Für den Nachweis des Eigentums an einem Kraftfahrzeug genügt die Vorlage der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht.
OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19
(vorangehend: LG Leipzig, Urteil vom 28.06.2019 – 09 O 990/18; nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19)
Sachverhalt: Der Kläger nahm die Beklagte, die eine Kfz-Werkstatt betreibt, auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 01.08.2016 suchte Z, eine selbstständige Transportunternehmerin, mit einem von ihr genutzten Fahrzeug, einem VW Touareg, diese Werkstatt auf, da ihr ein Fehler gemeldet worden war („Kraftstoffsystem/Raildruck bitte prüfen“). Anschließend machte sich Z mit dem VW Touareg auf den Weg nach Stuttgart. Noch am selben Tag informierte Z die Beklagte darüber, dass das Fahrzeug einen Motorschaden erlitten habe. Die Beklagte stellte eine Haftung für diesen Schaden in Abrede.
Der Kläger, der behauptet, Eigentümer des VW Touareg zu sein, ließ die Beklagte deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2016 – erfolglos – auffordern, ihm bis zum 21.09.2016 Schadensersatz in Höhe von 9.245,62 € zu leisten.
Zur Begründung der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen und außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten R habe Z im Beisein des Mitarbeiters der Beklagten M auf Nachfrage nach Auslesen des Fehlerspeichers mitgeteilt, dass sie weiterfahren könne und das Fahrzeug beobachten solle. Z habe R ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nach Stuttgart fahren müsse, und ebenso ausdrücklich gefragt, ob sie das Fahrzeug besser stehen lassen und instand setzen lassen solle. R habe daraufhin erklärt, dass Z keine Bedenken haben müsse und ohne Weiteres mit dem VW Touareg nach Stuttgart fahren könne. Nur deshalb habe Z die Fahrt nach Stuttgart sodann angetreten. Auf dem Weg dorthin habe das Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden erlitten, der nicht eingetreten wäre, wenn Z den Wagen nicht mehr bewegt hätte und dieser zunächst instand gesetzt worden wäre.
Er, der Kläger, habe Reparaturkosten in Höhe von 8.268,77 €, Kosten für das Abschleppen des Fahrzeug in Höhe von 110 € sowie Mietwagenkosten in Höhe von 292,98 € und 573,87 € aufgewendet, sodass ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 9.245,62 € entstanden sei.
Diesen Schaden – so hat der Kläger geltend gemacht – müsse ihm die Beklagte ersetzen, weil sie schuldhaft ihre Pflicht verletzt habe, Z fachgerecht über die Bedeutung und das Ausmaß des angezeigten Fehlers aufzuklären, und so für den kapitalen Motorschaden ursächlich geworden sei.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und geltend gemacht, dass der Klägervertreter außergerichtlich Ansprüche (zunächst) für E geltend gemacht und behauptet habe, dieser sei Eigentümer des VW Touareg.
Darüber hinaus hat die Beklagte in Abrede gestellt, Z falsch informiert zu haben. Ihr Mitarbeiter R habe den Fehler „Kraftstoffsystem/Raildruck“ ausgelesen und Z anschließend mitgeteilt, dass er dazu nicht viel sagen könne; es müsse eine genauere Diagnose erfolgen. R habe die Vermutung geäußert, an der Kraftstoffpumpe könne „etwas klemmen“ oder „haken“; er sei sich ohne genaue Diagnose aber nicht sicher. Das Fahrzeug müsse genauer untersucht werden, was aus Kapazitätsgründen nicht kurzfristig möglich sei. Z habe R mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug nicht stehen lassen könne, weil sie unbedingt noch nach Stuttgart müsse. R habe daraufhin wiederholt, dass er ohne genauere Diagnose nicht wisse, was mit dem Fahrzeug nicht in Ordnung sei. Diese Diagnose sei nicht kurzfristig möglich; Z habe nur die Möglichkeit, das Fahrzeug dafür in der Werkstatt zu belassen. Auch habe R gesagt, dass er nicht sagen könne, ob Z ohne Zwischenfälle nach Stuttgart gelangen könne. Er habe Z empfohlen, direkt die nächstgelegene Werkstatt aufzusuchen, falls der Fehler „Kraftstoffsystem/Raildruck“ wieder gemeldet werde. Z habe sich daraufhin dafür entschieden, das Fahrzeug weiter zu nutzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger seine Aktivlegitimation weder hinreichend dargetan noch bewiesen habe. Es hat ausgeführt:
„II. … 1. … a) Im Hinblick auf die behauptete – und von der Beklagten bestrittene – Eigentümerstellung des Klägers an dem Fahrzeug … und damit bezüglich der Aktivlegitimation wurden dem Kläger mit Verfügung vom 13.09.2018, dem Klägervertreter zugegangen am 20.09.2018, Hinweise erteilt. Innerhalb der bis zum 23.10.2018 verlängerten Stellungnahmefrist reichte der Kläger weder den Kaufvertrag nach, noch nahm er zu den Hinweisen Stellung. Eine Stellungnahme erfolgte erst mit Schriftsatz vom 22.05.2019. Allerdings wurden auch in diesem Schriftsatz keine Umstände dargetan, aus denen sich der Eigentumserwerb des Klägers und damit dessen Aktivlegitimation ergeben könnten.
