- Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kfz-Händler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.
- Veräußert ein Kfz-Händler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung i. S. von § 123 I BGB in Betracht.
- Ein Kfz-Händler ist vor der Weiterveräußerung eines Gebrauchtwagens verpflichtet, das Fahrzeug – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird.
- Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssen an die Verkaufsberater des Unternehmens weitergegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf eine solche Organisation, kann der Vorwurf der Arglist den Geschäftsführer bzw. Niederlassungsleiter treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010 – 4 U 71/09
Sachverhalt: Am 09.08.2005 erwarb die Klägerin bei der Niederlassung der Beklagten in F. einen gebrauchten Pkw zum Preis von 9.500 €. Die Klägerin verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrags. Sie hat durch Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 24.11.2006 den Kaufvertrag angefochten, weil ein Unfallschaden von der Beklagten bzw. von deren Mitarbeitern vor Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen worden sei.
Die Beklagte hatte das betreffende Fahrzeug in ihrer Niederlassung in F. bereits im März 2004 von einem anderen Kunden in Zahlung genommen. Für die Abwicklung dieses Vorgangs war bei der Beklagten deren damaliger Mitarbeiter P verantwortlich. Am 29.10.2004 wurde das Fahrzeug zunächst an den Kunden K verkauft. Für den Verkauf war bei der Beklagten der Verkaufsberater M in der Niederlassung F. verantwortlich. In den vorformulierten Kaufvertrag hatte M handschriftlich den Zusatz „Fahrzeug wurde nachlackiert“ eingefügt.
Am 30.03.2005 wurde dasselbe Fahrzeug von der Beklagten in ihrer Niederlassung erneut in Zahlung genommen. Für diesen Vorgang war – wie bei der früheren Inzahlungnahme – erneut der Zeuge P zuständig. Den Verkauf an die Klägerin am 09.08.2005 wickelte für die Beklagte der Verkaufsberater S ab. Zur Frage eventueller Vorschäden enthielt der formularmäßig vorbereitete Kaufvertrag folgende Formulierungen: „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: keine; Zahl, Art und Umfang von sonstigen Schäden, technischen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer: keine“.
Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 9.090,63 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs zu zahlen. Es hat festgestellt, dass das an die Klägerin verkaufte Fahrzeug im Jahr 1999 einen Heckschaden erlitten habe, der damals zum Preis von 8.905,50 DM repariert worden sei. Die Reparatur sei teilweise mangelhaft ausgeführt worden. Den Umstand, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten habe, habe der Zeuge P bei der zweimaligen Hereinnahme des Fahrzeugs unschwer aufgrund deutlich wahrnehmbarer Farbdifferenzen im Lack erkennen können. Die Beklagte sei vor dem Verkauf an die Klägerin ihrer Verpflichtung, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen, nicht nachgekommen. Aus dem Umstand, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin hierüber nicht entsprechend aufgeklärt hätten, ergebe sich der Vorwurf der Arglist. Daher sei die Klägerin zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten. Das Rechtsmittel wurde zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass er beabsichtige die Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Aus den Gründen: II. … Nach vorläufiger Auffassung des Senats stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Die Beklagte ist gemäß § 812 I 1 BGB zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet Zug um Zug gegen Rückgewähr des von der Klägerin erworbenen Pkw. Die Klägerin hat den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 I BGB). Die Verantwortlichen der Beklagten haben der Klägerin vor Abschluss des Vertrags einen erheblichen Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen.
1. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden. Für die Entscheidung des Landgerichts sind, wie sich aus den Entscheidungsgründen entnehmen lässt, die folgenden Feststellungen maßgeblich:
a) Der an die Klägerin veräußerte Pkw hatte bei einem Verkehrsunfall einen Heckschaden erlitten. Der Heckschaden war nur unzulänglich repariert worden. Die mangelhafte Reparatur war unschwierig sofort ersichtlich, wenn man den hinteren Stoßfänger des Fahrzeugs demontierte. Das Fahrzeug wies zudem an der Seitenwand hinten links und an der Heckklappe, die bei dem fraglichen Unfall erneuert worden war, deutliche Farbunterschiede im Lack auf. Das Fahrzeug ist in diesen Bereichen nach dem Unfall nachlackiert worden. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen K. Die vom Sachverständigen zu seinem Gutachten angefertigten Lichtbilder verdeutlichen, dass die Lackunterschiede für einen Betrachter ohne Schwierigkeiten auf den ersten Blick erkennbar sind. Die Berufungsbegründung enthält keine Einwendungen gegen diese Feststellungen.
b) Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass sich das Fahrzeug bereits bei der ersten Hereinnahme in der Niederlassung der Beklagten im März 2004 und bei der zweiten Hereinnahme am 30.03.2005 in diesem Zustand befand. Aus der vorgelegten Reparaturrechnung eines Vorbesitzers vom 27.09.1999 ergibt sich, dass die mangelhafte Reparatur des Unfallschadens zeitlich vor der Hereinnahme des Fahrzeugs im Hause der Beklagten lag. Zu Recht hat das Landgericht zudem festgestellt, dass die nachlackierten Stellen an dem Fahrzeug auch bei einer nur oberflächlichen Besichtigung für den Zeugen P im März 2004 und im März 2005 genauso deutlich erkennbar waren wie bei der Besichtigung durch den Sachverständigen im März 2008.
Die Farbunterschiede beruhen darauf, dass der Originallack deutlich ausgebleicht ist, während die jeweils angrenzenden nachlackierten Bereiche einen deutlich kräftigeren Farbton aufweisen. Der Zeuge P hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, er könne sich an die Hereinnahme des Fahrzeugs noch genau erinnern und wisse daher noch, dass der Lack in der Farbe Calypsorot ausgebleicht gewesen sei. Es bestehen keine Bedenken, wenn das Landgericht seiner Entscheidung die Aussage des Zeugen in diesem Punkt zugrunde legt. Wenn der Originallack bei der Besichtigung durch den Zeugen P bereits ausgebleicht war, folgt daraus zwingend, dass die Differenzen zu den nachlackierten Stellen (kräftiger Farbton) für den Zeugen P im März 2004 bzw. im März 2005 genauso wahrnehmbar gewesen sein müssen wie im Jahr 2008 für den Sachverständigen K. Dies hat der Sachverständige K bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bestätigt. Auch insoweit ergeben sich keine Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts aus der Berufungsbegründung der Beklagten.
c) Aus den deutlich wahrnehmbaren Nachlackierungen ergab sich für jeden Betrachter, dem die Nachlackierung auffiel, ein Unfallverdacht. Ob und inwieweit ein Laie einen solchen Schluss regelmäßig zieht, kann dahinstehen. Jedenfalls für Fachleute, wie die Mitarbeiter der Beklagten, ist der Zusammenhang zwischen nachlackierten Stellen am Fahrzeug und einem Unfallverdacht evident. Darauf hat der Sachverständige K im Termin vor dem Landgericht vom 21.10.2008 hingewiesen. Die Nachlackierung an der Seitenwand des Pkw hinten links musste nach den Ausführungen des Sachverständigen – jedenfalls im Zusammenhang mit der nachlackierten Heckklappe – zu dem Verdacht führen, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit eine Heckkollision erlitten hat. Dass die erkennbaren Nachlackierungen – ohne einen Unfall – bereits im Werk in Spanien vorgenommen worden sein könnten, war nach den Ausführungen des Sachverständigen für jeden Fachmann auszuschließen. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei einer Nachlackierung im Werk die Verwitterung des Originallacks und der Nachlackierung nach einer gewissen Zeit in gleicher Weise stattgefunden haben müssten, sodass deutliche Lacktonunterschiede nicht erklärbar wären. Auch insoweit ergeben sich aus der Berufungsbegründung keine Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
d) Auf der Basis der angegebenen Feststellungen ergeben sich zwei Möglichkeiten:
aa) Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass der Zeuge P bei der Hereinnahme des Fahrzeugs die Lackunterschiede wahrgenommen hat und sich daher der Tatsache eines Unfallverdachts bewusst war. Der Zeuge P hat die Lacktonunterschiede an dem Fahrzeug weder in den Fahrzeugunterlagen der Beklagten in irgendeiner Weise dokumentiert, noch ist er einem Unfallverdacht durch ein Abmontieren des Stoßfängers im Heckbereich nachgegangen. Er hat auch – unstreitig – nicht dafür gesorgt, dass ein potenzieller Käufer vor einem Kauf des Fahrzeugs von einem Unfallverdacht Kenntnis erlangte. Hierbei ist davon auszugehen, dass dem Zeugen P die Bedeutung von Nachlackierungen einerseits und die Bedeutung eines Unfallverdachts für einen potenziellen Käufer bekannt waren.
