- Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen (hier: ein VW Golf mit BlueMotion-Technologie), bei dem eine „Schummelsoftware“ den Schadstoffausstoß nur dann reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist mangelhaft. Das gilt schon deshalb, weil das Kraftfahrt-Bundesamt prüfen muss, ob dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis entzogen werden muss, wenn die Fahrzeugherstellerin die Software nicht innerhalb einer angemessenen Frist entfernt.
- Zwar ist eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von nur sechs Wochen unangemessen kurz. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine zu kurze Frist zur Nachbesserung, wird jedoch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt, die nicht länger als zwölf Monate sein kann.
OLG München, Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16
(vorangehend: LG Traunstein, Urteil vom 10.10.2016 – 3 O 709/16)
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der beklagten VW-Vertragshändlerin einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen. Er hielt dieses Fahrzeug für mangelhaft und erklärte unter dem 11.12.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte den nach Auffassung des Klägers vorliegenden Mangel nicht innerhalb einer ihr hierfür gesetzten Frist von rund sechs Wochen beseitigt hatte.
Das Landgericht (LG Traunstein, Urt. v. 10.10.2016 – 3 O 709/16) hat die im Wesentlichen auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob das Fahrzeug des Klägers mangelhaft ist, und sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger der Beklagten keine angemessene, sondern eine zu kurze Frist zur Nachbesserung gesetzt habe. Da die Fahrzeugherstellerin – in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt – bereits angekündigt habe, dass eine Mangelbeseitigung in den nächsten Monaten erfolgen werde, sei dem Kläger ein Zuwarten jedenfalls bis Ende Dezember 2016 zuzumuten.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein, der die Beklagte entgegentrat. Nachdem das Berufungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.03.2017 anberaumt hatte, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.03.2017 mit, dass zwar noch immer keine Nachbesserung vorgenommen worden sei. Die Beklagte habe aber mit Schreiben vom 08.03.2017 angekündigt, das streitgegenständliche Fahrzeug zurückzunehmen, die Finanzierung bei der B-Bank abzulösen und dem Kläger die bisher gezahlten Finanzierungsraten inklusive Zinsen unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 2.000 € zu erstatten.
Mit Blick auf diese Ankündigung hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20.03.2017 angeschlossen und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, weil das Berufungsvorbringen nicht geeignet gewesen sei, die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.
Das OLG München hat die Kosten beider Instanzen gemäß § 91a I ZPO der Beklagten auferlegt.
Aus den Gründen: 2. Zur Erfüllung der klägerischen Ansprüche durch die Beklagte
Regelmäßig sind der beklagten Partei, die durch Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, die Kosten des Verfahrens zu überbürden, da sie sich durch dieses Verhalten gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 04.05.1995 – 22 W 20/95, MDR 1996, 426 f.). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die beklagte Partei deutlich macht, dass andere Motive als die Anerkennung der Berechtigung der gegen sie geltend gemachten Ansprüche für ihr Verhalten bestimmend waren (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 04.05.1995 – 22 W 20/95, MDR 1996, 426 f., gegen OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.09.1985 – 4 W 71/85, MDR 1986, 240 f., das eine eindeutige Erklärung der beklagten Partei, mit der Erfüllung der Ansprüche deren Berechtigung anzuerkennen, fordert). Umstritten ist, ob es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich aus der freiwilligen Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche die Kostentragungspflicht ableiten lässt, oder ob in der Erfüllungshandlung nur ein widerlegbares Indiz zu sehen ist. Der BGH geht von Ersterem nur dann aus, wenn das Prozessverhalten der beklagten Partei keinen anderen Grund haben kann als den, dass der Rechtsstandpunkt der Klagepartei hingenommen wird (BGH, Beschl. v. 24.10.2011 – IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 12).
