Bie­tet ein Kraft­fahr­zeug­händ­ler ei­nen von ihm an­ge­kauf­ten Ge­braucht­wa­gen im In­ter­net im ei­ge­nen Na­men zum Kauf an, so wird er auch dann Ver­trags­part­ner des Käu­fers, wenn der Kauf­ver­trag als Ver­käu­fer ei­ne Pri­vat­per­son aus­weist. In die­sem Fall wird ein (ver­meint­li­ches) Agen­tur­ge­schäft miss­bräuch­lich ein­ge­setzt, um ein in Wahr­heit vor­lie­gen­des Ei­gen­ge­schäft des Händ­lers zu ver­schlei­ern, so­dass ein un­zu­läs­si­ges Um­ge­hungs­ge­schäft vor­liegt.

AG Bonn, Ur­teil vom 04.06.2003 – 7 C 19/03

Sach­ver­halt: Der Klä­ger kauf­te für 2.400 DM ei­nen ge­brauch­ten Pkw Peu­geot 405, de die Be­klag­te mit der An­ga­be, die Lauf­leis­tung be­tra­ge 150.490 km, im In­ter­net zum Kauf an­ge­bo­ten hat­te. Das Fahr­zeug wur­de dem Klä­ger am 06.04.2002 über­ge­ben.

Der Klä­ger be­haup­tet, die tat­säch­li­che Lauf­leis­tung des Fahr­zeugs ha­be bei Ab­schluss des Kauf­ver­trags cir­ca 320.000 km be­tra­gen, und die Be­klag­te ha­be den Pkw mit ei­nem To­tal­scha­den für 250 € von E er­wor­ben. Er hat der Be­klag­ten ei­ne arg­lis­ti­ge Täu­schung vor­ge­wor­fen und un­ter die­sem Ge­sichts­punkt die Rück­gän­gig­ma­chung des Kauf­ver­trags ver­langt. Dar­über hin­aus hat der Klä­ger Scha­dens­er­satz in Hö­he der Kos­ten für ei­ne Bahn­fahrt nach B., für ei­ne Ta­xi­fahrt und für Kraft­stoff be­gehrt.

Die Be­klag­te hat sich ins­be­son­de­re da­mit ver­tei­digt, dass nicht sie, son­dern ein V das streit­ge­gen­ständ­li­che Fahr­zeug an den Klä­ger ver­kauft ha­be.

Die Kla­ge hat­te Er­folg.

Aus den Grün­den: Die Be­klag­te ist pas­siv­le­gi­ti­miert. In dem In­ter­net­aus­druck ist sie als Kon­takt­adres­se an­ge­ge­ben; da­mit wird auch sug­ge­riert, dass es sich hier um ei­ne GmbH han­delt und so­mit ei­ne pro­fes­sio­nel­le Au­to­ver­triebs­fir­ma den Ge­braucht­wa­gen­ver­kauf vor­nimmt. Aus der von dem Be­klag­ten vor­ge­leg­ten An­kaufs­quit­tung wird eben­so deut­lich, dass die Be­klag­te das Fahr­zeug an­ge­kauft hat. (An­la­ge K 6 zum Schrift­satz vom 19.03.2003). Auch weist die Prüf­be­schei­ni­gung der Ab­gas­un­ter­su­chung die Be­klag­te als Fir­ma aus. Soll­te tat­säch­lich die Be­klag­te für ei­nen V das Fahr­zeug ver­kauft ha­ben, so ist dies ir­re­le­vant, denn schon durch die In­ter­net­an­zei­ge hat sie ei­nen Rechts­schein der­ge­stalt ge­setzt, dass sie als Ver­käu­fe­rin auf­tritt.

Der Um­stand, dass in dem Kauf­ver­trag V als Ver­käu­fer auf­ge­führt ist, än­dert nichts an der Pas­siv­le­gi­ti­ma­ti­on der Be­klag­ten, denn aus der An­kaufs­quit­tung und auch aus der TÜV-Be­schei­ni­gung ist sie als An­käu­fe­rin zu iden­ti­fi­zie­ren.

Das Ge­richt ist auch nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me von ei­ner Täu­schung der Be­klag­ten über­zeugt.

Der Vor­be­sit­zer des Fahr­zeugs hat an­schau­lich die Um­stän­de des Ver­kaufs an die Be­klag­te ge­schil­dert. Zwei­fels­frei hat der Zeu­ge aus­ge­sagt, das Fahr­zeug ha­be ei­ne Fahr­leis­tung von 320.000 km auf­ge­wie­sen. Der Zeu­ge be­kun­de­te wei­ter, er ha­be kei­nes­falls ei­ne Ver­kaufs­ab­sicht ge­habt, als er das Fahr­zeug zur Re­pa­ra­tur bei der Be­klag­ten brach­te; die­se ha­be ihn aber mit dem Hin­weis, der Wa­gen sei nichts mehr wert und die Die­sel­pum­pe kön­ne nicht re­pa­riert wer­den, zum Ver­kauf be­wo­gen. Sei­ne Hoff­nung, we­nigs­tens 500 € für das Fahr­zeug zu be­kom­men, ha­be ge­tro­gen, so­dass man sich auf 250 € ge­ei­nigt ha­be.

Es kann da­hin­ste­hen, ob das Be­geh­ren des Klä­gers als An­fech­tung we­gen arg­lis­ti­ger Täu­schung ge­wer­tet wird oder als Rück­tritt. Die Rechts­fol­gen sind je­den­falls iden­tisch.

Auf den vor­lie­gen­den Ver­trag ist das jetzt gel­ten­de Schuld­recht an­zu­wen­den, da der Ver­trags­schluss nach In­kraft­tre­ten des Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes er­folg­te.

Wer­te­te man das Be­geh­ren des Klä­gers als An­fech­tung, so wä­re der Ver­trag von An­fang an nich­tig, und die er­hal­te­nen Leis­tun­gen wä­ren zu­rück­zu­ge­wäh­ren. Un­ter Ab­zug der­Ge­brauchs­vor­tei­te, die der Klä­ger zu­tref­fend er­rech­net hat, wür­de hier das Kla­ge­be­geh­ren zu 1 durch­drin­gen. Dies um­fasst auch die vom Klä­ger gel­tend ge­mach­ten Rei­se­kos­ten von W. nach B. Wä­re der Ver­trag näm­lich nicht ge­schlos­sen wor­den, hät­te der Klä­ger die­se nicht auf­wen­den müs­sen (ne­ga­ti­ves In­ter­res­se). Be­wer­tet man das Be­geh­ren des Klä­gers als Rück­tritt, sind die emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zu­rück­zu­ge­wäh­ren. Ge­mäß § 325 BGB ist der Klä­ger wei­ter be­rech­tigt, Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen. Auf­grund die­ser Rechts­grund­la­ge ist auch die Er­satz­for­de­rung im Hin­blick auf die Rei­se­kos­ten von W. nach B. und zu­rück be­rech­tigt.

Der Fest­stel­lungs­an­trag ist zu­läs­sig und be­grün­det, denn die Be­klag­te ist am 29.05.2002 … zur Rück­nah­me des Fahr­zeu­ges auf­ge­for­dert wor­den. …

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