bb) Das Landgericht hat in den Vordergrund seiner Überlegungen die zweite Möglichkeit gestellt, die sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt: Wenn der Zeuge P, wie er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben hat, tatsächlich die Nachlackierungen nicht bemerkt hat, dann hat er entweder sich das Fahrzeug bei der Hereinnahme nicht angeschaut, oder er hat das Fahrzeug zwar gesehen, sich aber für mögliche Lacktonunterschiede von vornherein nicht interessiert. Denn anders ist es – in dieser Variante – nicht erklärbar, dass der Zeuge P die Nachlackierungen nicht bemerkt haben will. Aus den Ausführungen des Sachverständigen K und auch aus den vom Sachverständigen zum schriftlichen Gutachten angefertigten Lichtbildern ergibt sich, dass jeder Fachmann im März 2005 die Lackunterschiede bemerkt hätte, wenn er sich bei einem Betrachten des Fahrzeugs für eine mögliche Nachlackierung interessiert hätte (siehe die Ausführungen oben a, b und c).
2. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Tatbestand eines arglistigen Verschweigens bzw. einer arglistigen Täuschung i. S. von § 123 I BGB.
a) Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen setzt voraus, dass hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Die Rechtsgrundlage dieser Pflicht ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Für das Merkmal der Arglist kommt es darauf an, dass der Täuschende die Bedeutung der aufklärungspflichtigen Tatsache für den anderen Teil kennt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. [2010], § 123 Rn. 5 m. w. Nachw.).
b) Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens besteht eine Aufklärungspflicht nicht nur für Unfallschäden, sondern ebenso beim Vorhandensein eines bloßen Unfallverdachts (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 123 Rn. 7; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. [2009], Rn. 2079). Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der – mögliche – Unfall vollständig und korrekt repariert wurde. Ein Unfallverdacht ist für die Kaufentscheidung eines Käufers und für den Wert des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt grundsätzlich von erheblicher Bedeutung. Bei einem Unfallverdacht wird das Fahrzeug – solange der Verdacht nicht ausgeräumt wird – auf dem Markt mit einem geringeren Wert gehandelt. Außerdem wird jeder Kaufinteressent, wenn er von einem Unfallverdacht erfährt, zunächst den Verdacht klären wollen, bevor er sich zum Kauf entschließt. Ein Verkäufer, der auf Grund konkreter Anhaltspunkte einen Unfallverdacht hegt, handelt daher arglistig, wenn er seinen Verdacht gegenüber dem Kaufinteressenten verschweigt (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2079).
c) Wenn der Zeuge P – entgegen seinen Angaben – bei der Hereinnahme des Fahrzeugs die Lackunterschiede bemerkt hat …, liegt ein arglistiges Verhalten auf der Hand. Aus den Lackunterschieden ergab sich der Unfallverdacht (s. oben). Die Bedeutung des Unfallverdachts für jeden Kaufinteressenten war dem Zeugen P bekannt. Wenn der Zeuge P – in dieser Variante – eine Feststellung des Unfallverdachts nicht an die in der Niederlassung der Beklagten tätigen Verkaufsberater weitergab, um eine zutreffende Information von Kaufinteressenten zu ermöglichen, war dies arglistig. Die Kenntnisse und die Arglist des Zeugen P sind der Beklagten in einer derartigen Situation gem. § 166 I BGB in gleicher Weise zurechenbar wie ein arglistiges Verhalten eines Verkäufers bzw. Verkaufsberaters (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2086, 2088, 2094, 2095).
d) Der Beklagten fällt allerdings auch dann Arglist zu Last, wenn der Zeuge P die Lackunterschiede tatsächlich nicht bemerkt hat … In dieser Variante, die das Landgericht in den Entscheidungsgründen hervorgehoben hat, ist der Beklagten vorzuwerfen, dass das Fahrzeug vor der Veräußerung an die Klägerin keiner Untersuchung im Hinblick auf einen möglichen Unfallschaden unterzogen wurde. Das Merkmal der Arglist ergibt sich in dieser Variante daraus, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin nicht in eindeutiger Form auf die unterlassene Untersuchung hingewiesen haben.
