- Ein Gebrauchtwagenhändler, der einen von ihm selbst instand gesetzten Unfallwagen verkauft, muss dem Käufer zwar nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug bei dem Unfall erlitten hat, so auflisten, wie sie im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgelistet würden. Vielmehr genügt es in der Regel, wenn der Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichtet wird. Dafür kann im Einzelfall eine schlagwortartige Umschreibung der Beschädigungen ausreichen. Die Informationen, die der Käufer erhält, müssen aber stets so subszanzreich sein, dass er über das wahre Ausmaß der Beschädigungen vollständig ins Bild gesetzt ist. Eine Verharmlosung des Unfallschadens, etwa durch pauschale Erklärungen, die das wirkliche Ausmaß der Beschädigungen ganz oder teilweise im Dunkeln lassen, ist mithin in jedem Fall unzulässig.
- Eine arglistige Täuschung in Gestalt der Verharmlosung eines Unfallschadens liegt nicht schon dann vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer nicht mitteilt, dass der Schaden haftungs- und versicherungsrechtlich als „wirtschaftlicher Totalschaden“ klassifiziert wurde.
- Der Zweiterwerber eines Pkw hat gegen den Erstverkäufer nicht schon dann einen (eigenen) Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB), wenn der Erstverkäufer dem Ersterwerber des Fahrzeugs durch Verharmlosung eines Unfallschadens in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Erstverkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Ersterwerber Schädigungsvorsatz auch hinsichtlich des Zweiterwerbers hatte. Das setzt voraus, dass der Erstverkäufer damit rechnete, dass der Ersterwerber das Fahrzeug alsbald weiterveräußern werde.
- Der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem ein erheblicher Unfallschaden oder dessen wahres Ausmaß arglistig verschwiegen wird, erleidet (jedenfalls) einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des mangelhaften und dem Wert eines mangelfreien Fahrzeugs. Dieser Schaden, den der Verkäufer dem Käufer gemäß § 463 BGB a.F. zu ersetzen hat, entfällt nicht dadurch, dass der Käufer das Fahrzeug ohne Verlust oder sogar mit Gewinn weiterverkauft (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092). Deshalb scheidet in einem solchen Fall die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation aus.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2004 – I-1 W 72/03
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner.
Dieser handelt gewerblich mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und erwarb im Februar 2001 von der Autohaus S-GmbH & Co. KG unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen unfallbeschädigten VW Golf IV zum Preis von 12.500 DM. In dem Bestellschein heißt es unter „Zahl, Umfang und Art von Unfallschäden“: „Totalschaden“.
Der VW Golf IV war am 19.01.2001 bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt worden. Ein Sachverständiger hatte die Reparaturkosten auf 32.295,85 DM geschätzt und einen Wiederbeschaffungswert von 30.000 DM sowie einen Restwert von 12.000 DM ermittelt. Art und Umfang der Unfallschäden, die der Pkw davongetragen hat, ergeben sich aus der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen vom 29.01.2001 und werden durch Fotos illustriert. Danach war bei dem Unfall vor allem die gesamte Beifahrerseite des Fahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen worden. Um den Schaden zu beheben, ist ausweislich des Sachverständigengutachtens den Einsatz einer Richtbank erforderlich.
Die Autohaus S-GmbH & Co. KG, die den Unfallwagen unrepariert übernommen hatte, gab ihn ohne jegliche Instandsetzung an den Antragsgegner weiter. In dessen Betrieb wurde der Wagen mit einem Kostenaufwand von angeblich 4.000 DM instand gesetzt. Sodann verkaufte der Beklagte den Pkw für 23.000 DM an K aus Essen. Im Kaufvertrag vom 14.05.2001 heißt es unter „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer“: „Unfallschaden Seite, Gutachten DEKRA, Vermessen“.
K bot den VW Golf IV einige Zeit später im Internet („AutoScout24“) zum Kauf an, wobei er unter „Bemerkung“ unter anderem angab: „Beifahrertür war leicht eingedellt, wurde aber durch Neuteil fachmännisch ersetzt.“ Auf der Grundlage dieses Angabots erwarb der Antragssteller den Pkw von K unter Ausschluss jeder Gewährleistung zum Preis von 25.400 DM. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter anderem: „Seitenschaden Beifahrerseite“.
