Einem Käufer, der wirksam von einem Kfz-Kaufvertrag zurückgetreten ist, stehen zwar Verzugszinsen aus dem vom Verkäufer zurückzuzahlenden Kaufpreis zu. Allerdings entsteht mit dem Rücktritt ein Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, der den Rückzahlungsanspruch des Käufers mindert. Um den Zinsanspruch korrekt zu berechnen, müsste man deshalb den Rückzahlungsanspruch des Käufers mit dem sich mit jeder Nutzung des Fahrzeugs verändernden Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung verrechnen und sodann eine Verzinsung für die jeweils verbleibende Forderung anordnen. Dies ist jedoch nicht praktikabel; vielmehr erscheint es angemessen, die Höhe der Hauptforderung für zwei Zeitpunkte, in denen der Kilometerstand des Fahrzeugs bekannt ist, durch Verrechnung von Kaufpreis und Nutzungsentschädigung zu ermitteln und Zinsen aus den sich ergebenden Beträgen zuzusprechen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2004 – 6 U 126/04
Sachverhalt: Der Kläger begehrt von der Beklagten, die einen Kfz-Meisterbetrieb unterhält und mit Gebrauchtwagen handelt, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
Die Parteien schlossen am 27.03.2002 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Opel Astra Caravan mit einem Kilometerstand von ca. 87.000. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 11.700 €. In dem Vertrag heißt es vorgedruckt, das Fahrzeug werde unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Handschriftlich ist eingetragen „3 Jahre Garantie“. Die Beklagte erklärte in der Vertragsurkunde, ihr seien keine Unfallschäden des Fahrzeugs bekannt.
Am 08.04.2002 schlossen die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug. An diesem Tag zahlte der Kläger 10.750 € in bar; die Beklagte händigte ihm das Fahrzeug aus, behielt den Fahrzeugbrief jedoch in ihrem Besitz.
Mitte Juni 2002 ließ der Kläger die defekte Lichtmaschine des Fahrzeugs erneuern und zahlte hierfür 331,20 €. Am 14.06.2002 erteilte er einen Auftrag zur Begutachtung des Fahrzeugs. Aus dem anschließend erstellten Gutachten ergibt sich, dass dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs Lackbeschädigungen bekannt waren. Der vom Kläger beauftragte Gutachter stellte nicht fachgerechte Instandsetzungsarbeiten im hinteren Bereich des Fahrzeugs fest.
Mit Schreiben vom 09.08.2002 erklärte der Kläger wegen der defekten Lichtmaschine und wegen eines erheblichen Unfallvorschadens gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte wies den Rücktritt mit Schreiben vom 29.08.2002 mit der Begründung zurück, sie habe das Fahrzeug als unfallfrei angekauft. Zuvor habe es ein externer Sachverständiger untersucht und keine Unfallschäden festgestellt.
Mit Urteil vom 27.08.2004 hat das Landgericht der Klage größtenteils stattgegeben, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige zuletzt zu dem Ergebnis gekommen war, dass von einem erheblichen Vorschaden am Fahrzeug des Klägers ausgegangen werden müsse. Die Berufung der Beklagten hatte nur geringen Erfolg.
Aus den Gründen: 1. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte … verurteilt, den Kaufpreis abzüglich gezogener Nutzungen an den Kläger zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Dem Kläger steht ein Rückabwicklungsanspruch … nach den §§ 346 I, 348, 437 Nr. 2 BGB … zu.
a) Die Parteien haben miteinander einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
Einen ersten, schriftlichen Kaufvertrag schlossen sie am 27.03.2002. An diesen Kaufvertrag ist der Kläger gemäß § 358 BGB nicht mehr gebunden. Der Kaufpreis sollte durch ein dem Kläger und seiner Ehefrau gewährtes Darlehen finanziert werden. Bei diesem Darlehen handelt es sich um einen Verbraucherkredit gemäß § 491 BGB. Der Kläger und seine Ehefrau haben von ihrem Widerrufsrecht gemäß den §§ 495, 355 BGB Gebrauch gemacht und innerhalb von zwei Wochen den Darlehensvertrag widerrufen. Damit war auch der damit verbundene Kaufvertrag hinfällig.
