Der Grundsatz, dass bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet, das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (im Anschluss an Senat, Urt. v. 02.11.2000 – III ZR 261/99, VersR 2002, 96).
BGH, Urteil vom 10.04.2003 – III ZR 266/02
Sachverhalt: Die Klägerin, eine italienische Autohändlerin, nimmt das beklagte Land Niedersachsen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen des TÜV Nord bei der Zulassung von (Re-)Import-Neuwagen aus Italien auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin stand seit 1996 in Geschäftsbeziehungen mit dem Kfz-Händler M, der eine Niederlassung in S. im Landkreis G. hatte. Zwischen der Klägerin und M bestand die generelle Vereinbarung, dass M den Kaufpreis für ihm von der Klägerin gelieferte Fahrzeuge an die Volksbank G. als Treuhänderin zu zahlen hatte. Die Bank hatte von der Klägerin Vollmacht, die zu den Fahrzeugen gehörenden Fahrzeugbriefe zu verwahren und nach Eingang des Kaufpreises an M herauszugeben.
Im Januar 1998 bestellte M bei der Klägerin neun fabrikneue VW Golf Cabrio zum Gesamtpreis von 300.375.000 Lire. Es wurde vereinbart, dass die Fahrzeuge spätestens am 26.02.1998 um 7.00 Uhr in G. angeliefert werden und anschließend M bis 12.00 Uhr den Kaufpreis zahlt. Unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises sollte die Klägerin die Originalrechnungen und die sogenannten Konformitätsbescheinigungen (vgl. § 20 III 4 StVZO) – die Einzelabnahmen (vgl. § 21 StVZO) durch den TÜV als Voraussetzung für die Ausfertigung und Aushändigung der Fahrzeugbriefe und der damit verbundenen Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. § 24 I 1 StVZO) entbehrlich gemacht hätten – an die Volksbank G. übersenden.
In der Absicht, den Kaufpreis nicht an die Klägerin nicht zu zahlen, sondern den Gegenwert der von der Klägerin zu liefernden Fahrzeuge an sich zu bringen und sich ins Ausland abzusetzen, verkaufte M die bestellten VW Golf Cabrio an die A-GmbH & Co. in G. (im Folgenden: Firma A) weiter und veranlasste, dass sie am 25.02.1998 dort ausgeliefert wurden. Am folgenden Tag ließ M beim TÜV Nord Einzelabnahmen der Fahrzeuge durchführen, wobei er als Nachweis seiner Verfügungsberechtigung lediglich die Kopie einer ihm von der Klägerin zugefaxten fattura proforma vom 23.02.1998 vorlegte. Der TÜV Nord, der entsprechend einer allgemeinen Handhabung bei Neuwagen bereits durch die Zulassungsstelle (Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis G.) blanko unterschriebene Fahrzeugbrief-Vordrucken besaß und ermächtigt war, nach sachverständiger Prüfung der Zulassungsfähigkeit die Betriebserlaubnis zu erteilen und die Fahrzeugbriefe auszustellen und weiterzuleiten, übergab die auf diese Weise hergestellten Fahrzeugbriefe für die neun VW Golf Cabrios einem Bevollmächtigten des M zur Weiterleitung an die Firma A, von der M sich den mit dieser vereinbarten Kaufpreis auszahlen ließ. Die Firma A veräußerte die Fahrzeuge unter Übergabe der Fahrzeugbriefe umgehend weiter.
Die Klägerin hat – soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse – geltend gemacht, das beklagte Land müsse ihr dafür einstehen, dass die Mitarbeiter des TÜV Nord dem Kfz-Händler M pflichtwidrig, insbesondere ohne sich zum Nachweis der Verfügungsberechtigung Originalrechnungen vorlegen zu lassen, die Fahrzeugbriefe erteilt und dadurch den Verlust ihres – bei der Lieferung vorbehaltenen – Eigentums ermöglicht hätten.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des von ihr gezahlten Einkaufspreises für die Autos in Höhe von 279.950.000 Lire (= 144.582,11 €) nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin zunächst ihren Klageanspruch weiterverfolgt. In der Revisionsverhandlung hat sie jedoch im Hinblick darauf die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt, dass die „Mittäter“ des Kfz-Händlers M in der Zeit vom 09.12.2002 bis zum 03.04.2003 insgesamt 42.800 € gezahlt haben. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Aus den Gründen: I. 1. Ausgangspunkt ist, dass die Mitarbeiter des TÜV Nord (schuldhaft) pflichtwidrig handelten, indem sie am 26.02.1998 nach der sachverständigen Prüfung der vorgeführten fabrikneuen neun VW Golf Cabrio dem Autohändler M bzw. dessen Bevollmächtigem Kfz-Briefe ausfertigten und aushändigten, ohne dass M einen hinreichenden Nachweis für seine Verfügungsberechtigung über die Fahrzeuge erbracht hatte. Nach der damals geltenden, bei den niedersächsischen Behörden verbindlich eingeführten Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr über die Ausgabe von Fahrzeugbrief-Vordrucken durch die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen (VkBl. 1994, 682) war bei Importfahrzeugen ohne Fahrzeugbrief der Nachweis der Verfügungsberechtigung unter anderem möglich durch Vorlage des Kaufvertrages, der Originalrechnung oder einer vergleichbaren Unterlage über den Erwerb des Fahrzeugs.
