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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beweislast

Erhebliche Diskrepanz zwischen angezeigter und tatsächlicher Laufleistung eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB und ein Käufer darf deshalb regelmäßig erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung. Erheblich ist jedenfalls eine Abweichung von (mindestens) 25.700 km, ohne dass es darauf ankommt, ob die tatsächliche Laufleistung isoliert betrachtet mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs im Rahmen des Üblichen liegt.
  2. Sind in einem Kfz-Kaufvertrag die „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ und der „Stand des Kilometerzählers“ vermerkt, so liegt keine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs möglicherweise höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung.
  3. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen und den Umfang dieses Anspruchs.

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2019 – 7 U 8/19
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 21.11.2018 – 2 O 128/18)

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Gutgläubiger Erwerb trotz fehlendem zweiten Fahrzeugschlüssel

  1. Um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) zu entgehen, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens zwar mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und mit ihrer Hilfe die Berechtigung des Veräußerers prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, steht das indes seinem guten Glauben dann nicht entgegen, wenn die Fälschung nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen ist, etwa weil zu ihrer Herstellung echte Blankoformulare verwendet wurden und daher das gefälschte Dokument optisch und haptisch einem echten entspricht. Einzelne Schreibfehler in der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „stadt B.“, „weis“) ändern daran nichts (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482).
  2. Jedenfalls einem ortsfremden Erwerber eines Gebrauchtwagens muss nicht ohne Weiters auffallen, dass in den ihm vorgelegten Fahrzeugpapieren das Wappen der Zulassungsbehörde und deren Bezeichnung nicht zusammenpassen. Das gilt umso mehr, wenn der Erwerber seine Aufmerksamkeit in erster Linie den Angaben zum Halter des Fahrzeugs und der eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer widmet.
  3. Dass er nur einen Fahrzeugschlüssel erhält, ist muss den Erwerber eines Gebrauchtwagens dann nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer vorgibt, über einen zweiten Schlüssel zu verfügen und diesen dem Erwerber nachzuliefern. Anders kann es liegen, wenn der Veräußerer angibt, er habe keinen zweiten Fahrzeugschlüssel.
  4. Wer einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (hier: nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) bestreitet, hat die tatsächlichen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen. Der Bestreitende darf sich deshalb hinsichtlich des Erwerbsvorgangs nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären.

LG Bonn, Urteil vom 30.08.2019 – 10 O 448/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2020 – 16 U 233/19)

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Beweisvereitelung durch Verschrottung eines angeblich mangelhaften Pkw

Zwar wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, gemäß § 477 BGB grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Bestehen insoweit indes – hier: wegen einer wenige Wochen vor Gefahrübergang beanstandungsfrei durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO – begründete Zweifel und können diese nicht aufgeklärt werden, weil der Käufer die angeblich mangelhafte Kaufsache hat verschrotten lassen, so gehen diese Zweifel unter dem Gesichtspunkt einer Beweisvereitelung zulasten des Käufers.

AG München, Urteil vom 23.08.2019 – 173 C 1229/18

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Sekundäre Darlegungslast bei behauptetem „Hackerangriff“ auf eBay-Mitgliedskonto

  1. Zwar trägt derjenige, der einen Artikel – hier: ein Wohnmobil – auf der Internetplattform eBay zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten hat und sich zur Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs auf das Zustandekommen eines Kaufvertrags beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit dem auf Zahlung in Anspruch genommenen eBay-Mitglied einen Kaufvertrag geschlossen hat. Insoweit gibt es keinen Anscheinsbeweis dahin, dass ein über ein eBay-Mitgliedskonto abgegebenes Höchstgebot vom Inhaber dieses Mitgliedskontos abgegeben wurde. Den Kontoinhaber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, wenn er behauptet, sein eBay-Mitgliedskonto sei „gehackt“ und von dem Hacker missbräuchlich genutzt worden.
  2. Der Schuldner eines Rückgewähranspruchs hat zwar mit Blick auf § 756 I ZPO und § 765 Nr. 1 ZPO sowie § 300 BGB ohne Weiteres ein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO) an der Feststellung, dass der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Er kann aber in der Regel nicht mit Erfolg die Feststellung verlangen, wann Annahmeverzug eingetreten ist. Dafür bedarf es vielmehr der Darlegung, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine Rechtsfolge des Annahmeverzugs eingetreten ist.

