- Ob ein Verkäufer durch die Vornahme von (nicht unerheblichen) „Nachbesserungsarbeiten“ konkludent seine Pflicht zur Mängelbeseitigung und damit das Vorliegen eines – schon bei Gefahrübergang vorhandenen – Mangels i. S. von § 434 I BGB anerkennt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Insoweit sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten erheblich (im Anschluss an BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, juris Rn. 11).
- Besteht für einen Neuwagen eine Herstellergarantie und überlässt der Käufer das als mangelhaft gerügte Fahrzeug dem Vertragshändler des Herstellers, von der er das Fahrzeug erworben hat, zur Reparatur, dann liegt in der Vornahme eines Reparaturversuchs durch den Verkäufer/Vertragshändler nicht ohne Weiteres das Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht. Denn der Verkäufer hat in einer solchen Konstellation keinen Anlass, darüber nachzudenken, ob er zur Nachbesserung des Fahrzeugs verpflichtet ist, weil er dieses – als Vertragshändler des Herstellers – auf Basis der Herstellergarantie ohnehin instand setzen muss. Das weiß auch der Käufer, dem das Bestehen einer Herstellergarantie regelmäßig bekannt ist. Aus seiner Sicht ist daher das Verhalten des Verkäufers mehrdeutig, sodass die Annahme eines Anerkenntnisses ausscheidet. Der Verkäufer muss auch nicht klarstellen, dass er nur auf Basis der Herstellergarantie und nicht (auch) auf Basis des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts handelt.
- Zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB bei einem Leasingvertrag.
OLG München, Urteil vom 12.01.2022 – 7 U 946/21
Sachverhalt: Die (spätere) Ford Bank GmbH (nachfolgend: Leasinggeberin) schloss mit der Klägerin am 17.12.2016 einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten über einen Neuwagen Ford Edge Vignale. Dieses Fahrzeug erwarb die Leasinggeberin für 46.347,05 € von der Beklagten; für einen Garantie-Schutzbrief zahlte sie weitere 700 €. Der Kfz-Kaufvertrag sieht vor, dass dann, wenn der Käufer des Fahrzeugs Unternehmer ist, seine Ansprüche wegen eines Sachmangels ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs verjähren. Sämtliche kaufrechtlichen Ansprüche und Rechte wegen eines Sachmangels trat die Leasinggeberin an die Klägerin ab.
Der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. G, nutzte den Pkw, der am 12.09.2017 an die Klägerin ausgeliefert worden war, rund ein halbes Jahr, in dem er etwa 20.000 km zurücklegte, beanstandungsfrei. Im März 2018 nahm er erstmals wahr, dass das Fahrzeug insbesondere bei Geschwindigkeiten zwischen 50 und 80 km/h nicht gleichmäßig, sondern ruckartig, schlagend und vibrierend beschleunigte. Außerdem erschienen im Display des Fahrzeugs das adaptive Fernlicht betreffende Fehlermeldungen („Adapt. Scheinw. überprüfen. Siehe Handbuch.“), die sich durch Bestätigung mit der OK-Taste wegklicken ließen. Dr. G nahm seinerzeit an, dass eine erste Inspektion des Pkw bereits bei einer Laufleistung von 20.000 km durchgeführt werden müsse, und hatte die Absicht, die Beklagte im Zusammenhang mit dieser Inspektion über die Mangelsymptome zu informieren.
Im Juni 2018 zeigten sich die Symptome erneut. Dr. G monierte sie gegenüber der Beklagten im Rahmen einer – bei einer Laufleistung von 30.000 km turnusmäßig stattfindenden – Inspektion am 30.07.2018. Da die beanstandeten Symptome auch nach der Abholung des Fahrzeugs am 02.08.2018 noch auftraten, kam es zu weiteren Werkstattaufenthalten des Pkw am 27./28.08.2018 und vom 04.09. bis zum 06.09.2018. Im Nachgang zu diesem letztgenannten Werkstatttermin monierte der Kläger erneut einen „Garantieschaden am Antriebsstrang“. Anschließend wurde das Fahrzeug der Beklagten erneut am 18.09.2018 vorgestellt.
