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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Mai 2008

Treuwidriges Nachlieferungsverlangen vor Ablauf der Nachbesserungsfrist

  1. Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurückzutreten, setzt – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
  2. Hat der Käufer das ihm nach § 439 I BGB zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) verlangt hat, ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, den Verkäufer ohne sachlich gerechtfertigten Grund mit einer veränderten Wahl (Nachlieferung) zu konfrontieren.
  3. Der Käufer ist nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung berechtigt, wenn er den Rücktritt erklärt, ohne den Erfolg eines dem Verkäufer zuvor eingeräumten Nachbesserungsversuchs abzuwarten.

OLG Saarbrücken, Urteil von 29.05.2008 – 8 U 494/07

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Kein einheitlicher Erfüllungsort nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten entgegen der herrschenden Meinung nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befand. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede einzelne Pflicht des Rückgewährschuldverhältnisses gesondert zu bestimmen, was regelmäßig dazu führt, dass die Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen ist, wo der Verkäufer seinen (Wohn-)Sitz hat.

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 21.05.2008 – 62 C 267/07

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Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeugs

  1. Für die Frage, ob ein Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist auf den – objektiv berechtigten – Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers abzustellen. Vergleichsmaßstab ist dabei die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, also auch bei Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (z. B. Material, Fahrzeugklasse).
  2. Den Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeugs bildet ein Vergleich mit anderen typgleichen Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik.

OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2008 – 28 U 145/07

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Fehlende Neuwageneigenschaft eines Kraftfahrzeugs

  1. Der Begriff „Neuwagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist regelmäßig so zu verstehen, dass es sich um einen fabrikneuen Wagen handeln soll. Denn ein Käufer der einen „Neuwagen“ erwirbt, geht selbstverständlich davon aus, dass das zu liefernde Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „fabrikneu“ im Kaufvertrag bedarf es nicht.
  2. Ein Fahrzeug ist nicht mehr (fabrik-)neu, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate vergangen sind.

LG Köln, Urteil vom 15.05.2008 – 37 O 1054/07

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Wassereintritt aufgrund „moderner“ Karosserieform als Mangel eines Neuwagens

Der Käufer eines hochwertigen Neuwagens muss nicht damit rechnen, dass aufgrund der heute modernen Karosserieform Wasser in den Fahrgastraum läuft. Auf dieses Problem muss der Verkäufer ihn zumindest hinweisen.

LG Aurich, Urteil vom 09.05.2008 – 1 S 60/08

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