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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil

  1. Die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Wohnmobils liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung regelmäßig von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtvertfletzung auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von einem Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Umgekehrt ist in der Regel ein Mangel jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, also die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht mehr unerheblich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229). Stattdessen ist auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen, wenn die Mangelursache im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872).
  2. Die vom Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer („Lebenszeit“) des Fahrzeugs, da zu dessen bestimmungsgemäßen Nutzung – anders als bei einem Pkw – nicht nur das Fahren, sondern auch das Wohnen auf Rädern gehört. Deshalb wäre es nicht sachgerecht, bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung (allein) auf die voraussichtliche Gesamtfahrleistung des Wohnmobils abzustellen.
  3. Hat der Verkäufer eines Wohnmobils durch Verwendung des ihm zugeflossenen Kaufpreises Zinsen erwirtschaftet, so ist er dem Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag zur Herausgabe dieser Nutzungen bzw. zum Wertersatz verpflichtet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Im Umfang dieser Herausgabe- bzw. Ersatzpflicht hat der Käufer keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016 – 1 U 133/13

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Kein Rücktrittsrecht trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das erkennt, ob es einem Abgastest unterzogen wird, und (nur) dann die Abgasaufbereitung optimiert, ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Dieser Mangel ist aber i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, sodass er einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen kann.
  2. Ein VW-Vertragshändler muss sich ein mögliches arglistiges Verhalten einzelner Personen im VW-Konzern nicht zurechnen lassen, weil der Hersteller im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Die Personen im VW-Konzern, die sich möglicherweise arglistig verhalten haben, sind aus Sicht des Vertragshändlers folglich Dritte i. S. des § 123 II BGB.

LG Ravensburg, Urteil vom 12.05.2016 – 6 O 67/16

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Kein Rücktrittsrecht wegen „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein etwa arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal kann einem VW-Vertragshändler nicht zugerechnet werden, weil die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht Erfüllungsgehilfin des Vertragshändlers ist.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Der dem Fahrzeug anhaftende – behebbare – Mangel ist jedoch geringfügig und rechtfertigt deshalb gemäß § 323 V 2 BGB keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
  3. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers kann auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich sein und deshalb einen Rücktritt nicht rechtfertigen, wenn der der Kaufsache anhaftende Mangel nicht behebbar ist.

LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016 – 25 O 6/16

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„Schummelsoftware“ ist kein unerheblicher Mangel – VW-Abgasskandal

  1. Eine SEAT-Vertragshändlerin, die damit wirbt, eine hundertprozentige Tochter der Volkswagen AG zu sein, und damit besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, muss sich bezogen auf den VW-Abgasskandal das Wissen der Volkswagen AG zurechnen lassen.
  2. Zwar dürfte eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von zwei Wochen zu knapp bemessen sein. Eine „angemessene Frist“ (§ 281 I BGB, § 323 I BGB) beträgt aber keinesfalls sechs Monate oder gar länger.
  3. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandals betroffenen – und damit mangelhaften – Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist selbst dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn die eigentliche Mangelbeseitigung nur einen Kostenaufwand von unter 100 € erfordert.

LG München I, Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15

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Einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche nach Rücktritt, Anfechtung oder Widerruf

  1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache nach einem Rücktritt, einer Anfechtung oder einem Widerruf dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts, der Anfechtung oder des Widerrufs vertragsgemäß befindet („Austauschort“). Dieser einheitliche Erfüllungsort ist in der Regel der Ort, an dem der Käufer seinen Wohnsitz hat, sodass der Käufer regelmäßig gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage erheben kann.
  2. Zwar kann sich der frühere Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 486 II 2 ZPO in einem nachfolgenden Rechtsstreit weder als Kläger noch als Beklagter auf die Unzuständigkeit des von ihm im selbstständigen Beweisverfahren angerufenen Gerichts berufen. Der frühere Antragsgegner ist indes mangels Anwendbarkeit des § 39 ZPO selbst dann nicht gehindert, die Zuständigkeit des Gerichts zu rügen, wenn er im selbstständigen Beweisverfahren keine Zuständigkeitsrüge erhoben hatte.

KG, Beschluss vom 21.03.2016 – 2 AR 9/16

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Kein Rücktrittsrecht bei nur geringfügigem Mangel – VW-Abgasskandal

Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das erkennt, dass es sich auf einem Rollenprüfstand befindet, und in dieser Prüfungssituation die Abgasaufbereitung optimiert, während im normalen Fahrbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb sind, ist zwar mangelhaft. Dieser – behebbare – Mangel berechtigt den Käufer jedoch nach § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand lediglich 100 € und damit nur etwa 0,26 % des Kaufpreises beträgt.

LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016 – I-2 O 425/15

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Kein Rücktrittsrecht wegen manipulierter Abgas-Software – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines Neuwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die gesetzlich vorgegebenen Emissionswerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil die für die Abgaskontrollanlage zuständige Software so manipuliert wurde, dass sie die Entstehung von Stickoxiden unzulässig reduziert, sobald sie eine Prüfungssituation erkennt. Ein Fahrzeug mit dergestalt manipulierter Software ist deshalb mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
  2. Ein Mangel eines Neuwagens, der sich mit einem Kostenaufwand von weniger als 100 € beseitigen lässt und die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in keiner Weise einschränkt, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

LG Münster, Urteil vom 14.03.2016 – 011 O 341/15

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Kein sofortiger Rücktritt trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

Auch der Käufer eines Neuwagens, der vom VW-Abgasskandal betroffen ist, muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Eine Nachbesserung ist dem Käufer insbesondere nicht deshalb unzumutbar, weil sie erst frühestens Anfang September 2016 wird erfolgen können. Auch kann der Käufer im Regelfall nicht mit Erfolg geltend machen, der Verkäufer habe ihn arglistig getäuscht.

LG Stralsund, Urteil vom 03.03.2016 – 6 O 236/15

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Erfüllungsverweigerung nach „Ferndiagnose“ durch einen Kfz-Händler

  1. An eine Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 14).
  2. Eine Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB setzt nicht voraus, dass Gläubiger bereits wirksam eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Vielmehr führt eine Erfüllungsverweigerung gerade dazu, dass der Gläubiger keine Frist mehr setzen bzw. den Ablauf einer bereits gesetzten Frist nicht mehr abwarten muss.
  3. Ein Kfz-Händler, der seine Pflicht zur Nachbesserung ohne Kenntnis der näheren Umstände – insbesondere ohne Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs – allein mit der Begründung in Abrede stellt, es liege kein Mangel, sondern angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs von 156.000 km allenfalls normaler Verschleiß vor, verweigert die Nacherfüllung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB ernsthaft und endgültig.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.02.2016 – 4 U 214/15

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Keine Berücksichtigung vor der Rücktrittserklärung behobener Mängel – § 323 V 2 BGB

Bei der Bewertung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen (Fortführung von BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16).

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15

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