1. Durch die Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist beim Neuwagenkauf wird zwar noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Verkäufer – wie etwa im Fall des § 286 II Nr. 1 BGB – ohne Weiteres in Verzug gerät. Ist aber – etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers – vorgesehen, dass der Käufer den Verkäufer erst mahnen kann, wenn nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist beziehungsweise nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine (weitere) Frist (sog. unechte Nachfrist) verstrichen ist, so wird die vom Verkäufer geschuldete Leistung spätestens mit Ablauf dieser (weiteren) Frist fällig, sodass er nunmehr durch eine einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 = juris Rn. 46).
  2. Die Übermittlung einer Textnachricht per WhatsApp erfüllt die Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform i. S. des §  127 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Übermittlung eines Attachments in Form einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines hinreichend guten Fotos, nicht jedoch für eine WhatsApp-Sprachnachricht oder ein Attachment in Form einer Video- oder Audiodatei.
  3. Werden in einer Textnachricht Emojis verwendet, sind diese bei der Auslegung der Erklärung grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei ist – wie sonst auch – darauf abzustellen, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (§§&nbbsp;133, 157 BGB). Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts von Emojis kann der Rechtsanwender Emoji-Lexika zurate ziehen; Anhaltspunkte für das Verständnis eines Emojis können sich auch aus dem Begleittext ergeben.

OLG München, Urteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24 e

Sachverhalt: Der Kläger begehrt nach dem Rücktritt von einem mit dem Beklagten, einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, geschlossenen Kaufvertrag über einen Neuwagen Ferrari SF90 Stradale die Rückzahlung einer Anzahlung in Höhe von 59.500 €. Der Beklagte verlangt widerklagend Schadensersatz mit der Begründung, er habe das Fahrzeug nach Nichtabnahme durch den Kläger weiterveräußert und dabei einen – den Rückzahlungsanspruch des Klägers übersteigenden – Verlust in Höhe von 103.616 € erlitten.

Der Kaufvertrag über das Fahrzeug kam aufgrund einer verbindlichen Bestellung des Klägers vom 19.11.2020 zustande. Im Kaufvertrag heißt es unter anderem:

„Liefertermin: 2./​3. Quartal 2021 (unverbindlich)

Bei einem unverbindlich vereinbarten Liefertermin kann der Käufer den Verkäufer zur Lieferung erst anmahnen, wenn der unverbindliche Liefertermin um zwei Quartale überschritten ist.“

Außerdem heißt es in dem Kaufvertrag: „Kaufpreis: Listenpreis zzgl. Aufpreis 80.000 € netto“. Unstreitig wurde der Aufpreis von 80.000 € zumindest auch für eine zeitnahe Lieferung des Fahrzeugs vereinbart.

Ausweislich des Kaufvertrags gelten „die AGB des Herstellers, sofern keine abweichende Regelung in diesem Vertrag vereinbart wurde.“ Schließlich vereinbarten die Parteien: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Die im Kaufvertrag vereinbarte Anzahlung in Höhe von 50.000 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 59.500 € brutto, zahlte der Kläger unstreitig im Jahr 2020. In der Folgezeit führten die Parteien über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp eine umfangreiche Konversation mittels Textnachrichten.

So schrieb der Beklagte am 23.09.2021 an den Kläger:

„Hallo Herr K,

der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022. Das konnten wir nicht absehen und können wir nicht beeinflussen. Immerhin ist der dann zur nächsten Saison da.

Viele Grüße, V

Hierauf antwortete der Kläger „Ups “ und ergänzte: „Trotzdem danke für die Info. Gibt’s irgendwas schriftliches? Wenigstens eine Bestätigung der Order.“ Der Beklagte schrieb daraufhin an den Kläger: „Verstehe Ihr Anliegen, kümmer mich drum.“

Am 28.09.2021 schickte der Kläger an den Beklagten folgende Textnachricht: „Wir haben das Auto konfiguriert. Da muss es irgendwas schriftliches von Ferrari geben.“ Hierauf übersandte der Beklagte am 29.09.2021 eine Datei namens „AB SF90 Stradale K.pdf“ und schrieb dazu:

„Hallo Herr K,

hier sehen Sie, Ihre Ausstattung wurde eingepflegt. Ihr Wagen ist fest bestellt, da kann nichts mehr aus.

