- Zur Minderung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, der – entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB („unfallfrei“) – mehrere nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden aufweist.
- Ob sich die Angabe eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, nur auf seine Besitzzeit bezieht, kann offenbleiben, wenn dem Verkäufer bekannt ist, dass das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit einen – über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden und deshalb dem Käufer zu offenbarenden – Unfallschaden erlitten hat, und er diesen dem Käufer verschweigt. Dann nämlich fällt dem Verkäufer insoweit eine arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) zur Last, sodass er sich gemäß § 444 Fall 1 BGB auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen darf.
OLG Koblenz, Urteil vom 27.08.2020 – 2 U 2164/19
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 26.10.2016 einen gebrauchten Pkw zum Preis von 14.000 €. In dem Kaufvertragsformular heißt es unter „II. Gewährleistung“:
„Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“
Unter „III. Zusicherungen des Verkäufers“ heißt es:
„Der Verkäufer sichert Folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen):
☐ …
☐ …
☐ …
☒ Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden /folgende Unfallschäden:“
In dem Feld darunter findet sich der handschriftliche, von dem Beklagten stammende Vermerk „Unfallfreies Pkw“.
Der Beklagte hatte das streitgegenständliche Fahrzeug wenige Monate zuvor, nämlich mit schriftlichem Kaufvertrag vom 07.06.2016, von V erworben. In diesem Kaufvertrag heißt es unter „Gegenstand“: „Fahrzeug hatte Unfallschaden vorne“. Einige Zeilen darunter steht fett gedruckt: „Fahrzeug hat Vorschäden!“.
Nachdem der Kläger glaubte, an dem Pkw unfallbedingte Vorschäden festgestellt zu haben, ließ er das Fahrzeug von dem Sachverständigen G begutachten. Dieser bezifferte die Kosten für eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs mit 5.435,31 € netto. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2016 die Zahlung dieses Betrags auf; außerdem verlangte er den Ersatz der Kosten, die er für die Begutachtung des Fahrzeugs (980,44 €) aufgewendet hatte, sowie den Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2016 zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 6.415,75 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € in Anspruch genommen.
Der Kläger hat geltend gemacht, das streitgegenständliche Fahrzeug habe vor seiner Besitzzeit im Bereich der hinteren rechten Fahrzeugseite und der Fahrzeugfront einen erheblichen Vorschaden erlitten und sei anschließend nicht fachgerecht instand gesetzt worden. Der Pkw habe deshalb bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt, denn er sei nicht (uneingeschränkt) unfallfrei gewesen. Hinsichtlich des Unfallschadens falle dem Beklagten zudem eine arglistige Täuschung zur Last. Der Minderwert betrage 5.435,31 € netto, weil für eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs Kosten in dieser Höhe aufgewendet werden müssten. Darüber hinaus – so hat der Kläger gemeint – müsse ihm der Beklagte die Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von 980,44 € ersetzen.
Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass sich die Zusicherung der Unfallfreiheit lediglich auf seine Besitzzeit bezogen habe. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen habe er dem Kläger den zwischen ihm, dem Beklagten, und V geschlossenen Kaufvertrag vorgelegt. V habe seinerzeit erklärt, dass der streitgegenständliche Pkw vorne einen Parkschaden erlitten habe. Von einem Schaden im Türbereich habe er, der Beklagte, nichts gewusst. Im Übrigen – so hat der Beklagte gemeint – habe der Kläger weder den Minderwert des Fahrzeugs zutreffend berechnet, noch seien die Kosten für das Gutachten des G angemessen.
