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Tag: Minderung

Kfz-Händler und Volkswagen AG als passive Streitgenossen im VW-Abgasskandal

Verklagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl den Kfz-Händler, von dem er das Fahrzeug erworben hat, als auch die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs, weil er festgestellt haben will, dass er gegenüber dem Händler zur Minderung des Kaufpreises berechtigt ist und ihm die Volkswagen AG Schadensersatz leisten muss, so sind der Kfz-Händler und die Volkswagen AG Streitgenossen i. S. des § 60 ZPO.

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2017 – 8 AR 25/17

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Mangelhaftigkeit eines Neuwagens wegen Verstoßes gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung – VW-Abgasskandal

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, etwa aus dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen, ergeben. Insbesondere kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt. Auch kann es genügen, dass der Verkäufer die Eigenschaften der Kaufsache bei Vertragsschluss in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft.
  2. Einem als „Euro-5-Fahrzeug“ beworbenen, vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen fehlt eine i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit und das Fahrzeug ist deshalb mangelhaft, wenn es die Euro-5-Emissionsgrenzwerte zwar während eines Emissionstests auf dem Prüfstand, aber nicht im realen Fahrbetrieb einhält.
  3. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, bei dem eine Software die korrekte Messung der Stickoxidemissionen verhindert, indem sie den Stickoxidausstoß (nur) während eines Emissionstests optimiert, ist (auch) i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da er nicht die für einen Neuwagen übliche und daher vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer darf nämlich davon ausgehen, dass die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests eingehalten werden, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Verringerung der Schadstoffemissionen sorgt.
  4. Der Käufer, der gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB die ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen darf, soll – nur – das erhalten, was er nach dem Kaufvertrag vom Verkäufer beanspruchen kann. Der Verkäufer hat dem Käufer daher im Rahmen der Nacherfüllung anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu übergeben und zu übereignen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung ist deshalb gemäß § 275 I BGB ausgeschlossen, wenn ein Neuwagen so, wie ihn der Käufer bestellt hat, nicht mehr hergestellt wird, sondern ein Modellwechsel stattgefunden hat.
  5. Die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) zielt darauf ab, die gekaufte Sache ohne jede Einschränkung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, das heißt, sie muss zu einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung des Mangels führen. Daran fehlt es, wenn ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ein Softwareupdate erhält; denn dieses Update ändert nichts daran, dass das Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen (gewesen) ist. Das Fahrzeug bleibt deshalb trotz des Softwareupdates mangelhaft.

LG Kempten, Urteil vom 29.03.2017 – 13 O 808/16

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Keine „sofortige“ Minderung des Kaufpreises im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist mangelhaft. Denn ein Käufer kann i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) während eines Emissionstests auf einem Prüfstand nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und in einen speziellen Betriebsmodus schaltet, in dem der Stickoxid(NOX)-Ausstoß vergleichsweise niedrig ist.
  2. Ein Nacherfüllungsverlangen, das in keiner Weise erkennen lässt, dass dem Verkäufer lediglich für die Nacherfüllung lediglich ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht, genügt nicht den Anforderungen des § 323 I BGB.
  3. Ein Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, es sei ihm i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, auf eine Nachbesserung rund ein Jahr zu warten, er andererseits aber bereit ist, das – mangelhafte – Fahrzeug weiter zu nutzen, und deshalb nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern lediglich eine Minderung des Kaufpreises verlangt.
  4. Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens ist eine Nachbesserung auch dann nicht i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn man annimmt, dass der Fahrzeugherstellerin eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn infolge dieser Täuschung mag der Käufer zwar das Vertrauen, dass die Nachbesserung ordnungsgemäß erfolgt, obwohl es dafür eines von der Fahrzeugherstellerin entwickelten Softwareupdates bedarf, verloren haben. Dieser Vertrauensverlust wird indes dadurch aufgewogen, dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht nachgebessert werden.
  5. Die bloße Befürchtung des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, dass eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates zu neuen Mängel (z. B. einem erhöhten Kraftstoffverbrauch) führen könnte, macht dem Käufer eine Nachbesserung nicht i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Vielmehr ergibt sich aus § 440 Satz 2 BGB, wonach eine Nachbesserung regelmäßig erst nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen gilt, dass der Käufer die Unsicherheit, ob eine Nachbesserung erfolgreich sein wird, grundsätzlich tolerieren muss.

AG Waiblingen, Urteil vom 13.01.2017 – 9 C 1008/16

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Kfz-Händler als Quasi-Verkäufer eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler, der lediglich als Vermittler eines Kaufvertrags über einen – auf ihn selbst zugelassenen – Gebrauchtwagen auftritt, kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer des Fahrzeugs behandeln lassen müssen, wenn die als Verkäufer genannte Person unter der angegebenen Anschrift nicht gemeldet ist und auch nicht gemeldet war.
  2. Muss sich ein Kfz-Händler nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer eines Gebrauchtwagens behandeln lassen, dann verstößt ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung gegen § 475 I BGB, wenn der Käufer den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen hat und deshalb ein Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB vorliegt.