Während einer am 25.09.2018 unternommenen Nachtfahrt schwenkte das Fernlicht ohne Vorwarnung so nach unten, dass nur noch eine Strecke von etwa fünf Metern vor dem Pkw ausgeleuchtet wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte keine Abhilfe schaffen und fuhr deshalb mit Schrittgeschwindigkeit und mit eingeschalteter Warnblinkanlage weiter. Die von der Klägerin kontaktierte Beklagte teilte mit, dass sie in dieser dieser Situation in keiner Weise hilfreich sein könne. Die Klägerin solle die Mobilitätsgarantie in Anspruch nehmen und ein Ersatzfahrzeug nutzen. Im Rahmen der Mobilitätsgarantie verbrachte ein ADAC-Mitarbeiter, der die Ursache des Defekts nicht beseitigen konnte, das Fahrzeug in die nächstgelegene Ford-Vertragswerkstatt. Dort wurde im Rahmen eines „Garantieauftrags“ vom 26.09. bis zum 10.10.2018 versucht, das adaptive Fernlichts instand zu setzen. Innerhalb dieses Zeitraums beschwerte sich die Klägerin bei der Fahrzeugherstellerin über den Umgang mit Reklamationen. Sie führte aus, Dr. G könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der beanstandete Umgang mit Kunden seitens der Fahrzeugherstellerin so gewollt sei und Ford-Niederlassungen mit Problemen in der Garantiezeit nichts zu tun haben wollten.
Unter Bezugnahme auf das entsprechende Schreiben, das die Beklagte in Kopie erhielt, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2018 eine Frist zur Nachbesserung bis zum 06.11.2018. In dem Schreiben heißt es:
„Sollte bis zu diesem Datum das Fahrzeug nicht wieder in einem vertragsgemäßen Zustand sein, trete ich vom Kaufvertrag zurück und kündige mit diesem Schreiben obigen Leasingvertrag.“
Es wurde ein Werkstatttermin für den 05.11.2018 vereinbart. Mit Schreiben vom 02.11.2018 nahm die Klägerin diesen Termin „zur Behebung der Garantiemängel“ einschließlich der Übernahme eines Leihfahrzeugs an. Sie werde das Leasingfahrzeug aber nur wieder entgegennehmen, wenn sich die Beklagte verpflichte, bei nochmaligem Auftreten eines der genannten „Gewährleistungsmängel“ (Ausfall der adaptiven Scheinwerferanlage und ruckartige Beschleunigung) den Kaufvertrag „sofort zu beenden“.
Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin im Januar 2019 mitgeteilt hatte, dass für die Instandsetzung des Fahrzeugs noch ein Ersatzteil benötigt und dieses frühestens Ende Januar geliefert werde, „bestätigte“ die Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2019 ihre „Kündigung vom 22.10.“
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde in der Besitzzeit der Klägerin nicht nur der Beklagten überlassen, die einen Kabelbaum und die Schweinwerfer ersetzte, sondern es wurde zum Zwecke der Reparatur auch der Firma F in C. vorgestellt. Mittlerweile ist der Pkw – wie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mitgeteilt wurde – an die Leasinggeberin herausgegeben und von dieser verwertet worden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin in erster Instanz erreichen wollen, dass die Beklagte an die Ford Bank GmbH 46.347,05 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen und abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die vom 12.09.2017 bis zum 21.10.2018 gefahrenen Kilometer (5.584,82 €) zahlen muss. Außerdem hat die Klägerin den Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (1.531,90 €) sowie die Feststellung begehrt, dass ihre gegenüber der Beklagten am 22.10.2018 abgegebene Erklärung, hilfsweise die Erklärung vom 18.01.2019, eine wirksame und berechtigte Rücktrittserklärung ist, durch die der zwischen der Beklagten und der Ford Bank GmbH geschlossene Kfz-Kaufvertrag aufgehoben wurde.
