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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Dezember 2011

Keine Haftung des Gebrauchtwagenhändlers für Herstellungsfehler

Einen Fehler bei der Herstellung des Fahrzeugs muss sich ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler nicht zurechnen lassen, es sei denn, der Fehler lässt sich im Rahmen der vom Händler zu erwartenden Untersuchung des Pkw vor dem Verkauf erkennen.

OLG Naumburg, Urteil vom 30.12.2011 – 10 U 10/11

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Vorbenutzung eines Wohnmobils als Mietfahrzeug – Minderung

  1. Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag (hier: über ein Wohnmobil), das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer nicht als Mietwagen genutzt“ worden, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB, sondern nur eine Wissenserklärung oder -mitteilung des Verkäufers vor.
  2. Ein gebrauchtes Wohnmobil, das in der Vergangenheit als Mietfahrzeug genutzt wurde, weist grundsätzlich keine für ein gebrauchtes Wohnmobil übliche und vom Käufer deshalb zu erwartende Beschaffenheit auf. Daran ändert nichts, dass weit mehr als 30 % aller gebraucht angebotenen Wohnmobile zuvor als Mietfahrzeuge im Einsatz waren. Denn jedenfalls ist eine (atypische) Vorbenutzung eines Fahrzeugs als Mietwagen immer Anlass für Preisverhandlungen und -nachlässe, obwohl als Mietwagen eingesetzte Fahrzeuge „normal“ genutzten Fahrzeugen technisch gleichwertig sind.
  3. Es wirkt sich schon negativ auf den Wert eines Fahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) aus und rechtfertigt deshalb grundsätzlich eine Minderung des Kaufpreises, dass in den Fahrzeugpapieren als ehemaliger Halter ein Mietwagenunternehmen eingetragen ist; ob das Fahrzeug tatsächlich als Mietwagen genutzt wurde, ist unerheblich.

LG Mannhein, Urteil vom 29.12.2011 – 1 O 122/10

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als Sachmangel

  1. Bei der Bewertung, ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kommt es nicht auf den tatsächlichen Verbrauch des Fahrzeugs im normalen Betrieb an. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch der Verbrauch im Vergleich zu den Herstellerangaben bei Anwendung des in der Richtlinie 80/1268/EWG bestimmten Messverfahrens ist.
  2. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs um weniger als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, der den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (§ 323 V 2 BGB).

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2011 – 25 U 162/10

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Mangel eines Gebrauchtwagens bei unberechtigtem Führen einer grünen Umweltplakette

  1. Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gilt als stillschweigend vereinbart, dass das Fahrzeug die Umweltplakette führen darf, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Der Käufer kann davon ausgehen, dass das Fahrzeug die für die Erteilung dieser Plakette erforderlichen Werte tatsächlich einhält.
  2. Ein Gebrauchtwagen, der beim Verkauf mit einer grünen Umweltplakette versehen ist, ist mangelhaft, wenn er eine grüne Plakette tatsächlich nicht führen darf.
  3. Die Erklärung eines Kfz-Verkäufers, das Fahrzeug sei mit einer grünem Umweltplakette versehen, besagt nicht nur, dass eine solche Plakette am Fahrzeug angebracht ist. Im Rahmen von Verkaufsverhandlungen hat sie vielmehr – gerade wenn über das Fehlen eines Partikelfilters gesprochen wird – auch die Bedeutung, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011 – I-22 U 103/11

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Kein „Montagsauto“ bei Vorliegen von fünf Mängeln

Ein Fahrzeug ist nicht bereits deshalb ein „Montagsauto“, weil ihm fünf Mängel – hier: ein zu hoher Benzinverbrauch, Treibstoffgeruch im Innenraum, defekte Schaltautomatik und Innenbeleuchtung, Batterieausfall – anhaften. Fünf Mängel reichen für die Annahme einer Fehlerhäufigkeit, wie sie für ein „Montagsauto“ typisch ist und eine Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar macht, nicht aus.

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 – I-2 U 112/11

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Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache bei Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB)

  1. § 439 I Fall 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).
  2. Das in § 439 III 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 III BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahin gehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
  3. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.

BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08

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Hinweispflichten einer Kfz-Werkstatt bei Einbau einer Autogasanlage

  1. Weist eine Kfz-Werkstatt einen Kunden bei Umrüstung eines Benzinmotors auf Gasbetrieb nicht darauf hin, dass wegen einer reduzierten Schmierwirkung Additive zugeführt werden müssen, haftet sie im Falle eines Motorschadens wegen mangelnder Aufklärung auf Schadensersatz.
  2. Es stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar, wenn eine Kfz-Werkstatt – die sogar mit der Leistung „Umrüstung auf Autogas“ wirbt – eine Autogasanlage in einen Pkw einbaut, der seitens des Herstellers (noch) nicht für den Betrieb mit Autogas freigegeben wurde.

AG Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 21.12.2011 – 31 C 361/10

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Kein Kfz-Mangel bei normalen Verschleiß- und Alterungserscheinungen

  1. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Sachmangel i. S. des § 434 BGB dar.
  2. Bei Verschleißteilen kann die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war (§ 476 BGB), mit der Art des Mangels unvereinbar sein, sodass es nicht zu einer Beweislastumkehr kommt. Ein Motorsteuergerät ist indessen ebenso wenig ein Verschleißteil wie eine Drosselklappe.

AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 20.12.2011 – 5 C 557/11

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Frist zur Nacherfüllung auch bei Kfz-Verkäufer ohne eigene Werkstatt

Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss grundsätzlich auch einem Verkäufer ohne eigene Werkstatt Gelegenheit zur Beseitigung eines Mangels geben. Denn wie er die – trotz Fehlens einer Werkstatt mögliche – Mangelbeseitigung vornimmt, bleibt dem Verkäufer überlassen.

AG Schorndorf, Urteil vom 15.12.2011 – 6 C 710/11
(nachfolgend: LG Stuttgart, Beschluss vom 15.05.2012 – 3 S 7/12)

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Unmöglichkeit der Ersatzlieferung eines Neuwagens

Eine Ersatzlieferung ist bei einem mangelhaften Neuwagen (Alfa Romeo 159 2.4 JTDM 20V, 154 kW) zumindest dann unmöglich, wenn entsprechende Fahrzeuge nicht mehr hergestellt werden und fabrikneu im Handel auch nicht mehr erhältlich sind. Ein Fahrzeug mit einer deutlich geringeren Motorisierung (125 kW) kommt als Ersatz nicht in Betracht.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2011 – 13 U 1161/11

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