- Zur stillschweigenden Abbedingung der Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) bei und nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrages.
- Zur Länge der „angemessenen Frist“ zur Erklärung einer Vertragsaufhebung nach Art. 49 II lit. b CISG.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 – 6 U 220/07
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft lettischen Rechts, begehrt von der Beklagten, einer deutschen Kfz-Händlerin, die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.
Das Fahrzeug war bei der B-Bank als Dienstfahrzeug verwendet worden und hatte während dieser Zeit einen Schaden erlitten, zu dessen Behebung unter anderem Lackierarbeiten für über 500 € durchgeführt worden waren. Die Beklagte erwarb das – zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alte – Fahrzeug über wenigstens einen Zwischenhändler, nachdem die B-Bank es mit einer Laufleistung von über 100.000 km verkauft hatte.
Nach dem Kauf inserierte die Beklagte das Fahrzeug im Internet. So wurde das Interesse eines Mitarbeiters der Klägerin, der das Fahrzeug eventuell für private Zwecke verwenden wollte, geweckt, und es kam zu telefonischen Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Klägerin oder einem in Deutschland wohnhaften Vertreter der Klägerin. Schließlich schlossen die Parteien per Telefax einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug, ohne dass die Klägerin das Fahrzeug besichtigt oder der Beklagten mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug für einen ihrer Mitarbeiter sein sollte.
In den Kaufvertrag hatte die Beklagte auf Insistieren der Klägerin handschriftlichen „keine Nachlackierungen“ eingetragen. Das Kaufvertragsformular nimmt im Übrigen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten Bezug, die einen Gerichtsstand am Sitz des Verkäufers vorsehen.
Nachdem die Klägerin den Kaufpreis von 11.500 € gezahlt hatte, wurde das Fahrzeug auf ihre Kosten nach Riga transportiert. Dort stellte die Klägerin bei der ersten Besichtigung am 07.07.2006 die Nachlackierung fest. Mit Schreiben vom 15.07.2006 wandte sich deshalb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und verlangte von ihr unter Fristsetzung die Zahlung von 2.500 €. Er berief sich auf einen erheblichen Unfallschaden, der nicht fachgerecht repariert sei und dessen Beseitigung circa 900 € koste, sowie darauf, das die Beklagte geschuldete Winterreifen nicht geliefert habe.
Der frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten räumte mit Schreiben vom 20.07.2006 an den Klägervertreter zwar die Nachlackierung ein, behauptete aber, ihr liege nur ein geringfügiger Vandalismusschaden zugrunde. Außerdem sei die Lackierung ordnungsgemäß erfolgt, daher stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Er verwies die Klägerin auf den Klageweg. Im Wege einer außergerichtlichen Beilegung sei die Klägerin allerdings kulanzhalber bereit, einen Satz Winterreifen nachzuliefern.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2006 beharrte die Klägerin auf ihrer Rechtsposition und verlangte weiter Schadensersatz in Höhe von 2.500 €, wobei sie der Beklagten eine „letzte Frist“ bis 23.08.2006 setzte. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten reagierte hierauf mit Schreiben vom 11.08.2006 und bot an, dass die Beklagte das Fahrzeug auf eigene Kosten zurücknehme. Die Zahlung von Schadensersatz komme aber nicht in Betracht.
Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 15.08.2006 an ihrer Rechtsposition fest, reduzierte aber den verlangten Schadensersatz, der bis 23.08.2006 zu leisten sei, auf 1.500 €.
Mit Schreiben vom 25.09.2006, das beim früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten spätestens am 28.09.2006 einging, erklärte der Klägervertreter für die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Das Urteil des Landgerichts ist abzuändern, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.