Die Beklagte hat ihr Verhalten dem Senat gegenüber schriftsätzlich nicht erläutert, und auch aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Beklagten an ihn vom 08.03.2017 lässt sich das Motiv der Beklagten für die Erfüllung der klägerischen Ansprüche (in Ansehung der abzusetzenden Nutzungsentschädigung sogar über die vom Kläger gestellten Ansprüche hinausgehend) nicht ersehen. Allein der Antrag, dem Beklagten mögen die Kosten auferlegt werden, weil das angefochtene Urteil zugunsten der Beklagten richtig gewesen sei, vermag hier nicht schlüssig zu erklären, was denn nun das bestimmende Motiv für die Beklagte gewesen sein soll. Geht man davon aus, dass die Erfüllung der klägerischen Ansprüche dem Zweck geschuldet war, eine obergerichtliche Entscheidung zu den aufgeworfenen Fragen zu verhindern, so ändert dies nichts daran, dass damit im konkreten Verfahren der Rechsstandpunkt des Klägers akzeptiert wurde. Das aber ist im Sinne der Entscheidung des BGH (Beschl. v. 24.10.2011 – IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 12) eine „Hinnahme“ des klägerischen Rechtsstandpunkts, die nach § 91a I 1 ZPO zur Konsequenz hat, auch die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen.
3. Zum voraussichtlichen Prozessausgang
Unabhängig davon entspricht hier es hier der Billigkeit i. S. von § 91a I 1 ZPO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da nach derzeitiger Aktenlage auch nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass das landgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt worden wäre. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „BlueMotion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert, als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft i. S. von § 434 I 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet der zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch die entsprechenden Behörden im benachbarten Ausland – aufgrund des „VW-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt. Um Letztere ist, auch dies ist allgemein bekannt und zwischen den Parteien unstreitig, die Volkswagen AG ersichtlich bemüht und hat deshalb auch angekündigt, kostenlos die entsprechenden Maßnahmen an den mit der „Schummelsoftware“ ausgestatteten Fahrzeugen vorzunehmen. Die Darstellung der Beklagten, die Volkswagen AG betreibe diesen mit beträchtlichen Kosten verbundenen Aufwand nur aus „Kulanz“, ist als perplexer Parteivortrag insoweit unbeachtlich, da dies, träfe es denn zu, den Vorwurf der Untreue i. S. von § 266 StGB gegen das Management des VW-Konzerns begründen würde.
Zutreffend hat zwar das Landgericht erkannt, dass die vom Kläger … gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung von circa sechs Wochen zu kurz war. Zutreffend war auch die Erwägung des Landgerichts, dass die Setzung einer zu kurzen Frist zur Nacherfüllung nicht ins Leere läuft, sondern die angemessene Frist in Gang setzt. Der Senat ist aber abweichend vom Landgericht der Auffassung, dass die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines Pkw i. S. von § 323 I BGB nicht länger als ein Jahr sein kann. Denn Sinn der Bestimmungen über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen. Die Bindung des Käufers über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen, zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten, bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde. Anders formuliert: Die Frist zur Nacherfüllung darf nicht so bemessen werden, dass damit der auf Austausch von Ware gegen Geld gerichtete synallagmatische Kaufvertrag in eine Art Dauerschuldverhältnis umgewandelt wird.
Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer, der sich insoweit das Verhalten des Herstellers zurechnen lassen muss, da er sich dessen Mithilfe zur Nacherfüllung zunutze macht, innerhalb von mehr als 14 Monaten nicht die Nacherfüllung zuwege gebracht und muss daher den Rücktritt des Käufers hinnehmen.
4. Zu § 574 ZPO
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Zwar geht der Senat davon aus, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen in der Berufungsinstanz ergehenden Beschluss nach § 91a ZPO nicht schon wegen des Regelungsgehalts des § 99 I ZPO ausgeschlossen ist (so BGH, Beschl. v. 03.03.2004 – IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999 f.). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung materiellrechtlicher Fragen kommt aber wegen der ohnehin nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Ausgangsgericht nicht in Betracht (so BGH, Urt. v. 24.10.2005 – II ZR 56/04, NJW-RR 2006, 566 Rn. 7 und öfter).