Bitte mit Diskretion behandeln. Vielen Dank.“

Daraufhin schickte der Kläger folgenden Emoji: 

Am 27.01.2022 sandte der Kläger eine WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt: „Erstes Halbjahr hat angefangen.  Schon ein Lebenszeichen von Ferrari wann mit dem Auto zu rechnen ist?“

Am 20.04.2022 schrieb der Beklagte per Textnachricht: „Abwicklung könnte in der Woche ab 9.5. stattfinden. Würde das Ihrerseits passen?“ Der Kläger antwortete in gleicher Weise: „Passt.“

Am 09.05.2022 teilte der Beklagte dem Kläger per WhatsApp mit:

„also Ferrari hat wohl fehlerhafte HOCHVOLT Batterien – das Fahrzeug darf so nicht ausgeliefert werden, wir bekommen (stand heute) wohl Ersatz, erst nach Austausch können wir ausliefern, wann der Ersatz kommt kann noch nicht gesagt werden, Sie arbeiten aber mit Hochdruck dran“

Mit Schreiben vom 10.05.2022 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten:

„… gemäß unserem Vertrag sollte das Fahrzeug im II./​III. Quartal geliefert werden. Mit einer für Sie günstigen Auslegung sind Sie seit 31.03.2022 im Verzug.

Ich setze Ihnen für die Lieferung des Fahrzeugs eine letzte Frist bis zum 24.05.2022. Danach behalte ich mir frei vom Kaufvertrag zurückzutreten, meine Anzahlung zurückzufordern, ….“

In einem Schreiben des Klägers vom 16.05.2022 wurde ausgeführt: „… anbei übersenden wir Ihnen nochmal unser letztes Schreiben vom 10.05.2022. wir haben die Lieferfrist entgegen unserer ersten Abmahnung auf den 31.05.2022 gesetzt.“

Mit Schreiben vom 22.05.2022 wies der Beklagte die Fristsetzung zurück.

Mit Schreiben vom 01.06.2022 erklärte der Kläger:

„… da das Fahrzeug auch in der letzten Fristsetzung nicht geliefert wurde, treten wir vom Vertrag zurück.

Unsere Anzahlung … erbitten wir … auf folgendes Konto: …“

Der spätere Prozessbevollmächtigte des Beklagten machte mit Schreiben vom 22.07.2022 an die Klägervertreter geltend, dass der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag unwirksam sei, und forderte den Kläger – erfolglos – zur Zahlung des „vereinbarten Kaufpreis[es]“ von 617.917,02 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw bis 05.08.2022 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2022 verlangte der Beklagte „letztmalig“ bis zum 30.09.2022 die Zahlung des „vereinbarten Kaufpreis[es]“ von – nunmehr nur noch – 526.713,04 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw. Nach dem erfolglosen Ablauf dieser Frist erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2022 seinerseits gegenüber dem Kläger den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag.

Der Beklagte behauptet, er habe nach dem Rücktritt des Klägers alles versucht, um einen Käufer für den Ferrari SF90 Stradale zu finden. Es habe das Fahrzeug aber nur für 389.000 € netto weiterveräußern können, und zwar an die H-GmbH & Co. KG in L. Ein höherer Kaufpreis sei trotz aller Bemühungen nicht zu erzielen gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die auf Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klage abgewiesen. Der Widerklage, mit der die Beklagte Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreis und dem nach seinem Vortrag von der H-GmbH & Co. KG gezahlten Kaufpreis verlangt hat, hat es stattgegeben.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 59.500 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2022 erreichen wollen.

Das Rechtsmittel hatte weitgehend Erfolg.