Auf den Vertrag zwischen den Parteien ist die CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) anwendbar (nachstehend 1). Sie kennt zwar mit Art. 81 II 1 einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach einer Vertragsaufhebung, wie ihn die Klägerin … geltend macht. Er scheitert im konkreten Fall aber jedenfalls daran, dass die Klägerin die dafür erforderliche Aufhebung des Kaufvertrages mit der Beklagten nicht innerhalb der in Art. 49 II lit. b CISG vorgeschriebenen angemessenen Frist erklärt hat (nachstehend 2). Auf Schadensersatzansprüche lässt sich der Rückzahlungsanspruch von vorneherein nicht stützen. Zwar kennt die Konvention neben der Vertragsaufhebung mit anschließender Rückzahlung des Kaufpreises auch Schadensersatzansprüche. Sie umfassen nach dem Regelungssystem der CISG indes nicht die Rückzahlung des Kaufpreises, vielmehr sollen sie nur den nach Rückabwicklung noch verbleibenden Schaden ersetzen. Scheidet damit eine Rückabwicklung des gesamten Vertrages aus, dann kann weder der … Annahmeverzug der Beklagten festgestellt werden, noch kann [die Klägerin] die von ihr … geltend gemachten Schadensersatzpositionen verlangen. Sie sind nicht Folge einer nicht ordnungsgemäß erfüllten Pflicht der Beklagten (nachstehend 3).
1. Auf den Vertrag zwischen den Parteien ist die CISG anwendbar.
a) Sowohl Deutschland als auch Lettland sind Mitgliedsstaaten der CISG, sodass es für ihre Anwendung noch nicht einmal darauf ankommt, ob das deutsche Internationale Privatrecht deutsches oder lettisches Recht für anwendbar erklärt.
Auch die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung der CISG sind erfüllt:
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konnte und durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin das Fahrzeug für ihren eigenen geschäftlichen Gebrauch erwerben wollte (Art. 2 lit. a CISG). Selbst wenn die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine genaue Vorstellung von der Rechtsform der Klägerin hatte, war ihr doch klar, dass sie als Unternehmerin tätig wurde. Genau deshalb lieferte sie nämlich die Winterreifen nicht mit, die nach der Internetanzeige bei einem Kauf durch einen Privaten im Kaufpreis enthalten sein sollten. Dass das Fahrzeug in Wirklichkeit eventuell privaten bzw. persönlichen Zwecken eines Mitarbeiters der Klägerin dienen sollte, war ihr dagegen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt geworden.
Auch die weitere Voraussetzung, dass die Vertragsparteien ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten hatten und dass dies bei Vertragsabschluss, namentlich aus dem schriftlichen Vertrag, erkennbar war (Art. 1 I und II CISG), ist gegeben.
b) Die Parteien haben die Geltung der CISG nicht abbedungen.
Zwar herrscht auch im Anwendungsbereich der CISG Vertragsfreiheit, das heißt, die Parteien können vereinbaren, dass die CISG gerade keine Anwendung finden soll (Art. 6 CISG), was dann zur Anwendung des allgemeinen Kaufrechts des nach dem IPR berufenen nationalen Rechts führt. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier aber. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags als auch danach.
aa) Ausdrückliche Vereinbarungen über anwendbare Rechtsvorschriften haben die Parteien bei Abschluss des Vertrages nicht getroffen, auch nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren wirksame Einbeziehung ohnehin streitig ist.
Dabei ist zu beachten, dass die CISG inkorporiertes deutsches Recht ist, sodass eine Vorstellung, dass „selbstverständlich deutsches Recht“ zur Anwendung komme, mitnichten bedeutet, dass nur BGB und HGB gelten (Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 22). Es wäre schon eine Formulierung wie „Der Vertrag unterliegt dem Kaufrecht des BGB“ erforderlich (Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, a. a. O., Art. 6 Rn. 21).
