- In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
- Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung von Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12
Sachverhalt: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie geltend.
Der Kläger kaufte von der Autohaus S-GmbH gemäß Rechnung vom 23.11.2009 einen Gebrauchtwagen Dodge Caliber 2.0 CRD „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“ zum Preis von 10.490 €. Die vom Kläger und vom Verkäufer unterzeichnete Garantievereinbarung lautet:
„Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung (einschließlich nachstehend getroffener besonderer Vereinbarung) und aus den beiliegenden, nebenstehend näher bezeichneten Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die [Beklagte] versichert.“
In § 4 der Garantiebedingungen 2002 heißt es unter anderem:
„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:
a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt …“
Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ist geregelt:
„Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der [Beklagten] geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig die [Beklagte] in Anspruch zu nehmen.“
Den vierten Kundendienst des Fahrzeugs ließ der Kläger am 07.04.2010 nicht in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt, sondern in einer freien Werkstatt durchführen. Am 09.07.2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvoranschlag für eine Reparatur des Fahrzeugs belief sich auf 16.063,03 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.
Wegen der Begrenzung des Garantieanspruchs auf den Zeitwert hat der Kläger von der Beklagten im ersten Rechtszug die Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren (961,28 € nebst Zinsen) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.279,58 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,50 € nebst Zinsen zu zahlen, nachdem der Kläger seinen Garantieanspruch aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Reparatur des Fahrzeugs nur noch in dieser Höhe weiterverfolgt hat.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: [8] I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[9] Die zulässige Berufung sei hinsichtlich des zuletzt gestellten Klageantrags begründet. Die Ölpumpe sei ein von der Garantie erfasstes Bauteil, sodass der Motorschaden einen Garantiefall darstelle. Dass für die Reparatur des Motorschadens unter die Garantie fallende anteilige Kosten von insgesamt 3.279,58 € entstanden seien, bestreite die Beklagte nicht. Auch die weiteren Voraussetzungen des Garantievertrags, insbesondere die Reparatur durch eine Vertragswerkstatt, lägen unstreitig vor.
[10] Der Anspruch des Klägers sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nach § 4 lit. a des Garantievertrags deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger die Wartung des Fahrzeugs nicht bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt habe durchführen lassen. Diese Bestimmung sei nicht wirksam.
[11] Die Regelung in § 4 lit. a des Garantievertrags stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege. Es handele sich nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung, die Art und Umfang der Hauptleistungen unmittelbar festlege und gemäß § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Maßgeblich für die Einordnung sei, ob die Wartungsverpflichtungder regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste gewährt werde, oder ob die Garantie gegen Entgelt erlangt sei. Nur im ersten Falle handele es sich nach der Rechtsprechung des BGH um das sogenannte kontrollfreie Minimum des Vertrags, wohingegen im zweiten Fall die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege.
[12] Die Entgeltlichkeit der Garantie ergebe sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung, wonach er den Gebrauchtwagen inklusive Gebrauchtwagengarantie zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben habe. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung stelle die Wartungsverpflichtung bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Gegenleistung für das Garantieversprechen dar. Vorliegend habe der Kläger als Fahrzeugkäufer den Garantievertrag zwar mit dem Fahrzeughändler geschlossen. Dieser Garantie sei die Beklagte aber dergestalt beigetreten, dass der Kläger gegen sie einen Direktanspruch erlange, der dem Anspruch gegen den Verkäufer vorgehe (vgl. § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen). Diese Gestaltung komme wirtschaftlich dem Fall gleich, in dem der Gebrauchtwagenkäufer direkt mit dem Garantieunternehmen den Garantievertrag abschließe. Ein derartiger Garantievertrag mit dem Inhalt, dass „alleinige“ Gegenleistung über die Garantie die Einhaltung der Wartungspflicht sei, sei bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht denkbar. Das Garantieunternehmen habe von der Wartungspflicht an sich wirtschaftlich nichts. Die Einhaltung der Wartungspflicht habe in der vorliegenden Vertragskonstellation bei wirtschaftlicher Betrachtung allein den Zweck, das Eintrittsrisiko des Garantiegebers zu begrenzen. Sie sei daher nicht Gegenleistung der Garantie, sondern Regelung zu deren Ausgestaltung.
[13] Die vorliegende Wartungsklausel sei gemäß § 307 I BGB unwirksam. Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des BGH. Danach sei eine formularmäßige Klausel in einem Gebrauchtwagen-Garantievertrag unwirksam, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten nicht in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließe. Das Garantieunternehmen habe zwar ein berechtigtes Interesse daran, durch Auferlegung einer Wartungspflicht sein Eintrittsrisiko zu begrenzen. Dies rechtfertige aber nicht einen Verlust des Garantieanspruchs unabhängig davon, ob die Verletzung der Wartungspflicht hierfür ursächlich geworden sei.