Das Berufungsgericht geht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon aus, dass die hier von dem Autohändler M dem TÜV Nord vorgelegte Kopie einer fattura proforma nach dem Gesamtbild derselben eindeutig noch nicht die (Original-)Rechnung der Klägerin für die gelieferten Fahrzeuge darstellte und auch nicht als solche verstanden werden konnte.
Es fehlte damit auch an der Vorlage einer dem Kaufvertrag oder der Originalrechnung „vergleichbaren Unterlage“ über den Erwerb der Fahrzeuge durch M.
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Bediensteten des TÜV Nord durch diese schuldhafte Pflichtverletzung ihnen gegenüber dem Kläger i. S. des § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG obliegende Amtspflichten verletzt haben.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH übt der staatlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus (BGH, Urt. v. 30.11.1967 – VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108, 110 ff.; Senat, Urt. v. 25.03.1993 – III 34/92, BGHZ 122, 85, 87 ff.; Urt. v. 22.03.2001 – III ZR 394/99, BGHZ 147, 169, 171; Urt. v. 11.01.1973 – III ZR 32/71, NJW 1973, 458; Urt. v. 02.11.2000 – III ZR 261/99, VersR 2002, 96 f.). Eine solche hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 StVZO haben die Sachverständigen des TÜV Nord hier ausgeübt. Mit der eigentlichen sachverständigen Prüfung für die Betriebserlaubnis war nach der zwischen Straßenverkehrsbehörde und TÜV abgesprochenen Praxis zwangsläufig auch das Ausfüllen der den Sachverständigen mit „Blanko“-Unterschriften der Behörde zur Verfügung gestellten Briefvordrucke und die Aushändigung der auf diese Weise ausgefertigten Fahrzeugbriefe verbunden. Ungeachtet dessen, ob die Beteiligung des TÜV an der eigentlich der Straßenverkehrsbehörde obliegenden Ausfertigung der Kfz-Briefe zulässig war, lässt sich die Zugehörigkeit zur (insgesamt) hoheitlichen Tätigkeit des TÜV in diesem Bereich nicht in Zweifel ziehen; dies stellen auch das Berufungsgericht und die Parteien nicht infrage.
b) Dabei waren die Amtspflichten, die der TÜV in Wahrung seiner auf die Ausfüllung und Aushändigung der Kraftfahrzeugbriefe erweiterten hoheitlichen Aufgaben, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch drittgerichtet im Sinne des Schutzes des Eigentümers der betroffenen Fahrzeuge.
Die mit den Fahrzeugbriefen befassten Behörden haben zwar bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden. Wie sich aus der Vorschrift des § 25 IV 2 StVZO ergibt, wonach zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug vorzulegen ist, sollen aber der Eigentümer und der dinglich Berechtigte am Wagen geschützt werden (Senat, Urt. v. 25.06.1953 – III ZR 353/51, BGHZ 10, 122; Urt. v. 29.10.1953 – III ZR 119/52, NJW 1953, 1910 f.; Urt. v. 11.01.1973 – III ZR 32/71, NJW 1973, 458, 460; vgl. auch Senat, Urt. v. 21.09.1959 – III ZR 103/58, BGHZ 30, 374, 376; Urt. v. 11.01.1965 – III ZR 172/63, NJW 1965, 911, 912; Urt. v. 26.11.1981 – III ZR 123/80, VersR 1982, 242). Der bezeichnete Schutzbereich der Amtspflichten hinsichtlich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe hat dieselbe Reichweite, wenn es, wie hier, um die Ersterteilung von Kraftfahrzeugbriefen für importierte Neufahrzeuge geht. Zwar sind beim Erwerb fabrikneuer Kraftfahrzeuge Fälle denkbar, in denen – anders als beim Gebrauchtwagenkauf (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226) – ein gutgläubiger Erwerb ohne die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs erfolgen kann (vgl. Senat, Urt. v. 21.09.1959 – III ZR 103/58, BGHZ 30, 374, 380; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.05.1990 – 11 U 82/89, NJW-RR 1992, 381). Im Normallfall ist aber auch und gerade bei Geschäften über Neufahrzeuge der Kraftfahrzeugbrief ein für den Nachweis und die Übertragung des Eigentums wesentliches Papier. Im Streitfall ist nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der weiteren Veräußerung der hier in Rede stehenden neun VW Golf Cabrio durch den Autohändler M die jeweiligen (End-)Erwerber gutgläubig Eigentum an den Fahrzeugen erwarben (§ 932 I BGB, § 366 HGB) und dass damit zugleich die Klägerin ihr (bei dem Geschäft mit M vorbehaltenes) Eigentum verlor.