Das Landgericht hat den Beklagten nach einer Beweisaufnahme unter der Abweisung der Klage im Übrigen dazu verurteilt, an den Kläger 5.677,25 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den Kaufpreis für das Fahrzeug um 5.677,25 € mindern dürfen. Die Parteien hätten nämlich eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen, dass der streitgegenständliche Pkw unfallfrei sei. Den Eintrag „unfallfreies Pkw“ im Kaufvertrag habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beklagte selbst vorgenommen. Die entsprechende Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers sei insoweit stimmig und in sich schlüssig; sie decke sich mit dem, was im schriftlichen Kaufvertrag niedergelegt worden sei. Dies habe der Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Dessen Einwendungen gegen die vom Sachverständigen S getroffenen Feststellungen griffen nicht durch. Der Sachverständige habe sich einer angemessenen Methode zur Ermittlung des Minderwerts bedient und sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein weiterer Minderwert daraus ergebe, dass auf dem Markt für Unfallfahrzeuge – auch wegen der Unkalkulierbarkeit von Reparaturkosten – nur geringere Preise gezahlt würden.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Kläger hat geltend gemacht, das Landgericht habe ihm offenbar versehentlich nicht auch einen Anspruch auf Ersatz der für das Gutachten des G aufgewendeten Kosten zuerkannt. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 439 II BGB. Darüber hinaus habe der Beklagte ihn, den Kläger, von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 78,90 € freizustellen.
Der Beklagte hat mit seinem Rechtsmittel (weiterhin) die vollständige Abweisung der Klage erreichen wollen. Er hat dem Landgericht vorgeworfen, verkannt zu haben, dass sich die Zusicherung der Unfallfreiheit lediglich auf seine – des Beklagten – Besitzzeit bezogen habe. Dementsprechend habe das Landgericht diesbezüglichen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei insofern fehlerhaft, als es weder die augenscheinlichen Verständigungsschwierigkeiten noch berücksichtigt habe, dass die umfassende Zusicherung der Unfallfreiheit über die eigene Besitzzeit hinaus unüblich sei. Außerdem habe das Landgericht nicht die vom Sachverständigen S ermittelte Wertminderung zugrunde legen dürfen, da er, der Beklagte, bestritten habe, dass die angenommenen Mängel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hätten. Selbst wenn man unterstelle, dass die Mängel schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen seien, sei das Gutachten in sich unschlüssig und widersprüchlich und fuße zudem auf einer falschen Methodik. Restwertbörsen seien auf die Veräußerung von Fahrzeugen ausgerichtet, die bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten hätten, sodass der Wert des streitgegenständlichen Pkw nicht mithilfe einer Restwertbörse ermittelt werden könne. Dies gelte umso mehr, als dort lediglich Händlereinkaufspreise geboten würden, die unter den Verkaufspreisen für Endverbraucher lägen. Indem das Landgericht diese bereits erstinstanzlich geäußerten Bedenken nicht berücksichtigt habe, habe es seinen – des Beklagten – Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) verletzt.
Beide Berufungen hatten jeweils teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Minderungsrecht in Form eines Rückzahlungsanspruchs nach § 434 I 1, § 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 I, III, IV 1 BGB zu. Der vom Beklagten erworbene Pkw entsprach nämlich nicht der vereinbarten Beschaffenheit.
a) Der Senat folgt dabei der Auffassung des Landgerichts, wonach die Parteien hier eine das Fahrzeug unbegrenzt erfassende Unfallfreiheit vereinbart haben. An das insoweit vom Landgericht gefundene Beweisergebnis ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen nicht vor. Das Landgericht hat die angebotenen Zeugenbeweise erhoben und die Parteien nach § 141 ZPO persönlich angehört; dabei hat es vor dem Hintergrund der schriftlich getroffenen Vereinbarungen die Aussage der Zeugin E – im Unterschied zu der der Zeugin F – mit plausibler Begründung für überzeugend gehalten. Soweit der Beklagte die (bloße) Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses darstellt, reicht dies nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern, da sie lediglich die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen setzt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.07.2016 – I-7 U 68/15, BeckRS 2016, 13232 Rn. 19).
