Zum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß Art. 41, 43 I CISG.
BGH, Urteil vom 11.01.2006 – VIII ZR 268/04
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kfz-Händlerin mit Sitz in H. in den Niederlanden, kaufte am 28.04.1999 von dem Beklagten, der in B. einen Autohandel betreibt, einen gebrauchten Pkw zum Preis von 39.000 DM. Das Fahrzeug wurde der Klägerin zusammen mit dem am 05.03.1999 vom Kreis H. ausgestellten Fahrzeugbrief gegen Bezahlung des Kaufpreises übergeben.
Am 23.08.1999 stellte die Polizei den Pkw bei der Klägerin sicher, weil der Verdacht bestand, es handele sich um ein Fahrzeug, das in der Nacht zum 16.02.1999 in Paris gestohlen worden war. Mit Schreiben vom 16.05.2000 verlangte die französische Versicherungsgesellschaft C von der Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugs mit der Begründung, es handele sich dabei um das am 16.02.1999 als gestohlen gemeldete Fahrzeug, das nach Leistung der Entschädigungssumme an die Fahrzeugeigentümerin nunmehr ihr, der Versicherungsgesellschaft, gehöre. Dies lehnte die Klägerin ab und meinte, sie habe das Fahrzug gutgläubig erworben. Wegen des von der Versicherung gegen die Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruchs ist in den Niederlanden ein Rechtsstreit anhängig, der noch nicht beendet ist.
Mit Anwaltsschreiben vom 26.10.1999 forderte die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, der Kaufvertrag sei im Hinblick auf § 935 BGB unwirksam, da der Pkw in Frankreich gestohlen worden sei. Dies lehnte der Beklagte ab. Daraufhin reichte die Klägerin am 08.12.2000 eine Klage auf Rückzahlung von 39.000 DM ein. Diese dem Beklagten am 14.12.2000 zugestellte Klage nahm sie in der Folgezeit zurück. Sodann erhob die Klägerin erneut Klage; sie verlangt nunmehr die Zahlung von 19.940,38 € (= 39.000 DM) sowie Schadensersatz in Höhe von 1.683,84 € für Aufwendungen, die ihr nach ihrem Vorbringen unter anderem im Zusammenhang mit der Abholung des Pkw beim Beklagten für Wartungs- und Lackierarbeiten entstanden sind.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:
Die Klägerin könne den Beklagten nicht auf Aufhebung des Vertrages bzw. auf Schadensersatz nach den Bestimmungen des hier anwendbaren UN-Kaufrechts (CISG) in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen eines Rechtsmangels i. S. des Art. 41 CISG. Ein solcher Mangel wäre dann gegeben, wenn einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin die Vorschrift des § 935 BGB, der nach deutschem Internationalem Privatrecht (hier: Art. 43 EGBGB) anzuwenden sei, entgegenstünde. Der entsprechende Sachvortrag der Klägerin sei vom Beklagten allerdings umfassend bestritten worden. Die insoweit streitigen Fragen bedürften jedoch keiner Aufklärung, weil die Klägerin den geltend gemachten Rechtsmangel dem Beklagten jedenfalls nicht innerhalb angemessener Frist ab Kenntniserlangung und nicht in der erforderlichen Weise angezeigt habe (Art. 43 CISG). Angesichts der klaren Sachlage – Beschlagnahme des Fahrzeugs wegen des Diebstahlsverdachts –, die auch für einen juristischen Laien ohne weitere Überlegungen oder Rechtsrat als besonders wichtiges Geschehen zu erkennen gewesen sei, hätte die Rüge spätestens innerhalb eines Monats, also bis zum 23.09.1999, erfolgen müssen.
Dementsprechend habe für die Klägerin seit der Beschlagnahme erkennbar Anlass bestanden, ihrem Vertragspartner diesen gravierenden Vorgang sogleich mitzuteilen, um auch diesem die alsbaldige Aufklärung oder Geltendmachung eigener Ansprüche gegen seinen Verkäufer zu ermöglichen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber nicht hinreichend sicher feststellbar, dass die Klägerin ihr Wissen innerhalb der genannten Frist an den Beklagten weitergegeben habe. Die erste schriftliche Rüge stamme vom 26.10.1999 und könne deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden.
