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Tag: Beweislast

Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels – Mercedes-Abgasskandal (OM 651)

Der Käufer eines – wohl nicht von einem behördlich angeordneten Rückruf betroffenen – Mercedes-Benz-Fahrzeugs (hier: Mercedes-Benz A 200 d mit OM 651-Motor), der die Daimler AG wegen eines angeblichen Sachmangels in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Thermofenster“) in Anspruch nimmt, muss schlüssig dartun, wie er zu der Einschätzung gelangt ist, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge, und die Plausibilität seiner Behauptungen darlegen. Unterbleibt dies, liegen lediglich „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen vor, die die – als Ausforschungsbeweis zu bewertende – Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigen.

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem unterschlagenen Leasingfahrzeug – Beweislast

  1. Dass der private Veräußerer eines Gebrauchtwagens nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen ist, steht einem gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) nicht entgegen, wenn der Erwerber diesen Umstand ausdrücklich thematisiert und vom Veräußerer eine glaubhafte und überzeugende Erklärung erhält (hier: Erklärung des Verkäufers, er verkaufe das Fahrzeug im Auftrag des angegebenen Halters).
  2. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil der Veräußerer dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann. Vielmehr ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Veräußerer das Vorhandensein eines Zweitschlüssels nicht generell verneint, sondern – hier: mit einem Umzug – erklärt, warum der Zweitschlüssel gerade nicht verfügbar sei, und dem Erwerber (schriftlich) zusagt, er werde den Zweitschlüssel kurzfristig nachreichen (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16).
  3. Der Käufer eines Gebrauchtwagens handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig i.S. von § 932 II BGB, weil er weitere Nachforschungen unterlässt, obwohl ihm der Käufer einen Preisnachlass von 2.600 € gewährt, nachdem er zunächst einen ausdrücklich als „Verhandlungsbasis“ bezeichneten Kaufpreis von 29.900 € genannt hatte, die Verkaufsverhandlungen nicht bei dem Verkäufer zu Hause, sondern auf einem öffentlichen Parkplatz stattfinden und der Verkäufer dem Käufer nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann.
  4. Dass sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens vom Veräußerer keine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – COC) vorlegen lässt, begründet nicht einmal den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit und hindert deshalb einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug nicht.
  5. Wer geltend macht, jedenfalls gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB erworben zu haben, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm der Veräußerer das Fahrzeug übergeben und eine Einigung über den Eigentumsübergang i. S. von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden hat. Es ist dann Sache desjenigen, der einen (zumindest gutgläubigen) Eigentumserwerb in Abrede stellt, darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte und der Erwerber nicht in gutem Glauben war, etwa weil er gebotene Nachforschungen unterlassen habe. Bestand wegen einer „Verdachtssituation“ Anlass zu weiteren Nachforschungen, so muss derjenige, der sich auf einen (zumindest gutgläubigen) Eigentumserwerb beruft, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er die gebotenen Nachforschungen angestellt hat.
  6. Wer gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig Eigentümer eines Gebrauchtwagens geworden ist, aber nur über eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verfügt, hat gegen den bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs – hier: einer Leasinggesellschaft – einen Anspruch auf Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB in zumindest analoger Anwendung).

LG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2019 – 23 O 166/18

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Leasingfahrzeugs von einem Kfz-Händler

  1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr muss sich der Erwerber, um sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszusetzen, mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und anhand der dortigen Eintragungen prüfen, ob der Besitzer des Fahrzeugs zur Übereignung desselben berechtigt ist. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und fehlen besondere Umstände, die seinen Verdacht erregen mussten, so treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 13 f.)
  2. Demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist, muss sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte. Das gilt aber nicht, wenn der Veräußerer ein Kfz-Händler ist, der das gebrauchte Fahrzeug im Rahmen seines Geschäftsbetriebs veräußert und dem Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sowie alle sonstigen Unterlagen übergibt. Denn es nicht außergewöhnlich, dass ein Kfz-Händler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs einen Gebrauchtwagen veräußert, ohne dass er zuvor in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) als Halter eingetragen wurde (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310).
  3. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens, dem eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wird, muss sich insoweit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) nur gefallen lassen, wenn auf den ersten Blick Auffälligkeiten zu erkennen sind, die auf eine Fälschung hindeuten. Von dem Erwerber kann hingegen nicht verlangt werden, dass er das ihm vorgelegte Dokument umfassend und detailliert untersucht, nachdem er sich zuvor das für eine solche Untersuchung nötige Fachwissen angeeignet hat. Deshalb können dem Erwerber – nicht offensichtliche – Fälschungsmerkmale, deren Existenz erst durch eine Auskunft der Bundesdruckerei oder ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden müsste, nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr spricht es gegen ein grob fahrlässiges Verhalten des Erwerbers, wenn selbst dem Mitarbeiter einer Kfz-Zulassungsstelle, der täglich – mehrheitlich echte – Zulassungsbescheinigungen in den Händen hält, nicht aufgefallen ist, dass ihm ein gefälschtes Dokument vorlag.
  4. Ein besonders niedriger Kaufpreis kann zwar grundsätzlich ein Umstand sein, der den Erwerber eines Gebrauchtwagens misstrauisch machen und zu weiteren Nachforschungen veranlassen muss. Der Erwerber muss sich aber nur dann grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 932 II BGB vorwerfen lassen, wenn das Missverhältnis zwischen dem Wert des Fahrzeugs und dem tatsächlich verlangten Kaufpreis eklatant ist (im Anschluss an OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 48). Insoweit kann von dem Erwerber eines Gebrauchtwagens keine umfassende Marktrecherche erwartet werden; vielmehr kann insbesondere ein (behaupteter) Unfallschaden aus Sicht des Erwerbers ein plausibler Grund für einen auffallend niedrigen Kaufpreis sein.
  5. Dass der Erwerber eines (von einem Nichtberechtigten) erworbenen Gebrauchtwagens nicht in gutem Glauben war, hat derjenige zu beweisen, der einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums bestreitet. Dafür muss er Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass dem Erwerber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte. Deshalb hat nicht der einen gutgläubigen Erwerb Behauptende zu beweisen, dass er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hat vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen, sondern es obliegt dem Gegner zu beweisen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterblieben ist. Wirft der Gegner des einen gutgläubigen Erwerb Behauptenden diesem eine grob fahrlässige Verletzung von Nachforschungspflichten vor, so muss er sowohl das Vorliegen eines eine Nachforschungspflicht auslösenden Umstands als auch einen qualifizierten Sorgfaltsverstoß beweisen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019 – 9 U 32/18

