Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Rücktritt

Kein gemeinsamer Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten – entgegen der herrschenden Meinung – nicht stets einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die zurückzugewährende Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

LG Tübingen, Urteil vom 17.09.2015 – 5 O 68/15
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15)

Mehr lesen »

Erheblichkeit eines Mangels wegen ungewisser Mangelursache

  1. Ein behebbarer Mangel ist nicht nur dann erheblich, wenn die für die Mangelbeseitigung aufzuwendenden Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Vielmehr liegt unabhängig von den Mängelbeseitigungskosten auch dann ein erheblicher Mangel vor, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers die Mangelursache ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
  2. Ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es dem Verkäufer bei weiteren Reparaturversuchen oder etwa auf Hinweis eines Sachverständigen später doch noch gelingt, die Mangelursache zu ermitteln und den Mangel mit geringem Aufwand zu beheben.
  3. Ein Nachbesserungsversuch ist unabhängig davon, was der Verkäufer unternommen hat, erfolglos geblieben, wenn es nicht gelungen ist, den Zustand der Kaufsache herzustellen, den sie bei Übergabe an den Käufer hätte haben müssen.

LG Hagen, Urteil vom 26.08.2015 – 2 O 149/14

Mehr lesen »

Schadensersatz nach Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag

  1. Tritt der Verkäufer wirksam vom Kaufvertrag zurück, weil der Käufer den Kaufpreis teilweise nicht gezahlt hat, darf er weder den bereits empfangenen Teil des Kaufpreises behalten, noch steht dem Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des Restkaufpreises zu. Denn wegen des Rücktritts ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, sodass der Verkäufer – der ja die Kaufsache zurückerhält – nur dann einen Schaden erleidet, wenn er beim Verkauf einen Gewinn erzielt hätte.
  2. Ein Gläubiger, der dem Schuldner nach § 323 I BGB eine Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung setzt, kann zugleich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die Leistung bzw. die Nacherfüllung ausbleibt.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.2015 – 1 U 37/15

Mehr lesen »

Kein Rücktrittsrecht nach erfolgreicher Nachbesserung

Wegen eines Sachmangels kann der Käufer nur dann wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft war und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch mangelhaft ist. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kann deshalb nicht erfolgreich auf einen Getriebeschaden gestützt werden, den der Käufer noch vor der Erklärung des Rücktritts hat beheben lassen.

AG Neukölln, Urteil vom 29.05.2015 – 10 C 521/14

Mehr lesen »

Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei nur geringfügigem Mangel

  1. Ein Mangel eines für 29.985 € gekauften Gebrauchtwagens, dessen Beseitigung einen Kostenaufwand von maximal 600 € (≈ 2 % des Kaufpreises) erfordert, ist geringfügig und rechtfertigt deshalb nach § 323 V 2 BGB keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
  2. Normaler Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen kein Sachmangel.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.5.2015 – 12 U 39/14
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15)

Mehr lesen »

Kein Rücktritt bei Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises

  1. Ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, richtet sich bei einem behebbaren Mangel in erster Linie danach, welche Kosten die Mangelbeseitigung erfordert, und nicht nach dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kann aber abzustellen sein, wenn der Mangel nur mit einem hohen Kostenaufwand behoben werden kann oder die Mangelursache – weil auch der Verkäufer sie nicht kennt – im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist.
  2. Von einem nur geringfügigen behebbaren Mangel und damit von einer nur unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

LG Kiel, Urteil vom 18.05.2015 – 12 O 259/13
(nachfolgend: OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15)

Mehr lesen »

Erheblicher Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
  2. „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

AG Primasens, Urteil vom 18.05.2015 – 5 C 344/14

Mehr lesen »

Erfüllungsort für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Nach dem Rücktritt einer Partei vom Kaufvertrag besteht für die gegenseitigen Rückgewährpflichten grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort; insbesondere sind die Rückgewährpflichten nicht stets einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht regelmäßig gesondert zu bestimmen.

LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2015 – 7 O 321/14
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15)

Mehr lesen »

Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit – „HU neu“

  1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 [unter II 2 b]; Urt. v. 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 [unter II 3 b aa]; Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 [unter III 1 a]; Urt. v. 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).
  2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. – „TÜV neu“).
  3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14
(vorhergehend: OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13)

Mehr lesen »

Kein Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs durch unwirksame Rücktrittserklärung

Der (Nach-)Erfüllungsanspruch des Käufers erlischt erst, wenn der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktritt. Ist die Rücktrittserklärung unwirksam, weil die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht erfüllt sind, und wandelt sich das Vertragsverhältnis deshalb nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis um, so bleibt dem Käufer der (Nach-)Erfüllungsanspruch erhalten.

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 – 2 U 127/13

Mehr lesen »