Auch soweit sich die Klägerin zur Begründung des Rechtsmangels auf die Geltendmachung von Rechten an dem Pkw durch Dritte stütze, sei die Einhaltung einer Rügefrist von längstens einem Monat nicht feststellbar. Die entsprechenden Anwaltsschreiben datierten vom 16.05. und 24.05.2000, sodass die Rüge spätestens am 24.06.2000 hätte erfolgen müssen. Dazu habe die Klägerin aber nichts Konkretes vorgetragen. Die erste – später wieder zurückgenommene – Klage stamme vom 08.12.2000 und sei deshalb auf keinen Fall als rechtzeitige Rüge zu werten.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Rüge ausnahmsweise nach Art. 43 II CISG entbehrlich sei, seien nicht gegeben. Erforderlich wäre insoweit eine positive Kenntnis des Beklagten von dem Recht oder den Ansprüchen Dritter in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Rüge hätte zugehen müssen. Eine derartige Kenntnis sei aber nicht feststellbar. Schließlich sei auch eine hinreichende Entschuldigung der Klägerin für die Versäumung der Rügefrist (Art. 44 CISG) nicht anzunehmen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, sodass die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.
Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ausgegangen, da beide Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 I lit. a CISG). Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin gemäß Art. 81 II CISG auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Unkosten verneint. Die Klägerin kann nicht Aufhebung des Vertrages wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung nach Art. 45 I lit. a, 49 I lit. a CISG verlangen, und ihr steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 45 I lit. b, 74 CISG zu, weil sie die geltend gemachten Rechtsmängel i. S. des Art. 41 CISG nicht gemäß Art. 43 I CISG rechtzeitig gerügt hat.
1. Nach Art. 41 Satz 1 CISG hat der Verkäufer die Ware frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter zu liefern. Kommt der Käufer jedoch der ihm in Art. 43 I CISG auferlegten Obliegenheit, das Recht oder den Anspruch des Dritten innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen, nicht nach, kann er sich auf seine Rechte nach Art. 41 CISG nicht berufen.
a) Dem Berufungsgericht ist in der Annahme zu folgen, dass die Klägerin dem Beklagten den in erster Linie geltend gemachten Rechtsmangel, das noch bestehende Eigentum eines Dritten an dem Fahrzeug, nicht rechtzeitig angezeigt hat. Die angemessene Frist des Art. 43 I CISG wird in Lauf gesetzt mit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von dem Rechtsmangel Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Von dem von der Klägerin behaupteten, seitens der Beklagten bestrittenen Diebstahl des Fahrzeugs in Paris hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen durch die Beschlagnahme vom 23.08.1999 erfahren. Ihre Mitteilung im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 26.10.1999, rund zwei Monate nach der Beschlagnahme, ist dann aber, wie der Tatrichter zutreffend ausführt, nicht mehr innerhalb angemessener Frist erfolgt.
Ausschlaggebend für die Bemessung der Frist sind die Umstände des Einzelfalls, sodass sich eine schematische Festlegung der Dauer der Rügefrist verbietet. Dem Käufer muss ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, in dem er sich ein ungefähres Bild von der Rechtslage machen kann (Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Art. 43 Rn. 3; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 43 CISG Rn. 20, jeweils m. w. Nachw.); hierbei ist auch die Art des Rechtsmangels zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht den Zeitraum von mehr als zwei Monaten seit der Beschlagnahme rechtsfehlerfrei als nicht mehr angemessene Überlegungsfrist gewertet.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass bei dem grenzüberschreitenden Warenverkehr eine langwierige juristische Prüfung unter Einschaltung von Rechtsanwälten mit spezieller Fachkenntnis notwendig sei. Wie der Tatrichter zutreffend ausführt, war auch für einen juristischen Laien wie die Klägerin der Verdacht auf einen Diebstahl, der durch die polizeiliche Beschlag-nahme augenfällig wurde, als besonders gewichtiges Geschehen zu erkennen, ohne dass es der Einholung von Rechtsrat bedurft hätte. Es war ihr möglich und zumutbar, den Beklagten durch eine Schilderung des tatsächlichen Vorgangs von dem Diebstahlsverdacht zu unterrichten, damit dieser, dem Zweck der Anzeigepflicht entsprechend (Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, a. a. O., Art. 43 Rn. 2), möglichst bald in die Lage versetzt wurde, das Recht des Dritten abzuwehren. Dass sich die Klägerin tatsächlich in dem Umfang, wie die Revision ihn allgemein als erforderlich darstellt, einer Prüfung der Rechtslage unterzogen habe, wird von der Revision nicht durch Bezugnahme auf ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen belegt.