Die Klägerin macht geltend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug hinsichtlich des Beschleunigungsverhaltens sowie des adaptiven Fernlichts bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen. Sie habe daher von dem Kaufvertrag über den Pkw zurücktreten dürfen und den Rücktritt bereits mit Schreiben vom 22.10.2018, jedenfalls aber mit Schreiben vom 18.01.2019 auch erklärt. Die Beklagte – so meint die Klägerin – könne nicht erfolgreich geltend machen, dass bei der Übergabe des Fahrzeugs an sie, die Klägerin, kein Mangel vorgelegen habe. Denn indem die Beklagte den Pkw vorbehaltlos zur Reparatur entgegengenommen habe, habe sie anerkannt, dass das Fahrzeug im Sinne von § 434 I BGB mangelhaft sei.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und bestritten, dass der Ford Edge Vignale bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang keinen Mangel aufgewiesen habe, ergebe sich daraus, dass die Klägerin es über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei genutzt und dabei rund 20.000 km zurückgelegt habe. Aus technischer Sicht sei ausgeschlossen, dass die gerügten Mängel bei Gefahrübergang vorhanden oder auch mnur angelegt gewesen seien. Reparaturleistungen habe sie, die Beklagte, auf der Grundlage einer bestehenden Fahrzeuggarantie durchgeführt; Nachbesserungsversuche hätten nicht stattgefunden.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 19.01.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe zwar das Aufleuchten von Warnanzeigen zum adaptiven Fernlicht bestätigt, nicht aber einen Ausfall des adaptiven Fernlichts. Ebenso wenig habe der Sachverständige Vibrationen bei Beschleunigung festgestellt. Auch habe der Sachverständige nicht bestätigen können, dass die gerügten Defekte bereits bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen seien. Damit fehle der Nachweis, dass ein Mangels bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: B. I. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin aus von der Leasinggeberin abgetretenem Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 I BGB zu Recht abgewiesen, da die Klägerin ein Rücktrittsrecht (§ 323 I, § 437 Nr. 2 Fall 2, § 434 I BGB) nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen konnte. Der Senat kann vor diesem Hintergrund dahinstehen lassen, welche Folgen sich für die hiesige Klage durch die zwischenzeitliche Verwertung des Fahrzeugs – insbesondere mit Blick auf § 346 II 1 Nr. 2 BGB – ergäben.
Ein Rücktrittsrecht setzt voraus, dass Mängel nicht nur irgendwann vorhanden sind, sondern dass diese bereits bei Gefahrübergang und noch bei Rücktrittserklärung vorliegen, ferner, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht nach § 377 HGB ausgeschlossen ist. Vorliegend ist unstreitig, dass – seit März 2018 und noch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen – im Display Fehlermeldungen bezüglich des adaptiven Scheinwerfersystems auftraten, ferner – jedenfalls bis zum November 2018 – ein Ruckeln des Fahrzeugs bei Beschleunigung und im September 2018 (einmalig) eine Fehlfunktion des adaptiven Scheinwerfersystems mit der Folge, dass von den Scheinwerfern nur noch ein Bereich von fünf Metern vor dem Fahrzeug ausgeleuchtet wurde.
Gewährleistungsrechte scheitern vorliegend daran, dass die Klageseite nicht nachweisen konnte, dass die gerügten Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen (dazu unter 1), im Falle des Ruckelns überdies an § 377 HGB sowie an dem Umstand, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits beseitigt war (dazu unter 2).
Im Einzelnen:
1. Die Klageseite hätte beweisen müssen, dass die gerügten Mängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen, da die Beklagte die Mängel, anders als die Klägerin meint, als Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts nicht anerkannt hatte (dazu unter a); dieser Nachweis ist nicht gelungen (dazu unter b).
a) Im Ausgangspunkt ist der Klägerin darin beizupflichten, dass ein Verkäufer, der einen Mangel als solchen anerkannt hat, sich im Nachgang nicht darauf berufen kann, es liege in Wahrheit kein anfänglicher Mangel vor (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, juris Rn. 11; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, juris Rn. 31; in Zusammenschau mit OLG Köln, Urt. v. 26.04.2018 – 15 U 82/17, juris Rn. 21). Allerdings fehlt es vorliegend an einem solchen Anerkenntnis.
aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob in der Vornahme von nicht unerheblichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Verkäufers liegt. Maßgeblich ist dabei, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigung (BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, juris Rn. 11). Ginge es allein um die Abgrenzung von Kulanz und Mängelbeseitigung, spräche viel für die Sichtweise der Klägerin, jedenfalls in der wiederholten Entgegennahme des Fahrzeugs, zuletzt für einen unbestimmten Zeitraum und einen sich über Monate hinziehenden Reparaturversuch, ein solches Anerkenntnis zu sehen.
bb) Vorliegend ist die – höchstrichterlich, soweit ersichtlich, unmittelbar noch nicht entschiedene – Besonderheit in den Blick zu nehmen, dass eine Garantie der Herstellerin (also einer Dritten) besteht, die sich wiederum zur Durchführung ihrer Vertragshändler beziehungsweise -werkstätten, hier der beklagten Verkäuferin, bedient. Maßgeblich ist in einer solchen Fallkonstellation, ob ein Kunde – wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls – bei gleichzeitigem Bestehen einer Herstellergarantie in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Fahrzeugs zwecks Reparatur durch die beklagte Verkäuferin ein Anerkenntnis eines Gewährleistungsfalls sehen kann.