b) Aber auch, wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass sich die Vereinbarung der Unfallfreiheit lediglich auf dessen Besitzzeit beschränkte, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger über die vor seiner Besitzzeit eingetretenen – und ihm bekannten – Unfallschäden aufzuklären. Ein entsprechendes Unterlassen stellt sich daher als arglistiges Verschweigen dar, weshalb sich der Beklagte nach § 444 Fall 1 BGB nicht auf den im Übrigen getroffenen Gewährleistungsausschluss berufen kann. Der Beklagte wusste nämlich seit dem Ankauf des Pkw, dass dieser über einen Unfallschaden vorne sowie weitere Vorschäden verfügte. Dass er dies dem Kläger offenbart habe, hat die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme gerade widerlegt. In Anbetracht des Umstands, dass die Unfallfreiheit ausdrücklich Gegenstand der Kaufvertragsverhandlungen war, musste der Beklagte auch davon ausgehen, dass es dem Kläger gerade darauf ankam, dieser also den Kaufvertrag bei anderweitiger Kenntnis nicht oder nicht in dieser Weise geschlossen hätte.
c) Dass der Pkw zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht unfallfrei war, ergibt sich bereits aus dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und dessen Veräußerer, in dem explizit von einem „Unfallschaden vorne“ die Rede ist, des Weiteren aus der Aussage des Zeugen V, wonach darüber hinaus eine Tür nachlackiert worden war. Das konkrete Ausmaß der Unfallschäden kann an dieser Stelle dahinstehen; jedenfalls lag ausweislich der diesbezüglich nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen S mit einem Instandsetzungsaufwand von knapp 4.000 € brutto kein Bagatellschaden vor.
d) Dem Kläger steht wegen dieses Mangels ein Minderungsrecht nach § 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 BGB zu, wobei er nach § 441 IV 1 BGB den entsprechend zu viel gezahlten Betrag zurückverlangen kann.
2. Die Höhe der dem Kläger zustehenden Minderung bemisst der Senat gemäß § 441 III 1 mit 3.288,67 €.
a) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (§ 441 III 1 BGB). Maßgeblich ist dabei folgende Formel:
$$\text{Geminderter Kaufpreis} = {\frac{\text{wirklicher Wert der Sache}\times\text{ursprünglicher Kaufpreis}}{\text{Wert der Sache in mangelfreiem Zustand }}}.$$
Ins Verhältnis zu setzen sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und ihr wirklicher Wert, jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; maßgeblich ist jeweils der objektive Verkehrswert des Kaufgegenstands (BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.08.2020, § 441 Rn. 10).
b) Ausweislich des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen S, welches wie das Landgericht auch der Senat seiner Berechnung zugrunde legt, betrug der Fahrzeugwert in mangelfreiem Zustand zum maßgeblichen Stichtag, den das Gutachten nach dem anerkannten DAT-Bewertungssystem ermittelt hat, 14.426 € brutto, wobei ein Listenneupreis von 47.528 € zugrunde gelegt wurde.
Soweit das Landgericht zur Bestimmung des wirklichen Werts, also des Werts im vorliegenden mangelhaften Zustand, die vom Sachverständigen S vorgenommene Methode des Einstellens des Fahrzeugs in eine Restwertbörse herangezogen hat, vermag sich der Senat dieser Vorgehensweise nicht anzuschließen.
Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Unfallwageneigenschaft des Wagens um das Fehlen einer Beschaffenheit handelt, die sich nicht (mehr) herstellen lässt, sodass eine Berechnung nach aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten dem Grunde nach ausscheidet (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl. [2020], Rn. 3598). Der Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen kann sich daher allein in einem merkantilen Minderwert auswirken (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, juris Rn. 22). Den merkantilen Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs – nach fachgerechter (fiktiver) Reparatur der vorhandenen Unfallschäden – hat der Sachverständige S in seinem Gutachten vom 08.08.2018 auf 300 € beziffert, was als solches – von der Frage der zulässigen Berechnungsmethode abgesehen – von den Parteien nicht beanstandet wurde.
