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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2018

Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Neuwagenkauf im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Stickoxid(NOX)-Emissionen softwaregesteuert reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft, weil er sich weder für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) noch eine für einen Neuwagen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, ist nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, obwohl die Kosten für seine Beseitigung (hier: durch die Installation eines Softwareupdates) im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Denn bis zu einer Nachbesserung droht einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug der Entzug der Betriebserlaubnis, und ein Mangel, der in diesem Sinne die dauerhafte Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs für einen nicht konkret absehbaren Zeitraum infrage stellt, ist in der Regel nicht geringfügig. Dass bislang die Betriebserlaubnis vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge nicht entzogen wurde, ist kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs kann grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ob eine vom Käufer gesetzte Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss eine bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde (hier: dem Kraftfahrt-Bundesamt) genehmigt werden und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17
(vorangehend: LG Ansbach, Urteil vom 20.01.2017 – 2 O 755/16)

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Pflicht des Verkäufers zur Übergabe von COC und Zulassungsbescheinigung Teil II – CISG

  1. Nach Art. 30 CISG ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware auf den Käufer zu übertragen. Welche Dokumente zu übergeben sind, folgt entweder aus dem Vertrag, aus verbindlichen Gebräuchen und Gepflogenheiten der Parteien (vgl. Art. 9 CISG) oder ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
  2. Nach deutschem Kaufrecht gehört es zu den Hauptpflichten einen Kfz-Verkäufers (§ 433 I 1 BGB), dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auszuhändigen. Bei Vorenthaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II haftet der Verkäufer nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht, nicht nach §§ 434 ff. BGB. Sachmängelrecht ist aber anwendbar, wenn dem Käufer daraus Nachteile erwachsen, dass Eintragungen in der – ihm ausgehändigten – Zulassungsbescheinigung Teil II nicht zu der Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst passen.
  3. Es liegt nahe, im Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wie im deutschen Recht zwischen einer Vorenthaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und dem Fall zu unterscheiden, dass Eintragungen in diesem Dokument nicht zur tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs passen. Diese Unterscheidung hätte zur Konsequenz, dass Art. 38 und 39 CISG nicht (entsprechend) anwendbar sind, wenn der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II oder die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) vorenthält.

OLG München, Urteil vom 12.04.2018 – 32 U 2098/17

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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung eines Gebrauchtwagenkäufers – VW-Abgasskandal

  1. Die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG muss den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens gemäß § 826 BGB so stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Denn indem die Volkswagen AG aus Gewinnstreben EA189-Dieselmotoren mit einer Software ausgestattet hat, die nur in einer Testsituation eine Verringerung der Schadstoffemissionen bewirkt, hat sie (unter anderem) die Käufer der Fahrzeuge, die mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom VW-Abgasskandal betroffen sind, über deren tatsächlichen Schadstoffausstoß getäuscht und ihnen so in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens kann auch dann einen Schaden i. S. des § 826 BGB erlitten haben, wenn der für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis seinem objektiven Marktwert entspricht. Denn „Schaden“ i. S. des § 826 BGB ist auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, und es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dieses in Kenntnis des tatsächlichen Schadstoffausstoßes erworben hätte.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er ein Softwareupdate installieren lassen und so (möglicherweise) ein Fahrzeug mit geringen Schadstoffemissionen erhalten kann. Denn es ist dem Käufer nicht zuzumuten, gerade die Volkswagen AG, die ihn getäuscht hat und die nach wie vor behauptet, es sei nichts Illegales vorgefallen, mit einer Veränderung seines Fahrzeugs zu betrauen. Hinzu kommt, dass ungewiss ist, ob sich die Installation des Updates negativ auf das Fahrzeug, insbesondere den Motor, und den Kraftstoffverbrauch auswirkt.