Nach Übernahme des Pkw will dem Antragsteller ein auffälliges Fahrverhalten Anlass gegeben haben, die „Historie“ des Fahrzeugs zu recherchieren. Dabei stellte sich heraus, dass der Wagen am 19.01.2001 den oben beschriebenen Unfallschaden erlitten hatte. Der Antragssteller nahm deshalb zunächst K, dem er insbesondere eine arglistige Täuschung vorwarf, klageweise in Anspruch. Die Klage wurde nach Beweisaufnahme – unter anderem durch Vernehmung des hiesigen Antragsgegners – abgewiesen, weil das Landgericht keinen Tatbestand feststellen konnte, der geeignet war, den zwischen dem Antragsteller und K vereinbarten Gewährleistungsausschluss außer Kraft zu setzen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Antragsteller zurück, nachdem K ihm sämtliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegen den hiesigen Antragsgegner unter dem 27.03.2003 abgetreten hatte.
Gestützt auf diese Abtretung, aber auch aus eigenem Recht, verlangt der Antragsteller von dem Antragsgegner Schadensersatz.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.09.2003 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Es fehle sowohl für einen Anspruch aus § 463 BGB a.F. als auch für einen Anspruch aus § 826 BGB an einer arglistigen Täuschung des Antragstellers durch den Antragsgegner; dieser habe wahrheitsgemäß angegeben, dass der VW Golf IV ein Unfallfahrzeug mit Seitenschaden sei. In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 25.11.2003 hat das Landgericht hinzugefügt, dass die beabsichtigte Klage auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Bagatellisierung des Unfallschadens keinen Erfolg verspreche.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Ansprüche aus eigenem Recht
Aus eigenem Recht können dem Antragsteller lediglich außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. Denn unstreitig besteht zwischen den Parteien kein Vertrag. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann der Antragsteller einen vertraglichen Anspruch nicht herleiten. Das bedarf keiner näheren Begründung. Was die Frage einer Drittschadensliquidation angeht, so ist sie in anderem Zusammenhang zu erörtern (vgl. unten 2).
An außervertraglichen Schadensersatzansprüchen kommen lediglich solche aus Delikt infrage. Insoweit hatte der Senat zwei Anspruchsgrundlagen zu prüfen, nämlich zum einen § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB und zum anderen § 826 BGB. Weder unter dem einen noch unter dem anderen Aspekt ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers Erfolg versprechend.
a) Eine Haftung des Antragsgegners gemäß § 823 BGB i. V. mit § 263 StGB entfällt schon deshalb, weil der Antragsgegner keinen Betrug gegenüber dem Antragsteller verübt hat. Wenn überhaupt, hat der Antragsgegner seinen Vertragspartner K i. S. des § 263 StGB betrogen. Nur er kann es sein, der von dem Antragsgegner getäuscht worden ist und aufgrund der Täuschung eine Vermögensverfügung getroffen hat. § 823 II BGB gibt einen Schadensersatzanspruch aber nur für den, dessen Schutz das verletzte Schutzgesetz, hier § 263 StGB, dient. Unter den Schutzzweck des § 263 StGB fällt der Antragsteller nicht (vgl. für einen vergleichbaren Fall OLG Hamm, Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092).
b) Einen eigenen deliktischen Schadensersatzanspruch kann der Antragsteller auch nicht aus § 826 BGB gegen den Antragsgegner ableiten. Selbst wenn dieser seinen Abnehmer K sittenwidrig vorsätzlich geschädigt haben sollte, wofür einiges spricht, scheidet ein Schadensersatzanspruch in der Person des Antragstellers gemäß § 826 BGB aus. Jedenfalls vermag der Senat die erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung unter diesem Blickwinkel nicht zu bejahen. Denn dem Antragsteller wird voraussichtlich nicht der Nachweis gelingen, dass der Antragsgegner seine Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Entscheidend ist insoweit, dass der Zeuge K, der den Unfallwagen von dem Antragsgegner erworben hat, kein Wiederverkäufer, sondern allem Anschein nach eine Privatperson war und ist. In der verbindlichen Bestellung vom 14.05.2001 ist die Zeile „Beruf/Gewerbe“ unausgefüllt geblieben. Auch in dem Vertrag zwischen K und dem Antragsteller vom 10.12.2001 findet der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei K um einen gewerblichen Wiederverkäufer von gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt. Gleiches gilt für das Internetangebot in „AutoScout24“. Um dem Antragsgegner den notwendigen Schädigungsvorsatz mit Blick auf den Antragsteller nachzuweisen, müsste er bei Abschluss des Kaufvertrags vom 14.05.2001 die Vorstellung gehabt haben, K werde den Unfallwagen alsbald weiterverkaufen. Tatsachen, die diese Annahme begründen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass K das Fahrzeug zur Eigennutzung erworben hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Antragsgegners in seiner damaligen Eigenschaft als Zeuge vor dem LG Essen hinzuweisen. Dort hat er bekundet, der Beklagte, also K, habe ein gutes, sicheres und günstiges Auto haben wollen. Das deutet auf einen Eigenbedarf hin.