Zum Abschluss eines wirksamen mündlichen Kaufvertrags kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten am 08.04.2002. Es ist unstreitig, dass der Kläger gegen Zahlung von 10.750 € das Fahrzeug erhalten hat.
Dass die Parteien sich über die Höhe des Kaufpreises einig waren, war erstinstanzlich unstreitig. Zweitinstanzlich behauptet die Beklagte nun, die Parteien seien sich nicht in vollem Umfang einig gewesen, deshalb habe die Beklagte den Fahrzeugbrief zurückgehalten. Selbst wenn dies den Tatsachen entsprechen sollte, würde dies nicht dazu führen, dass der Vertrag gemäß § 154 BGB als nichtig anzusehen wäre. Denn die gesetzliche Vermutung des § 154 BGB ist im vorliegenden Fall widerlegt. Die Parteien haben sich erkennbar vertraglich binden wollen. Der Kläger hat den von ihm als geschuldet betrachteten Kaufpreis entrichtet. Die Beklagte hat das Fahrzeug herausgegeben, sie hat darüber hinaus nach der Rücktrittserklärung des Klägers seine Rücknahme konkludent verweigert. Dies kann nur so verstanden werden, dass auch sie davon ausgeht, dass sie das Fahrzeug wirksam an den Kläger verkauft hat.
b) Der Inhalt des Kaufvertrags ergibt sich aus der Urkunde des widerrufenen Kaufvertrags vom 27.03.2002. Angesichts des kurzen zeitlichen Intervalls zwischen den beiden Vertragsschlüssen ist davon auszugehen, dass die Parteien ihre Vereinbarungen vom 27.03.2002 auch zum Gegenstand des Kaufvertrags vom 08.04.2002 machen wollten.
c) Der Kläger ist zum Rücktritt von diesem Kaufvertrag berechtigt, weil das von ihm gekaufte Kraftfahrzeug mangelhaft ist.
aa) Die Beklagte konnte das Rücktrittsrecht des Klägers nicht wirksam vertraglich ausschließen.
Der im Kaufvertragsformular vom 27.03.2002 vorgesehene Gewährleistungsausschluss, der auch Inhalt des Vertrags vom 08.04.2002 geworden ist, ist gemäß § 475 I 1 BGB unwirksam. Vorliegend handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB. Der Kläger hat als Verbraucher gemäß § 13 BGB das Fahrzeug gekauft, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass er den Kaufpreis zunächst durch einen Verbraucherkredit finanzieren wollte. Die Beklagte ist Unternehmer. Dem steht nicht entgegen, dass das verkaufte Fahrzeug gebraucht war. Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs können nicht nur neue Sachen, sondern auch – wie hier – gebrauchte Waren sein. Ausschlaggebend ist allein, dass ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann ein Unternehmer – anders als nach altem Recht – dem Verbraucher gegenüber das Rücktrittsrecht nicht mehr wirksam abbedingen.
bb) Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht zu, weil das Fahrzeug, das er von der Beklagten erworben hat, mangelhaft ist.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfall erlitten haben muss. Ein Gebrauchtwagen, der einen Unfallschaden aufweist, ist mangelhaft im Sinne des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, es sei denn, es handelt sich um einen reinen Bagatellschaden. Um einen Bagatellschaden handelt es sich nach dem Inhalt der ergänzenden Stellungnahme des erstinstanzlichen Gutachters vom 24.03.2004 gerade nicht.
