich eingebauten 3,4-Liter-S-Motors) ist zudem nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht ungewöhnlich. An der Sachkunde des Sachverständigen und seinen langjährigen Erfahrungen auf dem Oldtimer-Markt bestehen keine Zweifel; die Ausführungen des Sachverständigen zur Bedeutung der Bezeichnung „XK 150 S“ sind der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen.

c) Ein Mangel ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nichts daraus, dass der – nach dem Gutachten des Sachverständigen im Jahr 1962 gebaute – 3,8-Liter-S-Motor nicht mit dem Originalmotor aus dem Jahr 1958 (3,4-Liter-S-Motor) identisch ist. Denn das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer, wenn insoweit nichts ausdrückliches vereinbart ist, in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

aa) Für den Wert eines Oldtimers und für die persönliche Wertschätzung, die ein solches Fahrzeug in Sammlerkreisen erfährt, ist die Frage, inwieweit das Fahrzeug sich noch im Originalzustand befindet oder inwieweit es nachträglich verändert wurde, oft von erheblicher Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass viele Sammler von Oldtimern sich vor einem Kauf dafür interessieren, inwieweit das Fahrzeug noch mit Originalteilen ausgestattet ist, und ob beispielsweise irgendwann später ein anderer Motor eingebaut wurde (vgl. dazu beispielsweise die Fälle bei BGH, Urt. v. 07.12.1994 – VIII ZR 213/93, NZV 1995, 222, und Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749; vgl. zur Bedeutung des Originalzustandes bei Oldtimern auch den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia, Stand: 29.10.2013, dort insbesondere die Abschnitte „Klassifizierung nach Zustand“ und „FIVA-Fahrzeugpass“). Es ist davon auszugehen, dass der Marktwert eines Oldtimers zumindest oft von der Frage beeinflusst wird, in welchem Umfang das Fahrzeug mit dem Originalzustand übereinstimmt. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige – unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen auf dem Oldtimer-Markt& – den Minderwert des Fahrzeugs durch den späteren Einbau eines anderen Motors auf 10.000 € geschätzt.

bb) Aus diesem Umstand allein lässt sich jedoch nichts dafür herleiten, ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen allein aus dem Begriff „Oldtimer“ Schlüsse ziehen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist. Hierfür kommt es vielmehr darauf an, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird. Es gibt keine Regel, dass ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Vielmehr zeigt die Praxis, dass Oldtimer sehr oft in mehr oder weniger großem Umfang technische Veränderungen gegenüber dem Originalzustand aufweisen. Das kann technische Gründe haben (wenn Originalteile nicht mehr zu beschaffen sind), wirtschaftliche Gründe (wenn eine Beschaffung von Originalersatzteilen deutlich teurer wäre) oder es kann um technische Verbesserungen gehen, wenn beispielsweise der Fahrkomfort oder die Leistung gegenüber dem Originalzustand verbessert werden soll (vgl. hierzu den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia). Das bedeutet, dass ein Käufer beim Erwerb eines „Oldtimers“ oder eines „Original-Oldtimers“ generell nicht ohne Weiteres erwarten kann, dass das Fahrzeug mit dem Originalzustand zum Zeitpunkt der Herstellung übereinstimmt. Das gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen vor allem dann, wenn ein Kaufinteressent – wie vorliegend – weiß, dass ein Oldtimer restauriert worden ist. Denn bei einer Restaurierung werden aus den oben angegebenen Gründen sehr oft in unterschiedlichem Umfang Teile verwendet, die nicht mit den Originalteilen identisch sind. Daher nehmen Reinking/Knoop in ihrem (auch vom Kläger zitierten) Aufsatz zur üblichen Beschaffenheit eines Oldtimers (DAR 2008, 683 ff.) eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Originalität des Fahrzeugs nur dann an, wenn die Originalität durch bestimmte Unterlagen, wie zum Beispiel einen sogenannten Fahrzeugpass, bei Abschluss des Kaufvertrages dokumentiert wird.