aa) Jeder Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen veräußert, ist verpflichtet, das Fahrzeug vor einer Veräußerung zumindest in begrenztem Umfang auf mögliche Unfallschäden und einen möglichen Unfallverdacht zu untersuchen. Dazu gehört jedenfalls, dass der Verkäufer durch eine Sichtkontrolle feststellen muss, ob das Fahrzeug Nachlackierungen aufweist, und ob erhebliche Differenzen in den sogenannten Spaltmaßen festzustellen sind (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1905, 1916, 1918, 1921, 1922; vgl. im Übrigen zur Sichtkontrolle in entsprechenden Fällen OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 431; OLG Celle, OLGR 1996, 194; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 1064; OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2000 – 4 U 159/00, DAR 2001, 455; OLG Köln, OLGR 2001, 233; OLG Brandenburg, Urt. v. 08.12.2006 – 7 U 74/06, juris). Eine solche Sichtkontrolle entspricht heute der Praxis jedes seriösen Gebrauchtwagenhändlers (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1916). Dementsprechend geht jeder Kaufinteressent, der sich an einen Händler wendet, davon aus, dass der Kraftfahrzeughändler die Frage eines möglichen Unfallschadens oder eines Unfallverdachts vor dem Verkauf zumindest in gewissem Umfang geprüft hat. Diese Erwartung der Kunden kennt wiederum der Verkäufer. Ein Verkäufer, der in Kenntnis dieser Erwartungen eine einfache Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlässt, handelt daher arglistig, wenn eine korrekte Sichtprüfung – wie im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallverdacht (Nachlackierungen) ergeben hätte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 431; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 1064; OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2000 – 4 U 159/00, DAR 2001, 455; OLG Köln, OLGR 2001, 233; OLG Brandenburg, Urt. v. 08.12.2006 – 7 U 74/06, juris). Ein Kraftfahrzeughändler, der an einem Fahrzeug keine Sichtprüfung auf Unfallschäden vornimmt, muss – um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen – einen Kaufinteressenten eindeutig darauf hinweisen, dass ein nicht geringes Risiko eines Unfallschadens besteht, weil einfachste Untersuchungen zur Frage eines Unfallschadens vom Verkäufer nicht durchgeführt wurden.
Die Beklagte meint zwar, sie sei ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallverdacht nicht verpflichtet, weitere Untersuchungen im Hinblick auf eventuelle Unfallschäden bei von ihr hereingenommenen Fahrzeugen durchzuführen, wie zum Beispiel das Messen der Lackschichtendicke oder das Abmontieren des hinteren Stoßfängers. Ob und inwieweit diese Auffassung der Beklagten zutrifft, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um solche weiteren Untersuchungen, sondern allein um eine normale Sichtprüfung (im Hinblick auf Unterschiede im Farbton des Lacks oder gegebenenfalls im Hinblick auf die Spaltmaße).
bb) Wenn der Zeuge P sich für Lacktonunterschiede bei der Hereinnahme des Fahrzeugs nicht interessiert hat (anders ist ein Nichtbemerken der Unterschiede nicht erklärbar, s. oben), reicht dies für eine Feststellung von Arglist aufseiten der Beklagten aus. Das Landgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, welche Vertreter bzw. welchen Mitarbeitern der Beklagten beim Unterbleiben einer Sichtkontrolle letztlich der Vorwurf der Arglist zu machen ist. Hierauf kommt es im Ergebnis allerdings auch nicht an, da ein arglistiges Verhalten im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeugs in jedem Fall der Beklagten zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob der Vorwurf den Einkäufer (den Zeugen P), den Verkaufsberater (den Zeugen S) oder den für die Niederlassung der Beklagten in F. verantwortlichen Niederlassungsleiter trifft (vgl. zur Zurechnung von Kenntnissen und Vorsatz gemäß § 166 I BGB in diesem Zusammenhang Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2086, 2089, 2093 ff.).