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) bei einem älteren Gebrauchtwagen

Zu den Voraussetzungen und den Wirkungen der in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehenen Beweislastumkehr.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2018 – 22 U 52/18
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 – 23 O 236/16)

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Kein Gewährleistungsausschluss bei einem Verbrauchsgüterkauf

Kauft eine natürliche Person von einem Kfz-Händler ein Fahrzeug, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie dabei als Verbraucher (§ 13 BGB) handelt, also den Kaufvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Anders ist dies nur, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des Verkäufers eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BGH Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11). Dafür genügt es nicht, dass der Käufer ein Gewerbe betreibt. Vielmehr liegt auch in diesem Fall grundsätzlich ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB), bei dem ein vollständiger Gewährleistungsausschluss gemäß § 475 I BGB a.F. unzulässig ist.

AG München, Urteil vom 18.10.2018 – 174 C 4185/18

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Keine Beweislastumkehr nach § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) bei defektem Navigationssystem

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eines Fahrzeugs an den Käufer ein – auf eine defekte GPS-Antenne zurückzuführender – Defekt des Navigationssystems, mit dessen Auftreten jederzeit gerechnet werden muss, so kann nicht gemäß § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vermutet werden, dass das Fahrzeug zumindest im Ansatz schon bei der Übergabe mangelhaft war. Denn diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar, sodass eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ausgeschlossen ist.

AG Nordhausen, Urteil vom 08.10.2018 – 22 C 347/17

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Überhöhter Ölverbrauch eines Neuwagens – Beweislastumkehr

  1. Ob ein Neuwagen einen überhöhten Ölverbrauch aufweist und deshalb mangelhaft ist, richtet sich in Ermangelung einer den Ölverbrauch betreffenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Ob der Ölverbrauch üblich im Sinne dieser Vorschrift ist, ist rein objektiv durch einen am Stand der Technik orientierten herstellerübergreifenden Vergleich zu bestimmen; Angaben des betroffenen Herstellers zum Ölverbrauch (hier: bis zu 0,5 l/1.000 km) haben außer Betracht zu bleiben.
  2. Ein Mangel „zeigt sich“ i. S. von § 477 BGB n.F. (= § 476 BGB a.F.) innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, wenn er innerhalb dieser Frist bemerkt oder festgestellt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Käufer wegen des Mangels innerhalb der Frist Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend macht.

LG Schweinfurt, Urteil 28.09.2018 – 21 O 737/16

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Dieselpartikelfilter: „Verstopfteil“ ist Verschleißteil – Beweislast (R)

  1. Ein Dieselpartikelfilter („Verstopfteil“) ist als Verschleißteil anzusehen, obwohl er – anders als etwa ein Reifen – nicht verschleißt. Denn ein Dieselpartikelfilter setzt sich mit der Zeit zu und muss deshalb in bestimmten Intervallen ausgetauscht werden, und zwar spätestens dann, wenn eine Regeneration nicht mehr möglich ist.
  2. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) geregelte Vermutungswirkung kommt dem Käufer eines Gebrauchtwagens nur und erst dann zugute, wenn er nachweist oder unstreitig ist, dass es sich bei einer Störung (hier: des Dieselpartikelfilters), die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat, um einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB handelt. Es obliegt nicht dem Verkäufer zu beweisen, dass die Störung kein Sachmangel ist.

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 U 73/18
(vorangehend: LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018 – 3 O 52/15; nachfolgend: OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2018 – 11 U 73/18)

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Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels – Mercedes-Abgasskandal (OM 651)

Der Käufer eines – wohl nicht von einem behördlich angeordneten Rückruf betroffenen – Mercedes-Benz-Fahrzeugs (hier: Mercedes-Benz A 200 d mit OM 651-Motor), der die Daimler AG wegen eines angeblichen Sachmangels in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Thermofenster“) in Anspruch nimmt, muss darlegen, woher seine Kenntnis vom angeblichen Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung stammt. Trägt der Kläger nicht vor, weshalb er weiß, wie bei seinem Fahrzeug die Abgasreinigung (angeblich) funktioniert, stellt er insoweit lediglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ auf, die die – als Ausforschungsbeweis zu bewertende – Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigen.

LG Verden, Urteil vom 05.07.2018 – 5 O 241/17
(nachfolgend: OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19)

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Dieselpartikelfilter: Kein Sachmangel bei normaler nutzungs- und alterungsbedingter Verstopfung

Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen (hier: eines Dieselpartikelfilters) sind bei einem Gebrauchtwagen in der Regel kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Auswirkungen „kapital“ sind, also dem Fahrzeug etwa seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entziehen. Daran fehlt es, wenn der Käufer mit einem für rund 6.000 € erworbenen Gebrauchtwagen noch rund 13.500 km zurücklegen kann.

LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018 – 3 O 52/15
(nachfolgend: OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 U 73/18)

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