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Beweisergebnis in Frage stellt, kann sie damit – unabhängig von den Regelungen der §§ 529 bis 531 ZPO – nicht mehr gehört werden. Denn sie hat hinsichtlich der Existenz eines schweren Unfalls, in den das streitgegenständliche Fahrzeug verwickelt gewesen sein muss, ein gerichtliches Geständnis i. S. des § 288 ZPO abgegeben. Im Schriftsatz vom 06.04.2004 hat sie wörtlich erklärt, auch sie müsse „aufgrund der weitergehenden Sachverständigenfeststellungen nunmehr davon ausgehen, dass das von ihr an den Kläger veräußerte Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Insoweit besteht an einer ergänzenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 02.07.2004 diesseits kein Bedarf.“ Damit hat sie das Bestreiten des Vorliegens eines erheblichen Unfallschadens im Schriftsatz vom 12.12.2002 aufgegeben.
Das schriftsätzliche Geständnis hat zwar allein noch keine Wirkung. Die Beklagte nahm darauf jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2004 Bezug, als dort das Beweisergebnis – ohne ergänzende Anhörung des Sachverständigen – mit den Parteienvertretern erörtert wurde. Damit wurde das Geständnis wirksam (BGH, NJW-RR 1999, 1113 f.). An dieses Geständnis ist der Senat gemäß § 535 ZPO gebunden.
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren zu ihrem ursprünglichen Bestreiten zurückkehrt, ist dies als Widerruf ihres Geständnisses zu werten. Zu einem Widerruf gemäß § 290 ZPO ist sie jedoch nicht befugt, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Geständnis durch einen Irrtum veranlasst worden ist.
cc) Ob der Käufer einer mangelhaften gebrauchten Sache nach neuem Recht ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten kann oder aber den Verkäufer zur Nachlieferung einer mangelfreien Sache auffordern muss, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Beklagte hat das Rücktrittsverlangen des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, es habe kein Unfallschaden vorgelegen. In einem derartigen Fall ist davon auszugehen, dass sie damit konkludent auch eine Nachlieferung verweigert hat, sodass der Kläger sofort zurücktreten kann (§ 323 II Nr. 3 BGB).
dd) Dem neuen Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren, der Kläger habe den Mangel gekannt, sodass er gemäß § 442 I 1 BGB seiner Gewährleistungsrechte verlustig wäre, braucht nicht nachgegangen zu werden. Eine entsprechende Kenntnis des Klägers muss die Beklagte darlegen und beweisen. Hier fehlt es schon an ausreichenden und nachvollziehbaren Darlegungen. Die Beklagte, die einen Kfz-Meisterbetrieb unterhält, kann dem Kläger nicht entgegenhalten, er müsse den Unfallschaden bemerkt haben, der ihr selbst nicht aufgefallen ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger über eine besondere Sachkunde verfügen würde, die es ihm ermöglicht hätte, den erheblichen Unfall des Fahrzeugs zu erkennen.
d) Folge des berechtigten Rücktritts des Klägers ist, dass die Beklagte den Kaufpreis abzüglich gezogener Nutzungen an ihn zurückzuzahlen hat, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des Fahrzeugs (§§ 346 I, 348 BGB).
aa) Gemäß § 346 I BGB muss die Beklagte den Kaufpreis zurückzahlen. Hiervon ist gemäß § 346 II Nr. 1 BGB der Wert der vom Kläger gezogenen Nutzungen abzuziehen.
Nach der Auffassung des Landgerichts müssen nach einem Rücktritt gezogene Nutzungen von Amts wegen vom Rückzahlungsanspruch abgezogen werden. Ob diese Auffassung zutreffend ist oder nicht, brauchte nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger, den diese Rechtsauffassung allein benachteiligt, hat das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen. Im Übrigen dürfte diese Auffassung des Landgerichts auch zutreffend sein. Denn das ursprüngliche Schuldverhältnis wandelt sich in ein Rückabwicklungsverhältnis um, bei dem die wechselseitigen Rechte und Pflichten Zug um Zug zu erfüllen sind (§ 348 BGB). Dies führt dazu, dass nicht einzelne Rückgewähransprüche klageweise geltend gemacht werden können, ohne dass die Gegenansprüche unberücksichtigt bleiben dürfen.
