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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: November 2016

Ordnungsgemäße Untersuchung eines Neuwagens nach § 377 I HGB

Die Anforderungen an eine i. S. von § 377 I HGB ordnungsgemäße Untersuchung der Kaufsache (hier: eines Neuwagens) dürfen zwar nicht überspannt werden. Selbst von einem Kaufmann (hier: einer Handelsgesellschaft i. S. von § 13 III GmbHG i. V. mit § 6 I HGB), der nicht regelmäßig Fahrzeuge ankauft, kann aber erwartet werden, dass er ein gekauftes Fahrzeug unverzüglich oberflächlich auf optische Mängel untersucht und eine intensivere Untersuchung durchführt, sobald Anhaltspunkte für einen Mangel („Mangelverdacht“) gegeben sind.

LG Heilbronn, Urteil vom 30.11.2016 – II 3 O 309/14

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Überführungs- und Zulassungskosten bei einem Kfz-Leasingvertrag

  1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 I HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 07.07.2005 – III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; Urt. v. 28.01.1993 – I ZR 292/90, WM 1993, 1261; Urt. v. 19.11.1962 – VIII ZR 229/61, WM 1963, 165).
  2. Zu den von § 354 I HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dementsprechend ist unter der in § 354 I HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.
  3. Die in einem Kfz-Leasingvertrag formularmäßig enthaltene Klausel „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat.“ ist nicht überraschend i. S. von § 305c I BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 I 1 BGB stand.

BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15
(vorangehend: LG Heilbronn, Urteil vom 29.10.2015 – 6 S 18/15)

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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen „Abschaltsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem eine „Abschaltsoftware“ erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, und deshalb den Stickoxidausstoß reduziert, ist i. S. des § 434 I 2 Satz 2 BGB mangelhaft. Denn weder ist der Einsatz einer entsprechenden Software in vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller bekanntermaßen üblich, noch erwartet ein Durchschnittskäufer, dass die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nur scheinbar eingehalten werden. Darüber hinaus eignet sich ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung, weil es im Rahmen einer Rückrufaktion umgerüstet werden muss, um den Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren.
  2. Die Beweislast dafür, dass die ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trifft den Rücktrittsgegner.
  3. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil das Kraftfahrt-Bundesamt die zur Mangelbeseitigung vorgesehenen Maßnahmen prüfen und genehmigen muss. Außerdem führt bereits das Risiko, dass trotz ordnungsgemäßer Nachbesserung ein merkantiler Minderwert dazu, dass der Mangel nicht als geringfügig angesehen werden kann.

LG Regensburg, Urteil vom 21.11.2016 – 6 O 409/16 (3)

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Rücktritt vom Kauf eines Audi Q3 2.0 TDI mit „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein Audi Q3 2.0 TDI), in dem eine Software die Optimierung der Stickoxidemissionen bewirkt, sobald sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, ist unabhängig davon mangelhaft, ob es sich bei der „Schummelsoftware“ um eine verbotene Abschalteinrichtung handelt. Denn jedenfalls kann ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass in dem Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, deren einziger Sinn darin besteht, niedrige Abgaswerte vorzutäuschen.
  2. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann nicht i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn eine Nachbesserung durch Aufspielen eines Softwareupdates je Fahrzeug mit einem Kostenaufwand von nur 100 € verbunden ist. Denn weder dürfen die Kosten für die Entwicklung des Softwareupdates in Höhe von rund 70.000.000 € unberücksichtigt bleiben, wenn es um die Kosten der Nachbesserung geht, noch ist es zulässig, die Entwicklungskosten anteilig auf ein einzelnes Fahrzeug umzulegen.

LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2016 – 301 O 96/16

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Anforderungen an die Zulässigkeit und Schlüssigkeit einer auf Zahlung des Kaufpreises gerichteten Klage

Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 II BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs i. S. des § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.