Allerdings fällt auf, dass K den Unfallwagen nur wenige Monate in Besitz gehabt hat. Das könnte ein Indiz dafür sein, dass er von Anfang an die Absicht gehabt hat, das Fahrzeug alsbald weiterzuveräußern. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bleibt ungewiss, ob der Antragsgegner, auf dessen Schädigungsvorsatz es im Rahmen des § 826 BGB ankommt, von der Weiterveräußerungsabsicht Kenntnis gehabt hat. Das kann der Senat nach Aktenlage nicht feststellen.
Nach alledem scheiden Ansprüche des Antragstellers aus eigenem Recht aus. Unter diesem Gesichtspunkt hat die beabsichtigte Klage also keine Aussicht auf Erfolg.
2. Ansprüche aus abgetretenem Recht
a) Zum Nachweis seiner Aktivlegitimation beruft sich der Antragsteller auf die Abtretungsvereinbarung vom 27.03.2003. Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Auch vonseiten des Antragsgegners werden solche nicht aufgezeigt.
Gegenstand der Abtretung sind „sämtliche Ansprüche“, insbesondere Schadensersatzansprüche, aus dem Kaufvertrag zwischen dem Zedenten K und dem Antragsgegner vom 14.05.2001. Damit erstreckte sich die Prüfung des Senats sowohl auf vertragliche als auch auf außervertragliche Ansprüche des K gegen den Antragsgegner.
b) Der Antragsteller hat schlüssig dafür vorgetragen, dass K ein Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.F. gegen den Antragsgegner zusteht. Denn er hat substanziiert Tatsachen dafür vorgetragen, die ein arglistiges Verhalten belegen. Der gegenteiligen Annahme des Landgerichts im angefochtenen Beschluss kann der Senat nicht folgen.
In seiner Ausgangsentscheidung hat das Landgericht den Streitfall allein, jedenfalls aber schwerpunktmäßig unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsverschuldens erörtert. Es hat die Aufklärungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Kraftfahrzeugs unter Hinweis auf einschlägige Literatur näher beschrieben und ist sodann zu der Wertung gelangt, schon das Vorbringen des Antragstellers sei nicht ausreichend, um Arglist annehmen zu können. Vielmehr habe der Antragsgegner wahrheitsgemäß angegeben, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handele, das einen Seitenschaden erlitten hatte. Das ist schon vom Ansatz her unzutreffend.
Im Streitfall geht es nicht um ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels. Nicht der in § 463 BGB a.F. genannte Grundfall bedarf der Erörterung. Zu prüfen ist vielmehr der Analogiefall des Täuschens durch positives Tun. Denn der Antragsgegner hat ausdrücklich Erklärungen zum Unfallschaden abgegeben. Denn in dem Kaufvertragsformular mit Datum 14.05.2001 heißt es: „Unfallschaden Seite, Gutachten DEKRA, Vermessen“. All das sind Informationen, die sich auf den Unfallschaden beziehen. Damit stellt sich allein die Frage, ob der Antragsgegner seinen Vertragspartner K mit diesen Informationen richtig und vollständig informiert hat. Das ist nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht der Fall.
Der Antragsteller hat Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt (Urkunden und Zeugen), die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner den Unfallvorschaden in unzulässiger Weise verharmlost hat.