Das Landgericht hat den Wert jedes gefahrenen Kilometers richtig ermittelt. Zu Recht ist es dabei davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine zu erwartende Laufleistung von nicht nur 150.000 km, sondern von 200.000 km hat.
Die Rechtsprechung ging früher bei Fahrzeugen, die dem streitgegenständlichen vergleichbar sind, von einer zu erwartenden Laufleistung von 150.000 km aus und sah nur Dieselfahrzeuge oder Fahrzeuge der oberen und der gehobenen Mittelklasse als solche an, bei denen eine Laufleistung von 200.000 km zu erwarten sei. Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass dies nicht die wirkliche Lebensdauer eines Kraftfahrzeugs widerspiegelt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. [2003], Rn. 321 f.). So erreichen Personenkraftwagen der mittleren und gehobenen Klasse aufgrund des hohen Qualitätsstandards Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn 322).
Der Senat schätzt, dass ein Fahrzeug von der Art des streitgegenständlichen Fahrzeugs mindestens 200.000 km laufen wird. Das wird auch schon an dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis deutlich, der für ein Fahrzeug, das immerhin schon 87.000 km gelaufen war, immer noch einen Preis bezahlt hat, der deutlich über dem halben Neupreis liegt.
Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Gebrauchsvorteile netto oder brutto zuzusprechen sind, kommt es nicht an. Das Landgericht hat Bruttobeträge abgezogen. Das hat der Kläger, den dies allein belastet, nicht angefochten.
Der vom Landgericht ermittelte Betrag pro gefahrenen Kilometer ist rechnerisch richtig.
bb) Die Rückzahlung des nach Abzuges des Werts der gezogenen Nutzungen verbleibenden Kaufpreises schuldet die Beklagte nur Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des Fahrzeugs. Der Kläger will ersichtlich das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug an die Beklagte zurückübertragen. Der Senat hat den Klageantrag klarstellend entsprechend gefasst.
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals behauptet, der Kläger sei zur Zurückübereignung nicht in der Lage, weil er möglicherweise Sicherungseigentum eingeräumt habe, stellt dies eine Behauptung ins Blaue hinein dar, die unbeachtlich ist. Konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Üblicherweise verlangen Kreditgeber, die Sicherungseigentum beanspruchen, die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs. Den Kraftfahrzeugbrief hat die Beklagte jedoch selbst im Besitz, sodass es unwahrscheinlich ist, dass der Kläger eine Finanzierung gewählt hat, aufgrund derer er Sicherungseigentum hat einräumen müssen.
Da sich der Kraftfahrzeugbrief bei der Beklagten befindet und nicht beim Kläger, braucht er ihr zur Rückübereignung nur das Fahrzeug zu übergeben, den Brief dagegen nicht.
2. Dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, ist nicht streitig. Für den … Feststellungsantrag besteht wegen § 756 I ZPO auch ein Rechtsschutzinteresse.
3. Zu Recht beanstandet die Beklagte dagegen, dass das Landgericht in vollem Umfang Zinsen seit dem Zeitpunkt zugesprochen hat, in dem sich die Beklagte mit der Rückzahlung des Kaufpreises im Verzug befunden hat.
Mit dem Rücktritt sind fortlaufend Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigung entstanden, die den Zahlungsanspruch zuzüglich Zinsen mindern. Wenn man den Zinsanspruch korrekt berechnen wollte, müsste man den Rückzahlungsanspruch des Klägers zuzüglich Zinsen mit dem mit jeder Benutzung des Kraftfahrzeug entstehenden Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung verrechnen, wobei zuerst die Zinsen und danach die Hauptforderung zu tilgen wären. Eine Verzinsung müsste dann für die jeweils noch verbleibende Hauptforderung angeordnet werden. Berücksichtigt werden muss dabei, dass der Basiszinssatz sich halbjährlich ändert.
