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Eine Kaufsache ist auch dann im rechtlichen Sinne mangelhaft, wenn ein bestimmter Defekt (hier: eine wegen ihrer Länge zu einem Leistungsverlust führende Steuerkette) erst nach der Übergabe an den Käufer eingetreten ist, aber auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache – etwa auf einen Konstruktions- oder Materialfehler – schon bei der Übergabe zurückgeführt werden kann.
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Ein Verkäufer, der auf eine Mängelrüge des Käufers nicht reagiert und sich später darauf beruft, die Mängelrechte des Käufers seien verjährt, handelt nicht treuwidrig. Denn es ist Sache des Käufers, rechtzeitig für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung zu sorgen.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 74/15
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Der Originalmotor eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
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Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15
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Erklärt der Verkäufer eines Oldtimers, das Fahrzeug habe „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“, kann damit zugleich erklärt sein, dass das Fahrzeug die „H-Zulassung“ zu Recht besitzt, es sich also in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer solchen Zulassung rechtfertigt. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn der Verkäufer eigens auf die mit der „H-Zulassung“ verbundenen Steuervergünstigungen hinweist.
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Ob Angaben, die der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses – etwa in einem Inserat – macht, in der Weise verbindlich sind, dass sie zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen, ist in erster Linie aus Sicht des Käufers zu beurteilen. Deshalb kann auch bei einem privaten Verkäufer, der den Eindruck vermittelt, er verfüge über ein umfassendes technisches und fachliches Wissen, die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung gerechtfertigt sein. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Fachwissen tatsächlich vorhanden ist; entscheidend ist allein, welchen Eindruck der Verkäufer dem Käufer durch sein Auftreten vermittelt hat.
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Eine Beschaffenheitsangabe, die ein Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages macht, wird zwar dann nicht im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung Inhalt des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer davon vor Vertragsschluss „in gleicher Stärke“ abrückt. Dafür reicht es aber nicht aus, dass die Angabe im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird.
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Auf einen Sachmangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB), erstreckt sich ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015 – 28 U 144/14
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Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten – entgegen der herrschenden Meinung – nicht stets einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die zurückzugewährende Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
LG Tübingen, Urteil vom 17.09.2015 – 5 O 68/15
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15)
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Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels Schadensersatz zu verlangen, setzt regelmäßig voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 437 Nr. 3 BGB i. V. mit §§ 280 I, III, 281 I BGB).
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Eine Frist zur Nacherfüllung muss der Käufer dem Verkäufer zwar unter anderem dann ausnahmsweise nicht setzen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 II Fall 1 BGB). Dafür genügt aber nicht schon das bloße Bestreiten eines Mangels oder eines Anspruchs. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seiner Pflicht zur Nacherfüllung unter keinen Umständen nachkommen werde, sodass ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Fristsetzung wird umstimmen lassen.
LG Wuppertal, Urteil vom 04.09.2015 – 5 O 173/15
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