Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Erfüllungsort

Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht – Internethandel mit Kfz-Teilen

  1. Wo der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung zu erfüllen ist, richtet sich mangels einer speziellen kaufrechtlichen Vorschrift nach § 269 I BGB. Danach ist, wenn die Parteien vertraglich keinen Erfüllungsort der Nacherfüllung vereinbart haben, auf die jeweiligen Umstände abzustellen, wobei insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung haben. Eine allgemeingültige Festlegung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung kommt deshalb nicht in Betracht.
  2. Verlangt der Käufer eines Getriebes, das er in einem Onlineshop bestellt und das der Betreiber des Shops an einen vom Käufer benannten Kfz-Meisterbetrieb geliefert hat, die Lieferung eines mangelfreien Getriebes, so ist dieser Nacherfüllungsanspruch (§ 439 I Fall 2 BGB) dort zu erfüllen, wo sich der Kfz-Meisterbetrieb befindet. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein Versendungskauf i. S. des § 447 BGB vorliegt, wenn also das – angeblich mangelhafte – Getriebe nicht auf besonderes Verlangen des Käufers an den Kfz-Meisterbetrieb versendet wurde, sondern der Versand von Kfz-Teilen an eine vom Käufer benannte Werkstatt zu den allgemeinen Leistungen des Händlers gehört.
  3. Zwar muss ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers dessen Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Verfügung zu stellen, damit er sie untersuchen und so die erhobenen Mängelrügen überprüfen kann. Eine Obliegenheit des Käufers, bei einem Nacherfüllungsverlangen (klarstellend) darauf hinzuweisen, dass er bereit sei, dem Verkäufer eine Prüfung der Kaufsache zu ermöglichen, besteht aber regelmäßig nicht; vielmehr kann vom Verkäufer verlangt werden, dass er (zunächst) deutlich macht, dass er die Kaufsache prüfen möchte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2016 – I-5 U 99/15

Mehr lesen »

Arglistiges Verschweigen des Mangels eines Abschleppfahrzeugs

  1. Ein Verkäufer verschweigt einen Mangel nur dann arglistig, wenn er die den Mangel begründenden Umstände kennt oder sie zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diese Umstände nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände rechtlich zutreffend einordnet, ist ohne Belang; dass sich ihm ihr Vorliegen hätte aufdrängen müssen, genügt für Arglist aber nicht.
  2. Einen Mangel, der einer Besichtigung zugänglich und damit für den Käufer ohne Weiteres erkennbar ist, muss der Verkäufer nicht von sich aus offenbaren.
  3. Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ist gemeinsamer Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.

OLG München, Urteil vom 09.06.2016 – 23 U 1201/14

Mehr lesen »

Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten entgegen der herrschenden Meinung nicht einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Vielmehr muss der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht gesondert bestimmt werden. Dies hat zur Folge, dass der Käufer eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises – auch mit Blick auf § 29 I ZPO – in der Regel bei dem für den Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers zuständigen Gericht erheben muss.

LG München I, Beschluss vom 27.05.2016 – 31 O 4974/16

Mehr lesen »

Einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche nach Rücktritt, Anfechtung oder Widerruf

  1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache nach einem Rücktritt, einer Anfechtung oder einem Widerruf dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts, der Anfechtung oder des Widerrufs vertragsgemäß befindet („Austauschort“). Dieser einheitliche Erfüllungsort ist in der Regel der Ort, an dem der Käufer seinen Wohnsitz hat, sodass der Käufer regelmäßig gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage erheben kann.
  2. Zwar kann sich der frühere Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 486 II 2 ZPO in einem nachfolgenden Rechtsstreit weder als Kläger noch als Beklagter auf die Unzuständigkeit des von ihm im selbstständigen Beweisverfahren angerufenen Gerichts berufen. Der frühere Antragsgegner ist indes mangels Anwendbarkeit des § 39 ZPO selbst dann nicht gehindert, die Zuständigkeit des Gerichts zu rügen, wenn er im selbstständigen Beweisverfahren keine Zuständigkeitsrüge erhoben hatte.

KG, Beschluss vom 21.03.2016 – 2 AR 9/16

Mehr lesen »

Einheitlicher Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages (R)

Jedenfalls nach einem Rücktritt von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15

Mehr lesen »

Einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag ist dieser Vertrag einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befand, regelmäßig also am Wohnsitz des Käufers.

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15
(vorhergehend: LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2015 – 7 O 321/14)

Mehr lesen »

Kein gemeinsamer Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten – entgegen der herrschenden Meinung – nicht stets einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die zurückzugewährende Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

LG Tübingen, Urteil vom 17.09.2015 – 5 O 68/15
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15)

Mehr lesen »

Standort eines fahruntüchtigen Fahrzeugs als Erfüllungsort der Nacherfüllung

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Für dessen Bestimmung ist in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 269 I BGB vorrangig auf die jeweiligen Umstände abzustellen. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist deshalb bei beweglichen Sachen nicht stets der Sitz des Verkäufers. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob dem Käufer ein Transport der Kaufsache zum Verkäufer ohne erhebliche Unannehmlichkeiten – auch finanzieller Art – möglich ist. Das ist bei einem nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeug in der Regel nicht der Fall.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.08.2015 – 2-24 O 201/13
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.02.2016 – 4 U 214/15)

Mehr lesen »

Erfüllungsort für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Nach dem Rücktritt einer Partei vom Kaufvertrag besteht für die gegenseitigen Rückgewährpflichten grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort; insbesondere sind die Rückgewährpflichten nicht stets einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht regelmäßig gesondert zu bestimmen.

LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2015 – 7 O 321/14
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15)

Mehr lesen »

Erfüllungsort der Nacherfüllung bei fahruntüchtigem Fahrzeug (R)

  1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist letztlich – wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen – an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
  2. Eine Nacherfüllung darf allerdings nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden sein. Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich für einen Kfz-Käufer daraus ergeben, dass er ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug von seinem Wohnsitz zum weit entfernten Sitz des Verkäufer transportieren müsste. In einem solchen Fall ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 – 12 U 97/14

Mehr lesen »