Dass der Verkäufer eines regelbesteuerten Gebrauchtwagens stillschweigend die Verpflichtung übernommen hat, im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung wegen des Exports des Fahrzeugs (§ 4 Nr. 1a, § 6 I Nr. 2 UStG) den auf die Umsatzsteuer entfallenden Kaufpreisanteil an den Käufer zurückzuzahlen, kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Verkäufer weiß, dass der Käufer das Fahrzeug in das nichteuropäische Ausland exportieren will.
LG Gießen, Beschluss vom 27.05.2013 – 1 S 105/13