1. Verhindert der Käufer eines als mangelhaft gerügten Fahrzeugs, das er von einem Dritten reparieren lässt, nicht durch entsprechende Anweisungen an den Dritten, dass dieser ausgetauschte Teile – hier unter anderem einen Turbolader – entsorgt, kann darin eine fahrlässige Beweisvereitelung liegen, wenn der Käufer hätte erkennen müssen, dass die defekten Teile in einem gegen den Kfz-Verkäufer geführten Rechtsstreit benötigt werden und deshalb aufbewahrt werden müssen.
  2. Auch eine lediglich fahrlässige Beweisvereitelung kann zu einer Umkehr der Beweislast führen und zur Folge haben, dass im Anwendungsbereich des § 477 BGB nicht zulasten des Verkäufers vermutet wird, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.2018 – 5 U 79/18

Sachverhalt: Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 22.03.2013 von der Beklagten, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, einen gebrauchten VW Passat zum Preis von 12.500 €.

Dieses Fahrzeug wurde vor der Übergabe an den Kläger vereinbarungsgemäß einer Hauptuntersuchung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die Leichtmetallfelgen des Pkw nicht genehmigungsfähig waren. Daher vereinbarten die Parteien – und vermerkten sie auf der Übergabebestätigung –, dass die Beklagte dem Kläger entweder die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die Felgen nachreichen oder ihm einen Satz Alufelgen mit Sommerreifen kostenlos nachliefern werde. Anschließend schaffte der Kläger Leichtmetallfelgen inklusive Reifen für 803,51 € an, und die Beklagte erstattete ihm 250 € in bar (Gutschrift vom 21.03.2013).

Zudem kam es zwischen den Parteien zu Diskussionen wegen eines Unfallschadens des Fahrzeugs. Die Beklagte erbrachte in diesem Zusammenhang Lackierarbeiten, für die der Kläger 100 € an die Beklagte zahlte.

Im April 2013 kontaktierte der Kläger die Beklagte wegen eines Leistungsverlusts des Fahrzeugs und suchte diesbezüglich schließlich auf Empfehlung der Beklagten eine wohnortnahe Werkstatt auf. Nachdem das Fahrzeug dort untersucht worden war, ließ der Kläger den Pkw unter Inanspruchnahme einer Garantieversicherung reparieren, wobei die Düsenpumpe sowie ein Turbolader ausgetauscht wurden.

Mit Schreiben vom 24.04.2013 verlangte der Kläger von der Beklagten den Ersatz der von ihm selbst getragenen Reparaturkosten (Selbstbeteiligung) in Höhe von 521,30 € sowie den Ersatz der Kosten für die Alufelgen und die Lackierarbeiten. Außerdem konfrontierte er die Beklagte mit einem Schaden am Saugrohr. Hinsichtlich dieses Schadens bot die Beklagte dem Kläger eine Nachbesserung an und bat insoweit um die Vereinbarung eines Werkstatttermins.

Kurz darauf erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Motorschaden. Der Kläger forderte die Beklagte – erfolglos – unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf und verwies darauf, dass das Fahrzeug liegen geblieben sei. Nachdem die Beklagte eine Nachbesserung abgelehnt hatte, ließ der Kläger den Motorschaden beheben. Hierfür wurden ihm Reparaturkosten in Höhe von 10.800 € in Rechnung gestellt, deren Erstattung die Beklagte verweigerte.

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von 11.974,81 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (837,52 € nebst Zinsen) in Anspruch genommen. Zur Begründung dieses Begehrens hat er vorgetragen, der Motorschaden sei darauf zurückzuführen, dass ein Teilstück der Drallklappenwelle in den Brennraum des Motors gelangt sei. Die Ursache hierfür sei bereits bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen, sodass er – der Kläger – den Kaufpreis in Höhe der Reparaturkosten mindern dürfe. Auch der Turbolader sei bereits bei Übergabe des Pkw mangelhaft gewesen. Die von der Beklagten ausgeführten Lackierarbeiten seien erforderlich gewesen, um einen Unfallschaden des Fahrzeugs zu beseitigen; er – der Kläger – sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, sich mit 100 € an den Kosten der Instandsetzung zu beteiligen. Hinsichtlich der Anschaffung der Alufelgen sei er aufgrund einer entsprechenden Einstandspflicht der Beklagten frei gewesen; die Beklagte müsse ihm deshalb die aufgewendeten Kosten erstatten.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, durch ihre Gutschrift über 250 € seien die Streitpunkte „Alufelgen“ und „Lackschaden“ abschließend erledigt worden. Bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger seien weder der Defekt des Turboladers noch der Motorschaden angelegt gewesen. Hinsichtlich des Turboladers habe sie – die Beklagte – den Kläger im Übrigen lediglich gebeten, das Fahrzeug in einer wohnortnahen Werkstatt überprüfen zu lassen.

Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für die Alufelgen sowie ein Anspruch auf Erstattung des Betrags, den der Kläger für die Lackierarbeiten gezahlt habe, bestehe nicht. Der hierzu vernommene Zeuge Z habe überzeugend bekundet, diese Streitpunkte seien mit der Erstattung von 250 € erledigt worden. Hintergrund sei gewesen, dass der Kläger Felgen habe anschaffen wollen, die über dem geschuldeten Standard gelegen hätten. Daher habe die Beklagte eine vollständige Kostenübernahme verweigert und sich mit dem Kläger wie beschrieben geeinigt.

Ansprüche wegen des (behaupteten) Defekts des Turboladers und des (behaupteten) Motorschadens habe der Kläger ebenfalls nicht. Zwar trage nach § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) an sich die Beklagte die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang noch nicht mangelhaft gewesen sei. § 477 BGB sei jedoch nicht zulasten der Beklagten anzuwenden, weil dem Kläger eine fahrlässige Beweisvereitelung vorzuwerfen sei. Der Kläger habe Werkstätten mit dem Austausch des Turboladers und der Beseitigung des Motorschadens beauftragt, ohne für eine Aufbewahrung angeblich defekter Teile zu sorgen, obwohl er mit Blick auf die bereits erhobenen Gewährleistungsansprüche hätte wissen müssen, dass diese Teile als Beweismittel benötigt würden. Wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, lasse sich ohne die in Rede stehenden Teile nicht mehr aufklären, welche Ursachen dem Motorschaden und dem Defekt des Turboladers zugrunde gelegen hätten.

Das OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung des Klägers gegen das Urteil gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Aus den Gründen: II. … Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. … Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

1. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Erstattung der Kosten für die angeschafften Alufelgen einschließlich Reifen besteht nicht. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nach der die Beklagte dem Kläger entweder eine Betriebserlaubnis für die Alufelgen oder neue Alufelgen nebst Reifen zu liefern hatte, stellt sich der Anspruch auf die angefallenen Kosten als das Begehren von Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 433, 434, 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB dar.

Der Senat kann offenlassen, ob es insoweit an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehlt, da sich die Parteien in Abänderung der vertraglichen Vereinbarung dahin gehend verständigt haben, das Leistungsinteresse des Klägers mit der Gutschrift in Höhe von 250 € abzugelten. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise gelangt. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung Teile der Angaben des Zeugen Z zitiert, auf die das Landgericht seine Bewertung gestützt hat, werden diese Angaben des Zeugen missverständlicherweise verkürzt wiedergegeben. Der Zeuge Z hat in seiner Vernehmung durch das Landgericht in der Sitzung vom 10.11.2017 bekundet, dem Kläger seien Alufelgen als Ersatz angeboten worden, er habe indes andere Vorstellungen verfolgt, die allerdings auf eine höhere Qualität hinausgelaufen seien. Daher sei das Angebot erfolgt, 250 € auszuzahlen und das Fahrzeug dann ohne Alufelgen zu übergeben. Hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen. Diese Angaben des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit vom Kläger in der Berufungsbegründung nicht angezweifelt wird, können nur dahin verstanden werden, dass zwischen den Parteien klar war, dass mit der Gutschrift die ursprüngliche Lieferpflicht abgeändert und ersetzt wird. Eine andere Interpretation ist nicht eröffnet. Soweit das Landgericht die Angaben des Zeugen als überzeugend angesehen hat, bestehen hiergegen keine Bedenken. Der Senat teilt daher die Bewertung des Landgerichts.

2. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung der vom Kläger an die Beklagte geleisteten 100 € im Zusammenhang mit der Durchführung der Lackierarbeiten besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich – abweichend vom Ansatz des Landgerichts – allenfalls aus § 812 I 1 Fall 1 BGB ergeben, da der Kläger zur Begründung seines Begehrens anführt, den Betrag ohne vertragliche Einstandspflicht geleistet zu haben. Der Kläger trägt insofern jedoch die Beweislast für die Erbringung der Zahlung ohne Rechtsgrund (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. [2018], § 812 Rn. 76). Zwar muss die Beklagte einen entsprechenden Rechtsgrund zumindest behaupten, doch ist sie dieser sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sie hat, gestützt auf die Gutschrift vom 21.03.2013, angeführt, mit der Gutschrift sei der gesamte Aspekt der Lackarbeiten an der Beifahrertür abgegolten worden. Selbst wenn es anschließend zu einer vollständigen Lackierung gekommen sei, um den Kläger zufriedenzustellen – wie es der Zeuge Z angegeben hat –, wäre durch die behauptete Abgeltungsregel keine Gewährleistungspflicht gegeben und damit eine kostenmäßige Beteiligung des Klägers eröffnet. Insofern hat die Beklagte konkret vorgetragen. Soweit der Kläger nun im Nachhinein die Rückzahlung begehrt, bleibt er hinsichtlich des fehlenden Rechtsgrundes beweisfällig. Ein das Vorbringen der Beklagten entkräftendes Beweisangebot vermochte er nicht zu unterbreiten.