b) Zu Unrecht meint die Revision, auch bei Annahme einer Verspätung der Rüge habe die Klägerin nicht sämtliche Mängelansprüche verloren, weil sie nämlich für die Fristversäumung eine „vernünftige Entschuldigung“ i. S. des Art. 44 CISG habe. Das trifft nicht zu.
Nach Art. 44 CISG kann der Käufer ungeachtet der Nichteinhaltung der Frist des Art. 43 I CISG Schadensersatz verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige eines Sach- oder Rechtsmangels unterlassen hat. Entschuldigt in diesem Sinne ist ein Verhalten des Käufers, das nach den Umständen des Einzelfalls billigerweise ein gewisses Verständnis und eine gewisse Nachsicht verdient (vgl. Huber/Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Art. 44 Rn. 5). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit des Art. 43 CISG – insbesondere auch im Hinblick auf persönliche Umstände des Käufers – im Ergebnis so leicht wiegt, dass er einem Käufer im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise nachgesehen wird und deshalb billigerweise nicht die schwerwiegende Folge eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses rechtfertigt (Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), 2000, Art. 44 Rn. 3; Staudinger/Magnus, a. a. O., Art. 44 CISG Rn. 10). Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; eine weite Auslegung des Art. 44 CISG verbietet sich schon im Hinblick auf seinen Charakter als Ausnahmevorschrift.
Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ebenso wie bei der Frage der Bemessung der Frist des Art. 43 CISG auf die „komplizierte Sachlage mit Bezug zu drei unterschiedlichen Rechtsordnungen“ und auf „sprachliche Komplikationen“. Dieser Gesichtspunkt greift bereits deshalb nicht durch, weil die Revision, wie dargetan, ein Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, sie habe wegen der Ermittlung der komplizierten Sachlage und aufgrund von Sprachschwierigkeiten so lange für die Vorbereitung der Rüge benötigt, nicht aufzeigen kann.
Nach alledem hat es das Berufungsgericht zu Recht dahinstehen lassen, ob die Klägerin nicht doch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, wie sie in dem mit der Rechtsnachfolgerin der C geführten Rechtsstreit geltend macht.
2. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin Ansprüche deshalb zustehen könnten, weil die französische Versicherungsgesellschaft C von ihr mit Schreiben vom 16.05.2000 Herausgabe des Fahrzeugs verlangt hat; es hat aber auch in diesem Zusammenhang zu Recht das Vorliegen einer fristgemäßen Rüge verneint.
a) Ein Rechtsmangel i. S. des Art. 41 CISG ist auch dann gegeben, wenn die Sache nicht frei von Ansprüchen Dritter ist. Seinem Sinn und Zweck nach soll Art. 41 CISG den Käufer von vornherein davor schützen, sich mit einem Dritten wegen irgendwelcher Ansprüche, die von diesem ihm gegenüber hinsichtlich des Kaufgegenstandes erhoben werden und deren Berechtigung er nicht sofort überprüfen kann, auseinandersetzen zu müssen (Achilles, a. a. O., Art. 41 Rn. 3; Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, a. a. O., Art. 41 Rn. 9; Staudinger/Magnus, a. a. O., Art. 41 CISG Rn. 15). Ob dies auch für Ansprüche gilt, die völlig aus der Luft gegriffen sind, ist umstritten (vgl. Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, a. a. O., Art. 41 Rn. 10; Staudinger/Magnus, a. a. O., Art. 41 CISG Rn. 16 f.), bedarf hier aber keiner Entscheidung.
