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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Januar 2011

Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufs – Auskunftsanspruch des Käufers

  1. Die für eine Inspektion aufgewendeten Kosten sind einem Kfz-Käufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 347 II BGB als notwendige Verwendungen zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass es sich bei Inspektionskosten um gewöhnliche Erhaltungskosten handelt.
  2. Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag hat der Verkäufer nicht nur den Kaufpreis zurückzugewähren, sondern muss er auch die aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen herausgeben bzw. deren Wert ersetzen. In welcher Höhe der Verkäufer durch Verwendung des Kaufpreises Zinserträge erzielt oder Schuldzinsen erspart hat, muss er dem Käufer auf verlangen mitteilen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch des Käufers ergibt sich aus § 242 BGB.
  3. Bei einem Fahrzeug der oberen Mittelklasse ist eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.

LG Leipzig, Teilurteil vom 10.01.2011 – 08 O 1214/09

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Gewährleistungsausschluss bei Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft

Die gesetzliche Mängelgewährleistung kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Eine derartige Vereinbarung ist nur unwirksam, wenn der Ausschluss im Rahmen eines Verkaufsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) erfolgt. Wirksam ist der Ausschluss jedoch, wenn der Verbraucher den Unternehmer bewusst über seine Verbrauchereigenschaft täuscht und sich wahrheitswidrig als Unternehmer ausgibt.

AG Rudolstadt, Urteil vom 06.01.2011 – 3 C 44/10

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