- Eine Arglisthaftung des Verkäufers wegen einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass Käufer den Mangel nicht kannte kannte und bei Offenbarung des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Verhalten des Verkäufers, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
- Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Zu einer Überprüfung des Fahrzeugs kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein, etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14 m. w. Nachw.; st. Rspr.).
- Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler den Kilometerstand eines Fahrzeugs so manipuliert, dass er eine um 500 km geringere Laufleistung als die tatsächliche Laufleistung anzeigt. Denn eine derart geringfügige Abweichung wirkt sich nicht auf den Verkaufspreis aus.
LG Itzehoe, Urteil vom 17.04.2024 – 10 O 68/22