b) Die Klägerin kann aber aus der Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch die C keine Rechte herleiten, weil sie dem Beklagten dies nicht rechtzeitig angezeigt hat. Ein Anspruch auf Herausgabe des Wagens ist nach den getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 16.05.2000 gegen die Klägerin erhoben worden. Dabei handelte es sich um ein Schreiben des niederländischen Rechtsanwalts der französischen Versicherung C, die nach der Behauptung der Klägerin die französische Leasinggesellschaft entschädigt hatte, in deren Eigentum das angeblich am 16.02.1999 in Paris entwendete Fahrzeug gestanden hatte; dieses Schreiben ging am 17.05.2000 bei der Klägerin ein. Es ist nicht festgestellt und wird auch von der Revision nicht durch Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen aufgezeigt, dass sich die Klägerin aufgrund des Herausgabeverlangens der C vom 16.05.2000 – von der im Dezember 2000 erhobenen, später zurückgenommenen Klage abgesehen – an den Beklagten gewandt hat. Ob die im Dezember 2000 erhobene, dem Beklagten am 14.12.2000 zugestellte Klage den inhaltlichen Anforderungen des Art. 43 I CISG genügt und deshalb als Rüge des Rechtsmangels zu gelten hätte, kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Klägerin damit, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die mit dem Herausgabeverlangen vom Mai 2000 in Lauf gesetzte Frist des Art. 43 I CISG nicht eingehalten. Seit dem Herausgabeverlangen waren bis zur Klageerhebung nahezu sieben Monate vergangen.
c) Die Rügefrist in Bezug auf die Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch die C ist auch nicht dadurch als gewahrt anzusehen, dass die Klägerin den Beklagten schon zuvor durch das Schreiben vom 26.10.1999 von der polizeilichen Beschlagnahme unterrichtet hatte. In dem Schreiben hatte sie ihre Ansprüche allein auf den durch die polizeiliche Beschlagnahme aufgetretenen Diebstahlsverdacht gestützt. Durch dieses Schreiben konnte die Klägerin dem Beklagten nicht bereits die erst später gegen sie geltend gemachten Ansprüche des Dritten, der C, anzeigen. Es genügt nicht, dass der Beklagte durch das Schreiben allgemein von dem behaupteten Diebstahlsvorgang in Kenntnis gesetzt worden war. Die Anzeige des Anspruchs des Dritten soll es dem Verkäu-fer ermöglichen, mit dem Dritten Verbindung aufzunehmen und den gegen den Käufer gerichteten Anspruch abzuwehren. Die Anzeige muss deshalb die Person des Dritten bezeichnen und den Verkäufer über die von diesem unternom-menen Schritte unterrichten (Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, a. a. O., Art. 43 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind durch das frühere Schreiben vom 26.10.1999 nicht erfüllt. Von dem Anspruch eines Dritten, der einen Rechtsmangel i. S. des Art. 41 CISG begründet hätte, war in dem Schreiben nicht die Rede; dies beruhte ersichtlich darauf, dass auch der Klägerin gegenüber bis zu diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch noch nicht geltend ge-macht worden war. Zudem fehlte es an der Bezeichnung der Person des Anspruchstellers. Hierfür genügte auch nicht der Hinweis, das Fahrzeug sei „den wirtschaftlich Berechtigten wieder zur Verfügung gestellt worden“, der im Übrigen auf einem Informationsversehen des Anwalts der Klägerin beruhte und nicht den Tatsachen entsprach. Dass der Klägerin ein Entschuldigungsgrund i. S. des Art. 44 CISG für die verspätete Anzeige des von der C erhobenen Herausgabeverlangens nicht zusteht, liegt auf der Hand.