BGH, Versäumnisurteil vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15

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Erlöschen der Betriebserlaubnis eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn es entspricht dem Stand der Technik und ein Käufer kann deshalb auch erwarten, dass ein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) nicht nur dann softwaregesteuert einhält, wenn es auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert.
  2. Die Software, die in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zum Einsatz kommt und eine Reduzierung des Schadstoffausstoßes bewirkt, sobald die Fahrzeuge auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen werden, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  3. Die Betriebserlaubnis der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge ist gemäß § 19 II 2 Nr. 3 StVZO kraft Gesetzes – unabhängig von behördlichen Maßnahmen – erloschen.
  4. Ein Zuwarten von mehreren Monaten bis zu einer Nachbesserung und die Unwägbarkeiten, die mit einer Nachbesserung verbunden sind, sind dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Insbesondere muss der Käufer nicht das Risiko eingehen, dass das von der Volkswagen AG vorgesehene Softwareupdate ihn im Gebrauch seines Fahrzeugs einschränkt, den Gebrauch erschwert oder sich negativ auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.
  5. Die Volkswagen AG trifft zwar eine sekundäre Darlegungslast, welche ihrer damaligen Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Software hatten, die in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zum Einsatz kommt. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Vorgänge, auf die sich die sekundäre Darlegungslast bezieht, in den Jahren 2005 bis 2007 abgespielt haben, die Entwicklung moderner Motoren ein komplexes Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen Bereichen erfordert und die Volkswagen AG nicht verpflichtet war, deren Kommunikationsinhalte über mehrere Jahre hinweg zu speichern. Angesichts dessen erscheint die pauschale Behauptung der Volkswagen AG, damalige Vorstandsmitglieder hätten keine Kenntnis von den Manipulationen gehabt, noch hinreichend nachvollziehbar.

LG München II, Urteil vom 15.11.2016 – 12 O 1482/16

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An Getriebeschaden erinnerndes Geräusch kein Sachmangel eines Audi Q3

Dass bei einem Audi Q3 2.0 TDI quattro nur dann, wenn das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 70–80 km/h im siebten Gang leicht beschleunigt wird, kurzzeitig ein Geräusch auftritt, das nach einem angehenden Getriebeschaden klingt, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Zwar kann ein Geräusch, das den Verdacht eines – in Wahrheit nicht gegebenen – technischen Defekts begründet, grundsätzlich ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB sein. Ein Mangel liegt aber auch bei einem hochwertigem Fahrzeug nicht vor, wenn das Geräusch nur unter ganz bestimmten Umständen kurzzeitig auftritt und dann von einem nicht dafür sensibilisierten Fahrzeuginsassen kaum wahrgenommen oder gar als störend empfunden wird.

LG Münster, Urteil vom 15.11.2016 – 015 O 152/15

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen

  1. Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Bei einem privaten Direktgeschäft ist der Erwerber in der Regel als gutgläubig anzusehen, wenn er diese Mindestanforderungen in gutem Glauben erfüllt hat (im Anschluss an OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 34).
  2. Der private Käufer eines Gebrauchtwagens, dem gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, ist insoweit nur dann nicht in gutem Glauben (§ 932 I 1, II BGB), wenn die Fälschung augenscheinlich und auf den ersten Blick zu erkennen ist. Dafür genügt es nicht, dass der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgeblich von verschiedenen Behörden ausgestellt wurden, beide aber die gleiche Unterschrift aufweisen. Denn dies muss einem Laien, der Zulassungsbescheinigungen nur kurzfristig beim Erwerb eines Fahrzeugs in den Händen hält, nicht auffallen.
  3. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Ein Straßenverkauf, der sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt, führt aber als solcher nicht zu weiteren Nachforschungspflichten für den Erwerber (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15).
  4. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass es bei einem privaten Direktgeschäft unüblich ist, den Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen (hier: 22.250 €) bar zu zahlen. Aus diesem Grund muss der Käufer nicht deshalb an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers zweifeln, weil dieser Barzahlung verlangt.
  5. Bei einem Gebrauchtwagenkauf spielt die Identität eines für den Veräußerer (hier: als Bote) auftretenden Dritten für den Erwerber des Fahrzeugs eine untergeordnete Rolle. Dass sich der Dritte nicht ausweisen kann, ist deshalb für sich genommen nicht verdächtig.

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2016 – 9 U 50/16

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Begrenzung von Garantieleistungen in Abhängigkeit vom Fahrzeugalter – BikeGarantie

  1. Eine vorformulierte Klausel in einem Garantievertrag, die die Leistungspflicht des Garantiegebers auf die Zahlung von höchstens 1.250 € begrenzt, falls ein gebraucht erworbenes Motorrad bei Eintritt des Garantiefalls gerechnet vom Datum der Erstzulassung an älter als sieben Jahre ist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
  2. Die entsprechende Klausel wäre allerdings ohnehin nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers nach § 307 I 1 BGB unwirksam. Vielmehr ist es sachgerecht, Garantieleistungen in Abhängigkeit vom Fahrzeugalter der Höhe nach zu begrenzen, da die Wahrscheinlichkeit, dass der Garantiefall eintritt, mit zunehmendem Fahrzeugalter steigt und während der Garantiezeit durchaus mehrere Garantiefälle eintreten können.

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2016 – 9 S 3/16

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Gewerblicher Vermittler eines Kfz-Kaufvertrags als Verkäufer des Fahrzeugs

Der Begriff „Verkäufer“ i. S. von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.

EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 09.11.2016 – C-149/15 (Wathelet/Garage Bietheres & Fils SPRL)

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