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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2015

Amtshaftung wegen unsachgemäß durchgeführter Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO

  1. Die nach § 29 StVZO durchzuführende Hauptuntersuchung eines Kraftfahrzeugs dient ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr. Ein späterer Käufer des untersuchten Fahrzeugs ist in seinen Vermögensinteressen nicht geschützt.
  2. Ein „Amtsmissbrauchs“ ist eine besondere Amtspflichtverletzung i. S. des § 839 BGB, die selbstständig neben die (behauptete) Verletzung der Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO treten kann. Liegt ein Fall des „Amtsmissbrauchs“ vor, so ist – wie etwa beim Begehen einer Straftat durch den Amtsträger – Dritter i. S. des § 839 I 1 BGB jeder von diesem Missbrauch Betroffene.

OLG Koblenz, Urteil vom 30.07.2015 – 1 U 232/15

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Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel eines Gebrauchtwagens

Bei einem zwei Jahre und vier Monate nach der Erstzulassung erworbenen Gebrauchtwagen begründet der Umstand, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs eine Standzeit von 19½ Monaten verstrichen ist, jedenfalls dann keinen Sachmangel, wenn das Datum der Erstzulassung nur mit der Einschränkung „lt. Fahrzeugbrief“ in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, das Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt wurde und es bei Abschluss des Kaufvertrages bereits eine Laufleistung von 38.616 km aufwies.

OLG Braunschweig, Urteil vom 23.07.2015 – 9 U 2/15
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15)

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Kein Ausspähen persönlicher Daten beim Land Rover Discovery

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei der (unberechtigten) Nichtabnahme eines Neuwagens Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss, ist wirksam, wenn dem Käufer gemäß § 309 Nr. 5b BGB der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
  2. Der Käufer eines Land Rover Discovery kann dessen Abnahme und Bezahlung nicht erfolgreich wegen der Befürchtung verweigern, das Fahrzeug verfüge über – tatsächlich nicht vorhandene – Vorrichtungen zur unzulässigen permanenten Speicherung und Ausspähung persönlicher Daten des Nutzers.

OLG Hamm, Beschuss vom 02.07.2015 – 28 U 46/15
(nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 – 28 U 46/15)

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Keine Erfüllungsverweigerung bei bloßem Bestreiten eines Mangels

Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt daher kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12).

BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14

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Steuerrechtliche Einordnung eines Pick-ups (Dodge Ram 2500)

  1. Bei der kraftfahrzeugsteuerlichen Einordnung von Pick-up-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. In die Berechnung der Ladefläche oder des Laderaums sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum (z. B. für Radkästen), die aufgrund ihres Abstands zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z. B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können (im Anschluss an BFH, Urt. v. 29.08.2012 – II R 7/11, BStBl. II 2013, 93).
  2. Ist die Ladefläche eines Pick-up-Fahrzeugs nur unwesentlich größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (im Anschluss an BFH, Urt. v. 29.08.2012 – II R 7/11, BStBl. II 2013, 93).
  3. Ein Dodge Ram 2500 mit einer rundum verglasten viertürigen Doppelkabine mit sechs Sitzplätzen, der eine Höchstgeschwindigkeit von 171 km/h erreichen kann und bei dem die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche (3,457 m2) ungefähr so groß ist wie die maximal zur Verfügung stehende offene Ladefläche (3,510 m2), ist kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw einzuordnen.

FG München, Urteil vom 24.06.2015 – 4 K 1478/13

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„Scheckheftgepflegt“ als vereinbarte Beschaffenheit – Online-Inserat

Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens in einem Online-Inserat an, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“, so hat er die Pflicht, dem Käufer ein Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen, das in einer autorisierten Fachwerkstatt den vom Hersteller vorgeschriebenen und im „Scheckheft“ dokumentierten Inspektionen unterzogen wurde. Denn die Parteien haben eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) auch dann getroffen, wenn im schriftlichen Kaufvertrag selbst nicht erwähnt ist, dass das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ sei.