Dieser Wert alleine kann jedoch nicht den Minderungsbetrag abbilden, da dies außer Acht lassen würde, dass das Fahrzeug an mehreren Stellen Unfallschäden aufweist, die gerade nicht fachmännisch repariert worden sind. Eine solche fachgerechte Reparatur wäre aber die Voraussetzung für die Annahme bloß eines merkantilen Minderwerts. Die fachgerechte Beseitigung der Unfallschäden würde ausweislich des Sachverständigen Kosten in Höhe von 3.675,60 € brutto (mithin 3.088,74 € netto) verursachen (vgl. Gutachten vom 08.08.2018). Auch dieser Betrag wurde als solcher von den Parteien nicht infrage gestellt. Soweit der Beklagte bestreitet, dass alle festgestellten Schäden bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hätten, kann dem neben den Regelungen aus dem schriftlichen Ankaufvertrag sowie der Aussage des Zeugen V, der ergänzend von einer nachlackierten Tür spricht, entgegengehalten werden, dass der vom Kläger beauftragte Privatsachverständige G in seinem Gutachten, welches auf einem nur wenige Tage nach der Übergabe des Fahrzeugs stattgefunden Besichtigungstermin beruht, praktisch die nämlichen Vorschäden festgestellt hat, sodass der Senat – wie auch das Landgericht – nach § 286 ZPO von dem Vorhandensein der entsprechenden Schäden bei Gefahrübergang überzeugt ist.
Diese fiktiven (Netto-)Reparaturkosten müssen zur Bemessung des Minderungsbetrags zu dem merkantilen Minderwert hinzuaddiert werden, denn nur auf diese Weise wird das Fahrzeug auch technisch gesehen in den Zustand versetzt, den es laut den Vereinbarungen der Parteien im Kaufvertrag hätte haben sollen (vgl. zu diesem Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2009 – 11 U 191/08, BeckRS 2010, 9520). Deshalb erscheint entgegen der Vorgehensweise des LG Berlin (Urt. v. 20.12.2005 – 5 O 210/05, juris Rn. 23) zumindest im Streitfall die Berücksichtigung der vollen Reparaturkosten – und nicht lediglich eine dem Verhältnis zwischen dem Wert des Fahrzeugs bei Kaufvertragsschluss und dem Neuwert entsprechenden Quote – für den maßgeblichen Minderwert gerechtfertigt, insbesondere da eine Reduzierung entsprechend dem Grundsatz „neu für alt“ bei vornehmlich optischen Schäden nicht in Betracht kommt.
c) Die vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten gewählte Methode, das Fahrzeug in eine Restwertbörse einzustellen, erachtet der Senat anders als das Landgericht insoweit als wenig überzeugend, da die Restwertbörse, wie der Beklagte zu Recht eingewandt hat, auf die Veräußerung von Fahrzeugen mit einem Totalschaden nach einem Verkehrsunfall ausgerichtet ist und nicht den Markt wiedergibt, der dem Kläger bei einer Weiterveräußerung des erworbenen Fahrzeugs zur Verfügung stehen würde.
d) Da es sich bei den nicht fachmännisch reparierten Unfallschäden grundsätzlich nicht um einen unbehebbaren Sachmangel handelt, wäre dem Beklagten vor Geltendmachung der Minderung diesbezüglich grundsätzlich eine Frist zur Nachbesserung zu setzen gewesen. Diese entfällt jedoch, da der Beklagte den Unfallschaden arglistig verschwiegen hatte (s. oben) und damit die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19).
e) Setzt man schließlich den so ermittelten Minderwert von 3.388,74 € in Relation zu dem Verhältnis zwischen geleistetem Kaufpreis und wirklichem Wert des Fahrzeugs, so ergibt sich ein Minderungsbetrag von 3.288,67 €, welchen der Kläger nach § 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 IV 1 BGB zurückfordern kann.
3. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Privatsachverständigen in Höhe von 980,44 e, welche entgegen der Auffassung des Beklagten der Höhe nach nicht zu beanstanden sind, ergibt sich aus § 437 Nr. 1, § 439 II BGB (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2014 – VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 = NJW 2014, 2351 Rn. 10 ff.); dem Anspruch auf Freistellung von den nach einem Gegenstandswert von 4.269,11 € zu bemessenden vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € liegt § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB zugrunde. …