Die Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette (§ 10 III 1 FZV) zu überprüfen, ob das Schild das zugeteilte Kennzeichen trägt und nicht dem Schilderhersteller beim Aufdruck des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, obliegt der Behörde jedenfalls auch im Interesse der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen, davor bewahrt zu werden, irrtümlich für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines fremden Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen zu werden.
BGH, Urteil vom 05.04.2018 – III ZR 211/17
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Ein Kfz-Käufer, der sein angeblich mangelhaftes Fahrzeug von einem Dritten durch den Austausch eines angeblich defekten Teils (hier: eines Schleifrings) instand setzen lässt, nachdem der Verkäufer einem Nachbesserungsverlangen nicht nachgekommen ist, muss dafür sorgen, dass das angeblich defekte Teil aufbewahrt wird, sodass es in einem Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer als Beweismittel zur Verfügung steht. Versäumt der Käufer dies, sieht er sich dem Vorwurf einer fahrlässigen Beweisvereitelung ausgesetzt und kann es gerechtfertigt sein, dem Verkäufer Beweiserleichterungen zu gewähren.
AG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2018 – 31 C 2821/17
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Bei einem Luxusfahrzeug – hier: einem Ferrari 458 Speciale Aperta – ist es üblich, dass zunächst ein verbindlicher, alle essentialia negotii enthaltender Kaufvertrag über das Fahrzeug in der Grundkonfiguration geschlossen und dieser Vertrag in der Folgezeit durch Vereinbarungen über die individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs ergänzt wird.
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Der Verkäufer eines hochexklusiven Luxusfahrzeugs – hier: eines Ferrari 458 Speciale Aperta – hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er diesen Vertrag mangels Belieferung durch den Fahrzeughersteller nicht erfüllen kann. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einen Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten, der dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn er selbst nicht beliefert wird. Eine entsprechende Klausel muss jedoch (auch) § 308 Nr. 8 BGB Rechnung tragen, das heißt, der Selbstbelieferungsvorbehalt ist (unter anderem) unwirksam, wenn sich der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
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Nach dem Rechtsgedanken des § 323 IV BGB kann ein Gläubiger bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Anspruchs eintreten werden.
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Eine Vertragspartei, die ein nicht bestehendes Gestaltungsrecht – hier: ein vertragliches Rücktrittsrecht – ausübt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 II BGB) und handelt pflichtwidrig i. S. von § 280 I 1 BGB. Sie hat diese Pflichtverletzung aber nicht schon dann zu vertreten (§ 280 I 2 BGB i. V. mit § 276 I 1, II BGB), wenn sie nicht erkennt, dass ihr Rechtsstandpunkt in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst dann, wenn sie ihren Rechtsstandpunkt nicht für plausibel halten durfte.
LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18)
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Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.
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Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war.
BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17
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Verklagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl den Verkäufer als auch die Volkswagen AG, weil zum einen – in Bezug auf den Verkäufer – die Rückabwicklung des Kaufvertrages erreichen und zum anderen – von der Volkswagen AG – Schadensersatz erlangen will, so sind der Verkäufer und die Volkswagen AG Streitgenossen (im Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2017 – 8 AR 25/17). Deshalb ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I Nr. 3 ZPO grundsätzlich möglich.
OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2017 – 32 SA 62/17
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Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senat, Urt. v. 18.07.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senat, Urt. v. 11.07.2017 – VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 19; Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 [559 f.]).
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Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet.
BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17
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Ein Kfz-Händler kann den Antrag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags („verbindliche Bestellung“) auch dann formlos – hier: per SMS – annehmen, wenn die Verkaufsbedingungen des Händlers vorsehen, dass er die Annahme der Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich erklären oder innerhalb dieser Frist das bestellte Fahrzeug ausliefern muss. Denn die Schriftform wird lediglich verlangt, um den Parteien den Beweis zu erleichtern, dass ein Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde; ihre Einhaltung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung.
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Wer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert hat, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht beliefert wird, erleidet einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis.
LG Berlin, Urteil vom 04.12.2017 – 8 O 307/15
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Zur Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs reicht es mit Blick auf § 323 I BGB nicht aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft zur Nacherfüllung zu erklären. Erforderlich ist vielmehr, dass der Käufer den Verkäufer eindeutig und bestimmt zur Nacherfüllung auffordert und unmissverständlich deutlich macht, dass der Verkäufer diese innerhalb einer bestimmten Frist zu bewirken hat.
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Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 Rn. 12). Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann der Verkäufer nämlich beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 Rn. 30).
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An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB, § 281 II Fall 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dementsprechend kann in dem bloßen Bestreiten von Mängeln noch nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einem (ordnungsgemäßen) Nacherfüllungsverlangen wird umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 Rn. 33).
LG Bielefeld, Urteil vom 24.11.2017 – 3 O 63/17
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem eine Software nur dann eine Verringerung der Stickoxid(NOX)-Emissionen bewirkt, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Fahrzeugkäufer darf erwarten, dass den Schadstoffausstoß verringernde Prozesse nicht nur während eines Emissionstests, sondern auch beim Betrieb des Fahrzeugs im regulären Straßenverkehr aktiv sind.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er die begründete Befürchtung haben darf, dass das Update nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde.
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Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch deshalb i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein, weil er das Vertrauen in die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG verloren hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Volkswagen AG die Käufer ihrer Fahrzeuge getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat und dass eine Nachbesserung faktisch von ihr vorgenommen werden würde, da sie das dafür erforderliche Softwareupdate entwickelt hat.
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Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, geringfügig ist und deshalb einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag § 323 V 2 BGB entgegensteht, könnte selbst dann nicht auf den mit der Entwicklung und der Installation des Softwareupdates verbundenen Kostenaufwand abgestellt werden, wenn die Installation dieses Updates zu einer vollständigen und nachhaltigen Mangelbeseitigung führen würde. Denn weil das Update ausschließlich von der Volkswagen AG selbst angeboten wird, lässt sich ein Marktpreis dafür nicht ermitteln. Eine Anknüpfung an die von der Volkswagen AG angegebenen Kosten verbietet sich, weil andernfalls die Volkswagen AG durch entsprechende Angaben bestimmen könnte, ob von ihr verursachte Mängel erheblich oder unerheblich sind.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens kann die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG grundsätzlich gestützt auf § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Denn indem die Volkswagen AG Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, in denen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt, hat sie den Käufern dieser – nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden – Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt.
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Davon, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat, kann auszugehen sein, wenn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs substanziiert behauptet, dass der Vorstand der Volkswagen AG Kenntnis von der Entwicklung und vom Einsatz der den VW-Abgasskandal kennzeichnenden Software gehabt habe, und die Volkswagen AG nicht darlegt, wie es ohne Kenntnis ihres Vorstands zur Entwicklung und Verwendung dieser Software gekommen ist.
LG Siegen, Urteil vom 14.11.2017 – 1 O 118/17
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Dass ein elf Jahre alter Gebrauchtwagen nicht – wie vom Verkäufer möglicherweise zugesagt – erst zwei, sondern bereits drei Vorbesitzer hatte, berechtigt den Käufer grundsätzlich nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr liegt darin regelmäßig allenfalls ein geringfügiger Mangel, auf den ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (§ 323 V 2 BGB).
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenverkäufers, wonach der Käufer eines Pkw Schadensersatz in Höhe von pauschal zehn Prozent des Kaufpreises schuldet, wenn er das Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, ist wirksam, wenn dem Käufer ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB).
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 02.11.2017 – 62 C 42/17
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