Aus der Bestimmung eines Gerichtsstands in Deutschland in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die CISG keine Anwendung finden soll. Zwar wird die Bestimmung eines Gerichtsstands in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig ein Indiz sein, dass das Recht des Staates Anwendung finden soll, dessen Gerichte einen Rechtsstreit entscheiden sollen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Anwendung eines dem Gericht fremden Rechts häufig zeitaufwendig und kostspielig sein wird. Dies ist bei der CISG als einheitlichem, jedem der Vertragsstaaten der CISG einfach zugänglichem Recht aber nicht der Fall. Dementsprechend führt allein schon die Wahl deutschen Rechts zur Anwendung der CISG (BGH, Urt. v. 25.11.1998 – VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259). Damit hätte es schon deutlicherer Hinweise bedurft, um einen Ausschluss der Anwendung der CISG anzunehmen. Außerdem gilt gleichermaßen bei Anwendung des BGB wie der CISG die Regel contra proferentem (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 8 CISG Rn. 18). Es kann allenfalls überlegt werden, ob die Wahl eines Gerichtsstands in einem Nichtmitgliedsstaat zur Abbedingung führt. Solch ein Fall liegt hier aber nicht vor.
bb) Auch später haben die Parteien die Unanwendbarkeit der CISG nicht vereinbart.
Zwar haben sie vorgerichtlich und erstinstanzlich wie selbstverständlich auf Basis des BGB argumentiert; eine nachträgliche Abbedingung der CISG liegt hierin aber nicht. Es fehlt an übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien, denn diese setzen die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens voraus, für den die Anwendung unzutreffender Vorschriften infolge Verkennung der Rechtslage nicht genügt (Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, a. a. O., Art. 6 Rn. 25 ff.).
2. Eine wirksame Aufhebung des Kaufvertrages zwischen den Parteien scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin sie nicht innerhalb „angemessener Frist“ erklärt hat (Art. 49 II lit. b CISG). Unter Berücksichtigung aller Umstände hat sich die Klägerin zu lange Zeit gelassen, bis sie am 25.09.2006 den Rücktritt erklärte und damit zwei Monate und 18 Tage nach dem 07.07.2006, an dem sie die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages festgestellt hatte. Dabei ist deswegen für den Anfang der Frist auf den 07.07.2006 abzustellen, weil ein der Vertragsaufhebung vorangehendes Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung nicht in Betracht kam – der Mangel Nachlackierung ist unbehebbar (vgl. hierzu Staudinger/Magnus, a. a. O., Art. 49 CISG Rn. 40).
Bei der Bestimmung der Länge der Frist ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zweck der Frist vor allem darin besteht, dem Verkäufer innerhalb begrenzter Zeit Klarheit über eine gegebenenfalls erforderliche Weiterverwendung der Ware zu verschaffen (z. B. OLG Koblenz, Urt. v. 31.01.1997 – 2 U 31/96, OLGR 1997, 37 [38]). Das ist bei einem Auto zwar nicht so dringend erforderlich wie bei verderblicher Ware …, aber auch Kraftfahrzeuge verlieren allein durch Standzeit an Wert, selbst wenn sie wie hier schon über vier Jahre alt sind. Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Verkäufer bei einer Rückabwicklung über Schadensersatz zur Zahlung von Standgeld herangezogen werden kann, was ebenfalls für eine einigermaßen zügige Rückabwicklung spricht. Kämen keine weiteren Umstände hinzu, so wären damit schon zwei Monate zu lang (so auch OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.04.1994 – 13 U 51/93, RIW 1994, 593 [vertragswidrige Verpackung]; s. auch OLG Hamburg, Urt. v. 26.11.1999 – 1 U 31/99, IHR 2001, 19: 22 Tage noch rechtzeitig, wenn es um den Kauf von Kleidungsgegenständen geht; vgl. i. Ü. die Rechtsprechungsübersicht bei Staudinger/Magnus, a. a. O., Art. 49 CISG Rn. 38). Im Fall des Berufungsgerichts Turku (IHR 2003, 277 [281]) musste die Frist für eine Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Anbauteil für eine forstwirtschaftliche Maschine nicht genau festgelegt werden; mangels eines funktionierenden Zweitmarktes könnten dort tatsächlich auch etwas mehr als zwei Monate angemessen gewesen sein, keinesfalls aber die drei Jahre, die sich der dortige Käufer mit der Entscheidung Zeit ließ und die auch dem dortigen Gericht nicht genügten.