Die vorliegende Fallgestaltung gehört zu der Fallgruppe „Veräußerung wieder aufgebauter Unfallwagen nach wirtschaftlichem Totalschaden“. Nach dem Gutachten des Sachverständigen R hat der streitgegenständliche VW Golf IV in der Tat einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Denn die Brutto-Reparaturkosten liegen mit 32.295,85 DM eindeutig über dem Wiederbeschaffungswert von 30.000 DM, wenn auch innerhalb der 130-%-Grenze. Folgerichtig hat das Autohaus S den Wagen unter der ausdrücklichen Bezeichnung „Totalschaden“ an den Antragsgegner verkauft. Diese Einschätzung wird durch die vorgelegten Fotos von dem Unfallwagen eindrucksvoll unterstrichen.
Die Besonderheit des Streitfalls besteht nun darin, dass der Antragsgegner, ein Kfz-Fachmann, den Unfallwagen völlig unrepariert erworben und sodann in Eigenregie wieder aufgebaut hat. In einem solchen Fall werden an die Informationspflicht des Verkäufers beim Weiterverkauf des instand gesetzten Fahrzeugs sehr strenge Anforderungen gestellt. Beispielhaft ist insoweit auf die Entscheidung des OLG Köln vom 11.06.1986 (2 U 199/85, NJW-RR 1986, 1380) hinzuweisen. Das OLG Köln verlangt eine „Einzelbeschreibung“ des Unfallschadens. Das bedeutet zwar keine Auflistung sämtlicher Schäden nach Art eines Schadensgutachtens eines Kfz-Sachverständigen. Es genügt in der Regel, wenn der Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichtet wird. Der Unfallschaden darf keinesfalls verharmlost werden, etwa durch pauschale Erklärungen, die das wirkliche Ausmaß der Unfallvorschädigung ganz oder teilweise im Dunkeln lassen. Im Einzelfall kann eine schlagwortartige Umschreibung der Beschädigung genügen. Stets muss die Information aber so substanzreich sein, dass der Käufer über das wahre Ausmaß der Beschädigungen vollständig ins Bild gesetzt ist. Dazu ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass dem Käufer die haftungs- bzw. versicherungsrechtliche Einstufung als „wirtschaftlicher Totalschaden“ mitgeteilt wird. Dies dem Käufer K verheimlicht zu haben, begründet den Arglistvorwurf nicht.
Was dagegen den Vorwurf der arglistigen Täuschung entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtfertigt, ist die Beschreibung des Schadens als „Unfallschaden Seite“. Das stellt zweifelsohne eine Bagatellisierung des wirklichen Schadens dar, zumal auch das Dach des Fahrzeugs betroffen war und laut Schadensgutachten hätte ersetzt werden müssen. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass laut Gutachten Stoßfänger und Kühlergrill aus- bzw. eingebaut werden mussten. Auch Teile im Innenraum (Innenspiegel, Sonnenblenden etc.) waren betroffen. Dass sich das Schadensbild nicht nur auf die Fahrzeugseite beschränkt hat, geht auch daraus hervor, dass in dem Gutachten das Bodenblech und der Unterholm erwähnt werden. Auch die Hinterachse sollte ersetzt werden. Diese und weitere Positionen in dem Schadensgutachten belegen eindeutig, dass die Beschreibung „Unfallschaden Seite“ nur einen Ausschnitt des Gesamtschadens bezeichnete und damit diesen nur unvollständig zum Ausdruck brachte.
Das stellt objektiv eine Täuschung des Käufers K dar.
Dass er tatsächlich nicht voll informiert worden ist, zeigt im Übrigen seine eigene Darstellung des Unfallschadens in dem Internetangebot und insbesondere auch im Kaufvertrag mit dem Antragsteller. So heißt es in der Internetanzeige: „Beifahrertür war leicht eingedellt, wurde aber durch Neuteil fachmännisch ersetzt“. Im Kaufvertrag vom 10.12.2001 ist von „Seitenschaden Beifahrerseite“ die Rede. Auch das sind ohne Zweifel Verharmlosungen. Sie beruhen aller Wahrscheinlichkeit nach auf der mangelhaften Unterrichtung durch den Antragsgegner.