LG Köln, Urteil vom 12.04.2018 – 24 O 287/17
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2018 – 18 U 70/18)

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Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag wegen eines erheblichen Unfallschadens

  1. Ein Gebrauchtwagen, der vor der Übergabe an den Käufer bei einem Unfall einen – dem Käufer nicht offenbarten – erheblichen Schaden erlitten hat, ist mangelhaft.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines erheblichen Unfallschadens bleibt einem Kfz-Käufer nicht i. S. von § 442 I 2 BGB infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, wenn der Käufer einen Stoßfänger des Fahrzeugs hätte demontieren müssen, um den Schaden entdecken zu können.

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 – 15 O 180/15

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Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Abstempelung eines Kfz-Kennzeichenschildes

Die Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette (§ 10 III 1 FZV) zu überprüfen, ob das Schild das zugeteilte Kennzeichen trägt und nicht dem Schilderhersteller beim Aufdruck des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, obliegt der Behörde jedenfalls auch im Interesse der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen, davor bewahrt zu werden, irrtümlich für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines fremden Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen zu werden.

BGH, Urteil vom 05.04.2018 – III ZR 211/17

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Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Entgegen der herrschenden Meinung sind nach einem Rücktritt des Käufers von einem – hier beiderseits erfüllten – Kaufvertrag die gegenseitigen Rückgewährpflichten nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht (Rückzahlung des Kaufpreises, Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache) gesondert zu bestimmen. Der Käufer kann deshalb regelmäßig selbst dann nicht gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen, wenn er berücksichtigt, dass er dem Verkäufer die Kaufsache zurückgewähren muss, und daher nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Verkäufers erstrebt.

LG Memmingen, Urteil vom 04.04.2018 – 31 O 846/17
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18)

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Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schon deshalb mangelhaft, weil darin eine Software zum Einsatz kommt, die durch Aktivierung eines speziellen Betriebsmodus bewirkt, dass (nur) während eines Emissionstests auf einem Prüfstand die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs so weit reduziert werden, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte einhält.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das bereits einem Softwareupdate unterzogen wurde, trägt für seine Behauptung, das Update wirke sich nachteilig insbesondere auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und die CO2-Emissionen des Fahrzeugs aus, nur dann die Beweislast, wenn er die Installation des Updates als Erfüllung seines Nachbesserungsanspruchs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) angenommen hat. Daran fehlt es, wenn der Käufer das Softwareupdate – für den Verkäufer erkennbar – nur hat installieren lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zu gefährden.
  3. Hat der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Installation des Softwareupdates – für den Verkäufer erkennbar – nicht als Erfüllung seines Nachbesserungsanspruchs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) angenommen, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Update nicht zu neuen Mängeln des Fahrzeugs etwa in Gestalt eines zu hohen Kraftstoffverbrauchs oder zu hoher CO2-Emissionen führt. Da es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt, trifft den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Käufer indes auch dann, wenn er nachteilige Auswirkungen des Softwareupdates zum Beispiel auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen lediglich allgemein, nur auf Vermutungen gestützt behauptet, ohne dass er seine Behauptungen willkürlich, ohne greifbare Anhaltspunkte – „ins Blaue hinein“ – aufstellt.
  4. Bestreitet der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die grundsätzlich zulässige Behauptung des Käufers, ein – bereits installiertes – Softwareupdate wirke sich nachteilig auf die Lebensdauer des Fahrzeugs und seiner Teile aus, weil es einen schnelleren Verschleiß des Fahrzeugs und seiner Teile zur Folge habe, so kann der Verkäufer der ihn treffenden Beweislast nur genügen, indem er in allen Einzelheiten die Wirkungsweise der zur Motorsteuerung eingesetzten Software vor und nach dem Softwareupdate darlegt. Nur dann kann ein Sachverständiger prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Fahrzeug in seiner Gesamtheit oder bezüglich einzelner Teile nach der Installation des Softwareupdates höheren Belastungen ausgesetzt ist, als es zuvor der Fall war.
  5. Zwar begründet nicht jede noch so kleine nachteilige Veränderung, die ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug durch die Installation des vorgesehenen Softwareupdates erfährt, einen Sachmangel; vielmehr muss die Verschlechterung fühlbar sein. Das heißt aber auch, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht erst dann einen (neuen) Mangel aufweist, wenn der Motor infolge des Updates die angegebene Höchstleistung nicht mehr erbringt. Das Fahrzeug ist vielmehr schon dann mangelhaft, wenn durch das Softwareupdate – bei unveränderter Höchstleistung – die Elastizität spürbar abnimmt. Demgegenüber kommt es für die Beurteilung, ob hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs ein Mangel vorliegt, auf die Angaben des Herstellers zum (ursprünglichen) Verbrauch an, während hinsichtlich der Schadstoffemissionen des Fahrzeugs auf die einschlägigen Grenzwerte abzustellen ist.
  6. Bei der Beurteilung, ob dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das bereits ein – aus Sicht des Käufers unzulängliches – Softwareupdate erhalten hat, eine (weitere) Nachbesserung zumutbar ist, ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass der Verkäufer (weitere) Nachbesserungsmaßnahmen nicht ohne Weiteres ergreifen könnte. Vielmehr müssten sowohl der Fahrzeughersteller als auch das Kraftfahrt-Bundesamt daran (erneut) mitwirken, sodass nicht absehbar ist, wann eine (weitere) Nachbesserung erfolgen könnte. Ein Abwarten ins Ungewisse ist dem Käufer indes nicht zuzumuten.