Besondere Gründe, die eine Verlängerung auf über 2½ Monate rechtfertigen würden, liegen nicht vor:
Zwar verlängert sich die Frist, wenn die Feststellung der Tatsachen- und Rechtslage kompliziert ist …, das war hier aber nicht der Fall, weil die Klägerin die Nachlackierung sofort erkannt hatte und ihre Vertragswidrigkeit eindeutig im Vertrag geregelt war. Wenn sich die Klägerin im Schriftsatz vom 14.03.2008 nunmehr darauf beruft, dass sie das Fahrzeug erst nach dem 28.08.2006 vom Zollgelände habe abtransportieren und damit erst über 1½ Monate nach der ersten Rüge habe genau untersuchen lassen können, spielt dies für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle. Immerhin war sich die Klägerin nach ihrer eigenen Untersuchung vom 07.07.2006 so sicher, dass sie die Kosten einer Nachlackierung mit 900 € benennen und einen genau bezifferten Preisnachlass verlangen konnte; dann ist aber nicht erkennbar, warum für eine Entscheidung über eine Vertragsaufhebung eine nähere Untersuchung durch eine Fachwerkstatt hätte erforderlich sein sollen, selbst wenn die Beklagte in der weiteren Korrespondenz den Umfang des Lackschadens … infrage gestellt hatte. Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob die späte Übersendung der für die Zollfreigabe erforderlichen Papiere nicht von der Klägerin selbst verschuldet war … Weiter braucht deshalb nicht untersucht zu werden, warum die erste Rechnung über Standplatzgebühren für das Fahrzeug vom 07.08.2006 stammt und damit einen Zeitraum abdeckt, während dessen das Fahrzeug noch auf dem Zollgelände gestanden haben soll, sich die Rechnung aber in nichts von denen unterscheidet, die für Standgebühren nach der angeblichen Freigabe des Fahrzeugs nach dem 28.08.2006 ausgestellt worden sein sollen.
Auch kann eine Häufung von Feiertagen eine Fristverlängerung nach sich ziehen … Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin für Lettland in den Monaten Juli bis September aber nicht behauptet.
Urlaubszeit kann bei Beteiligung von Unternehmen nur in besonderen Fällen zu einer Fristverlängerung führen. Denn der Geschäftsverkehr darf davon ausgehen, dass bei Urlaub insbesondere der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft eine Vertretungsregelung greift, die sicherstellt, dass das Unternehmen trotzdem handlungsfähig bleibt. Das gälte erst recht, wenn die behauptete Ortsabwesenheit der Geschäftsführerin der Klägerin vom 01.09. bis 20.09.2006 beruflich bedingt gewesen sein sollte. Soweit in einem Land die Übung besteht, insbesondere im Hochsommer allgemeine Betriebsferien zu machen, mag anderes gelten, wobei dann noch zu diskutieren wäre, ob nicht weiter erforderlich wäre, dass der Käufer dem Verkäufer dies unverzüglich mitteilt oder dass solche allgemeinen Betriebsferien dem Verkäufer unter Ausnutzung üblicher Informationsquellen erkennbar sein müssen. Das kann indes alles offenbleiben, denn die Klägerin behauptet nicht, dass eine solche Übung in Lettland besteht. Außerdem hätte eine solche Übung vorliegend auch keine Auswirkungen mehr, denn in diesen Fällen muss erwartet werden, dass die dann wenigen Vorgänge, die während der landesweiten allgemeinen Betriebsferien anfallen, nach deren Ende zügig aufgearbeitet werden, und das hätte hier bis zum Ablauf der oben als maximal angesetzten Zweimonatsfrist am 07.09.2006 geschehen sein müssen.