Dem Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.05.2019 diesbezüglich auch kein weiterer Hinweis zu erteilen und keine weitere Frist für ergänzenden Vortrag einzuräumen. Der Schriftsatz vom 22.05.2019 ging mehr als ein halbes Jahr nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist bei dem LG Leipzig ein und war damit gemäß § 296 I ZPO verspätet. Eine Entschuldigung für die Verspätung fand der Klägervertreter im Termin nicht. Durch die Erteilung eines entsprechenden Hinweises – und damit durch die Zulassung des Vorbringens – wäre der Rechtsstreit verzögert worden. Auf möglicherweise neues Vorbringen des Klägers hätte zunächst der Beklagten rechtliches Gehör gewährt werden müssen, eine mögliche Beweisaufnahme hätte einen neuen Termin erforderlich gemacht. Bei rechtzeitigem Vorbringen wären zum Termin vom 27.05.2019 – auch wenn es sich um einen frühen ersten Termin handelte – bereits erforderliche Zeugen geladen und angehört worden, ebenso wie zu dem Termin auch das persönliche Erscheinen der Parteien unter anderem zur Sachverhaltsaufklärung angeordnet war. Der Kläger war nicht zum Termin erschienen, sodass eine Verzögerung durch das Gericht auch nicht durch die Anhörung des Klägers möglicherweise hätte abgewendet werden können.
b) Die Eigentümerstellung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Vermutung des § 1006 II BGB. Denn der Kläger trägt nicht vor, er sei Besitzer des Fahrzeugs gewesen; dies war vielmehr Z.
c) Die Aktivlegitimation des Klägers ist auch nicht aus der Behauptung des Klägers abzuleiten, er habe Z die Rechnungsbeträge erstattet. Dies ändert nämlich nichts daran, dass Z die Beklagte mit der Fehlersuche beauftragt hatte, von dieser die behauptete Auskunft erhalten und schließlich auch die Rechnungen bezahlt hatte. Ansprüche aus einem Werkvertrag oder wegen Falschberatung standen damit Z als der Vertragspartnerin der Beklagten zu. Dass diese Ansprüche auf den Kläger übertragen wurden, behauptet der Kläger nicht.
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme, Z sei etwa als Vertreterin des Klägers gegenüber der Beklagten aufgetreten. Auch insofern war dem Kläger im Termin vom 27.05.2019 kein Hinweis zu erteilen; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter a wird Bezug genommen.
Wegen des verspäteten Vorbringens des Klägers bestand auch kein Anlass – unbeschadet dessen auch bereits unter zeitlichem Gesichtspunkt nicht die Möglichkeit –, Zeugen für die Behauptungen des Klägers im Zusammenhang mit der Falschberatung zum Termin vom 27.05.2019 zu laden, was bei rechtzeitigem – und nach erteilten Hinweisen möglicherweise ergänzendem, hinreichendem – Vorbringen des Klägers jedoch geschehen wäre. …“
Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat mit Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19 – darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ohne mündliche Verhandlung durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
Aus den Gründen: Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadenersatz für den Motorschaden des Fahrzeugs … verlangen.