Garantie (der Herstellerin) und Gewährleistungspflicht (der Beklagten) unterscheiden sich wesentlich in ihren Voraussetzungen: Bei einer Herstellergarantie entfällt regelmäßig die Notwendigkeit für einen Anspruchsteller, nachweisen zu müssen, dass ein anfänglicher Mangel vorliegt. Vielmehr begründet das Auftreten eines Mangels im Garantiezeitraum – soweit nicht ohnehin eine Haltbarkeitsgarantie i. S. von § 443 II BGB vorliegt – die Vermutung für einen Garantiefall. Auch die einschlägigen Zeiträume unterscheiden sich: Vorliegend ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr abgekürzt, während der Garantiezeitraum im Rahmen der Ford-Neuwagengarantie – ohne Berücksichtigung des Garantie-Schutzbriefs – jedenfalls zwei Jahre beträgt und damit erheblich länger ist. Die Inanspruchnahme einer Herstellergarantie unterliegt nicht der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB.
Ist aber eine Reparatur zugleich von einer Garantie umfasst, kann einer Reparatur beziehungsweise einem Reparaturversuch durch den Verkäufer nicht der Erklärungsgehalt beigemessen werden, er erkenne an, dass er im Rahmen des (echten) kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts – das, wie gezeigt, wesentlich engeren tatbestandlichen Voraussetzungen unterliegt – zur Nachbesserung verpflichtet sei. Der Verkäufer hat nämlich keinen Anlass, sich Gedanken dazu zu machen, ob ein anfänglicher Mangel vorliegt, da die Reparaturverpflichtung – eben wegen der Herstellergarantie – auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen der kaufrechtlichen Gewährleistung gegeben ist.
Da ein Käufer die Existenz der (Hersteller-)Garantie regelmäßig kennt, kann auch aus seiner Sicht aus dem Verkäuferverhalten (in Form der Entgegennahme des Fahrzeugs zu einem Reparaturversuch) nicht der Schluss gezogen werden, der Verkäufer erkenne Mängel im technischen Sinne und damit zugleich Ansprüche aus Mängelgewährleistungsrechten an (ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2018 – 9 U 83/16, juris Rn. 26; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2013 – I‑5 U 5/13, juris Rn. 18 ff., das allerdings mehr auf die konkreten Erklärungen des Verkäufers abstellt), da das Verhalten des Verkäufers – auch aus Sicht eines Kunden – schlicht mehrdeutig ist (Handeln auf Basis der Gewährleistung/Handeln auf Basis einer Garantie). Es ginge zu weit, wollte man in einer solchen Situation von einem Verkäufer verlangen, explizit klarzulegen, nur auf Basis einer Garantie – und nicht (auch) auf Basis des Mängelgewährleistungsrechts – zu handeln. Die Annahme eines Anerkenntnisses setzt Eindeutigkeit des Handelns der Beklagten voraus.
Der Beklagten gereicht es auch nicht zum Nachteil, dass nicht sie, sondern die Herstellerin die Garantie übernommen hat. Autohersteller bedienen sich zur Erfüllung von Garantieansprüchen der Vertragshändler und -werkstätten, wie es die Beklagte ist. Dies ist allgemein bekannt. Dem Umstand, dass die Beklagte handelt, kann daher (wiederum aus Sicht des Kunden) nicht entnommen werden, dass sie als Verkäuferin – und nicht in Erfüllung der Herstellergarantie – handelt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Verkäufer, der eine Reparatur durchführt, die Beweissituation des Käufers verschlechtert, wenn dieser gleichwohl einen anfänglichen Mangel beweisen muss. Dieser Umstand – der im Übrigen genauso eintritt, wenn ein Verkäufer aus bloßer Kulanz handelt – hat keinen Einfluss darauf, ob dem Verhalten der Beklagten die Wirkung eines (konkludenten) Anerkenntnisses beigemessen werden kann. Berechtigten Anliegen des Kunden hinsichtlich der Verschlechterung der Beweissituation ist vielmehr über die Grundsätze einer (auch fahrlässig möglichen) Beweisvereitelung zu begegnen, wenn die Beklagte ihr Handeln nicht hinreichend dokumentiert beziehungsweise (potenzielle) Schadteile vernichtet.
cc) Vorliegend kann dem Verhalten der Beklagten nicht die Wirkung beigemessen werden, einen (anfänglichen) Mangel anerkennen zu wollen.
