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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Klapperndes Geräusch am Unterboden eines Neuwagens als Rücktrittsgrund

  1. Ein Mangel, der dem dauerhaften Betrieb eines Kraftfahrzeugs entgegensteht, weil er eine TÜV-Abnahme ausschließt, kann unabhängig vom erforderlichen Beseitigungsaufwand nicht als unerheblich angesehen werden.
  2. Unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten kann sich die Erheblichkeit eines Mangels auch aus seiner subjektiven Bedeutung ergeben. Deshalb ist ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen wegen eines unregelmäßig auftretenden, aber deutlich wahrnehmbaren Geräuschs objektiv berechtigt nicht sicher fühlen, mit einem erheblichen Mangel behaftet.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.02.2013 – 3 U 18/12

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Rücktritt wegen nach Nachbesserung fehlender Fabrikneuheit eines Neuwagens

  1. Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit „fabrikneu“ entspricht.
  2. Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).

BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
(vorhergehend: OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11)

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Rückforderungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Tritt der Käufer/Darlehensnehmer wegen eines Mangels wirksam von dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag zurück, so kann er von dem Darlehensgeber gemäß § 813 I 1 BGB die Zins- und Kostenanteile der Darlehensraten zurückfordern, die er nach dem Rücktritt noch an den Darlehensgeber gezahlt hat. Dass sich der Käufer/Darlehensnehmer in einer solchen Konstellation nicht nur mit dem Verkäufer, sondern auch mit einem weiteren Anspruchsgegner – dem Darlehensgeber – auseinandersetzen muss, ist unvermeidlich.

OLG Naumburg, Urteil vom 01.02.2013 – 10 U 29/12

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrags – Mehrwertsteuer

  1. Die Nutzungsentschädigung, die einem Leasinggeber bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrags über einen Neuwagen zusteht, ist – wie die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) – auf der Grundlage des vereinbarten Bruttokaufpreises wie folgt zu berechnen:

    $$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{zurückgelegte Fahrstrecke}}{\text{voraussichtliche Gesamtlaufeistung}}}.$$

  2. Die so ermittelte Nutzungsentschädigung ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (bestätigt durch BGH, Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435 Rn. 16 f.; s. bereits BGH, Urt. v. 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 52).

LG Marburg, Urteil vom 28.01.2013 – 1 O 65/12

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Erheblichkeit eines Mangels trotz geringer Beseitigungskosten

  1. Auch wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels weniger als 1 % des Kaufpreises (hier: 0,21 %) betragen, ist dieser Mangel nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er zu einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führt.
  2. Die zu erwartende Laufleistung moderner Dieselfahrzeuge beträgt 250.000 Kilometer.

LG Bremen, Urteil vom 28.01.2013 – 2 O 1795/11

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Kein wirksamer Rücktritt bei Mangelbeseitigung vor Rücktrittserklärung

Ein Kfz-Käufer hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer einen Mangel im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits fachgerecht, vollständig und nachhaltig beseitigt hat. Gleiches gilt, wenn der Käufer den Mangel bereits selbst beseitigt hat oder hat beseitigen lassen.

OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 – 3 U 22/12
(vorhergehend: LG Kiel, Urteil vom 01.03.2012 – 13 O 184/11)

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Rücktritt bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, und Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196).
  2. Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 V BGB besteht im Falle sogenannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 II BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12

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Geruchsbelästigung als erheblicher Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Fahrzeuguntypische Geruchsemissionen können bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel darstellen, denn der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug frei von anomalen Geruchsbelästigungen ist.
  2. Der Käufer eines „jungen“ Gebrauchtwagens der Oberklasse, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist, darf erwarten, dass im Innenraum des Fahrzeugs – und sei es auch nur zeitweise – kein anomaler („gummiähnlicher“) Geruch wahrzunehmen ist.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 – 1 U 475/11-141

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Erfüllungsort für Kaufpreisrückzahlungsanspruch nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche – also auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – einheitlich der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11

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Erheblicher Mangel bei „Phantomanzeigen“ des Bordcomputers eines Gebrauchtwagens

  1. Gibt der Käufer eines Fahrzeugs bei dem Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung, liegen auch dann nicht zwei grundsätzlich selbstständige Kaufverträge vor, wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden. Es besteht vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82).
  2. Tritt der Käufer aufgrund eines Sachmangels des von erworbenen Fahrzeugs von diesem einheitlichen Kaufvertrag zurück, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verkäufer den durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährten Anrechnungspreis auszahlt. Der Verkäufer hat vielmehr lediglich den tatsächlich gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug zurückzugeben.
  3. Die Rückgabe des in Zahlung genommenen Fahrzeugs ist nicht schon dann unmöglich, wenn der Verkäufer es veräußert hat. Dieser Umstand verpflichtet den Verkäufer lediglich, sich um die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu bemühen. Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der Verkäufer – der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast folgend – darlegen kann, dass er nicht in der Lage ist, das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückzuerwerben oder ein Rückerwerb mit einem grob unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
  4. Ein Fahrzeug, dessen Bordcomputer tatsächlich nicht bestehende Störungen am Getriebe des Fahrzeugs anzeigt („Phantomanzeigen“), weist einen nicht unerheblichen Mangel auf. Denn der Käufer kann eine entsprechende Anzeige nicht ignorieren und weiterfahren, weil dies bei einer im Einzelfall berechtigen Fehlermeldung einen erheblichen Fahrzeugschaden zur Folge haben könnte. Es ist dem Käufer indes nicht zuzumuten, bei jeder Fehlermeldung des Bordcomputers anzuhalten oder umgehend eine Werkstatt aufzusuchen, um festzustellen, ob es sich um eine „Phantomanzeige“ handelt oder nicht.
  5. Bei einem hochwertigen und preisintensiven Fahrzeug (hier: Land Rover Range Rover) ist regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.

LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012 – 1 O 447/10

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