LG Hannover, Urteil vom 19.05.2016 – 8 O 172/14

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als Minderungsgrund

  1. Ein Neuwagen, der im normalen Fahrbetrieb mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller in einer Konformitätsbescheinigung (COC) ohne jede Einschränkung angegeben, leidet an einem Mangel, der den Käufer auch dann zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Mehrverbrauch nur unerheblich ist (hier: innerorts 0,9 l/100 km, außerorts 0,1 l/100km). Denn mangels eines einschränkenden Hinweises in der Konformitätsbescheinigung darf ein Neuwagenkäufer davon ausgehen, dass die angegebenen Verbrauchswerte nicht nur auf einem Prüfstand, sondern auch im normalen Fahrbetrieb erzielt werden können.
  2. Ist die Minderung gemäß § 441 III 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln, so kann darauf abgestellt werden, welche Mehrkosten für Kraftstoff dem Käufer voraussichtlich entstehen werden, bis die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs erreicht ist.
  3. Ein Neuwagen, dessen Heckklappe sich nicht (mehr) von außen öffnen lässt und dessen Kofferraum daher nicht (mehr) genutzt werden kann, ist mangelhaft. Wegen dieses Mangels kann dem Käufer eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen; diese ist allerdings niedriger als die Entschädigung, die dem Käufer bei einem vollständigen mangelbedingten Nutzungsausfall des Fahrzeugs zustünde.

LG Kiel, Urteil vom 29.12.2015 – 9 O 69/15

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Minderung wegen zu hoher Laufleistung eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), wenn er ausweislich des Kaufvertrags eine Laufleistung von 100.000 km haben soll, tatsächlich aber eine weit höhere Laufleistung aufweist.
  2. Dieser Mangel wird von einem im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss nicht erfasst. Denn aus Sicht des Käufers stehen die Beschaffenheitsvereinbarung und der Gewährleistungsausschluss gleichrangig nebeneinander. Deshablb kann nicht angenommen werden, dass der Gewährleistungsausschluss zur Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung führt. Vielmehr erstreckt sich er sich zwar auf Mängel i. S. von §  434 I 2 Nr. 1 und 2 BGB, aber nicht auf einen Mangel, der darin besteht, dass die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB).

OLG München, Urteil vom 13.03.2013 – 7 U 3602/11

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Eindringen von Regenwasser in die Vordertüren beim VW Golf VI

Dass bei Regen Wasser in die Vordertüren eines Pkw (hier: eines VW Golf VI) eindringt, stellt für sich genommen dann keinen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr 2 BGB dar, wenn das eingedrungene Wasser konstruktionsbedingt beim Öffnen der Türen, spätestens aber während der Fahrt ohne Weiteres wieder abfließt.

OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2013 – 7 U 154/12

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Vorbenutzung eines Wohnmobils als Mietfahrzeug – Minderung

  1. Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag (hier: über ein Wohnmobil), das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer nicht als Mietwagen genutzt“ worden, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB, sondern nur eine Wissenserklärung oder -mitteilung des Verkäufers vor.
  2. Ein gebrauchtes Wohnmobil, das in der Vergangenheit als Mietfahrzeug genutzt wurde, weist grundsätzlich keine für ein gebrauchtes Wohnmobil übliche und vom Käufer deshalb zu erwartende Beschaffenheit auf. Daran ändert nichts, dass weit mehr als 30 % aller gebraucht angebotenen Wohnmobile zuvor als Mietfahrzeuge im Einsatz waren. Denn jedenfalls ist eine (atypische) Vorbenutzung eines Fahrzeugs als Mietwagen immer Anlass für Preisverhandlungen und -nachlässe, obwohl als Mietwagen eingesetzte Fahrzeuge „normal“ genutzten Fahrzeugen technisch gleichwertig sind.
  3. Es wirkt sich schon negativ auf den Wert eines Fahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) aus und rechtfertigt deshalb grundsätzlich eine Minderung des Kaufpreises, dass in den Fahrzeugpapieren als ehemaliger Halter ein Mietwagenunternehmen eingetragen ist; ob das Fahrzeug tatsächlich als Mietwagen genutzt wurde, ist unerheblich.

LG Mannhein, Urteil vom 29.12.2011 – 1 O 122/10

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Schadensersatzanspruch bei nicht bezifferbarer Wertminderung

Schlägt der Anspruch des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Mangels der Kaufsache fehl, weil der Betrag der Minderung in Anwendung der in § 441 III 1 BGB bestimmten Berechnungsmethode nicht ermittelt werden kann, kann der Käufer – auch wenn er gegenüber dem Verkäufer die Minderung erklärt hat – den ihm durch den Mangel entstandenen Vermögensschaden als Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB i. V. mit § 281 I BGB geltend machen.

BGH, Urteil vom 05.11.2010 – V ZR 228/09

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Verharmlosung eines Unfallschadens durch Bezeichnung als „Streifschaden“

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens verharmlost einen Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, wenn er diesen als „Streifschaden“ bezeichnet, obwohl das Fahrzeug bei einem Unfall – hier: insbesondere im Bereich der linken Seitenwand und der Fahrertür – erheblich und großflächig deformiert worden ist und anschließend nicht fachgerecht instand gesetzt wurde. Denn ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer versteht unter einem „Streifschaden“ einen Lack- oder Blechschaden von geringer Intensität.

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2009 – 11 U 191/08

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