(1) Es besteht vorliegend eine Herstellergarantie, wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Die Beklagte hat vorgetragen, dass Ford eine zweijährige Neuwagengarantie erteilt. Dies deckt sich nicht nur mit den im Internet abrufbaren Konditionen von Ford zu Neuwagen (https://www.ford.de/service/…), sondern auch konkret mit den Leasing-Bedingungen im Leasingvertrag, in denen unter anderem die auszugsweise angeführten Garantiebestimmungen der Ford Werke GmbH für Ford-Fahrzeuge zum wesentlichen Bestandteil der vorstehenden Bedingungen (Abschnitt XIII – Sachmängel) gemacht werden. Dort ist (unter B) ausgeführt: „Sie erhalten ab Beginn der Ford-Neuwagengarantie eine Garantie gegen Durchrostung von Karosserieteilen“. Dies ist – schon vom Wortlaut her – nicht dahin zu verstehen, dass sich die Garantie auf eine Garantie gegen Durchrostung beschränkt. Vielmehr wird zusätzlich zur Neuwagengarantie eine 2 regelmäßig langdauernde, im Falle von Ford, wie aus öffentlichen Quellen ersichtlich, zwölf Jahre dauernde – Durchrostungsgarantie übernommen. Eine umfassende Garantie gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – ein Garantie-Schutzbrief ausgestellt ist.
Auch die Handhabung der Abwicklung des Schadensfalls anlässlich des Ausfalls der Scheinwerfer am 25.09.2018 belegt dies: Die Klägerin wurde auf die Mobilitätsgarantie verwiesen; das Fahrzeug wurde zu einer Werkstatt verbracht, die in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin stand und dort im Rahmen eines „Garantie-Auftrags“ repariert.
Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, der Sinn einer Garantie liege darin, dass ein anfänglicher Mangel nicht vom Käufer nachgewiesen werden müsse. Vorliegend handelt es sich auch nicht um etwaigen, von einer Garantie ausgeschlossenen Verschleiß (auch nicht im Rahmen des Scheinwerfers, da es um einen Ausfall der Steuerung, nicht – lapidar gesprochen – um eine durchgebrannte Glühbirne geht). Der Senat bildet sich daher die Überzeugung, dass eine Herstellergarantie bestand.
(2) Die Reparaturen beziehungsweise Reparaturversuche durch die Beklagte konnten daher sowohl im Rahmen einer Mängelgewährleistung als auch im Rahmen einer Garantie erfolgen. Der Annahme zu Reparaturversuchen kommt somit nicht, jedenfalls nicht ohne weitere Umstände, der Erklärungsgehalt zu, Mängelgewährleistungsansprüche befriedigen zu wollen.
(3) Vorliegend kommt im Rahmen der Würdigung des konkreten Einzelfalls hinzu, dass die Klägerin mehrere Hinweise erhielt, die auf Reparaturen im Rahmen einer Garantie – ohne Anerkennung von Mängelgewährleistungsansprüchen – hindeuten:
(a) Schon bei dem ersten Werkstattauftrag am 30.07.2018 im Rahmen der Inspektion sind mehrere Positionen (Diagnoseeinheit anschließen, Fehlercodes auslesen u. a.) mit einem „G“ für „Garantieposition“ gekennzeichnet. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass sich die Kennzeichnung nicht eindeutig auf die gerügten Mängel – hier: ein Ruckeln – bezieht. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte erkennbar – zumindest auch – im Rahmen einer Garantie, und nicht im Rahmen einer geschuldeten Nachbesserung kraft gesetzlicher Gewährleistung, handelte.
(b) Bei Ausfall der Scheinwerferanlage teilte die Beklagte mit, sie könne nicht helfen, und verwies ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der (Mobilitäts-)Garantie. Sie erklärte gerade nicht die Übernahme eigener Einstandspflichten. Auch die Reparatur in L. erfolgte im Rahmen eines Garantieauftrags.