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17

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Fahrlässige Beweisvereitelung durch Entsorgung angeblich defekter Kfz-Teile

  1. Verhindert der Käufer eines als mangelhaft gerügten Fahrzeugs, das er von einem Dritten reparieren lässt, nicht durch entsprechende Anweisungen an den Dritten, dass dieser ausgetauschte Teile – hier unter anderem einen Turbolader – entsorgt, kann darin eine fahrlässige Beweisvereitelung liegen, wenn der Käufer hätte erkennen müssen, dass die defekten Teile in einem gegen den Kfz-Verkäufer geführten Rechtsstreit benötigt werden und deshalb aufbewahrt werden müssen.
  2. Auch eine lediglich fahrlässige Beweisvereitelung kann zu einer Umkehr der Beweislast führen und zur Folge haben, dass im Anwendungsbereich des § 477 BGB nicht zulasten des Verkäufers vermutet wird, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.2018 – 5 U 79/18

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Keine Arglist bei gutgläubig gemachten falschen Angaben eines Kfz-Verkäufers

  1. Ein Verkäufer (hier: eines Gebrauchtwagens), der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich auch dann nicht arglistig, wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruht. Anders ist es, wenn der Verkäufer falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Denn wer so handelt, handelt grundsätzlich mit bedingtem Vorsatz.
  2. Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Kfz-Händler ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug mit Blick auf mögliche Unfallschäden zumindest in gewissem Umfang einer Sichtkontrolle unterzogen und auf Nachlackierungen und erhebliche Spaltmaßunterschiede geprüft hat. Ein Kfz-Händler handelt daher arglistig, wenn er eine einfache Sichtprüfung – ohne den Käufer darauf hinzuweisen – unterlässt, obwohl sie konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben hätte.

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2018 – 57 S 196/13
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 29.05.2013 – 221 C 243/12)

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Anspruch des Kfz-Käufers auf Deaktivierung eines herstellerspezifischen Notrufsystems

Ein Mitte 2017 erworbener Mercedes-Benz-Pkw kann im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft sein, weil er mit einem herstellerspezifischen Notrufsystem ausgestattet ist, das der Käufer selbst nicht deaktivieren kann. Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer einen (Nachbesserungs-)Anspruch darauf, dass der Verkäufer das Notrufsystem deaktiviert (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB).

AG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2018 – 44 C 314/17

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