Es spricht manches für eine vorsätzlich unzulängliche Organisation und Dokumentation der Untersuchung von Gebrauchtfahrzeugen im Bereich der Niederlassung F. der Beklagten. In diesem Fall würde der Vorwurf der Arglist den verantwortlichen Niederlassungsleiter der Beklagten treffen. Die Beklagte hat im Rechtstreit nichts dazu vorgetragen, welche Anordnungen und Regelungen es im Bereich der Niederlassung F. gibt, um eine normale Untersuchung von Gebrauchtfahrzeugen auf Unfallschäden und eine Dokumentation dieser Untersuchung zu gewährleisten. Die Beklagte hat zwar im Rechtsstreit die bei ihr geführte Fahrzeugakte für den an die Klägerin veräußerten Pkw vorgelegt. Es fällt in dieser Akte auf, dass die Beklagte in ihrer Niederlassung F. verschiedene Formulare verwendet, in denen bestimmte Feststellungen zum Zustand der hereingenommenen Fahrzeuge festgehalten werden. Dabei handelt es sich um Feststellungen, die für die Bewertung eines Fahrzeugs oder für erforderliche Reparaturen von Bedeutung sind. Es gibt in der Fahrzeugakte jedoch kein Formular, in welchem die Durchführung einer Sichtprüfung bei der Hereinnahme eines Gebrauchtfahrzeugs dokumentiert wird. In den von der Beklagten verwendeten Formularen sind auch keine Rubriken vorgesehen, in denen die Ergebnisse einer solchen Sichtprüfung (mögliche Nachlackierungen und mögliche Spaltmaßdifferenzen) dokumentiert werden müssten.
Auch die Verkaufsberater in der Niederlassung der Beklagten in F. legen nach den vorgelegten Unterlagen auf die Frage von Unfallschäden möglicherweise keinen besonderen Wert: Sowohl der Verkaufsberater S als auch der Verkaufsberater M haben bei der Veräußerung an die Klägerin bzw. bei der Veräußerung an den Voreigentümer in den Kaufverträgen jeweils angegeben, dass das Fahrzeug „lt. Vorbesitzer“ keine Unfallschäden habe. Dies entspricht allerdings nicht den bei der Fahrzeugakte befindlichen schriftlichen Erklärungen der Vorbesitzer, die in den entsprechenden Formularen der Beklagten keine Angaben zu Unfällen und Beschädigungen gemacht haben, obwohl das betreffende Formular der Beklagten derartige Angaben vorsieht (vgl. die beiden Formulare „Gebrauchtfahrzeugübergabe“, die sich bei der kopierten Fahrzeugakte befinden). Auch der von dem Verkaufsberater M mit dem Vorbesitzer abgeschlossenen Kaufvertrag vom 29.10.2004 ist bemerkenswert. Dieser Vertrag enthält zwar die schriftliche Eintragung „Fahrzeug wurde nachlackiert“. Diese Eintragung ist unter den gegebenen Umständen jedoch eine Bagatellisierung; korrekt wäre es gewesen, wenn der Verkaufsberater formuliert hätte: „Es besteht der Verdacht von Unfallschäden im Hinblick auf Nachlackierungen in folgenden Bereichen des Fahrzeugs: …“
Es kann letztlich allerdings dahinstehen, wie der für F. zuständige Niederlassungsleiter der Beklagten die Untersuchung von Gebrauchtfahrzeugen auf mögliche Unfallschäden organisiert hat. Sollte es im Hause der Beklagten und insbesondere im Bereich der Niederlassung F. korrekte Anweisungen an die Mitarbeiter geben, Gebrauchtfahrzeuge in gewissem Umfang auf Unfallschäden zu untersuchen, und die Ergebnisse der Untersuchungen zu dokumentieren, würde der Vorwurf der Arglist den Zeugen P treffen. Denn wenn der Zeuge P – entgegen solchen Anordnungen – eine Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlassen hat oder sich entgegen der Anordnungen nicht für Lackunterschiede interessiert hat, wäre der Beklagten dieses Verhalten des Zeugen P zuzurechnen. Gemäß § 166 I BGB müsste sich die Beklagte dann zurechnen lassen, dass der Zeuge P die Bedeutung der unterlassenen Sichtkontrolle für Kaufinteressenten kannte.
3. Die Klägerin ist durch das arglistige Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten getäuscht worden. Denn die Klägerin hat – wie das Landgericht festgestellt hat – vor Abschluss des Kaufvertrags die Lackunterschiede an dem Fahrzeug nicht erkannt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in diesem Punkt den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin vom 08.07.2008 gefolgt ist.
