-
Ein Fahrzeug ist regelmäßig „fabrikneu“, wenn und solange das entsprechende Modell unverändert weiter gebaut wird, das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.
-
Von einer Herstellung des Fahrzeugs kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn lediglich das Chassis für ein Wohnmobil an den dessen Hersteller ausgeliefert und erst dort – möglicherweise unter Berücksichtigung bestimmter Sonderwünsche des Kunden – mit dem Fahrzeugaufbau versehen wird.
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 – 12 U 107/07
Mehr lesen »
Eine erfolgloser Nacherfüllungsversuch führt jedenfalls hinsichtlich des Mangels, dem der Versuch galt, dazu, dass die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers erneut beginnt.
AG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.01.2008 – 32 C 1639/07-48
Mehr lesen »
Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 210/06
Mehr lesen »