Ein solcher Vorgang ist vom Schutzzweck der erörterten Pflichten der Straßenverkehrsbehörde bzw. des TÜV bezüglich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe umfasst. Hätten die Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegen, hätte der Autohändler M hier praktisch nicht zulasten der Klägerin über die Fahrzeuge verfügen können.
II. Das Berufungsgericht meint jedoch, für die danach – seiner Auffassung nach allerdings unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldensanteils der Klägerin – in Betracht kommende Amtshaftung sei das beklagte Land Niedersachsen nicht passivlegitimiert. Die haftungsrechtliche Verantwortung i. S. des Art. 34 GG für die bei der Ausfüllung und Aushändigung der Kfz-Briefe pflichtwidrig handelnden TÜV-Sachverständigen treffe nicht etwa, wie in dem Fall des Senatsurteils vom 02.11.2000 (III ZR 261/99, VersR 2002, 96), das Bundesland, das dem TÜV die Anerkennung erteilt habe, sondern den zuständigen Landkreis als „Anstellungskörperschaft der ersuchenden Behörde“, die den TÜV mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben – der Ausfüllung und Aushändigung der Kfz-Briefe – betraut habe. Die Überprüfung der Verfügungsberechtigung bzw. der im Kfz-Brief anzugebenden Haltereigenschaft anhand der geltenden Gesetzesnormen und Verwaltungsrichtlinien gehe über eine „schlichte Amtshilfehandlung“ hinaus und hänge auch nicht aufs Engste mit der Beurteilung der den Sachverständigen gesetzlich anvertrauten betrieblichen Zulassungsvoraussetzungen eines Fahrzeugs zusammen. Vielmehr handele es sich um eine originäre, gemäß § 25 I 5 StVZO ausdrücklich der Straßenverkehrsbehörde vorbehaltene Aufgabe. Der Umstand allein, dass die Zulassungsstelle diese Aufgabe durch Vertrag oder durch Weisung auf die TÜV-Sachverständigen übertragen habe, führe nicht dazu, dass sie sich ihrer Verantwortlichkeit entledigt habe und diese „dem Hoheitsträger der TÜV-Sachverständigen aufbürden“ könne. Unabhängig davon, wie diese Aufgabenübertragung rechtlich einzuordnen und ob sie zulässig gewesen sei, hafte in jedem Fall der beleihende bzw. die Aufgaben delegierende Hoheitsträger für Pflichtverletzungen der handelnden Personen im Zusammenhang mit dieser Aufgabenerfüllung, hier mithin der Landkreis.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Für Amtspflichtverletzungen, die die Bediensteten des Technischen Überwachungsvereins bei der Ausübung der diesem durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haftet nicht der TÜV als ihr Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das diesem die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGH, Urt. v. 30.11.1967 – VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108, 114 ff.; Senat, Urt. v. Urt. v. 25.03.1993 – III 34/92, BGHZ 122, 85, 93; Urt. v. 11.01.1973 – III ZR 32/71, NJW 1973, 458, 460; Urt. v. 02.11.2000 – III ZR 261/99, VersR 2002, 96 f.). Ebenso hat der Senat einen Fall beurteilt, in dem das Straßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer (erneuten) Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs dem TÜV überlassen hatte, dieser aber weisungswidrig den Brief an einen Nichtberechtigten aushändigte (Senat, Urt. v. 02.11.2000 – III ZR 261/99, VersR 2002, 96 f.). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, mit der – hoheitlichen – Tätigkeit der Sachverständigen des TÜV im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO sei die Aushändigung des Fahrzeugbriefs nach seiner Vervollständigung und dem damit erreichten Abschluss des Verwaltungsverfahrens aufs Engste verbunden.