Einem Schadenersatzanspruch … wegen Verletzung von Schutzpflichten aus einem Beratungsvertrag steht entgegen, dass dieser Vertrag zwischen der Zeugin Z und der Beklagten zustande gekommen ist. Es ist nicht ersichtlich und an keiner Stelle vorgetragen, dass die Zeugin Z als Vertreterin des Klägers gehandelt hätte (§ 164 II BGB). Vielmehr wurden Aufträge nach dem eigenen Vortrag des Klägers von der Zeugin Z erteilt. Dass die Beklagte von einem Handeln gerade in Vertretung des Klägers ausgehen konnte und musste, wird nicht einmal vom Kläger behauptet.
Einer etwaigen Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder wegen Eigentumsverletzung gemäß § 823 I BGB steht entgegen, dass der Kläger seine Eigentümerstellung an dem Fahrzeug nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen hat.
Eine Eigentumsvermutung folgt nicht aus § 1006 II BGB, da der Kläger sich weder am 01.08.2016 noch zum Zeitpunkt des Schadenseintritts im Besitz des Fahrzeugs befunden hat.
Soweit der Kläger zum Nachweis seiner Eigentümerstellung die Zulassungsbescheinigung Teil II („Fahrzeugbrief“) vorgelegt hat, ist dies für sich genommen nicht ausreichend, sein Eigentum hinreichend zu belegen (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2018 – 1 U 164/17, juris, m. Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 23/2018 Anm. 1 m. w. Nachw.). Die Eigentümerstellung wird auch nicht durch den – überdies erst im Berufungsverfahren vorgelegten – Kaufvertrag vom 23.10.2015 hinreichend belegt. Denn der Kläger hat den Pkw … ausweislich Ziffer IV des Vertragsformulars unter Eigentumsvorbehalt erworben. Dass er im August 2016 den Kaufpreis bereits vollständig gezahlt hatte und infolgedessen Eigentümer des Fahrzeugs geworden war, ist nach den Ratenzahlungsbedingungen unter Ziffer V des Vertrags nicht ersichtlich und kann mangels Besitzstellung auch nicht vermutet werden.
Überdies steht der Annahme der Eigentümerstellung des Klägers zum Zeitpunkt des Schadensereignisses entgegen, dass sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 08.09.2016 zunächst als Bevollmächtigte des Zeugen E bei der Beklagten angezeigt und behauptet haben, der Zeuge E sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs (vgl. Anlage 7).
Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers zu seinem Eigentumserwerb und insbesondere die Vorlage des Kaufvertrags im Berufungsverfahren verspätet ist. Das Landgericht hatte bereits mit Verfügung vom 13.09.2018 auf den fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation des Klägers und zudem darauf hingewiesen, dass der Kaufvertrag trotz Ankündigung dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.08.2018 nicht als Anlage beigefügt war. Es hatte zur Vorlage eine Frist gesetzt; innerhalb der mit Verfügung vom 04.10.2018 bis zum 23.10.2018 verlängerten Frist erfolgte kein weiterer Sachvortrag hierzu. Erst mit einem per Fax am Mittwoch, dem 22.05.2019, eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag behauptete der Kläger, er sei unbeschadet einer Finanzierung des Fahrzeugs Eigentümer gewesen, und bot hierfür den Zeugen E an. Eine Vorlage des Kaufvertrags erfolgte nicht. Angesichts des bereits am Montag, dem 27.05.2019, stattfindenden Termins zur mündlichen Verhandlung war eine Ladung des Zeugen mangels Einhaltung der Ladungsfrist zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen daher nicht geboten. Da weder der Kläger – trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zum Termin – noch weitere Zeugen im Termin erschienen waren, konnte auch keine weitere Sachaufklärung durch Anhörung des Klägers oder Einvernahme von Zeugen erfolgen. Der Klägervertreter hat ausweislich des Verhandlungsprotokolls die nicht fristgemäße und damit verspätete Einreichung des Schriftsatzes vom 22.05.2019 auch nicht entschuldigen können. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Landgerichts, das Vorbringen des Klägers zu seiner Eigentümerstellung sei als verspätet gemäß § 296 I ZPO zurückzuweisen, nicht zu beanstanden, denn das Landgericht hätte hierzu einen weiteren Verhandlungstermin mit Beweisaufnahme durchführen müssen, der das Verfahren auch insgesamt verzögert hätte. Das Landgericht hat auch zu Recht nur der Beklagten und nicht dem Kläger eine – ohnehin nicht beantragte – Stellungnahmefrist zum Vorbringen im verspäteten Schriftsatz vom 22.05.2019 eingeräumt. Der Annahme einer Verzögerung steht dies nicht entgegen, da erst aufgrund des nicht fristgemäß und rechtzeitig vor dem Termin erfolgten Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 22.05.2019 eine Beweiserhebung notwendig wurde. Der Kläger kann demgegenüber auch nicht einwenden, dass in jedem Fall eine Beweiserhebung zu den vorgebrachten Mängeln hätte erfolgen müssen, da dies nicht den Grund, sondern nur die Höhe des Anspruchs betrifft und eine Verfahrensverzögerung unabhängig davon infolge des nicht fristgemäßen Vortrags des Klägers eingetreten ist. …
Hinweis: Mit Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19 – wurde die Berufung zurückgewiesen, weil sie „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ habe. In dem Beschluss heißt es:
„Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.11.2019 Bezug. Zu einer Abänderung seiner bereits geäußerten Rechtsauffassung geben auch die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2010 keinen hinreichenden Anlass.