3. Auch die Gewährleistungsansprüche wegen des defekten Turboladers sowie des eingetretenen Motorschadens hat das Landgericht zutreffend als nicht gerechtfertigt angesehen.

a) Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt für die vom Kläger angeführten Mängelkomplexe nur in Betracht, wenn der Turboladerdefekt sowie der Motorschaden auf Ursachen zurückzuführen sind, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellen und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden waren.

Zu dem defekten Turbolader führt der Kläger, obgleich er diesen austauschen ließ, keine konkrete Mangelursache an und behauptet pauschal einen vertragswidrigen Zustand, wohingegen die Beklagte eine Fehlfunktion aufgrund altersbedingten Verschleißes anführt. Normaler Verschleiß stellt jedoch keinen Sachmangel dar (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Welche der beiden diskutierten Schadensursachen zutreffend ist, lässt sich nicht mehr aufklären, da der Turbolader für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht.

Entsprechendes gilt für den Motorschaden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung kann auf der Grundlage des eingeholten und mehrfach schriftlich ergänzten Sachverständigengutachtens keineswegs von einem Sachmangel nach § 434 I BGB ausgegangen werden. Der Sachverständige hat mehrfach ausgeführt, dass sich der Bruch der Drallklappe mit den gegebenen Informationen nicht abschließend klären lasse. Es komme Materialermüdung, ein Materialfehler, das Einbringen eines Fremdgegenstandes oder lediglich eine Verklemmung durch Verkokungsrückstände in Betracht. Auch sei der zeitliche Ablauf nicht mehr bestimmbar. Hierzu hat er ergänzend ausgeführt, dass bei einem Bruch der Drallklappe mit der Folge eines Festhängens im Ansaugrohr eher unwahrscheinlich erscheine, dass eine Strecke von rund 6.500 km habe zurückgelegt werden können. Diese Schwierigkeit zu klären, ob der Defekt bereits bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt war, hat der Sachverständige mehrfach vorgestellt. Letztendlich konnte er keine exakte Schadensursache ermitteln. Insofern erweist sich auch der Einwand des Klägers, der Sachverständige habe gerade nicht bestätigen können, dass bei vergleichbaren Fahrzeugen mechanische Schäden an Drallklappenwellen bzw. Materialermüdungen und Materialfehler an Drallklappenwellen aufgetreten seien, was einen Sachmangel belege, als nicht stichhaltig. Aus den Ausführungen des Sachverständigen geht hervor, dass entsprechende Schadensvorfälle bei derartigen Fahrzeugen nicht üblich sind. Es lässt sich indes auch hieraus nicht konkretisieren, welche der vom Sachverständigen erwogenen Schadensursachen anzunehmen ist und ob diese bereits bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt war. Hierzu hat der Sachverständige mehrfach darauf verwiesen, dass es einer Begutachtung der betroffenen Fahrzeugteile bedarf, um hinreichende Gewissheit zu gewinnen. Dies ist aufgrund der Vernichtung der Fahrzeugteile nicht mehr möglich.

Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten, das als Anlage K 16 mit dem Schriftsatz vom 20.10.2014 vorgelegt wurde, befindet sich nicht bei der Akte. Dieses wurde erstinstanzlich an den Sachverständigen weitergeleitet, der das Gutachten auch zur Kenntnis genommen und verwertet hat, da er hierauf in seiner vorgutachterlichen Korrespondenz sowie auch im Sachverständigengutachten Bezug nimmt. Offenbar wurde dieses lediglich vom Sachverständigen nicht in der Akte abgeheftet.