Allerdings war zu prüfen, ob der Antragsgegner den K außerhalb der Kaufvertragsurkunde über das wahre Ausmaß des Unfallvorschadens hinreichend unterrichtet hat. Das ist nach Aktenlage nicht der Fall. In der Beschwerdeerwiderungsschrift heißt es zwar, der Antragsgegner habe dem Zeugen K sämtliche ihm bekannten Vorbeschädigungen des Fahrzeugs offenbart (vgl. S. 7). Es wird aber nicht substanziiert vorgetragen, dass K außerhalb des schriftlichen Vertrags (mündliche) Zusatzinformationen erteilt worden sind, die ihn über das wahre Ausmaß der Beschädigungen in Kenntnis gesetzt haben. Vielmehr heißt es auf Seite 3 der Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfegesuch im Anschluss an die Erläuterung der schriftlichen Auskünfte über den Unfallschaden, „[w]eitere Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs oder zu dessen Vorgeschichte“ habe K nicht verlangt. Ihm sei es einzig darauf angekommen, ein tadellos instand gesetztes Fahrzeug vom Beklagten zu erwerben. Er habe der Fachkompetenz des Antragsgegners vertraut. In diese Richtung geht auch die Aussage, die der Antragsgegner vor dem Landgericht als Zeuge gemacht hat. So hat er im Termin vom 17.06.2002 bekundet, man habe dem Beklagten, also K, erklärt, dass der Wagen einen Seitenschaden gehabt habe, der Wagen aber in Ordnung sei und ein billiges, zuverlässiges und gefragtes Auto sei. Über Einzelheiten des Schadens habe man nicht gesprochen. Den Umfang des Seitenschadens habe er, der Zeuge/Antragsgegner, K nicht geschildert. Das sei gar nicht im Gespräch gewesen.
Scheiden demnach mündliche Zusatzinformationen aus, wofür der Antragsteller auch nicht darlegungs- und beweispflichtig wäre, so bleiben allein die schriftlichen Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde Gegenstand der Beurteilung. Sie erfüllen und beweisen zugleich den objektiven Tatbestand einer Täuschung durch unzulässige Bagatellisierung des Unfallvorschadens.
Zu einer erfolgversprechenden Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des § 463 BGB a.F. analog gehört allerdings auch, dass der Antragsteller für den subjektiven Tatbestand der Arglist schlüssig vorgetragen und Beweismittel angeboten hat, die eine ihm günstige Prognose erlauben. Die erforderliche Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO darf nur verneint werden, wenn eine erforderliche Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (st. Rspr. des BVerfG, z B. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 20.02.2002 – 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Erfolgsaussicht hier auch insoweit zu bejahen, als es um den subjektiven Tatbestand der arglistigen Täuschung geht.
Der Begriff der Arglist i. S. des § 463 BGB a.F. setzt nicht voraus, dass der Verkäufer mit Schädigungsabsicht oder bewusst zu seinem eigenen Vorteil gehandelt hat. Auch wer den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) nicht erfüllt, kann arglistig im Sinne der früheren Kaufrechtsvorschrift des § 463 BGB a.F. gehandelt haben. Auf der anderen Seite steht auch außer Streit, dass selbst eine grobe Verletzung von Sorgfaltspflichten, also grobe Fahrlässigkeit, nicht genügt. Es ist mindestens bedingter Vorsatz erforderlich.
Auf der Grundlage dieser anerkannten Bestimmung des Arglistbegriffs bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller auch für die subjektive Seite der arglistigen Täuschung schlüssig vorgetragen hat. Das bedarf keiner näheren Begründung. Was erörterungsbedürftig ist, ist die Beweisprognose.
Nach Lage der Dinge spricht mehr für ein Gelingen des Beweises als für das Gegenteil. Durch eine Reihe von Umständen wird der Antragsgegner erheblich belastet. Er ist Kfz-Händler von Beruf und kennt sich mit Unfallfahrzeugen aus. Den hier streitigen VW Golf IV hat er als „Totalschaden“ in unrepariertem Zustand von der Firma Autohaus S gekauft. Dass er persönlich den Bestellschein unterzeichnet hat, kann der Senat zwar aufgrund der schlechten Lesbarkeit der Kopie nicht sicher feststellen. Auch aus dem Schreiben des Autohauses S vom 18.11.2002, gerichtet an die Rechtsanwälte R und Partner, geht nicht hervor, mit wem das Autohaus S das Geschäft abgewickelt hat, ob es der Antragsgegner persönlich oder ein Angestellter oder eine sonstige Person war. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsgegner in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 09.05.2003 hat mitteilen lassen, er habe das Fahrzeug seinerzeit nicht bei dem Autohaus S erworben (S. 2). In dem vorliegendem Verfahren ist der Antragsgegner indes auf diese Einlassung nicht mehr zurückgekommen. Vielmehr heißt es ausdrücklich, so etwa im Schriftsatz vom 21.07.2003, er, der Antragsgegner, habe das streitgegenständliche Fahrzeug für 12.500 DM angekauft. Das ist genau der Betrag, der in dem Kaufvertrag mit der Firma S als gezahlter Betrag angegeben wird. In diesem Vertrag ist der Antragsgegner persönlich als Besteller/Käufer notiert worden.
Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Antragsgegners vor dem LG Essen in dem Verfahren E (= Antragsteller) gegen K. Dem damaligen Zeugen W (= Antragsgegner) wurde vorgehalten, dass die Airbags „draußen“ gewesen seien, nachdem W als Zeuge bekundet hatte, die Airbags seien nicht „draußen“ gewesen. Als man den Wagen angekauft habe, seien die Airbags nicht „draußen“ gewesen; es sei ein Sportlenkrad „drin“ gewesen. Auch die Kontrollleuchten für die Airbags hätten funktioniert. Zur Erläuterung hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, man habe das Fahrzeug nicht von dem Privatmann, also dem unfallgeschädigten Eigentümer, sondern von einer Firma gekauft. Möglicherweise seien die Airbags schon von dieser Firma „gemacht worden“. Hier handelt es sich vermutlich um eine Falschaussage. Aus den Lichtbildern zu dem Schadensgutachten geht hervor, dass beide Airbags ausgelöst waren. Dafür, dass die Firma Autohaus S an den Airbags gearbeitet hat, ist nichts ersichtlich. In dem bereits erwähnten Schreiben des Autohauses S vom 18.11.2002 heißt es vielmehr, man habe keine Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen. Denkbar ist freilich, dass das Fahrzeug zunächst in einer anderen Werkstatt war, bevor es zu dem Autohaus S gelangt ist, etwa bei der Reparaturfirma X in V. Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass in diesem Betrieb an dem Unfallwagen gearbeitet worden ist. Das bedarf gegebenenfalls der Aufklärung.
Einstweilen spricht bei summarischer Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren einiges dafür, dass der Antragsgegner das Fahrzeug von dem Autohaus S in völlig unrepariertem Zustand übernommen hat. Dann war er aber über das wahre Ausmaß der Unfallbeschädigungen im Bilde.
Vieles spricht ferner dafür, dass dem Antragsgegner bekannt war, dass die Instandsetzungsarbeiten in seinem Betrieb nicht zu einer einwandfreien Beseitigung sämtlicher Unfallbeschädigungen geführt haben. Der Schadensgutachter R hat die Reparaturkosten auf 32.295,85 DM brutto geschätzt. Der Antragsgegner will lediglich etwa 4.000 DM investiert haben. Auch nach Abzug des Unternehmergewinns und unter Berücksichtigung weiterer Kostenersparnisse bleibt eine beträchtliche Diskrepanz, die vermuten lässt, dass es sich bei den Arbeiten im Betrieb des Antragsgegners um eine Reparatur mit ganz erheblichen Defiziten handelt. Das zeigen auch die Fotos mit Beschriftungen durch den Sachverständigen N, die der Antragsteller zu den Akten gereicht hat.
Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass der DEKRA-Sachverständige D bei seiner Prüfung, die der Erteilung des DEKRA-Siegels vorausgegangen ist, eine fachgerechte Beseitigung des Unfallschadens bescheinigt hat.
„Die Karosserie ist einwandfrei, es wurden keine Dellen, keine Beulen, keine Korrosion festgestellt. Gepflegter Lack, mit sehr gutem Gesamteindruck, fachgerechter Unfallschaden auf der rechten Seite vorhanden.“,
so lauten seine Angaben unter dem Stichwort „Karosserie“. Diese inhaltlich falsche Expertise kann den Antragsgegner nicht entscheidend entlasten. Er war der Auftraggeber des Sachverständigen D. Als Fachmann, der den Unfallwagen selbst wieder aufgebaut hat, kann ihm nicht verborgen geblieben sein, dass es sich bei der DEKRA-Expertise – vorsichtig formuliert – um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Dem Fahrzeug hätte das DEKRA-Siegel nicht erteilt werden dürfen. Ob der Verkauf mit dem DEKRA-Siegel Bestandteil der Täuschung des Käufers K gewesen ist, bedarf keiner näheren Prüfung. Auch ohne diesen Aspekt besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsgegner seinen Kunden K vorsätzlich getäuscht hat. Damit ist die Beweisprognose auch in subjektiver Hinsicht für den Antragsteller positiv.
c) Hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen oder – wie hier – arglistig eine Eigenschaft vorgespiegelt, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 463 BGB a.F.). Unter Berufung auf die Abtretungserklärung des K begehrt der Antragsteller Schadensersatz.