Aus den Gründen: II. … A. Die Klage ist weit überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat aufgrund seines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag eine Forderung gegen den Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 59.500 € gemäß § 346 I BGB.

a) Mit Schreiben vom 01.06.2022 hat der Kläger wirksam sein Rücktrittsrecht nach § 349 BGB ausgeübt.

b) Dem Kläger stand zu diesem Zeitpunkt auch aufgrund § 323 I BGB ein Rücktrittsrecht zu, da der Beklagte seine aufgrund des Kaufvertrags geschuldete, fällige Leistung nicht erbrachte. Es lag hier eine Leistungspflichtverletzung in Form der Leistungsverzögerung vor.

aa) Aufgrund des Kaufvertrags war die Pflicht des Beklagten zur mangelfreien Übergabe und Übereignung des Pkw nach § 433 I BGB mit Ablauf des 31.03.2022 fällig.

Die Parteien vereinbarten im Kaufvertrag einen unverbindlichen Liefertermin für das „2./​3. Quartal 2021“. Im Wesentlichen zutreffend erkennt das Landgericht, dass eine Vereinbarung eines als unverbindlich gekennzeichneten Liefertermins dahin gehend auszulegen ist, dass damit noch keine Leistungszeit bestimmt wurde, bei deren Überschreitung der Schuldnerverzug des Beklagten wie etwa im Fall des § 286 II Nr. 1 BGB ohne Weiteres eintritt (BGH, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 = juris Rn. 46; Urt. v. 25.10.2006 – VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 = juris Rn. 10, 25).

Die Regelung, dass der Kläger den Beklagten erst anmahnen konnte, wenn der unverbindliche Liefertermin um zwei Quartale überschritten ist, stellt die Einräumung einer zusätzlichen Lieferfrist, einer sogenannten unechten Nachfrist, dar, mit deren Ablauf – spätestens am 31.03.2022 – die Leistung des Beklagten fällig wurde, sodass dieser nunmehr durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden konnte (BGH, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 = juris Rn. 46; Urt. v. 25.10.2006 – VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 = juris Rn. 23, 25).

Die dann zu bestimmende sogenannte echte Nachfrist i. S. von § 323 I BGB konnte im Hinblick auf die vorausgegangene unechte Nachfrist grundsätzlich nur kurz bemessen werden (BGH, Urt. v. 07.10.1981 – VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21 = juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2005 – 2 U 110/05, juris Rn. 111).

bb) Aus dem Chatverlauf der Parteien lässt sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – keine einvernehmliche Lieferfristverlängerung bis 30.06.2022 erblicken.

aaa) So ist bereits umstritten, ob WhatsApp-Mitteilungen bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform – wie hier – die Voraussetzungen des § 127 II 1 BGB erfüllen.

?) Danach genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung. Das gilt für alle Arten der Telekommunikation mittels technischer Telekommunikationsanlagen i. S. von § 3 Nr. 22, 23 TKG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung beziehungsweise § 3 Nr. 59, 60 TKG in der seit dem 01.12.2021 geltenden Fassung, soweit durch diese in Schriftzeichen lesbare verkörperte Erklärungen übersandt werden, die Übermittlung also nicht in der Form von Sprache (z. B. fernmündlich oder per Voice-Mail oder Voice-Message) erfolgt (s. BT-Drs. 14/4987, S. 20 f.; BeckOK-BGB/​Wendtland, Stand: 01.08.2024, § 127 Rn. 3; BeckOGK/​Wollenschläger, Stand: 01.09.2024, § 127 BGB Rn. 53 f.; MünchKomm-BGB/​Einsele, 9. Aufl., § 127 Rn. 10; Spindler/​Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 127 BGB Rn. 3). Der Begriff der telekommunikativen Übermittlung ist nicht auf bestimmte Medien verengt, vielmehr bewusst entwicklungsoffen (Schäfer, NJOZ 2023, 1376, 1378).

Es reicht eine wechselseitige elektronische beziehungsweise digitale Datenübermittlung (BeckOK-BGB/​Wendtland, a. a. O., § 127 Rn. 4), die dabei verwendeten Medien können unterschiedliche sein (Beck-OK/​IT-Recht, Stand: 01.04.2024, § 127 BGB Rn. 12).