[14] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[15] Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Bestimmung in § 4 lit. a der Garantiebedingungen dem – hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen unstreitigen – Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus der Gebrauchtwagengarantie nicht entgegensteht, weil es sich hierbei um eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers als Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam ist. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
[16] 1. Die unter § 4 lit. a der Garantiebedingungen geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 III 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
[17] a) Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, sodass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr.; Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10 m. w. Nachw.).
[18] Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Leistungshauptabrede (Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 16 m. w. Nachw.).
[19] b) Um eine solche die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt es sich bei einer Wartungsklausel wie der vorliegenden Bestimmung in § 4 lit. a der Garantiebedingungen jedenfalls dann, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 17 ff. zu einer entsprechenden Bestimmung in einer vom Fahrzeughersteller gewährten Anschlussgarantie). Das ist hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, der Fall.
[20] (1) Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens dahin ausgelegt, dass der Kläger die Gebrauchtwagengarantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Kläger den Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben hat. Daraus hat das Berufungsgericht hergeleitet, dass mit dem vom Kläger zu zahlenden Gesamtpreis nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die gewährte Garantie abgegolten wurde.
[21] (2) Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Vertragsauslegung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt die Revision keinen vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvortrag der Beklagten aus den Vorinstanzen auf, aus dem sich ergäbe, dass der Gesamtpreis sich nach dem Willen der Vertragsparteien – entgegen der Rechnung – nur auf das Fahrzeug bezogen hätte und die Garantie zusätzlich – unentgeltlich – gewährt worden wäre.
[22] Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Entgeltlichkeit nicht nur dann vorliegt, wenn das Einzelentgelt für die Garantie gesondert ausgewiesen wird, sondern auch dann, wenn nach der Rechnung ein Gesamtentgelt für Fahrzeug und Garantie gezahlt wurde. Von der Gestaltung der Rechnung in dieser Hinsicht hängt die Frage der rechtlichen Einordnung nicht ab.
[23] Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Urteil des Senats vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 – nicht, dass Entgeltlichkeit der Garantie nur vorläge, wenn die Parteien das Entgelt für die Garantie – getrennt vom Kaufpreis für den Gebrauchtwagen – gesondert vereinbaren und ausweisen. Für die Frage, ob es sich bei einer Wartungsklausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Geschäftsbedingung handelt, kommt es nach dieser Entscheidung darauf an, ob die Garantie nur gegen Zahlung eines „dafür“ zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (Rn. 17). Nur in diesem Sinne ist in der Entscheidung an anderer Stelle von einem „zusätzlichen“ bzw. „gesonderten“ Entgelt für die Garantie die Rede (Rn. 9, 22, 26). Unerheblich ist dagegen, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf die Garantie entfallenden Entgelts ab.
[24] 2. Die Regelung in § 4 lit. a der Garantiebedingungen hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 I 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Senat, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214 Rn. 15.; vgl. auch Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 21 ff.). Das trifft auch auf die hier vorliegende Bestimmung in § 4 lit. a der Garantiebedingungen zu.
[25] Vergeblich macht die Revision geltend, dass der vorliegende Fall nicht anders behandelt werden dürfe als eine Herstellergarantie für Neufahrzeuge, bei der es der Senat nicht beanstandet hat, wenn der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zwecke der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht (Senat, Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, NJW 2008, 843 Rn. 17 f.). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich hier nicht um eine Neuwagengarantie des Herstellers, sondern um die Gebrauchtwagengarantie eines Dritten handelt. Bei einer solchen Garantie, an welcher der Hersteller nicht beteiligt ist, spielt dessen Interesse an einer Bindung des Kunden an seine Vertragswerkstätten keine Rolle; es hat keine Bedeutung für die Ausgestaltung der Garantiebedingungen seitens des Garantiegebers und ist daher auch bei der Inhaltskontrolle nicht zu berücksichtigen.
[26] Davon abgesehen hat der Senat zur Anschlussgarantie beim Neuwagenkauf entschieden, dass eine Wartungsklausel wie die hier vorliegende auch in einer Herstellergarantie wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist, wenn der Fahrzeughersteller dem Käufer die Anschlussgarantie – anders als in der dem Senatsurteil vom 12.12.2007 zugrunde liegenden Fallgestaltung (VIII ZR 187/06, WM 2008, 559) – nicht „automatisch“ als zusätzliche Leistung gewährt, sondern gegen gesondertes Entgelt verkauft (Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 21 ff., 26). Erst recht hat dies für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem der Kläger gegen Entgelt eine vom Fahrzeughändler gewährte – bei der Beklagten „versicherte“ – Gebrauchtwagengarantie erworben hat.