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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Kein Rücktrittsrecht bei unerheblichem Mangel

Ob eine Pflichtverletzung erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und deshalb zum Rücktritt berechtigt, hängt bei einem Gebrauchtwagenkauf davon ab, ob und mit welchem Kostenaufwand sich Mängel des Fahrzeugs beseitigen lassen. Betragen die Kosten lediglich 3 % des für das Fahrzeug aufgewendeten Kaufpreises, ist die Pflichtverletzung als unerheblich zu bewerten und ein Rücktritt ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004 – I-3 W 21/04

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Umfang der materiellen Rechtskraft eines eine Wandelungsklage abweisenden Urteils – Arglistanfechtung

Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Vertrags arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb – nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses – angefochten habe (Fortführung von BGH, Urt. v. 01.06.1964 – VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37; Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29).

BGH, Urteil vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03

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Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Neuwagen – Nutzungsentschädigung

Bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Neuwagens im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer zu leisten hat, ist (auch) zu berücksichtigen, dass der Wertverlust eines Neuwagens anfangs besonders hoch ist. Das spricht gegen eine lineare Berechnung der Wertminderung.

OLG Celle, Urteil vom 05.11.2003 – 7 U 50/03

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Wandelungsanspruch eines Kfz-Käufers in der Insolvenz des Verkäufers

  1. Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2001 – IX ZR 71/00, WM 2001, 2180).
  2. Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.

BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 165/02

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Beschaffenheitsvereinbarung über die Anzahl der Vorbesitzer/Vorhalter eines Kraftfahrzeugs – „scheckheftgepflegt“

  1. Die Anzahl der Vorbesitzer/​Vorhalter eines Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
  2. Ob ein Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist, obwohl es nicht sämtlichen vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen wurde, ist eine Frage der Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viele Vorbesitzer/​Vorhalter das Fahrzeug angeblich hatte und wie alt das Fahrzeug ist. Denn bei einem jungen Fahrzeug mit nur einem Vorbesitzer/​Vorhalter lässt die Angabe „scheckheftgepflegt“ eher auf eine vollständige und rechtzeitige Durchführung sämtlicher Inspektionen schließen als bei einem älteren Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern/​Vorhaltern.
  3. Nach einer wirksamen Anfechtung (hier: wegen arglistiger Täuschung) kommt ein Rücktritt vom – durch die Anfechtung vernichteten – Kaufvertrag nicht mehr in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2003 – I-1 W 45/03

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Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag – Frist zur Nacherfüllung

  1. Ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht grundsätzlich nur, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Was angemessen ist, hängt von der Art des Sachmangels ab. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine unangemessen kurze Frist, so verliert er dadurch sein Rücktrittsrecht noch nicht. Er muss aber eine angemessene Zeit abwarten, bevor er zurücktritt; ein verfrühter Rücktritt ist unwirksam.
  2. Ein Fahrzeug kann nur als „Montagsauto“ eingestuft werden, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass ihm eine Fehlergeneigtheit innewohnt, aufgrund derer das Fahrzeug als insgesamt mangelbehaftet und nicht nachbesserungsfähig zu gelten hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2003 – I-3 U 4/03

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Keine Beweislastumkehr bei acht Jahre altem Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km

  1. Grundsätzlich trägt der Käufer, der sich auf das Vorliegen eines Mangels beruft und den Verkäufer deshalb auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass de Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) kommt ihm bei einem acht Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von ca. 130.000 Kilometern nicht zugute.
  2. Eine falsch eingestellte Spur ist bei einem solchen Pkw kein Mangel, sondern eine bloße Abnutzungserscheinung.

LG Hof, Urteil vom 23.07.2003 – 32 O 713/02

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Agenturgeschäft als unzulässiges Umgehungsgeschäft

Bietet ein Kraftfahrzeughändler einen von ihm angekauften Gebrauchtwagen im Internet im eigenen Namen zum Kauf an, so wird er auch dann Vertragspartner des Käufers, wenn der Kaufvertrag als Verkäufer eine Privatperson ausweist. In diesem Fall wird ein (vermeintliches) Agenturgeschäft missbräuchlich eingesetzt, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern, sodass ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt.

AG Bonn, Urteil vom 04.06.2003 – 7 C 19/03

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Nutzungsvergütung bei Fahrzeug der oberen Mittelklasse

  1. Bei einem Neufahrzeug der oberen Mittelklasse, das über einen großvolumigen Dieselmotor mit Automatikgetriebe verfügt (Audi A6 2,5 TDI), ist die Annahme einer erreichbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km realistisch.
  2. Es ist rechtlich unbedenklich und für die Parteien hilfreich, wenn im Urteil die vom Rückgewährschuldner zu zahlende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich die – einfach durchzuführende – Berechnung vorgegeben wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003 – 14 U 154/01

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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages: Bewertung der Gebrauchsvorteile

Die Gebrauchsvorteile, die der Käufer aus der Nutzung eines Fahrzeugs gezogen hat, sind bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages einheitlich, also ohne Rücksicht auf den Fahrzeugtyp mit 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 km Laufleistung zu bewerten.

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.08.1998 – 2 U 56/98

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