Damit kommt es zunächst darauf an, ob in der Person des K der sogenannte Nichterfüllungsschaden (positives Interesse) entstanden ist, und wenn ja, in welchem Umfang. Nun macht der Antragsteller jedoch laut Klageschrift nicht den Schaden des K, sondern seinen eigenen Schaden geltend. Zur Begründung verweist er auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation. Gegenstand der beabsichtigten Klage ist zum einen eine Schadenssumme von 10.968,08 € (Antrag zu 1) und zum anderen ein Betrag in Höhe von 6.768,51 € (Antrag zu 3). Den zuerst genannten Schadensbetrag hat der Antragsteller auf der Grundlage des von ihm gezahlten Kaufpreises von 25.400 DM (= 12.986,81 €) errechnet. Abgezogen hat er 4.143,88 DM (= 2.118,73 €) für die Benutzung des Fahrzeugs (Gebrauchsvorteile). Hinzugerechnet hat er einen Betrag von 50 € für Anmeldekosten. Bei dem Gesamtbetrag von 10.968,08 € handelt es sich somit um den eigenen Schaden des Antragstellers, nicht etwa um den Schaden des K. Noch deutlicher wird der Eigenschaden bei dem zweiten Betrag von 6.768,51 €. Hier geht es ausschließlich, wie der Antragsteller auch nicht verkennt, um seinen eigenen Schaden, nämlich um Kosten der Rechtsverfolgung.
Einen eigenen Schaden kann der Antragsteller aus abgetretenem Recht, und nur darum geht es in diesem Zusammenhang, nicht geltend machen. Insoweit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Aus abgetretenem Recht kann der Antragsteller lediglich den Schaden des K geltend machen.
aa) Der eigene Schaden kann auch nicht nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation liquidiert werden. Bei der Drittschadensliquidation wird dem potenziell Ersatzberechtigten im Verhältnis zum Schädiger der fremde Schaden wie ein eigener zugerechnet. Eine solche Drittschadensliquidation hat die Rechtsprechung aber nur in engen begrenzten Ausnahmefällen zugelassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zweck der Drittschadensliquidation ist der Ausgleich einer vom Schädiger her gesehen zufälligen Verlagerung des Schadens. Eine derartige Schadensverlagerung findet beim Weiterverkauf durch den geschädigten Erstkäufer nicht statt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2002 – 22 U 175/01, OLGR 2002, 229; OLG Hamm, Urt. v. 23.05.2000 – 28 U 213/99, MDR 2001, 87; Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092 f.). Zwar gibt es Stimmen, die sich auch in einem Fall wie dem vorliegenden für eine Anwendung der Grundsätze über die Drittschadensliquidation aussprechen (vgl. die Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 1587 Fn. 116). Der Senat kann sich dieser Mindermeinung nicht anschließen. Er folgt den oben zitierten Entscheidungen und verweist zur näheren Begründung auf Büdenbender, JuS 1976, 153, 155.
bb) Scheidet damit der eigene Schaden des Antragstellers als Gegenstand der Rechtsverfolgung aus abgetretenem Recht aus, so bedeutet das nicht die Erfolglosigkeit des Pkh-Gesuchs. Denn zu prüfen bleibt, ob dem Zedenten K ein Schaden entstanden ist, den der Antragsteller geltend machen kann und geltend gemacht hat. Diese Prüfung führt zu folgendem Ergebnis:
Der Zedent/Käufer K ist, wie oben ausgeführt, Inhaber eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 463 BGB a.F. Wer Inhaber eines solchen Schadensersatzanspruches ist, kann seinen Schaden in zweifacher Weise berechnen, entweder im Wege des großen oder im Wege des kleinen Schadensersatzes. Der Antragsteller als Zessionar hat sich für die große Lösung entschieden. Denn er will das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis als Schaden liquidieren, wenn auch den selbst gezahlten Kaufpreis und nicht – was zutreffend gewesen wäre – den Kaufpreis, den K an den Antragsgegner gezahlt hat.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Schadensbetrag neu zu berechnen. Er sieht keine durchgreifenden Bedenken, die Schadensberechnung selbst zu modifizieren und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den von ihm ermittelten – geringeren – Betrag zu beschränken.
