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Archiv: August 2006

Unwirksame Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers ist gemäß § 309 Nr. 5 lit. b BGB unwirksam, weil sie dem Käufer nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist: „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

AG Haßfurt, Urteil vom 21.08.2006 – 3 C 624/05

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Abgrenzung zwischen Sachmangel und normalem Verschleiß bei „Serienfehler“

  1. Bei sogenannten Serien- oder Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen, die auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vorliegt, als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde Niveau sein, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht.
  2. Bei Konstruktionsmängeln scheidet die Annahme eines Mangels nur dann aus, wenn dem Käufer das Problem vernünftigerweise bekannt sein muss. Davon ist bei einem erhöhtem Getriebeverschleiß bei Fahrzeugen, die vorwiegend für den amerikanischen Markt produziert werden, aber auch in Mitteleuropa vertrieben werden, ohne entsprechenden Hinweis des Verkäufers regelmäßig nicht auszugehen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006 – 10 U 84/06

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Zur Auslegung des Begriffs „Transportschaden“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

  1. Ein „Transportschaden“ ist jede Beschädigung, die ein Fahrzeug während des Transports erleidet, wobei zum Transport nicht nur die eigentliche Beförderung des Fahrzeugs, sondern auch das Auf- und Abladen gehören. Der – mehrdeutige – Begriff „Transportschaden“ sagt deshalb nichts über das Ausmaß des Schadens aus; vielmehr können damit leichte Kratzer und Dellen ebenso gemeint sein wie ein gravierender, zum Beispiel bei Herunterfallen vom Transporter erlittener Schaden.
  2. Mangels näherer Erläuterungen darf der private Durchschnittskäufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass ein ihm offenbarter „Transportschaden“ eine leichte bis mittelschwere Beschädigung ist. Mit schweren und schwersten Beschädigungen muss er ohne Weiteres nicht rechnen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2006 – I-1 U 233/05

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