(c) Die Klägerin selbst bezog sich mehrfach auf eine Garantie, etwa in ihrer Mail vom 07.09.2018, in der sie einen „Garantieschaden am Antriebsstrang“ monierte, oder im Rahmen einer Beschwerde an Ford – die Herstellerin, die die Garantie ausgestellt hat – vom 30.09.2018, in der von „Problemfällen in der Garantiezeit“ die Rede ist. Dem Senat ist bewusst, dass ein Laie (im Übrigen oftmals nicht anders als Autoverkäufer) bei seinen Schreiben und seinem Verhalten nicht trennscharf zwischen Garantie und Gewährleistung differenziert. Bringt aber der Autokäufer selbst objektiv ein Handeln auf Basis der Inanspruchnahme einer Garantie ins Spiel, kann er schwerlich später für sich in Anspruch nehmen, in Reparaturen durch den Verkäufer liege ein Anerkenntnis im Sinne des Gewährleistungsrechts.
(4) Ein Anerkenntnis liegt auch nicht in der Entgegennahme des Fahrzeugs zur Reparatur anlässlich der Fristsetzung im Schreiben vom 22.10.2018. Es trifft zwar zu, dass eine Herstellergarantie sich auf Reparaturleistungen beschränkt und Ansprüche auf Rückabwicklung (oder auch nur Ersatzlieferung) gerade nicht erfasst sind (so auch die Garantiebedingungen im Leasingvertrag). Insofern handelt es sich bei der Fristsetzung um einen typisch gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelf außerhalb der Garantie. Diese Einkleidung enthebt den Verkäufer jedoch nicht, die Reparatur – auf die die Nachfristsetzung zielt – gegebenenfalls auch im Rahmen einer Garantie durchzuführen. In der Entgegennahme zur Reparatur liegt damit – auch aus Sicht des Käufers – gerade nicht ein Anerkenntnis, selbst gleichsam „uneingeschränkt“ gewährleistungsrechtlich haften zu wollen. Eines ausdrücklichen Vorbehalts seitens des Verkäufers bedurfte es hierfür nicht.
Dies gilt erst recht in dem vorliegenden Fall, in dem die Klägerin bereits zuvor auf die Inanspruchnahme von Garantieleistungen verwiesen worden war und die einjährige Verjährungsfrist für Sachmängel seit Übergabe – unbeschadet des Umstands, dass die Verjährungsfrist möglicherweise gehemmt war – bereits verstrichen war, sich überdies die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22.10.2018 an die Beklagte auf ein Schreiben an die Herstellerin vom 30.09.2018 bezieht, in dem – wie ausgeführt – von „Problemfällen in der Garantiezeit“ die Rede ist, und schließlich die Klägerin im Schreiben vom 02.11.2018 den Werkstatttermin als einen Termin zur Behebung der „Garantiemängel“ bezeichnet.
Der Umstand, dass die Beklagte die Rechnungen an die Ford Werke GmbH mit „Gewährleistung“ überschrieb, ist – zumal der Klageseite nicht bekannt – ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig, um die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin an einem vermeintlichen Anerkenntnis festzuhalten.
b) Der Nachweis eines anfänglichen Mangels ist der Klägerin nicht gelungen.
aa) Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 18.08.2020, S. 20,ausgeführt, dass er nicht eindeutig bekunden könne, dass die Ursachen für die geltend gemachten Mängel bereits bei Übergabe vorlagen. Der Sachverständige hielt auch nach Nachreichung der Diagnoseprotokolle durch die Beklagte an diesem Befund fest (vgl. „Tischvorlage“ vom 09.11.2020, S. 8). Diese Bewertung wird klägerseits nicht, jedenfalls nicht substanziiert, infrage gestellt. Die Bewertung des Sachverständigen ist dem Senat auch eingängig. Es mag ungewöhnlich sein, dass die geltend gemachten Mängel bereits so kurze Zeit nach Übergabe auftreten. Allein dieser Umstand erlaubt jedoch nicht einen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Rückschluss, dass die Mängel bereits anfänglich vorlagen, zumal das Fahrzeug bis zum erstmaligen Auftreten im März 2018 (immerhin) mehr als 20.000 km gefahren worden war.
bb) Weitere Erkenntnismöglichkeiten bestanden und bestehen für den Sachverständigen (nachdem die vorhandenen ausgelesenen Fehler- und Diagnoseprotokolle von der Beklagten vorgelegt wurden) nicht. Potenziell schadhafte Teile sind nämlich nicht mehr vorhanden (vgl. Sachverständigengutachten, S. 19 f.).
