Bietet ein Kraftfahrzeughändler einen von ihm angekauften Gebrauchtwagen im Internet im eigenen Namen zum Kauf an, so wird er auch dann Vertragspartner des Käufers, wenn der Kaufvertrag als Verkäufer eine Privatperson ausweist. In diesem Fall wird ein (vermeintliches) Agenturgeschäft missbräuchlich eingesetzt, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern, sodass ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt.
AG Bonn, Urteil vom 04.06.2003 – 7 C 19/03
Sachverhalt: Der Kläger kaufte für 2.400 DM einen gebrauchten Pkw Peugeot 405, de die Beklagte mit der Angabe, die Laufleistung betrage 150.490 km, im Internet zum Kauf angeboten hatte. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 06.04.2002 übergeben.
Der Kläger behauptet, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs habe bei Abschluss des Kaufvertrags circa 320.000 km betragen, und die Beklagte habe den Pkw mit einem Totalschaden für 250 € von E erworben. Er hat der Beklagten eine arglistige Täuschung vorgeworfen und unter diesem Gesichtspunkt die Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangt. Darüber hinaus hat der Kläger Schadensersatz in Höhe der Kosten für eine Bahnfahrt nach B., für eine Taxifahrt und für Kraftstoff begehrt.
Die Beklagte hat sich insbesondere damit verteidigt, dass nicht sie, sondern ein V das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger verkauft habe.
Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Die Beklagte ist passivlegitimiert. In dem Internetausdruck ist sie als Kontaktadresse angegeben; damit wird auch suggeriert, dass es sich hier um eine GmbH handelt und somit eine professionelle Autovertriebsfirma den Gebrauchtwagenverkauf vornimmt. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Ankaufsquittung wird ebenso deutlich, dass die Beklagte das Fahrzeug angekauft hat. (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 19.03.2003). Auch weist die Prüfbescheinigung der Abgasuntersuchung die Beklagte als Firma aus. Sollte tatsächlich die Beklagte für einen V das Fahrzeug verkauft haben, so ist dies irrelevant, denn schon durch die Internetanzeige hat sie einen Rechtsschein dergestalt gesetzt, dass sie als Verkäuferin auftritt.
Der Umstand, dass in dem Kaufvertrag V als Verkäufer aufgeführt ist, ändert nichts an der Passivlegitimation der Beklagten, denn aus der Ankaufsquittung und auch aus der TÜV-Bescheinigung ist sie als Ankäuferin zu identifizieren.
Das Gericht ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer Täuschung der Beklagten überzeugt.
Der Vorbesitzer des Fahrzeugs hat anschaulich die Umstände des Verkaufs an die Beklagte geschildert. Zweifelsfrei hat der Zeuge ausgesagt, das Fahrzeug habe eine Fahrleistung von 320.000 km aufgewiesen. Der Zeuge bekundete weiter, er habe keinesfalls eine Verkaufsabsicht gehabt, als er das Fahrzeug zur Reparatur bei der Beklagten brachte; diese habe ihn aber mit dem Hinweis, der Wagen sei nichts mehr wert und die Dieselpumpe könne nicht repariert werden, zum Verkauf bewogen. Seine Hoffnung, wenigstens 500 € für das Fahrzeug zu bekommen, habe getrogen, sodass man sich auf 250 € geeinigt habe.
Es kann dahinstehen, ob das Begehren des Klägers als Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gewertet wird oder als Rücktritt. Die Rechtsfolgen sind jedenfalls identisch.
Auf den vorliegenden Vertrag ist das jetzt geltende Schuldrecht anzuwenden, da der Vertragsschluss nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erfolgte.
Wertete man das Begehren des Klägers als Anfechtung, so wäre der Vertrag von Anfang an nichtig, und die erhaltenen Leistungen wären zurückzugewähren. Unter Abzug derGebrauchsvorteite, die der Kläger zutreffend errechnet hat, würde hier das Klagebegehren zu 1 durchdringen. Dies umfasst auch die vom Kläger geltend gemachten Reisekosten von W. nach B. Wäre der Vertrag nämlich nicht geschlossen worden, hätte der Kläger diese nicht aufwenden müssen (negatives Interresse). Bewertet man das Begehren des Klägers als Rücktritt, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Gemäß § 325 BGB ist der Kläger weiter berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Aufgrund dieser Rechtsgrundlage ist auch die Ersatzforderung im Hinblick auf die Reisekosten von W. nach B. und zurück berechtigt.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, denn die Beklagte ist am 29.05.2002 … zur Rücknahme des Fahrzeuges aufgefordert worden. …