Es ist jedoch nicht praktikabel, eine Verzinsung auf eine täglich oder gar stündlich wechselnde Hauptforderung auszuurteilen. Das Landgericht trägt den beiderseitigen Interessen allerdings nicht ausreichend Rechnung, wenn es gesetzliche Zinsen auf den vollen Kaufpreis seit dem 31.08.2002 zuspricht.
Der Senat hält es für angemessen, die Höhe der Hauptforderung für zwei Zeitpunkte, in denen der Kilometerstand bekannt ist, durch Verrechnung von Kaufpreis und Nutzungsentschädigung zu ermitteln und Zinsen auf die dabei ermittelten Beträge zuzusprechen.
In der Prozessmitte am 06.11.2003 hat der erstinstanzliche Gutachter eine Erstbesichtigung durchgeführt und einen Kilometerstand von 100.380 festgehalten. Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.02.2005 lag der Kilometerstand bei 110.700. Diese Zinsberechnung ist naturgemäß ungenau, weil sie laufende Zinsen auf die Hauptforderung nicht berücksichtigt. Sie bietet jedoch für beide Seiten Vorteile, die einander aufwiegen dürften. Günstig für den Kläger ist dabei, dass Zinsen zunächst auf den vollen Kaufpreis beansprucht werden können, günstig für die Beklagte ist dabei, dass ab dem Stichtag die Hauptforderung sich um den vollen Nutzungsentschädigungsbetrag vermindert und dieser nicht zuerst auf die Zinsen verrechnet wird.
4. Dem Klageantrag zu 4. konnte nur teilweise entsprochen werden.
a) Soweit der Kläger Ersatz der Kosten für den Austausch der Lichtmaschine in Höhe von 331,20 € geltend macht, brauchte nicht geprüft zu werden, ob die Beklagte schon aus einem von ihr übernommenen Garantieversprechen in Anspruch genommen werden kann.
Denn die Beklagte ist dem Kläger jedenfalls aus § 347 II 1 BGB zur Zahlung verpflichtet. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte durch diese Aufwendungen des Klägers noch bereichert ist oder nicht, weil es sich um eine notwendige, nicht eine sonstige Verwendung gem. § 347 II 2 BGB handelt.
b) Die Beklagte schuldet dem Kläger dagegen nicht 382,83 €, die dieser für die Einholung des vorgerichtlichen Gutachtens aufgewandt hat.
Bei dieser Position handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen hat, um einen Anspruch gemäß § 284 BGB. Diese Regelung betrifft den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Vergebliche Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht werden. Das Gutachten stellt in diesem Sinne keine vergebliche Aufwendung dar. Der Kläger hat vielmehr die Kosten für das Gutachten deshalb aufgewandt, weil er meinte, möglicherweise zum Rücktritt berechtigt zu sein.
Der Kläger kann diese Position auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen. Es ist schon fraglich, ob die Ausgaben für ein Sachverständigengutachten einen Schaden darstellen können. Durch die Bezahlung des Gutachtens wird das Vermögen des Klägers nicht vermindert. Er hat nämlich für das Geld mit dem Gutachten eine adäquate Gegenleistung erhalten.
Selbst wenn man aber in den Kosten für den Sachverständigen einen Schaden sehen wollte, würde dem Kläger hier ein Schadensersatzanspruch nicht zustehen. Zwar ist grundsätzlich nach neuem Recht die Geltendmachung von Rücktritt und Schadensersatz nebeneinander möglich (§ 437 BGB). Allerdings hat die Beklagte insoweit wirksam Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Anders als die Gewährleistungsrechte Rücktritt und Minderung kann der Verkäufer auch beim Verbrauchsgüterkauf die Schadensersatzpflicht wirksam ausschließen (§ 475 III BGB). Dies ist hier geschehen …