Ein Verkäufer, der vertraglich verpflichtet ist, dem Käufer einen „Neuwagen“ zu verschaffen, erfüllt diese Verpflichtung auch dann, wenn er dem Käufer ein Fahrzeug mit Tages- oder Kurzzulassung übergibt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tages- oder Kurzzulassung bereits vor oder erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags erfolgt ist.
LG Wuppertal, Urteil vom 09.02.2006 – 9 S 146/05