Der Text muss so zugehen, dass er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann (BAG, Urt. v. 16.12.2009 – 5 AZR 888/08, juris Rn. 36; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.03.2013 – 3 W 149/12, juris Rn. 7; Grüneberg/​Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 127 Rn. 2; ErfK/​Preis, 24. Aufl., § 127 BGB Rn. 44).

?) ??) Teilweise wird vertreten, diesen Anforderungen entspreche die Übermittlung per Messengerdienst nicht (so z. B. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.12.2023 – 15 U 211/21, juris Rn. 68 ff.; ähnlich AG Kassel, Urt. v. 15.03.2022 – 410 C 1583/22, juris Rn. 16 f.). Es fehle es an einer hinreichend sicheren Möglichkeit der dauerhaften Archivierung und des Ausdrucks. Hinzu komme der Umstand, dass selbst der bloße Namenszusatz nicht ohne Weiteres hinreichend sichere Gewähr biete, welche Person die darin enthaltene Erklärung rechtlich verantworte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ein Formerfordernis auch die Bedeutung habe, die erklärende Person zu warnen und vor übereilter Abgabe der Erklärung zu schützen. Die typische Art und Weise der Benutzung eines Messengerdienstes stehe dem entgegenstehe.

??) Die aus Sicht des Senats vorzugswürdige Ansicht bejaht die Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform nach § 127 II 1 BGB auch bei der Übermittlung einer Textnachricht oder eines Attachments in Gestalt einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines ausreichend guten Fotos per WhatsApp – nicht jedoch bei einer WhatsApp-Sprachnachricht oder einem Video- oder Audio-Attachment (vgl. ausführlich Schäfer, NJOZ 2023, 1376, 1378 f. m. w. Nachw.; i. E. beispielsweise ebenso BeckOGK/Wollenschläger, a. a. O., § 127 BGB Rn. 54; Härting, Internetrecht, 7. Aufl., Rn. 534).

Die Einwände der gegenteiligen Auffassung erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Dauerhaftigkeit und Reproduzierbarkeit sind bei WhatsApp-Nachrichten oder -Attachments in der vorgeschilderten Form gegeben. Dazu ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Chatverlauf bei WhatsApp – soweit diese Funktion nicht ausgeschaltet ist – regelmäßig per Backup in der Cloud gesichert wird, also dauerhaft gespeichert wird. Zum anderen ist zu sehen, dass – abgesehen von der nur kurzzeitig für ein eng begrenztes Zeitfenster nach dem Versand für den Absender eröffneten Option „Für alle löschen“ – Nachrichten den Empfängern nicht mehr „entrissen“ werden können. Die Reproduktion ist sowohl physisch durch (screenshot- oder exportbasierten) Ausdruck möglich als auch digital durch Weiterleiten der Nachricht.

Die Ansicht, dass Messengerdienste weit überwiegend nur zum raschen Austausch rein privater Nachrichten und gerade nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen benutzt würden und dabei die Emotionalität privater Nachrichten und nicht das überlegte Handeln mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen im Vordergrund stünde (so OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.12.2023 – 15 U 211/21, juris Rn. 74), erscheint angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung dieser elektronischen Kommunikationsform auch im Rechts- und Geschäftsverkehr als überholt und wird namentlich durch den streitgegenständlichen Fall widerlegt.

bbb) Völlig ungeachtet der Frage, ob hier § 127 II 1 BGB erfüllt ist, weist der Chatverlauf der Parteien nicht den vom Beklagten darin erblickten Inhalt auf. Insbesondere signalisierte der Kläger – anders als der Beklagte meint – nicht, insbesondere nicht mit den von ihm verwendeten Emojis, seine Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung bis zum 30.06.2022.

?) Das Zustandekommen einer den ursprünglichen Kaufvertrag hinsichtlich des Liefertermins und der unechten Nachfrist abändernden Abrede zwischen den Parteien setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Gestalt von Antrag (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) voraus.