Damit hätte sich eine Fristverlängerung nur noch mit der Begründung rechtfertigen lassen, dass der Klägerin nicht zuzumuten war, eine Vertragsaufhebung zu erklären, während zwischen den Parteien Verhandlungen für eine gütliche Einigung stattfanden (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Urt. v. 31.01.1997 – 2 U 31/96, OLGR 1997, 37 [38]; es bedarf dazu also keines vom Klägervertreter befürworteten Rückgriffs auf das deutsche Recht). Aber auch das kann vorliegend nicht dazu führen, dass sich die Frist über zwei Monate hinaus verlängerte: Gegen eine solche Fristverlängerung spricht hier bereits grundsätzlich, dass sich die Beklagte entgegen den Behauptungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.03.2008 von vorneherein jeder Einigung versperrte, die auf eine Reduzierung des Kaufpreises hinaus lief. So bot sie auf die erste schriftliche Geltendmachung des Mangels durch die Klägerin im Schreiben vom 15.07.2006, bei der diese einen Preisnachlass von 2.500 € forderte, mit Schreiben vom 20.07.2006 lediglich die Lieferung des von der Klägerin ohnehin zusätzlich verlangten Satzes Winterreifen an und verwies die Klägerin knapp, aber bestimmt auf den Klageweg. Damit setzte sie ihr zwar streitiges, aber gerade von der Klägerin behauptetes vorheriges Verhalten nahtlos fort, das darin bestanden hatte, eine telefonische Mangelrüge unter barschem Hinweis auf eine Mangelfreiheit zurückzuweisen.Zwar folgte nochmals eine Korrespondenz der Parteivertreter vom 09.08., 11.08. und 15.08.2006, die Beklagte ließ aber auch in ihr nicht erkennen, dass sie zu einer Minderung des Kaufpreises bereit wäre. Vielmehr bot sie im Schreiben vom 11.08.2006 die Rücknahme des Fahrzeugs an. Dementsprechend lief die von der Klägerin im Schreiben vom 15.08.2006 der Beklagten bis 23.08.2006 gesetzte Frist fruchtlos ab, sich mit einer Minderung in Höhe von 1.500 € einverstanden zu erklären. Nachdem damit eine Einigung für die Beklagte von Anfang an ohnehin nur auf der Basis einer Vertragsaufhebung in Betracht kam, bestand für die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt die Notwendigkeit, ihre Erklärung zur Vertragsaufhebung zurückzustellen, um die Vergleichsverhandlungen nicht zu gefährden. Und nur auf Rücksichtnahmen durch die Klägerin, nicht aber darauf kommt es an, ob die Beklagte mit einer Vertragsaufhebung rechnen musste, was angesichts der damaligen Korrespondenz im Übrigen ohnehin nicht der Fall war, weil die Klägerin sich nach einer anfänglichen Rücktrittsandrohung eines anderen besonnen und in der weiteren Korrespondenz nur noch auf einer Minderung bestanden hatte. Selbst wenn man dem aber nicht folgt, waren die Vergleichsverhandlungen mit Ablauf der von der Klägerin bis zum 23.08.2006 gesetzten Frist gescheitert. Dann hätte die Klägerin aber maximal noch zwei Wochen Überlegzeit gehabt, wie sie weiter vorgehen will, wenn die erforderlichen Überlegungen auf Klägerseite aufgrund der von Anfang an ablehnenden Haltung der Beklagten zu einer Minderung nicht schon vorher hätten angestellt werden müssen, sodass unmittelbar nach dem 23.08.2006 hätte reagiert werden können. Damit wäre Fristablauf wiederum spätestens der 07.09.2006 gewesen, also zwei Monate nach Feststellung der nicht vertragsgerechten Erfüllung des Kaufvertrages. Daran ändert die behauptete Ortsabwesenheit der Geschäftsführerin der Klägerin ab 01.09.2006 nichts, da sie die Entscheidung entweder einem Vertreter hätte übertragen oder sie sie noch bis 31.08.2006 hätte treffen müssen (s. oben). Aus den schon oben dargelegten Gründen ergibt sich eine Fristverlängerung auch nicht wegen einer Untersuchung des Fahrzeugs im September 2006 in einer Fachwerkstatt.