Der Senat hat insoweit erwogen – und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert –, ob der Klägerin Beweiserleichterungen zuzubilligen sein könnten, weil in der Vernichtung von ausgebauten Teilen durch die Beklagte eine (auch fahrlässig begehbare) Beweisvereitelung zu sehen sein könnte (vgl. BGH, Urt. vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 23.10.2008 – VIII ZR 64/07, juris Rn. 20 ff.), die Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zur Folge hätte. Dies ist aber abzulehnen, ohne dass der Senat entscheiden müsste, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Beklagte im Rahmen einer Reparatur (sei es im Garantiefall, sei es im Rahmen einer Nachbesserung) gehalten ist, Ersatzteile zur Beweissicherung aufzuheben. In der Phase, in der die Beklagte – nach mehreren Fehlschlägen – Reparaturarbeiten in Kenntnis einer Rücktrittsdrohung vornimmt, in der letztlich somit schon Streit besteht, erscheint es zumindest nicht fernliegend, ihr aufzuerlegen, ausgebaute Teile nicht ungefragt zu vernichten. Letztlich kommt es vorliegend hierauf nicht an: Unstreitig ist nämlich, dass die Klägerin bei einer Firma F in C. Kabelbaum und Scheinwerfer hat erneuern lassen. Damit hat eine Veränderung des Originalzustands im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin stattgefunden, sodass die Klägerin die mangelnde Untersuchung des Originalzustandes nicht der Beklagten anlasten kann. Gleiches gilt für die Reparatur der Scheinwerferanlage im Autohaus L auf Garantiebasis. Dieses Autohaus hatte von sich aus keine Veranlassung zu einer Beweissicherung. Es hätte vielmehr in der Verantwortung der Klägerin gelegen, auf eine Sicherung ausgebauter Teile hinzuwirken, wenn sie dies für veranlasst gesehen hätte.
2. Soweit ein Ruckeln des Motors bei Beschleunigung inmitten steht, scheitert der Rücktritt an weiteren Voraussetzungen:
a) Der Mangel wurde nicht unverzüglich gerügt; das Fahrzeug gilt insoweit als genehmigt (§ 377 III Halbsatz 2 HGB).
aa) Bei dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeberin und Beklagter handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Handelsgesellschaften (§ 6 I HGB), somit um einen beiderseitigen Handelskauf i. S. von § 377 I HGB. Da auch die Klägerin, die Leasingnehmerin, eine Handelsgesellschaft, ist, kommt es auf die Frage einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 377 HGB bei Leasing an Privatpersonen nicht an.
bb) Nach § 377 I HGB trifft den Käufer die Pflicht, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Nach § 377 III HGB muss die Anzeige unverzüglich gemacht werden, wenn sich ein (verdeckter, wie vorliegend) Mangel später zeigt. Daran fehlt es. Nach eigenem Vortrag hat die Klägerin den Fehler bei der Beschleunigung bereits im März 2018 (bei einem Kilometerstand von circa 20.000 km) bemerkt. Sie hielt ihn selbst auch für so erheblich, dass sie den Mangel – im Rahmen einer vermeintlich zeitnah anstehenden – Inspektion anzeigen wollte. Anders als bei einem bloßen „Anzeigemangel“ – wie beim adaptiven Scheinwerferlicht, der sich in einem Hinweis auf eine Prüfung gemäß Handbuch ohne Funktionsbeeinträchtigung erschöpfte, damit keinen Rückschluss auf eine echte Fehlfunktion zuließ und sich überdies problemlos „wegklicken“ ließ – liegt bei einer Fehlfunktion im Rahmen der Beschleunigung eine unmittelbar behebungsbedürftige Beeinträchtigung des Fahrverhaltens des Fahrzeugs vor, die folglich auch die Rügeobliegenheit auslöste. Diese Anzeige unterließ die Klägerin gleichwohl für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten. Selbst wenn man von einem Auftreten erst im Juni 2018 ausgehen wollte – wie nicht –, wäre eine Anzeige erst Ende Juli nicht mehr unverzüglich.
cc) Arglist der Beklagten steht nicht im Raum (§ 377 V HGB).