Aus diesen Umständen ergibt sich, dass ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sorgen muss. Beim Verkauf von Oldtimern ist es teilweise üblich, dass die Originalität bestimmter Bauteile wie zum Beispiel des Motors durch sogenannte „Matching Numbers“ beschrieben wird (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin). Auf eine solche Beschaffenheitsvereinbarung hat der Kläger, der nach eigener Darstellung große Erfahrung im Umgang mit Oldtimern hat, verzichtet. Da der schriftliche Kaufvertrag keine solche Bestätigung der Originalität des Motors enthält, ist der nachträgliche Einbau eines anderen Motors – bei dem es sich ebenfalls um einen S-Motor handelt – kein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

cc) Der Annahme eines Mangels steht zudem ein weiterer Gesichtspunkt entgegen: Der Kaufvertrag enthält in § 3a II eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB. Denn es wird festgelegt, dass die Originalität der Teile des Fahrzeugs – also auch des Motors – gerade nicht Maßstab für eine Mangelfreiheit sein soll. Der Sache nach handelt es sich um eine sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. [2012], Rn. 2470 ff.). Eine solche negative Beschaffenheitsvereinbarung ist auch beim Verbrauchsgüterkauf jedenfalls dann zulässig, wenn sich die vertraglich festgelegten Beschaffenheitsstandards innerhalb eines bestimmten Spielraums bewegen, bei welchem jedenfalls ein harter Kern von Basiseigenschaften gewahrt wird (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2470 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn es entspricht auch dem Interesse vieler Käufer auf dem Oldtimermarkt, unter Umständen ein Fahrzeug zu erwerben, das teilweise nicht mit Originalteilen ausgestattet ist, oder bei dem die Übereinstimmung mit dem Original unklar ist. Ein Mangel kommt mithin auch deshalb nicht in Betracht, weil der Einbau eines anderen Motors von der Beschaffenheitsvereinbarung in § 3a II des Kaufvertrages gedeckt ist.

dd) Da kein Mangel vorliegt, war die Beklagte zu 1. entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verpflichtet, den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags auf den Einbau eines anderen Motors hinzuweisen. Es spielt daher rechtlich keine Rolle, ob der Beklagte zu 2. diesen Umstand im Verkaufsgespräch mit dem Kläger erwähnt und erörtert hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger vor Ort durch eine an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebrachte Beschreibung auf den anderen Motor hingewiesen wurde. Eine Auseinandersetzung des Senats mit den umfangreichen prozessualen und inhaltlichen Einwendungen der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts ist daher nicht geboten.

d) Eine Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich auch nicht aus der Übergabe des zum Fahrzeug gehörenden Zertifikats („Production Record Trace Certificate“). Denn bei diesem Zertifikat handelt es sich nicht um eine aktuelle Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs, sondern um eine Bestätigung, mit welchen technischen Merkmalen das Fahrzeug im Jahr 1958 produziert wurde. Die Bedeutung des Schriftstücks ergibt sich aus den Formulierungen in dem Zertifikat. Entsprechende Zertifikate können nach den Ausführungen des Sachverständigen für Fahrzeuge des Herstellers Jaguar bei der Organisation Jaguar Daimler Heritage Trust angefordert werden. Wenn in dem Zertifikat – wie vorliegend – für das Fahrzeug ein 3,4-Liter-S-Motor angegeben ist, ergibt sich daraus nur eine Information über die Produktion im Jahr 1958 und nicht über den aktuellen Zustand des inzwischen restaurierten Fahrzeugs. Eine Bedeutung für den gegenwärtigen Zustand des Oldtimers würde das Zertifikat nur dann erlangen, wenn die in dem Schriftstück enthaltenen Produktionsdaten (wie Motorbezeichnung und Motornummer) mit dem aktuellen Zustand des Fahrzeugs verglichen würden. Ein solcher Abgleich (vergleiche zur Bedeutung von „Matching Numbers“ die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen P) ist vorliegend im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags jedoch nicht erfolgt.

e) Eine Haftung der Beklagten zu 1. käme allerdings dann in Betracht, wenn der Kläger und der für die Beklagte zu 1. handelnde Beklagte zu 2. mündlich eine bestimmte vertragliche Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart hätten. Eine solche mündliche Vereinbarung kann, wenn sie von beiden Seiten als verbindliche Regelung gewollt ist, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann Vertragsbestandteil sein, wenn der spätere schriftliche Vertrag diese Vereinbarung nicht wiedergibt (vgl. dazu Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 420). Aus dem Sachvortrag des Klägers ergeben sich jedoch keine Umstände, die rechtlich im Sinne einer verbindlichen mündlichen Beschaffenheitsvereinbarung zu werten wären.