Es besteht der Verdacht, dass das Fahrzeug vor der Veräußerung an die Klägerin im Hause der Beklagten so poliert wurde, dass die Klägerin Lackunterschiede nicht mehr bemerken konnte. Auf diese Möglichkeit hat der Sachverständige K in seinem Gutachten hingewiesen. Auch die Angaben des Zeugen P bei seiner Vernehmung im Termin vor dem Landgericht am 21.10.2008 lassen einen solchen Verdacht zumindest nicht fernliegend erscheinen; denn der Zeuge hat darauf hingewiesen, dass Gebrauchtfahrzeuge bei der Beklagten in der Regel vor dem Verkauf „verkaufsfertig“ gemacht werden, wozu gegebenenfalls auch das Polieren des Lacks gehört.
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Lackunterschiede im Hause der Beklagten vor dem Verkauf durch ein Polieren verdeckt wurden. Das Landgericht hat seine Entscheidung – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht auf eine solche Annahme gestützt. Wenn das Landgericht die Angaben der Klägerin geglaubt hat, wonach sie Lackunterschiede nicht bemerkt hat, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn das Fahrzeug nicht poliert gewesen sein sollte. Zum einen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihr die entsprechenden Lackunterschiede – mit der Konsequenz eines Unfallverdachts – aufgefallen wären. Zudem ist auf den eigenen Sachvortrag der Beklagten hinzuweisen: Sie hat nicht behauptet, dass dem Verkaufsberater S zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin im August 2005 Lackunterschiede an dem Fahrzeug aufgefallen wären. Dann gibt es allerdings auch keinen Grund für die Annahme, dass die Klägerin – anders als der Verkaufsberater S – Nachlackierungen bemerkt hat.
4. Die Beklagte sieht in der Beweiswürdigung des Landgerichts Widersprüche, soweit es um das Bemerken von Lackdifferenzen durch den Zeugen P einerseits und durch die Klägerin andererseits geht. Derartige Widersprüche gibt es im Urteil des Landgerichts jedoch nicht.
a) Der Zeuge P hat (1. Alternative) die Lackdifferenzen bei der Hereinnahme des Fahrzeugs möglicherweise ohne Schwierigkeiten erkannt. Wenn der Zeuge P hingegen die Lackdifferenzen nicht erkannt hat (2. Alternative), dann ist dies nur dadurch erklärbar, dass er keine Sichtkontrolle des Fahrzeugs durchgeführt hat oder sich jedenfalls für mögliche Lackdifferenzen nicht interessiert hat (s. oben). Ein solches fehlendes Interesse für eventuelle Lackdifferenzen reicht für eine Feststellung der Arglist aus (s. oben).
b) Die Klägerin konnte vor dem Erwerb des Fahrzeugs die Lackdifferenzen möglicherweise deshalb nicht erkennen, weil sie – zu diesem Zeitpunkt – möglicherweise durch ein Polieren des Lacks verdeckt wurden.
c) Auch wenn die Klägerin die Lackdifferenzen nicht erkannt hat (s. oben–3.), lässt sich – wenn das Fahrzeug nicht poliert worden sein sollte – nicht ausschließen, dass sie das Nachlackieren hätte erkennen können. Eine solche Möglichkeit ist für die Entscheidung allerdings ohne Bedeutung. Für eine arglistige Täuschung kommt es nur darauf an, ob die Klägerin den wahren Sachverhalt (Nachlackierungen) erkannt hat, und nicht darauf, ob der wahre Sachverhalt erkennbar war. Sie war auch nicht verpflichtet, vor dem Kauf in irgendeiner Weise genauer zu prüfen, ob die Beklagte Mängel des Fahrzeugs (Unfallverdacht) arglistig verschwieg.
5. Das arglistige Verschweigen des Unfallverdachts war für den Abschluss des Kaufvertrags ursächlich. Für die Ursächlichkeit gelten in diesem Zusammenhang die Regeln des Anscheinsbeweises (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 123 Rn. 24 m. w. Nachw.). Das Verschweigen eines Unfallverdachts hat nach der Lebenserfahrung entscheidende Bedeutung für den Willensentschluss eines Käufers, das Fahrzeug zu dem vom Verkäufer verlangten Preis zu erwerben.
6. Das Landgericht hat vom Kaufpreis (9.500 €) einen Betrag in Höhe von 409,37 € abgezogen im Hinblick auf die von der Klägerin während der Zeit des Gebrauchs des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen. Die Berechnungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden und von der Beklagten nicht angegriffen …