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Zeugin Z als Vertreterin des Klägers gehandelt habe. Der anlässlich der Vorstellung des Fahrzeugs in der Kfz-Werkstatt des Beklagten zustande gekommene Beratungsvertrag wurde unstreitig nicht durch den Kläger selbst geschlossen. Vielmehr trat allein die Zeugin Z, die das Fahrzeug als selbstständige Transportunternehmerin führte, gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten auf und nahm Beratungsleistungen entgegen. Zwar kann sich der Wille, in fremden Namen zu handeln, auch aus den Umständen ergeben. Solche Umstände hat der Kläger aber nicht dargetan. Dass es sich bei der Fahrerin nicht zugleich um die Halterin oder Eigentümerin des Fahrzeugs handelte, war für die Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennbar. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang weder auf die als Anlage K 1 vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil II noch auf die – nicht vorgelegte – Zulassungsbescheinigung Teil I berufen, da nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgetragen wurde, dass die Zeugin Z diese der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorstellung des Fahrzeugs der Beklagten vorgelegt hat. Sonstige Umstände, die für ein Handeln der Zeugin auch als Vertreterin gerade des Klägers sprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Mangels entsprechender Anhaltspunkte bestand auch gerade kein Anlass für die Mitarbeiter der Beklagten, sich die Zulassungsbescheinigung Teil I von der Zeugin Z vorlegen zu lassen. Es erschließt sich auch nicht, aus welchem Grund die Zeugin gerade den Kläger als Halter und nicht den Zeugen E als Eigentümer des Fahrzeugs vertreten wollte bzw. wieso dies für die Mitarbeiter der Beklagten erkennbar gewesen sein sollte.
Eine Vertretungsmacht der Zeugin Z für den Kläger folgt auch nicht aus den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass die Zeugin anlässlich des Beratungsgesprächs die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt hat. Selbst wenn die Zeugin die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt hätte, nach deren Inhalt das streitgegenständliche Fahrzeug auf den Kläger zugelassen war, würde dies nicht den Anschein einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung für die Zeugin begründen. Vielmehr würde dies lediglich dem Vertragspartner die Möglichkeit eröffnen, bei dem dort eingetragenen Berechtigten nachzuprüfen, ob die Zeugin tatsächlich die erforderliche Vertretungsmacht besitzt. Die Mitführung der Zulassungsbescheinigung Teil I dient ausschließlich straßenverkehrsrechtlichen Zwecken (vgl. § 11 V FZV vom 25.04.20061§ 11 V FZV in der Fassung vom 25.04.2006 lautete: „Die Zulassungsbescheinigung Teil I … ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“) und begründet nicht den Anschein einer bestimmten privatrechtlichen Befugnis (vgl. LG Berlin, Urt. v. 02.10.2008 – 8 O 44/08, juris Rn. 23 m. w. Nachw.). Ein Handeln im fremden Namen – dem des dort Eingetragenen – ergibt sich daraus jedenfalls nicht ohne Weiteres. …“