Tag: Schadensersatz
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei der (unberechtigten) Nichtabnahme eines Neuwagens Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss, ist wirksam, wenn dem Käufer gemäß § 309 Nr. 5b BGB der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
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Der Käufer eines Land Rover Discovery kann dessen Abnahme und Bezahlung nicht erfolgreich wegen der Befürchtung verweigern, das Fahrzeug verfüge über – tatsächlich nicht vorhandene – Vorrichtungen zur unzulässigen permanenten Speicherung und Ausspähung persönlicher Daten des Nutzers.
OLG Hamm, Beschuss vom 02.07.2015 – 28 U 46/15
(nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 – 28 U 46/15)
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Enthält die Schilderung eines Schadensersatz begehrenden Klägers, wie er Besitzer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs geworden ist, keinerlei Anhaltspunkte, die dem Prozessgegner die Prüfung ermöglichen, ob der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht, wird nicht gemäß § 1006 I 1 BGB vermutet, dass der Kläger Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2015 – 12 U 991/14
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Wird ein Neuwagen aufgrund eines Versehens des Verkäufers nicht auf den Käufer, sondern auf einen unbekannten Dritten erstzugelassen, muss der Verkäufer dem Käufer den dadurch eingetretenen Wertverlust ersetzen.
AG München, Urteil vom 22.04.2015 – 242 C 17305/14
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Baut der Inhaber einer freien Kfz-Werkstatt in einen Audi TT Roadster 1.8 quattro einen für dieses Fahrzeug nicht geeigneten Turbolader ein, macht er sich zwar grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs kann indes nicht darauf abgestellt werden, welchen Kostenaufwand die Anschaffung und der Einbau eines originalen Audi-Turboladers verursachen, wenn der Werkstattinhaber lediglich zum Einbau eines geeigneten Turboladers verpflichtet war.
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Ein Geschädigter muss sich zwar eine Kürzung oder einen Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug (hier: einen Audi TT Roadster 1.8 quattro) abmeldet und einen in Anschaffung und Nutzung günstigeren Pkw (hier: einen Fiat Punto) erwirbt. Auch darf der Geschädigte, bevor er sein Fahrzeug reparieren lässt, den Ausgang eines selbstständigen Beweisverfahrens abwarten, weil ihm andernfalls ein Beweisverlust droht.
OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2015 – 3 U 655/14
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Kosten, die einem Kfz-Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag für die Verwahrung des Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Fahrzeugs entstehen (z. B. eine Stellplatzmiete), sind keine Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 ZPO. Sie können deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Vielmehr hat der Käufer allenfalls einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, den er notfalls einklagen muss.
OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2015 – 17 W 320/14
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- Wie der Verkäufer einen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, bleib grundsätzlich ihm überlassen; entscheidend ist der Erfolg, also die vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels.
- An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie sind nur erfüllt, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen. Es müssen Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung wird umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, juris Rn. 25). Dementsprechend verweigert ein Verkäufer eine Nachbesserung nicht schon dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er (zunächst) beabsichtigt, einen Mangel – möglicherweise – nur provisorisch zu beseitigen. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer für den Fall, dass der Mangel durch die beabsichtigen Maßnahmen (hier: Abdichtung eines Scheinwerfers mit Silikon) nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wird, weitergehende Maßnahmen (hier: Austausch des Scheinwerfers) ankündigt.
- Dem Käufer kann zwar ein zweiter Nachbesserungsversuch unzumutbar i. S. § 440 Satz 1 Fall 3 BGB sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Fehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornerein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur auf eine provisorische Mangelbeseitigung angelegt war (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.04.2013 – 4 U 52/12, juris Rn. 33). Dass ein Verkäufer (zunächst) eine – möglicherweise – nur provisorische Mangelbeseitigung beabsichtigt, rechtfertigt es aber nicht, ihm gar keinen Nachbesserungsversuch zu gewähren. Dies gilt umso mehr, wenn der Verkäufer bereit ist, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, falls der erste Nachbesserungsversuch fehlschlägt.
AG Obernburg a. M., Urteil vom 12.02.2015 – 1 C 363/14
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Ein Kfz-Sachverständiger darf sich bei der Prüfung, ob ein Gebrauchtwagen über Airbags verfügt und diese funktionstüchtig sind, auf die Airbag-Kontrollleuchte und ein spezielles Diagnosegerät verlassen. Fahrzeugteile muss er schon deshalb nicht demontieren, weil sich auch dann – da es Airbag-Attrappen gibt – nicht sagen lässt, ob die verbauten Airbags tatsächlich funktionieren. Eine Funktionsprüfung ist vielmehr nur durch Auslösen der Airbags möglich.
LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2015 – 25 S 89/14
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Hat ein Kfz-Verkäufer aus dem Kaufpreis, den er dem Käufer wegen eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag erstatten muss, Nutzungen gezogen, das heißt Zinsen erwirtschaftet, ist er dem Käufer zur Herausgabe dieser Nutzungen bzw. zum Ersatz ihres Wertes verpflichtet (§ 346 I, II 1 BGB). Soweit dieser Herausgabe- bzw. Ersatzanspruch reicht, hat der Käufer keinen – inhaltlich identischen – Anspruch auf Verzugszinsen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2014 – I-3 U 29/14
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- Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 Leitsatz 1 und Rn. 24).
- Ein Verkäufer verweigert eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er sich trotz einer entsprechenden Aufforderung des Käufers nicht bereit erklärt, die Kosten zu tragen, die der Käufer für die Instandsetzung der Kaufsache durch einen Dritten aufwenden muss, also keine Kostenübernahmeerklärung abgibt.
AG Köpenick, Urteil vom 14.08.2014 – 9 C 6/14
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Ein Neuwagen, der in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt wurde, aber in der Farbe „Pirineos Grau“ geliefert wird, ist mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), obwohl es sich bei „Pirineos Grau“ ebenfalls um eine graue Metallicfarbe handelt. Die Beschaffenheitsvereinbarung, die die Parteien des Kaufertrages getroffen haben, erschöpft sich nämlich nicht in der Grundfarbe „Grau“ bzw. „Grau Metallic“, sondern umfasst auch die Nuancen, die gerade der Farbton „Track-Grau“ beinhaltet.
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Neuwagenhändlers, wonach eine „Abweichung im Farbton sowie Änderung des Lieferumfangs … während der Lieferzeit vorbehalten“ bleiben, „sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind“, ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
LG Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14
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