Die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs sei deswegen entweder als bloßer „Annex“ der Sachverständigentätigkeit oder als Amtshilfe aufgrund des Ersuchens der Zulassungsstelle an den TÜV zu begreifen; in beiden denkbaren Alternativen hafte für Amtspflichtverletzungen nicht die ersuchende Behörde, sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein eintrittspflichtige Körperschaft (Senat, Urt. v. 11.01.1973 – III ZR 32/71, NJW 1973, 458, 460).
2. Ein sachlicher Grund, diese Rechtsprechung zu ändern, ist nicht ersichtlich.
Sie ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Denn beide Fälle sind im Wesentlichen gleich gelagert. Während es in dem Fall, der dem Urteil vom 02.11.2000 (III ZR 261/99, VersR 2002, 96) zugrunde lag, um die – ebenfalls an sich der Straßenverkehrsbehörde obliegende – (Wieder-)Aushändigung des Kfz-Briefes nach der technischen Abnahme des Fahrzeugs an den Halter ging, betrifft der Streitfall die (erstmalige) Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen für Importfahrzeuge, wiederum im Zusammenhang mit einer technischen Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis. Bei der erstmaligen Ausgabe von Kraftfahrzeugbriefen mögen zwar die Sorgfaltsanforderungen – was die Prüfung der Verfügungsberechtigung des jeweiligen Antragstellers angeht – andere sein als bei der Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefs nach Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis an den bisherigen Halter. Die rechtliche Einordnung beider Vorgänge ist jedoch die gleiche.
Die anderslautende Wertung des Berufungsgerichts beruht ersichtlich auf der Erwägung, dass sich eine zuständige Verwaltungsbehörde nicht ohne fortbestehende haftungsrechtliche Verantwortung der ihr obliegenden Aufgaben entledigen können soll. Ein solcher Gedanke lässt unberührt, dass im Falle der Amtshilfe die Amtshaftung diejenige Körperschaft trifft, deren Bedienstete schuldhaft drittschützende Amtspflichten verletzt haben; bei Annahme eines bloßen „Annexes“ gilt nichts anderes (Senat, Urt. v. 02.11.2000 – III ZR 261/99, VersR 2002, 96 f.). Im Übrigen würde die Überlegung des Berufungsgerichts im Streitfall schon deshalb nicht die haftungsrechtliche Einstandspflicht des Landkreises anstelle des Landes Niedersachsen rechtfertigen, weil es hier mit dem beim Landkreis eingerichteten Straßenverkehrsamt eine untere staatliche Verwaltungsbehörde (vgl. § 4 I der Niedersächsischen Landkreisordnung i. V. mit § 68 I StVZO) war, die – aus der Sicht des Berufungsgerichts – sich ihrer Prüfungsaufgaben bei der Herausgabe von Kraftfahrzeugbriefen durch Übertragung auf den TÜV „entledigt“ hatte. Ein anderes Ergebnis als die Haftung des Landes Niedersachsen für das Fehlverhalten der Bediensteten des TÜV Nord lässt sich daraus ebenso wenig ableiten wie aus dem Gesichtspunkt, dass der Landkreis als Dienstherr der Bediensteten der Zulassungsstelle gehaftet hätte, wenn die Zulassungsstelle die Kfz-Briefe selbst herausgegeben und dabei Pflichtverletzungen begangen hätte.
III. Das klageabweisende Urteil kann daher mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten bleiben. Eine eigene abschließende Sachentscheidung ist dem Senat mangels Entscheidungsreife (vgl. § 563 III ZPO) schon deshalb versagt, weil – wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin über eine zwischenzeitliche teilweise Erledigung der Hauptsache durch Zahlungen von dritter Seite ergibt – die zur Schlüssigkeit des Amtshaftungsanspruchs gehörende Frage eines anderweitigen Ersatzanspruchs (§ 839 I 2 BGB) noch nicht hinreichend geklärt ist.
In der deshalb erforderlichen (§ 563 I ZPO) neuen Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht zu dieser zuletzt angeprochenen Frage ebenso wie bei der nochmaligen Prüfung und Abwägung eines Mitverschuldens der Klägerin auch Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen, die maßgebliche Amtspflichtverletzung aufseiten des TÜV sei vorsätzlich erfolgt.