Willenserklärungen können sowohl ausdrücklich – mündlich oder in schriftlicher Form – als auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Bei Nachrichten, die per Messengerdienst gesendet werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Willenserklärungen (MünchKomm-BGB/​Säcker, 9. Aufl., Einl. Rn. 209). Auch elektronische Erklärungen sind echte Willenserklärungen (Grüneberg/​Ellenberger, a. a. O., Einf. v. § 116 Rn. 1). Diese unterliegen den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre.

Der Erklärende kann seinen Willen mittels Zeichen kundtun (Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2021, § 133 Rn. 8; Biehl, JuS 2010, 195, 197), das heißt auch durch digitale Piktogramme – wie Emojis. Diese werden häufig genutzt, um eine Aussage zu unterstreichen oder zu verstärken oder sollen klarstellen, in welchem Sinne etwas zu verstehen ist (z. B. ironisch). In dieser Funktion erfüllen Emojis im digitalen Diskurs ähnliche Funktionen wie Intonation, Gestik, Mimik und andere körpersprachliche Elemente in realen Gesprächen (Pendl, NJW 2022, 1054 Rn. 12). Teilweise werden aber auch Worte innerhalb eines Satzes durch ein Emoji ersetzt. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, ist eine Frage der Auslegung (Freyler, JA 2018, 732, 733).

Emojis besitzen als Zeichen Interpretationsmöglichkeiten, die heranzuziehen sind; dabei spielen allerdings nur solche eine Rolle, die der Empfänger auch verstehen konnte (Freyler, JA 2018, 732, 734). Umstände, die dem Erklärungsempfänger weder bekannt noch erkennbar waren, bleiben außer Betracht (BGH, Urt. v. 05.10.2006 – III ZR 166/05, juris Rn. 18; Grüneberg/​Ellenberger, a. a. O., § 133 Rn. 9). Faktoren wie Nationalität und Muttersprache, kultureller Hintergrund sowie Alter, Geschlecht oder Persönlichkeitsstruktur können sowohl die Nutzung als auch das Verständnis von Emojis beeinflussen, wobei sich besonders deutliche Einschnitte zwischen den Altersgruppen ergeben (Pendl, NJW 2022, 1054 Rn. 13). Emojis bergen somit die Gefahr von Missverständnissen und Fehlschlüssen, weil die konkret verwendeten Symbole möglicherweise auf einem spezifischen „Emoji-Soziolekt“ beruhen, der bloß innerhalb einer bestimmten Gruppe existiert (Pendl, NJW 2022, 1054 Rn. 14; illustrativ auch Püttmann/​Opfer, Vorsicht mit Emojis, LTO v. 02.11.2024 [zum Emoji , abgerufen am 11.11.2024]).

Es ist – ebenso wie sonst – zu fragen, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB). Dabei können die Begleitumstände Berücksichtigung finden, soweit diese einen Anhaltspunkt für den Sinngehalt des Erklärten bieten (BGH, Urt. v. 19.01.2000 – VIII ZR 275/98, juris Rn. 20; Grüneberg/​Ellenberger, a. a. O., § 133 Rn. 15). Zur Bestimmung des Bedeutungsgehalts von Emojis kann der Rechtsanwender gegebenenfalls Emoji-Lexika zurate ziehen (Pendl, NJW 2022, 1054 Rn. 18). Hinweise auf das Verständnis eines Emojis können auch aus dem Begleittext folgen.

?) Eingedenk des Vorstehenden ist die Verwendung des Emojis in der WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 23.09.2021 nicht als Zustimmung zur Aussage des Beklagten in der Nachricht zuvor zu werten „Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022“.

Ausgehend von seiner in den gebräuchlichen Emoji-Lexika Emojipedia (abgerufen am 11.11.2024) und Emojiterra (abgerufen am 11.11.2024) angegebenen Bedeutung stellt der „Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji (Unicode: U+1F62C) grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, besonders Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit. Dass die Parteien des Rechtsstreits – individuell oder aus Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – diesem eine davon abweichende Bedeutung beimaßen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, in dem der Emoji verwendet wurde. Der daneben vom Kläger verwendete Ausdruck „Ups“ ist allenfalls als Ausruf der Überraschung oder des Erstaunens zu werten, keinesfalls ist damit eine zustimmende Aussage verbunden. Die folgende Aussage des Klägers ändert daran nichts mehr.

