Archiv: April 2015
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Für die Frage, ob ein von § 213 Fall 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urt. v. 08.12.2009 – XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49).
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Die in § 213 Fall 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urt. v. 10.01.1972 – VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30 [39]; Urt. v. 18.03.1976 – VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142 [147]).
BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 180/14
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Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in Fortführung von BGH, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).
BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 104/14
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Nach dem Rücktritt einer Partei vom Kaufvertrag besteht für die gegenseitigen Rückgewährpflichten grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort; insbesondere sind die Rückgewährpflichten nicht stets einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht regelmäßig gesondert zu bestimmen.
LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2015 – 7 O 321/14
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15)
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Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer beweisen, dass der Turbolader eines Gebrauchtwagens schon bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war und das Fahrzeug deshalb später (hier: fünf Monate nach der Übergabe) liegen geblieben ist. Eine Beweislastumkehr, wie sie § 476 BGB vorsieht, kommt insoweit nicht in Betracht, weil ein Defekt an einem Turbolader jederzeit eintreten und auch verschleißbedingt sein kann.
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Findet gemäß § 476 BGB eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers statt, muss dieser dem Verkäufer den Beweis ermöglichen, dass die Kaufsache bei Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Diesen Beweis des Gegenteils vereitelt der Käufer fahrlässig, wenn er nicht dafür sorgt, dass die von ihm mit dem Austausch eines defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen aufbewahrt.
AG Friedberg, Urteil vom 24.04.2015 – 2 C 1639/14 (12)
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Wird ein Neuwagen aufgrund eines Versehens des Verkäufers nicht auf den Käufer, sondern auf einen unbekannten Dritten erstzugelassen, muss der Verkäufer dem Käufer den dadurch eingetretenen Wertverlust ersetzen.
AG München, Urteil vom 22.04.2015 – 242 C 17305/14
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Die nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags abgegebene Erklärung des Verkäufers, er werde „Gewährleistungsarbeiten“ selbstverständlich durchführen, bedeutet nicht zwingend, dass der Verkäufer einen im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss nachträglich aufheben will. Die Erklärung kann vielmehr dahin auszulegen sein, dass sich der Verkäufer lediglich grundsätzlich bereit erklären will, Mängel des Fahrzeugs – wie schon in der Vergangenheit geschehen – aus Kulanz zu beseitigen. Eine solche Auslegung liegt insbesondere dann nahe, wenn der Verkäufer zugleich darauf verweist, der Käufer habe das Fahrzeug „wie besichtigt“ erworben, und damit auf den Gewährleistungsausschluss Bezug nimmt.
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Der Käufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Abschleppwagens), der das Fahrzeug nach § 377 I BGB unverzüglich auf Mängel untersuchen muss, darf sich nicht auf äußerlich erkennbare Mängel beschränken, sondern muss auch die Funktionsfähigkeit prüfen und dafür gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
OLG München, Urteil vom 22.04.2015 – 7 U 2536/14
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist letztlich – wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen – an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
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Eine Nacherfüllung darf allerdings nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden sein. Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich für einen Kfz-Käufer daraus ergeben, dass er ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug von seinem Wohnsitz zum weit entfernten Sitz des Verkäufer transportieren müsste. In einem solchen Fall ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen.
OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 – 12 U 97/14
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Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 [unter II 2 b]; Urt. v. 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 [unter II 3 b aa]; Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 [unter III 1 a]; Urt. v. 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).
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Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. – „TÜV neu“).
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Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.
BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14
(vorhergehend: OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13)
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Mit dem „Originalmotor“ eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor gemeint. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
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Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
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Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf eine Nutzungsentschädigung ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer ihn geltend macht.
LG Halle (Saale), Urteil vom 10.04.2015 – 5 O 307/14
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15)
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Der (Nach-)Erfüllungsanspruch des Käufers erlischt erst, wenn der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktritt. Ist die Rücktrittserklärung unwirksam, weil die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht erfüllt sind, und wandelt sich das Vertragsverhältnis deshalb nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis um, so bleibt dem Käufer der (Nach-)Erfüllungsanspruch erhalten.
OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 – 2 U 127/13
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