Allerdings sieht der Senat bei der bestehenden Sachlage keinen Anlass, dass das Privatgutachten ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte. Der Kläger hat das Gutachten lediglich pauschal vorgelegt, ohne hierzu konkret vorzutragen. Hinzu tritt, dass die Beklagte wörtlich aus dem Privatgutachten zitiert hat, wonach „die Ursache des Drallklappenwellenbruchs … nicht festgestellt werden“ kann. Auch der Sachverständige hat danach einen „Gewaltbruch, möglicherweise durch Eindringen eines Fremdkörpers, oder einen Dauerbruch als Folge einer Materialermüdung bzw. eines Materialfehlers“ erwogen, die Klärung jedoch unter die Bedingung einer „Bruchuntersuchung durch eine Materialprüfungsanstalt“ gestellt. Dies deckt sich mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der ebenfalls die Begutachtung der Fahrzeugteile zur Klärung der Ursache des Motorschadens als erforderlich angesehen hat. Insofern erscheint es folgerichtig, dass auch der Kläger in seinen Stellungnahmen zu den schriftlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sowie in der Berufungsbegründung nicht auf andere oder bessere Erkenntnisse auf der Grundlage des Privatgutachtens rekurriert hat.

b) Die Unaufklärbarkeit der Ursachen des Turboladerdefekts sowie des Motorschadens geht zulasten des Klägers. Dieser trägt nach der Übergabe der Kaufsache die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20). Anderes gilt nur dann, wenn die Beweislastumkehr des § 477 BGB greift. Insofern hat das Landgericht zutreffend auf die Ausweitung der Vermutungswirkung des § 477 BGB nach der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift durch den BGH abgestellt (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093). Danach greift vorliegend grundsätzlich die Vermutungswirkung ein, weshalb die Unaufklärbarkeit – abweichend von der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht – zulasten der Beklagten ginge. Die Beweislastumkehr des § 477 BGB greift indes – wie das Landgericht zutreffend ausführt – nicht ein, weil der Kläger den der Beklagten obliegenden Beweis des Gegenteils fahrlässig vereitelt hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt in Anwendung des Rechtsgedanken der §§ 427, 441 III 3, 444, 446, 453 II, 454 I ZPO eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Hierbei geht es um die auch vorprozessual mögliche gezielte oder fahrlässige Vernichtung oder Vorenthaltung vorhandener Beweismittel. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder zukünftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 23; Urt. v. 23.10.2008 – VII ZR 64/07, NJW 2009, 360 Rn. 19). Die Reparatur einer als mangelhaft gerügten Kaufsache ist als Beweisvereitelung anzusehen, wenn ausgetauschte Teile, die für die Beweisführung von Bedeutung sind, nicht verwahrt werden (BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 24; BeckOK-ZPO/Bacher, 27. Edition, § 284 Rn. 90.1).

Auch vorliegend erfüllt das Verhalten des Klägers die Voraussetzungen einer fahrlässigen Beweisvereitelung. Er hätte erkennen können und durch eine entsprechende Anweisung verhindern müssen, dass die mit dem Austausch der Fahrzeugteile beauftragte Werkstatt diese nicht aufbewahrt. Dabei trifft den Kläger ein besonders schwerer Vorwurf, da er durch den Schriftverkehr mit der Beklagten dahin gehend sensibilisiert war, dass es auf eine streitige Auseinandersetzung hinauslaufenden könnte. Dass er hiermit gerechnet hat, zeigt sich auch daran, dass er frühzeitig anwaltlichen Rat eingeholt hat. Hinsichtlich des Motorschadens zeigt sich die Sensibilität des Klägers für die Problematik auch daran, dass er einen Privatgutachter hinzugezogen hat. Aus dessen (vom Beklagten zitierten) Ausführungen lässt sich entnehmen, dass auch dort eine Materialprüfung zur weiteren Aufklärung erwogen wird.

Die Beurteilung der Folgen einer Beweisvereitelung liegt im Bereich der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (BeckOK-ZPO/Bacher, a. a. O., § 284 Rn. 93). In Betracht kommt auch eine Umkehr der Beweislast, wobei es einer Abwägung aller für den Einzelfall relevanten Umstände bedarf. Sie führt vorliegend dazu, dass die Vermutungswirkung des § 477 BGB zulasten der Beklagten entfällt. Dieser wurde durch die Vernichtung des Motors und des Turboladers die Beweisführung unmöglich gemacht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Vernichtung von technischen Fahrzeugteilen einer Aufklärung der Schadensursache gänzlich der Boden entzogen wird. Dies rechtfertigt es im Zusammenhang mit dem schweren Sorgfaltsverstoß des Klägers, die Vermutungswirkung entfallen zu lassen, zumal nach den Ausführungen des Sachverständigen, der sich im Bereich seiner Möglichkeiten umfassend mit dem Schadensbild auseinandergesetzt hat, keine auf greifbare Anknüpfungspunkte stützbare höhere Wahrscheinlichkeit für einen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangel annehmen lässt.

III. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 II ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 II 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen vor.

Dem Kläger wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen. …

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