?) Die Verwendung des Emojis in der Nachricht vom 29.09.2021 durch den Kläger hat ebenso nicht diesen ihm vom Beklagten zugemessenen Bedeutungsinhalt.

Zwar signalisiert der „Daumen hoch“-Emoji (Unicode: U+1F44D) – was dem Beklagten zuzugeben ist – laut den oben angegebenen Emoji-Lexika und in Übereistimmung mit dem überwiegenden Verständnis dieser Geste bei physischer Verwendung regelmäßig Zustimmung, Einverständnis oder Anerkennung. Die Nachricht bezog sich aber ersichtlich nicht mehr auf die erste Nachricht des Beklagten vom 23.09.2021, sondern auf die dazwischen geführte Konversation der Parteien am 28. und 29.09.2021, und diese drehte sich um die Umstände der Verbindlichkeit der Bestellung des Pkw und dessen Konfiguration – und in keiner Weise um den Liefertermin.

?) Selbst die klägerische WhatsApp-Nachricht vom 27.01.2022 unter Verwendung des Emojis ist nicht im vom Beklagten gewünschten Sinne auszulegen.

Der „Grinsendes Gesicht mit lachenden Augen“-Emoji (Unicode: U+1F604) hat in der Regel schon keine eindeutige Bedeutung. Er vermittelt laut Emoji-Lexika oftmals allgemeine Freude, Glücksgefühle, eine warme, positive Stimmung oder gutmütige Belustigung, kann aber auch Stolz oder Aufregung vermitteln. Außerdem ist er vorliegend eingebettet in folgende Nachricht: „Erstes Halbjahr hat angefangen. Schon ein Lebenszeichen von Ferrari wann mit dem Auto zu rechnen ist?“ Dass dadurch zum Ausdruck kommen soll, dass der Kläger nunmehr mit einer Verlängerung der Lieferfrist für den Pkw bis zum 30.06.2022 sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht habe, ergibt sich aus nichts. Allenfalls kann darin der Ausdruck einer unspezifischen Vorfreude oder Hoffnung, keinesfalls auch nur ein Erklärungsbewusstsein des Klägers erkannt werden.

cc) Damit war die unechte Nachfrist am 31.03.2022 abgelaufen.

Allerdings hat der Kläger dadurch, dass er zunächst keine verzugsbegründenden Maßnahmen ergriff und auf die WhatsApp-Nachricht des Beklagten vom 20.04.2022 „Abwicklung könnte in der Woche ab 9.5. stattfinden. Würde das Ihrerseits passen?“ antwortete „Passt.“, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für den Beklagten Anlass zu der Annahme gegeben, dass er mit einer Mahnung und/​oder Nachfristsetzung bis dahin abwarten werde – was er tatsächlich bis 10.05.2022 tat.

dd) Die vom Beklagten vertretene Ansicht, wegen „höherer Gewalt“ aufgrund des sogenannten Chipkrise habe sich die Lieferfrist vorliegend aufgrund Ziffer III 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ferrari-Vertragshändlers bis zum 31.07.2022 verlängert, ist rechtsirrig. Selbst deren Einbeziehung in den Kaufvertrag der Parteien unterstellt – was angesichts der vertraglichen Formulierung, dass die „AGB des Herstellers“ und nicht des Vertragshändlers gelten, jedenfalls zweifelhaft ist –, liegt das beklagtenseitige Verständnis dieser AGB-Bestimmung fern.

