Der Käufer eines Neuwagens, der Rechte wegen eines Mangels mit der Behauptung geltend macht, der Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs sei deutlich höher als vom Hersteller angegeben, muss substanziiert darlegen, dass er den Kraftstoffverbrauch in einer Weise ermittelt hat, die einen Vergleich mit den in einem standardisierten Verfahren ermittelten Herstellerangaben ermöglicht. Dazu hat der Käufer insbesondere Einzelheiten zu den von ihm durchgeführten Fahrten vorzutragen (Straßenverhältnisse, Beladung des Fahrzeugs, Fahrtstrecke, gefahrene Geschwindigkeit, ermittelter Kraftstoffverbrauch).
OLG Naumburg, Urteil vom 25.10.2012 – 1 U 65/12
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Liegt der kombinierte Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um 11,7 % über dem vom Hersteller angegebenen Verbrauch, ist das ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Sachmangel.
LG Bochum, Urteil vom 12.04.2012 – 4 O 250/10
(nachfolgend: OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – 28 U 94/12)
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Ein mit einer Gasanlage ausgerüsteter Pkw, der 7,2 % mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller angegeben, ist mangelhaft. Der Mangel berechtigt den Käufer zwar nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wohl aber zu einer Minderung des Kaufpreises.
AG Husum, Urteil vom 11.04.2012 – 2 C 35/10
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Bei der Bewertung, ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kommt es nicht auf den tatsächlichen Verbrauch des Fahrzeugs im normalen Betrieb an. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch der Verbrauch im Vergleich zu den Herstellerangaben bei Anwendung des in der Richtlinie 80/1268/EWG bestimmten Messverfahrens ist.
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Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs um weniger als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, der den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (§ 323 V 2 BGB).
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2011 – 25 U 162/10
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Weicht der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um weniger als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, berechtigt dieser Mangel den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05).
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Es ist unbedenklich, wenn der Kfz-Hersteller bei der Ermittlung der Verbrauchswerte von einem Fahrzeug mit Standardausstattung ausgeht, statt den Verbrauch individuell für die eine oder andere Zusatzausstattung zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, wenn der Hersteller im Verkaufsprospekt darauf hinweist, dass eine Sonderausstattung einen höheren Verbauch zur Folge haben kann.
LG Kassel, Urteil vom 04.02.2011 – 9 O 1559/09
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Ein Neuwagen kann mangelhaft sein, wenn der vom Hersteller in einem Prospekt angegebene Kraftstoffverbrauch beim Betrieb des Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr nicht erreicht werden kann. Daran ändert nichts, dass die vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte in einem genormten Messverfahren nach der Richtlinie 80/1268/EWG – also unter extrem günstigen „Laborbedingungen“ – ermittelt wurden und darauf in einer Fußnote im Prospekt auch hingewiesen wird.
LG Wiesbaden, Urteil vom 30.12.2010 – 3 O 208/09
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Verbraucht ein Neuwagen nicht nur mehr Kraftstoff als vom Hersteller angegeben, sondern ist auch seine CO2-Emission höher als angegeben, liegt ein einheitlicher Mangel vor. Denn der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs wird ermittelt, indem seine Abgase analysiert werden. Ein höherer CO2-Anteil führt dabei zwingend zu höheren Verbrauchswerten.
LG Essen, Urteil vom 03.12.2010 – 12 O 165/09
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 – I-28 U 12/11)
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Die Herstellerangaben zum durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens müssen mit dem tatsächlichen Durchschnittsverbrauch, der auch von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängt, nicht übereinstimmen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2010 – 2 U 1487/09
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Liegt der kombinierte Verbrauch eines Fahrzeugs nicht, wie vom Hersteller/Verkäufer angegeben, bei 7,5 l/100 km, sondern bei 8,1 l/100 km, stellt dies bei einem Vorführwagen mit einer Laufleistung von nur 2.000 km einen Sachmangel dar, obwohl beim Kauf eines Gebrauchtwagens in der Regel größere Toleranzen als bei einem fabrikneuen Pkw hinzunehmen sind.
AG Michelstadt, Urteil vom 23.12.2009 – 1 C 140/09
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LG Ravensburg, Urteil vom 04.05.2009 – 6 O 473/08
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