dd) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Verkäuferseite auf den Schutz des § 377 HGB verzichtet habe. Zwar trifft auch insoweit – wie beim Anerkenntnis eines Mangels – zu, dass in einer widerspruchslosen Entgegennahme zur Nachbesserung ein Verzicht auf den Schutz des § 377 HGB liegen kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 19.06.1991 – VIII ZR 149/90, juris-Rn. 20 mwN und vom 25.11.1997 – VIII ZR 259/97, juris-Rn. 17 f.). Dies gilt aber nicht, wenn – wie vorliegend – die Beklagte zur Vornahme der Reparatur im Rahmen einer Herstellergarantie (insoweit als Erfüllungsgehilfin der Herstellerin) verpflichtet ist. Die Inanspruchnahme einer Garantie des Herstellers ist nämlich nicht an eine unverzügliche Rüge geknüpft. Folglich liegt in der unterlassenen Berufung auf § 377 HGB im Rahmen der Annahme des Kraftfahrzeugs auch kein Verzicht auf den Schutz des § 377 HGB.
ee) In Ansehung dieses Mangels gilt das Fahrzeug als genehmigt.
b) Im Übrigen hatte die Beklagte das Ruckeln – anders als die Störung des adaptiven Fernlichts – im Zeitpunkt des Rücktritts bereits beseitigt. Damit fehlt es an der Voraussetzung, dass der Mangel im Zeitpunkt des Rücktritts noch fortbestehen muss (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 437 Rn. 22).
aa) Maßgeblich für den Rücktritt ist das Schreiben vom 18.01.2019. Dies sieht mittlerweile ausweislich ihres Klageantrags zu 2 auch die Klägerin so. Dahinstehen kann, ob das Schreiben vom 22.10.2018 einen – bedingt erklärten – Rücktritt enthielt. Jedenfalls läge in der Mitteilung der Klägerin, dass sie das Fahrzeug für eine offenbar komplexere Reparatur – frühere Reparaturversuche waren gescheitert – am 05.11.2018 bei der Beklagten gegen Aushändigung eines Leihfahrzeugs übergeben werde, zugleich die Erklärung eines Einverständnisses mit einer angemessenen Reparaturdauer und eine Aufgabe eines unbedingten Rücktrittswillens schon mit Ablauf des 06.11.2018. Davon ist auch die Beklagte ausgegangen.
bb) Ausweislich der vorgelegten Rechnungen der Beklagten an die Ford Werke GmbH kann zur Überzeugung des Senats nachvollzogen werden, dass die Beklagte bis zum 30.11.2018 – und damit vor Rücktrittserklärung – das Ruckeln beseitigte (u. a. durch Austausch der Kupplungs-Dämpfer-Einheit und des Drehzahlsensors). In späteren Rechnungen wird als Betreff nur noch das adaptive Fernlicht angegeben. Daraus zieht der Senat den Schluss, dass dieser Mangel bis zu diesem Zeitpunkt beseitigt war. Korrespondierend findet sich in den späteren Diagnoseprotokollen der Fehlercode „HCM“, welcher das Scheinwerfer-Steuermodul bezeichnet (vgl. die Erläuterung des Sachverständigen in seiner Tischvorlage, S. 3), und der das nicht streitgegenständliche Servolenkungsmodul betreffende Code „PSCM“. Hinweise auf ein Fortbestehen des Ruckelns bei Beschleunigung – das der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung ebenfalls nicht feststellen konnte – fehlen. Richtig ist, dass in der Rechnung vom 28.02.2019 ein Austausch des Motorkabelstrangs angegeben wird. Zutreffend ist auch, dass der Sachverständige insoweit keinen Zusammenhang mit der Störung des Fernlichts herstellen konnte. Dies ist aber kein Beleg für einen Zusammenhang mit einem fortbestehenden Ruckeln (vgl. auch die Beschreibung im Diagnoseprotokoll der eröffneten Sitzung vom 05.03.2019 bei Kilometerstand 36.650, S. 2, unter „Hinweise Defekt“, in denen nach Austausch des Kabelstrangs ebenfalls nur auf die adaptive Scheinwerfer-Fernlicht-Störung eingegangen wird, was dafür spricht, dass vonseiten der Beklagten ein Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem erneuerten Kabelstrang gesehen wurde).
3. Offenbleiben kann, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt wären oder ob beziehungsweise in welchem Umfang der Lauf der Verjährungsfrist durch die Reparaturversuche gehemmt gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.10.2007 – X ZR 101/06, juris Rn. 23 f.).
II. Da die Klage in der Hauptsache, wie ausgeführt, ohne Erfolg bleibt, besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlungen und auf vorgerichtliche Anwaltskosten. Aus demselben Grund erweist sich der Antrag auf Feststellung, dass in der Erklärung vom 18.01.2019 eine wirksame und berechtigte Rücktrittserklärung liege, als jedenfalls unbegründet. …