Zunächst ist keinesfalls eindeutig, dass die sogenannte Chipkrise überhaupt als „höhere Gewalt“ einzustufen ist, da diese letztlich durch eine Verkettung unterschiedlicher Ereignisse – auch unternehmerische Fehleinschätzungen auf dem Beschaffungsmarkt – verursacht wurde (s. auch Mann/​Waschkowski, BB 2022, 1283, 1287). Dessen völlig ungeachtet regelt Ziffer III 2 Satz 1, 2 AGB, dass der Käufer bereits (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen) zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins – hier: „2./​3. Quartal 2021“ – den Verkäufer auffordern kann zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Danach hätte der Kläger den Beklagten bereits am 10.10.2021 eine echte Nachfrist i. S. von § 323 I BGB setzen können. Bei unterstelltem Vorliegen von „höherer Gewalt“ hätte der Kläger nach Ziffer III 4 Satz 2 der AGB nach einem Leistungsaufschub von vier Monaten ab dem vereinbarten unverbindlichen Liefertermin – mithin nach Ablauf des 31.01.2022 – vom Vertrag zurücktreten können.

Wenn nun der Kaufvertrag der Parteien individualvertraglich weit über Ziffer III 2 Satz 1, 2 der AGB hinausgehend vorsieht, dass der Kläger den Beklagten erst anmahnen kann, wenn der unverbindliche Liefertermin nicht lediglich um zehn Tage, sondern um zwei Quartale überschritten wird – mithin bis zum 31.03.2022 –, so kann dies aus Sicht des Senats nicht dazu führen, dass im Falle „höherer Gewalt“ ein klägerischer Rücktritt dann erst nach Ablauf von noch weiteren vier Monaten – somit nach dem 31.07.2022 – möglich war. Dies steht zum einen nicht im Einklang mit Ziffer III 4 Satz 1 AGB, wonach „höhere Gewalt“ nur zu einer Verschiebung des vereinbarten Liefertermins und nicht zur zusätzlichen Verlängerung unechter Nachfristen führt. Zum anderen ist dies nicht mit der Ratio des zwischen den Parteien individuell vereinbarten Aufpreises von 80.000 € zumindest auch für eine zeitnahe Lieferung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs zu vereinbaren. Angesichts dessen ist das Risiko etwaiger Lieferverzögerungen, welche nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruhen, als in der erheblichen, mit sechs Monaten auch weit über der Empfehlung von sechs Wochen nach Ziffer 2 Satz 1 der „Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)“ des Verbands der Automobilindustrie e. V., des Verbands der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e. V. und des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. liegenden unechten Nachfrist mit eingepreist anzusehen.

Dessen ungeachtet dürfte der Berufung des Beklagten auf die genannten AGB-Bestimmungen schon § 305b BGB entgegensteht.

ee) Die dann vom Kläger mit Schreiben vom 10.05.2022 zunächst bis 24.05.2022 gesetzte und mit Schreiben vom 16.05.2022 bis 31.05.2022 verlängerte, erfolglos verstrichene Frist für den Beklagten zur Erfüllung des Kaufvertrags ist als angemessen i. S. von § 323 I BGB einzustufen.

aaa) Die Angemessenheit ist einzelfallorientiert anhand der beiderseitigen Interessenlage zu ermitteln (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2011 – 9 U 83/11, juris Rn. 28). Die Frist soll einerseits so lang bemessen sein, dass der Schuldner die Gelegenheit erhält, eine im wesentlichen abgeschlossene Leistung vollends zu erbringen (BGH, Urt. v. 10.02.1982 – VIII ZR 27/81, juris Rn. 52). Andererseits braucht sie aber nicht so lang zu sein, dass der Schuldner eine noch gar nicht begonnene Leistung rechtzeitig fertigstellen kann (BGH, Urt. v. 31.10.1984 – VIII ZR 226/83, juris Rn. 32). Vom Schuldner können nach Fristsetzung auch größte Anstrengungen und schnelles Handeln erwartet werden, da er seiner ursprünglichen Leistungspflicht nicht hinreichend entsprochen hat (OLG München, Urt. v. 27.07.2010 – 13 U 4916/09, juris Rn. 45). Die Nachfrist kann wesentlich kürzer als die ursprüngliche Lieferfrist für den Leistungsgegenstand sein (BGH, Urt. v. 18.01.1973 – VII ZR 183/70, juris Rn. 19). Fehlt es – wie vorliegend – an Abreden der Parteien über die Dauer der Nachfrist, so beurteilt sich die Angemessenheit ihrer Länge nach objektiven Maßstäben und ist deshalb im Streitfall Sache des Gerichts (BGH, Urt. v. 10.02.1982 – VIII ZR 27/81, juris Rn. 50; Urt. v. 18.01.1973 – VII ZR 183/70, juris Rn. 18).

