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Grundsätzlich sind die Kosten, die für die Beseitigung eines Mangels aufgewendet werden müssen, ein taugliches Kriterium, um zu bestimmen, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist. Die Höhe der Kosten kann aber auch bei einem Gebrauchtwagen nur einer von mehreren Gesichtspunkten der Erheblichkeitsprüfung sein. Jede schematische Beurteilung nach Prozentsätzen verbietet sich. Zu fragen ist bei der Erheblichkeitsprüfung vorrangig danach, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist.
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Es macht einen Unterschied, ob Feuchtigkeit in eine normale Limousine oder in einen Geländewagen eintritt, mag Letzterer auch im gewöhnlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der verständige Durchschnittskäufer wird bei einem Geländewagen eher als bei einem normalen Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angeht.
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Ein zum Zeitpunkt einer Rücktrittserklärung erheblicher Mangel kann zwar nicht dadurch unerheblich werden, dass es einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. Im Einzelfall kann es aber durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem – wirksam erklärten – Rücktritt festhält, nachdem der ursprünglich vorhandene Mangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise beseitigt worden ist. Insoweit darf dem Verkäufer eine eigenmächtige Mangelbeseitigung nach erklärtem Rücktritt zwar nicht zugutekommen. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls darin eingewilligt hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2007 – I-1 U 252/06
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Ein Selbstbelieferungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Verkäufers ist gemäß § 308 Nr. 3 BGB gegenüber einem Verbraucher unwirksam, wenn der Vorbehalt nicht ausdrücklich auf den Fall beschränkt ist, dass der Verkäufer von seinem Lieferanten trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts im Stich gelassen wird.
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Ein Kfz-Käufer, der ein zu einem günstigen Preis gekauftes Fahrzeug vertragswidrig nicht erhält, erleidet einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert des Fahrzeugs und dem dafür vereinbarten Kaufpreis (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 10.03.1995 – 19 U 206/94, VersR 1996, 1119).
LG Duisburg, Urteil vom 27.04.2007 – 10 O 581/05
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Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung (§ 476 BGB) widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.
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Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden.
OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2007 – 5 U 768/06
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Nach neuem Schuldrecht ist ein Neuwagen wegen seines Kraftstoffverbrauchs zwar nicht erst dann mangelhaft, wenn sein – in einem standardisierten Verfahren unter genormten Bedingungen zu ermittelnder – Kraftstoffverbrauch um mehr als als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. zu § 459 I BGB a.F. BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94, 97 ff.). Allerdings ist mit Blick auf Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht jede noch so geringe Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben als Mangel des Fahrzeugs anzusehen.
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Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um lediglich 3,4 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, sodass dem Käufer bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km Mehrkosten für Kraftstoff in Höhe von insgesamt 1.000 € entstehen, liegt eine vom Verbraucher hinzunehmende Abweichung und mithin kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB vor.
LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04)
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Wird ein Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt (dual use), ist jedenfalls dann, wenn sich die private und die gewerbliche Nutzung in etwa die Waage halten, für die Entscheidung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, entscheidend auf den – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Inhalt des Kaufvertrags abzustellen. Entscheidend ist letztlich, wie der Käufer gegenüber seinem Vertragspartner auftritt und wie dieser das Auftreten vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Lebens- und Berufssituation des Käufers, unter Anlegung eines objektivierten Maßstabs verstehen kann.
OLG Celle, Urteil vom 04.04.2007 – 7 U 193/06
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