Der Käufer K hat an den Antragsgegner einen Kaufpreis von unstreitig 23.000 DM gezahlt. Als (vermutlich) getäuschter Käufer kann er einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises als Mindestschaden geltend machen. Diese Forderung hat er durch Abtretung auf den Antragsteller übertragen. Allerdings kann der Schaden des Käufers K dadurch ganz oder teilweise weggefallen sein, dass er das Unfallfahrzeug für 25.400 DM an den Antragsteller verkauft hat. Dieser Kaufvertrag ist bestandskräftig geworden. Er kann, so das Ergebnis des Vorprozesses, nicht mehr außer Kraft gesetzt werden. Das bedeutet, dass K den Betrag von 25.400 DM auf Dauer behalten kann. Das kann indes zur Konsequenz haben, dass in seiner Person als Käufer ein Schaden nicht mehr vorhanden ist und damit die Zession ins Leere geht.
Die sich hier stellende Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird ein Wegfall des Schadens befürwortet, wobei der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ins Spiel gebracht wird. Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass der Schaden des Erstkäufers (hier: K) nicht dadurch entfällt, dass er die Sache zum gleichen Preis oder sogar mit Gewinn für ihn weiterverkauft. Der Senat folgt der letzteren Ansicht (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092; Büdenbender, JuS 1976, 153, 155; s. auch BGH, Urt. v. 24.03.1977 – VII ZR 319/75, NJW 1977, 1819).
Hat demnach der Weiterverkauf K/Antragsteller keinen Einfluss auf den in der Person des K entstandenen Nichterfüllungsschaden, so steht allein noch dessen Bemessung aus. Der Mindestschaden besteht in dem gezahlten Kaufpreis von 23.000 DM. Abzuziehen wären an sich im Wege der Vorteilsausgleichung die von K gezogenen Nutzungen. Davon ist dem Senat nichts bekannt. Abschätzen kann er lediglich die Nutzungen, die der Antragsteller gezogen hat. Er will mit dem Fahrzeug 24.350 km seit der Übergabe durch K gefahren sein. Dafür lässt er sich einen Betrag von 2.118,73 € anrechnen. Es bestehen keine Bedenken, diesen Abzug in die Schadensbemessung einzubeziehen, auch wenn es sich nicht um die Nutzungen des K als dem maßgeblichen (Alt-)Gläubiger handelt.
Damit ergibt sich folgende vorläufige Schadensberechnung: 11.759,90 € (= 23.000 DM) − 2.118,73 € = 9.641,17 €. Dieser Betrag kann nicht um 50 € wegen der pauschalen Anmeldekosten erhöht werden. Hierbei handelt es sich nämlich um einen Eigenschaden des Antragstellers. Gleiches gilt, wie bereits erwähnt, für die Rechtsverfolgungskosten, die Gegenstand des Antrags zu 3 sind.
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht nach alledem in Höhe eines Schadensersatzanspruchs von 9.641,17 €.
Analog §§ 467, 347 Satz 3 BGB a.F. ist der Geldbetrag, den K als Kaufpreis gezahlt hat (23.000 DM), mit vier Prozent zu verzinsen, und zwar – wie der Antragsteller fordert – ab 10.12.2001.
d) Auch der Antrag, den Annahmeverzug des Antragsgegners festzustellen, ist Erfolg versprechend i. S. des § 114 ZPO.
III. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Landgericht ungeprüft gelassen, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise zu tragen. Es wird diese Prüfung nun nachzuholen haben. Damit ist es seine Sache, eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einzuholen. Nach der bisher vorliegenden Erklärung verfügt er über Bruttoeinnahmen von monatlich circa 1.924 €. Auf der anderen Seite hat er eine Lohnabrechnung für März 2003 vorgelegt, die einen Bruttobetrag von nur 582,32 € ausweist. Das bedarf gegebenenfalls der Erläuterung. …