bbb) Eingedenk des Vorstehenden ist die vom Kläger gesetzte dreiwöchige Nachfrist – im Gegensatz zum Landgericht – als nicht unangemessen kurz zu werten.

Dabei ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der erhebliche, vom Kläger zu bezahlende Aufpreis von 80.000 € unbestritten zumindest auch für eine zeitnahe Lieferung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs vereinbart wurde. Gleichwohl gab der Kaufvertrag vom 19.11.2020 dem Kläger lediglich die Möglichkeit, erst nach Verstreichen der zunächst unverbindlichen Liefertermins im 2./​3. Quartal 2021 und einem weiteren Zeitraum von sechs Monaten den Verkäufer rechtswirksam zu mahnen. Damit ist die unechte Nachfrist um ein Vielfaches länger, als dies die Rechtsprechung im Rahmen von AGB-Kontrollen (gegenwärtig einschlägig: § 308 Nr. 2 BGB) auch angesichts der Besonderheiten des Neuwagenhandels noch als angemessen erachtet (BGH, Urt. v. 07.10.1981 – VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21 = juris Rn. 30 f.: sechs Wochen). Dazu kommt, dass der Kläger selbst nach Ablauf der unechten Nachfrist am 31.03.2024 noch weit über einen Monat mit der Setzung der echten Nachfrist zuwartete.

Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs ist dem vom Landgericht angeführten Gesichtspunkt der üblichen längeren Wartezeiten bei derart seltenen und hochpreisigen Kraftfahrzeugen hinreichend Rechnung getragen. Wenn der Beklagtenvertreter diese Sichtweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Blick auf die Marktverhältnisse bei Luxusfahrzeugen als unbillig kritisierte, so übersieht er, dass es der Beklagte jederzeit in der Hand gehabt hätte, den unverbindlichen Liefertermin deutlich später zu vereinbaren oder gar gänzlich offenzulassen. Nun muss er sich aber an den von ihm getroffenen vertraglichen Abreden festhalten lassen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Beklagten zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung überhaupt nicht absehbar war. So schrieb der Beklagte noch am 09.05.2022 per WhatsApp-Nachricht, dass das Fahrzeug aufgrund einer fehlerhaft verbauten Hochvolt-Batterie „fehlerhaft“ sei und so „nicht ausgeliefert werden“ dürfe. Wann ein Ersatz komme, könne „nicht gesagt werden“. Darauf, ob die Nichtleistung auf einem Verschulden des Beklagten beruht oder nicht, kommt es nicht an.

Dagegen, dass der Kläger dann – wie er sagt – „die Reißleine gezogen“ und mit drei Wochen eine relativ kurze echte Nachfrist gesetzt hat, ist somit nichts zu erinnern.

2. Der Kläger hat aber aus der Klagesumme nur einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 I BGB. Die darüber hinaus geltend gemachten Zinsen stehen ihm nicht zu.

Nach § 288 II BGB beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Entgeltforderungen sind Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung (BGH, Urt. v. 06.11.2013 – KZR 61/11, juris Rn. 73). Die Norm gilt nicht für Rückgewähransprüche gemäß § 346 I BGB (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.07.2017 – 2 U 17/17, juris Rn. 42, Grüneberg/​Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 288 Rn. 8, § 286 Rn. 27), daher hatte insoweit geringfügig Teilklageabweisung zu erfolgen.

B. Die Widerklage ist damit unbegründet.

Der widerklageweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Beklagten ist hinfällig, da der Kläger nach seinem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr zur Abnahme des Pkw verpflichtet war.

III. …

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