Ob bei einer arglistigen Täuschung über die Mangelhaftigkeit oder bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verkäufers vom Mangel in analoger Anwendung des Art. 40 CISG jegliche Frist entfällt oder wenigstens eine Fristverlängerung anzunehmen ist, kann offenbleiben. Denn die Klägerin kann für ihren streitigen Vortrag, dass die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages von der Nachlackierung wusste – mag er als erstmaliger Vortrag in der Berufung auch nach § 531 II 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO entschuldigt sein –, keinen Beweis anbieten. Für eine grobe Fahrlässigkeit fehlt es dazuhin bereits am Vortrag der Klägerin. Und schon aus der Formulierung des Art. 40 CISG folgt, dass insoweit der Käufer, hier also die Klägerin, darlegungs- und beweisbelastet ist.
3. Die von der Klägerin neben der Rückzahlung des Kaufpreises verlangten Beträge stehen ihr ebenfalls nicht zu.
a) Die Transportkosten für die Überführung des Fahrzeugs zur Klägerin sind nicht als Schadensersatz (Art. 74 ff. CISG) erstattungsfähig, da die Klägerin das Fahrzeug bei dem ihr verbleibenden Rechtsbehelf behalten muss und der Transport des Fahrzeugs daher nicht auf die vertragswidrige Lieferung zurückzuführen ist.
b) Auch die eingeklagten Standplatzkosten kann sie schon dem Grunde nach nicht verlangen.
Jedenfalls für den Zeitraum nach dem Verlust des Rechts zur Vertragsaufhebung folgt dies daraus, dass die Klägerin durch die dann nur noch verbleibende Minderung nach Art. 50 CISG an der Verwertung des Fahrzeugs oder seiner Nutzung nicht gehindert ist, sodass die Standplatzkosten auch nicht auf die nicht vertragsgerechte Erfüllung der Beklagten zurückgeführt werden können. Zumindest hätte die Klägerin die Folgen des verspäteten Ergreifens des richtigen Rechtsbehelfs im Wege des Mitverschuldens nach Art. 77 CISG selbst zu tragen.
Für den Zeitraum bis zum Verlust des Rechts auf Vertragaufhebung ist zudem bis heute nicht klar, was die Klägerin mit dem Fahrzeug eigentlich beabsichtigte, sodass auch kein Vergleich angestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wie lange die Klägerin bei vertragsgemäßer Erfüllung vergleichbare Kosten (z. B. für die Anmietung einer Garage) hätte bezahlen müssen. Hatte der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch erklärt, dass das Fahrzeug auf Initiative eines Mitarbeiters der Klägerin gekauft worden war – unter Umständen sogar als dessen Privatanschaffung –, muss den Ausführungen im Schriftsatz vom 14.03.2008 entnommen werden, dass sich doch die Klägerin selbst um das Fahrzeug kümmerte.
c) Auch die eingeklagten Inspektionskosten können nicht zugesprochen werden.
Es fehlt trotz Monierung des Senats in der Terminsverfügung jeglicher Vortrag, was sie mit der nicht vertragsgerechten Erfüllung des Kaufvertrags im Hinblick auf den Lackschaden zu tun haben sollen. Insbesondere stammt die zugehörige Rechnung nicht von der Firma, die das Fahrzeug nach der Freigabe durch die Zollbehörden untersucht haben soll.
Soweit die Kosten im Zusammenhang mit einem weiteren behaupteten Mangel des Fahrzeugs stehen sollten, sind sie nicht erstattungsfähig, weil insoweit – was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt – der von den Parteien für andere Mängel als Lack- und Unfallschäden vereinbarte Gewährleistungsausschluss greift.
d) Die Übersetzungskosten sind deshalb nicht erstattungsfähig, weil schon die zugrunde liegenden Positionen nicht erstattungsfähig sind …