AG München, Urteil vom 19.06.2015 – 191 C 8106/15

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„Abgelesener Tachostand“ als bloße Wissensmitteilung eines Kfz-Verkäufers (R)

Vermerkt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Kaufvertrag den „abgelesenen Tachostand“, liegt hinsichtlich der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs weder eine Garantie (§ 443 I Fall 1 BGB) noch eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Bei der Angabe handelt es sich vielmehr um eine bloße Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2015 – 14 U 158/13
(vorangehend: LG Offenburg, Urteil vom 25.10.2013 – 3 O 180/12)

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Kein Berufen auf Gewährleistungsausschluss bei Arglist – Verkäufermehrheit

  1. Auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss darf sich nur der Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB nicht berufen, der selbst arglistig gehandelt, sich die Arglist eines Mitverkäufers nach § 166 BGB zurechnen lassen muss oder rechtsgeschäftlich die Haftung für eine Arglist übernommen hat.
  2. § 249 II 2 BGB gilt zwar unmittelbar nur, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Die Vorschrift ist indes entsprechend anwendbar, wenn ein Käufer einen auf den Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten gerichteten vertraglichen Schadensersatzanspruch (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB)geltend macht.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.2015 – 2 U 84/13
(nachfolgend: BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 – V ZR 150/15)

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Stand der Technik bei einem Neuwagen – Porsche 911 Turbo S

  1. Zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens, die ein Käufer erwarten darf, gehört, dass das Fahrzeug dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Zu diesem aktuellen Stand der Technik gehört, was geeignet, erprobt und sicher ist; insoweit muss sich das Fahrzeug zum einen am Stand der Serie, aus der es stammt, und zum anderen am Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller messen lassen. Es kommt aber nicht darauf an, ob eine Weiterentwicklung und Verbesserung der Technik denkbar bzw. in der Erprobung ist; denn dass eine Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt oder verbesserungswürdig erscheint, begründet für sich noch keinen Mangel.
  2. Ein Porsche 911 Turbo S, dessen Tankvolumen im Fahrzeugprospekt mit 67 Litern angegeben wird, ist nicht deshalb mangelhaft, weil nicht der gesamte Kraftstoff für den Fahrzeugbetrieb genutzt werden kann, sondern die Kraftstoffpumpen des Fahrzeugs den im Pumensumpf befindlichen Kraftstoff (ca. 3,3 Liter) nicht erreichen können. Ebenso ist es kein Sachmangel, dass der Bordcomputer des Fahrzeugs schon dann eine Reichweite von noch 0 km anzeigt, wenn sich im Tank noch insgesamt – unter Einschluss des für die Pumpen ohnehin unerreichbaren Kraftstoffs – noch 6,4 Liter Kraftstoff befinden. Dies beruht nämlich nicht auf einem technischen Fehler, sondern ist als Schutz vor Motorschäden gewollt.

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015 – 28 U 165/13

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Beweislast bei einem Verbrauchsgüterkauf

  1. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.
  2. Art. 5 III der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er als eine Norm anzusehen ist, die einer nationalen Bestimmung, die im innerstaatlichen Recht zwingend ist, gleichwertig ist, und dass das nationale Gericht von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die seine Umsetzung in innerstaatliches Recht sicherstellt.
  3. Art. 5 II der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Verbraucher für die Inanspruchnahme seiner Rechte aus dieser Richtlinie den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichten muss, vorausgesetzt, dass der Verbraucher für diese Unterrichtung über eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung der Vertragswidrigkeit verfügt, dass sich diese Unterrichtung nur auf das Vorliegen dieser Vertragswidrigkeit erstrecken muss und dass sie nicht Beweisregeln unterliegt, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren.
  4. Art. 5 III der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,
    — zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, das heißt sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;
    — von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.

EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 04.06.2015 – C-497/13 (Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV)

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