Schließt ein Gebrauchtwagenverkäufer seine Haftung für Sachmängel formularmäßig aus („wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung“) und sichert er dem Käufer zugleich die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu, so wird diese Zusicherung von dem Haftungsausschluss jedenfalls insoweit nicht erfasst, als es um das Recht des Käufers geht, die Rückgängigmachung des Kaufs zu verlangen.
BGH, Urteil vom 10.10.1977 – VIII ZR 110/76
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Ein Gebrauchtwagenhändler ist in der Regel nicht verpflichtet, ein von ihm angekauftes Fahrzeug vor dem Weiterverkauf zu untersuchen. Es ist deshalb regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Händler, der einen Mangel weder kannte noch für möglich hielt, auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss beruft, obwohl er das mangelhafte Fahrzeug vor dem Verkauf weder untersucht noch den Käufer darüber aufgeklärt hat, dass eine Untersuchung des Fahrzeugs unterblieben ist.
BGH, Urteil vom 16.03.1977 – VIII ZR 283/75
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