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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Gewährleistungsausschluss

„Reparierter Blechschaden rechts“ als Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Mit „Blechschaden“ wird umgangssprachlich und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines Gebrauchtwagenkäufers ein Schaden bezeichnet, der bezogen auf das Gesamtfahrzeug an der Oberfläche bleibt und von dem grundlegende Fahrzeugstrukturen weder beim Eintritt des Schadens noch bei seiner Beseitigung betroffen werden.
  2. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, sind diese Vereinbarungen regelmäßig so zu verstehen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB gelten soll.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-3 U 10/13

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Gewährleistungsausschluss bei einem „Händlergeschäft“

Der in einem zwischen Unternehmern geschlossenen Kfz-Kaufvertrag enthaltene Hinweis „Händlergeschäft“ besagt zwar für sich genommen nicht, dass die Haftung des Verkäufers für Sachmängel des Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Es liegt aber zumindest nahe, diesen Hinweis dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien damit die gesetzliche Gewährleistung ausschließen wollten.

LG Mannheim, Urteil vom 14.10.2014 – 1 O 53/14

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Kein Verbraucherschutz bei angeblichem Unternehmergeschäft – Gewährleistungsausschluss (R)

§ 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht entgegen, wenn sich der Käufer gegenüber dem unternehmerisch handelnden Verkäufer – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten – damit einverstanden erklärt hat, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, nachdem der Verkäufer ihm mitgeteilt hatte, dass er keinen Verbraucher als Vertragspartner akzeptiere. Denn in diesem Fall ist es dem Käufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 U 51/14
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)

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Gewährleistungsausschluss im Kfz-Kaufvertrag – „Keine Garantie“ (R)

Der unten genannte Hinweisbeschluss ist auszugsweise hier veröffentlicht, und zwar zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Bonn und – ebenfalls auszugsweise – dem Zurückweisungsbeschluss vom 25.11.2014.

OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 – 5 U 44/14

Angabe des Kilometerstands in einem Internetinserat

  1. Dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens stillschweigend oder konkludent eine Garantie übernimmt, darf nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Erforderlich dafür ist, dass besondere Umstände vorliegen, die beim Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Verkäufer auf Nachfrage erklärt, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Stand des Kilometerzählers („Tachostand“) überein, oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet. Denn macht ein Verkäufer, der sein Fahrzeug vom „Tachostand null“ an kennt, Angaben zur Laufleistung, darf der Käufer darauf in aller Regel vertrauen.
  2. Ob die Angabe der Laufleistung eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, muss unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage entschieden werden. Hierbei kommt es auf die Stellung des Verkäufers an. Ist er Gebrauchtwagenhändler, kann in einer ohne Einschränkungen oder Zusätze angegebenen Laufleistung die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. Ist der Verkäufer dagegen eine Privatperson, darf der Käufer allein aus der Angabe der Laufleistung nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen.
  3. Ob und mit welchem Inhalt die Angaben eines Kfz-Verkäufers in einem Internetinserat zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

LG Kiel, Urteil vom 13.08.2014 – 9 O 262/13

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf – Gewährleistungsausschluss (R)

  1. Der Verkäufer kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wie kaufvertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache (hier: die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens) vereinbart wurde und diese fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
  2. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Verkäufer aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Käufers vertraglich verpflichtet ist, die Kaufsache in einem bestimmten Zustand zu übereignen. Ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er früher für die Zusicherung verlangt wurde (§ 459 II BGB a.F.), ist für eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht erforderlich.
  3. Keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissensmitteilung liegt vor, wenn sich der Verkäufer bezüglich einer Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und damit zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. So führt die Erklärung „Unfallschäden laut Vorbesitzer: nein“ nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.

LG Gießen, Urteil vom 07.05.2014 – 1 S 14/14

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Kein Verbraucherschutz bei angeblichem Unternehmergeschäft – Gewährleistungsausschluss

  1. Der (nur) für den Verbrauchsgüterkauf geltende § 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, wenn der Käufer dem unternehmerisch handelnden Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, um das Geschäft zustande zu bringen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045).
  2. Der Käufer darf sich aber auch dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen, wenn er dem Verkäufer zwar keinen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, er aber – weil der Verkäufer keinen Verbraucher als Vertragspartner wollte – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten damit einverstanden war, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbständige beruflichen Tätigkeit zu erwerben.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2014 – 5 O 83/13
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 und vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)

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Auslegung der Angabe „reparierter Vorschaden“ als „fachgerecht reparierter Vorschaden“

  1. Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug weise einen behobenen oder reparierten Vorschaden auf, dann kann dieser Erklärung aus der maßgeblichen Sicht des Käufers die Bedeutung zukommen, dass es sich um einen fachgerecht behoben Schaden handelt. Dass das Fahrzeug ausdrücklich als „Unfallwagen“ angeboten wird, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, weil diese Bezeichnung nichts über die Qualität einer Reparatur aussagt.
  2. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel nicht nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289). Auf einen solchen Mangel erstreckt sich ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2014 – 28 U 195/12
(vorhergehend: LG Essen, Urteil vom 30.08.2012 – 12 O 47/12)

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Gewährleistungsausschluss im Kfz-Kaufvertrag – „Keine Garantie“

  1. Mit der Formulierung „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel umfassend ausgeschlossen. Der Ausschluss erfasst alle – auch verborgene – Mängel technischer Art, sofern deren Abwesenheit nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Beschaffenheitsgarantie ist.
  2. Vermerkt ein privater Gebrauchtwagenverkäufer im schriftlichen Kaufvertrag den abgelesenen Kilometerstand des Fahrzeugs („Tachostand abgelesen …“), soll sich diese Angabe – für den Käufer erkennbar – nicht auf die Laufleistung des Fahrzeugs beziehen. Es liegt deshalb keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor, und erst recht übernimmt der Verkäufer keine Garantie dafür, dass die Laufleistung des Fahrzeugs nicht höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt.

LG Bonn, Urteil vom 07.02.2014 – 15 O 171/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 und vom 25.11.2014 – 5 U 44/14)

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Individualvertragliche Beschränkung der Käuferrechte beim Gebrauchtwagenkauf

Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag unter anderem, das Fahrzeug sei „extrem verschlissen“ und es habe „viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer“, so kann darin eine unzulässige Beschränkung der Käuferrechte liegen, auf die sich der Verkäufer gemäß § 475 I BGB nicht berufen darf. Davon kann auszugehen sein, wenn der Gebrauchtwagen sich in einem seinem Alter und seiner Laufleistung entsprechenden Zustand befindet, der Kaufpreis dem Listenpreis für ein vergleichbares Fahrzeug entspricht und der Verkäufer die (unzutreffende) Beschreibung des Fahrzeugs damit erklärt, dass er keine Haftung für Sachmängel übernehmen wolle.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2014 – 4 U 20/12

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