aa) Im Rechtstreit ist unstreitig (abweichend von der Darstellung des Klägervertreters im vorgerichtlichen Schreiben vom 02.08.2011), dass der Beklagte zu 2. zu keinem Zeitpunkt während der Kaufverhandlungen eine konkrete Erklärung über die Originalität des eingebauten Motors abgegeben hat. Sollte der Beklagte zu 2. den Ausdruck „Original-Oldtimer“ gebraucht haben (vgl. Seite 4 der Klageschrift), wäre dem keine andere Bedeutung beizumessen als den Begriff „Oldtimer“, sodass sich keine Aussage über das Vorhandensein des Originalmotors ableiten ließe. Der Kläger hat ansonsten – von den Beklagten bestritten – lediglich vorgebracht, der Beklagte zu 2. habe ihn nicht auf den Einbau eines anderen Motors hingewiesen. Aus dem streitigen Unterlassen einer solchen Erklärung ergibt sich jedoch nichts im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung zugunsten des Klägers (s. oben).

bb) Auch der Umstand, dass der Kläger und der Beklagte zu 2. unstreitig über andere nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug gesprochen haben, ändert nichts. Es kann dahinstehen, ob die Hinweise des Beklagten zu 2. auf bestimmte neue Teile (vgl. die Darstellung in der Klageschrift, S. 4) im Sinne einer verbindlichen Beschaffenheitsvereinbarung für diese Teile gedeutet werden können (beispielsweise neue Bremsanlage, neues Getriebe und neue Radaufhängung). Jedenfalls lässt sich das Vorbringen des Klägers rechtlich nicht dahin gehend bewerten, dass der Beklagte zu 2. damit gleichzeitig die Originalität sämtlicher anderen Bauteile des Fahrzeugs zugesagt hätte …

f) Der Kläger hat außergerichtlich in verschiedenen Mails eine Rückabwicklung des Vertrages wegen anderer von ihm behaupteter Mängel verlangt. Auf diese Mängel kommt es nicht an, da der Kläger sie nicht zum Gegenstand des Rechtstreits gemacht hat. Es kann daher dahinstehen, ob solche Mängel vorhanden sind und inwieweit der Kläger der Beklagten zu 1. gegebenenfalls Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen.

g) Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht darauf stützen, dass Räder und Reifen einer unzulässigen Größe an dem Fahrzeug montiert seien. Zum einen ist das Vorbringen des Klägers unschlüssig, da die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Rolle spielen. Denn das Fahrzeug wurde vereinbarungsgemäß nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz zugelassen, wo es im Übrigen offenbar keine Hindernisse bei der Zulassung gab. Zum anderen hat der Kläger die Beklagte vor dem Rücktritt nicht aufgefordert, den – behaupteten – Mangel zu beseitigen (vgl. zu dieser Voraussetzung § 323 I BGB).

2. Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

a) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB scheidet aus. Da kein Mangel vorliegt, kommt auch eine Pflichtverletzung i. S. von § 280 I BGB nicht in Betracht.

b) Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche nicht auf einen Verzug der Beklagten zu 1. (§§ 280 I, II, 286 BGB) stützen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte zu 1. mit der Auslieferung des Fahrzeugs in Verzug geraten ist. Denn sowohl bei dem geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch bei den übrigen Nebenpositionen, die Bestandteil der Klageforderung sind, handelt es sich nicht um Aufwendungen oder Schäden, die durch eine Verzögerung der Auslieferung entstanden sind.

c) Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. aus unerlaubter Handlung (§ 831 I BGB) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2. hat im Verhältnis zum Kläger keine unerlaubte Handlung begangen (dazu s. unten). Daher scheidet auch eine eventuelle Zurechnung einer unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2. über § 831 BGB zulasten der Beklagten zu 1. aus.

d) Schließlich kann der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf §§ 812 I  1, 123 I BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) stützen. Denn der Kläger wurde zum Abschluss des Kaufvertrages nicht durch eine arglistige Täuschung des Beklagten zu 2. veranlasst (dazu s. unten).

3. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB besteht nicht. Die Voraussetzungen eines Betrugs liegen nicht vor. Da der Beklagte zu 2. zu einer Aufklärung des Klägers wegen des Motors nicht verpflichtet war (s oben), scheidet eine Täuschungshandlung aus. Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit der Beweiswürdigung des Landgerichts in dieser Frage zum Ablauf der Kaufverhandlungen zu folgen wäre. Andere mögliche Täuschungshandlungen des Beklagten zu 2. (zum „Ladenhüter“ oder zu den Gründen der Verzögerungen s. oben 1 ff.) sind rechtlich ohne Bedeutung. Denn mögliche Täuschungen in diesen Punkten haben nichts mit einem Betrug beim Abschluss des Kaufvertrages zu tun …

7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Insbesondere weicht der Senat bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Verkauf eines Fahrzeugs eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB anzunehmen ist, nicht von den in der Rechtsprechung entwickelten üblichen Grundsätzen ab.

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