LG Ravensburg, Urteil vom 31.07.2019 – 5 O 13/19

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Darlegungs- und Beweislast für negative Auswirkungen eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kfz-Käufer, der bewusst einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen erwirbt, hat insoweit schon deshalb keine Rechte wegen eines Mangels, weil das Fahrzeug die i. S. von § 434 I 1 vereinbarte Beschaffenheit hat, mithin nicht mangelhaft ist.
  2. In einem solchen Fall ist die Installation des von der Volkswagen AG angebotenen Softwareupdates keine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB). Deshalb muss der Käufer seine Behauptung, das Update wirke sich – hier: in Form eines Verlusts an Motorleistung – negativ auf das Fahrzeug aus, beweisen, wenn der Verkäufer dies bestreitet. Es ist hingegen nicht Sache des Verkäufers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er durch Installation des Softwareupdates ordnungsgemäß nachgebessert habe.
  3. Einen Rücktritt vom Kaufvertrag kann ein Kfz-Käufer allenfalls auf einen Mangel stützen, der bereits bei Gefahrübergang – bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer (§ 446 Satz 1 BGB) – vorhanden war. Wird das Fahrzeug beim Versuch, einen solchen Mangel zu beseitigen, beschädigt, so hat der Käufer deshalb höchstens einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I BGB), aber kein Rücktrittsrecht.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.07.2019 – 2-33 O 127/18

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Darlegungs- und Beweislast für negative Auswirkungen eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines (ursprünglich) vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens, der mittlerweile das von der Volkswagen AG entwickelte Softwareupdate erhalten hat, begründet seinen Anspruch auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) schlüssig, indem er behauptet, durch die Installation des Updates hätten sich der Kraftstoffverbrauch und der Verschleiß des Fahrzeugs erhöht und die Motorleistung vermindert, sodass eine ordnungsgemäße Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht stattgefunden habe.
  2. Die Beweislast für behauptete negative Auswirkungen des Softwareupdates trägt der Käufer.

KG, Beschluss vom 30.04.2019 – 21 U 49/18

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Keine Beweislastumkehr nach § 477 BGB bei defektem Anlasser – Verschleiß

Zeigt sich bei einem fast 13 Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von fast 150.000 km, der zum Preis von 2.100 € verkauft wurde, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ein Defekt des Anlassers, so kann nicht gemäß § 477 BGB vermutet werden, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Diese Vermutung ist vielmehr mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar, weil – was sich auch in dem niedrigen Kaufpreis widerspiegelt – bei dem genannten Fahrzeugalter und der genannten Laufleistung jederzeit damit gerechnet werden muss, dass einzelne Fahrzeugteile kaputtgehen, und weil ein Anlasser ein Verschleißteil ist.

AG Buxtehude, Urteil vom 07.03.2019 – 31 C 538/18

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Zu lange Steuerkette als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – Mangel vs. Verschleiß

  1. Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und vom Käufer hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, juris Rn. 19; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Der Verkäufer haftet deshalb nicht für den Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit des Fahrzeugs, wenn sie in einem normalen Verhältnis zu dessen Laufleistung stehen.
  2. Ein gemessen am technischen Standard übermäßiger („ungewollter“) Verschleiß – hier in Gestalt der konstruktiv nicht vorgesehenen Längung einer Steuerkette – stellt demgegenüber bei einem Gebrauchtwagen selbst dann einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar, wenn er bei Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs häufig(er) vorkommt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2019 – 4 U 30/18

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Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels – Mercedes-Abgasskandal (OM 651)

Der Käufer eines – wohl nicht von einem behördlich angeordneten Rückruf betroffenen – Mercedes-Benz-Fahrzeugs (hier: Mercedes-Benz A 200 d mit OM 651-Motor), der die Daimler AG wegen eines angeblichen Sachmangels in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Thermofenster“) in Anspruch nimmt, muss schlüssig dartun, wie er zu der Einschätzung gelangt ist, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge, und die Plausibilität seiner Behauptungen darlegen. Unterbleibt dies, liegen lediglich „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen vor, die die – als Ausforschungsbeweis zu bewertende – Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigen.

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem unterschlagenen Leasingfahrzeug – Beweislast

  1. Dass der private Veräußerer eines Gebrauchtwagens nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen ist, steht einem gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) nicht entgegen, wenn der Erwerber diesen Umstand ausdrücklich thematisiert und vom Veräußerer eine glaubhafte und überzeugende Erklärung erhält (hier: Erklärung des Verkäufers, er verkaufe das Fahrzeug im Auftrag des angegebenen Halters).
  2. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil der Veräußerer dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann. Vielmehr ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Veräußerer das Vorhandensein eines Zweitschlüssels nicht generell verneint, sondern – hier: mit einem Umzug – erklärt, warum der Zweitschlüssel gerade nicht verfügbar sei, und dem Erwerber (schriftlich) zusagt, er werde den Zweitschlüssel kurzfristig nachreichen (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16).
  3. Der Käufer eines Gebrauchtwagens handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig i.S. von § 932 II BGB, weil er weitere Nachforschungen unterlässt, obwohl ihm der Käufer einen Preisnachlass von 2.600 € gewährt, nachdem er zunächst einen ausdrücklich als „Verhandlungsbasis“ bezeichneten Kaufpreis von 29.900 € genannt hatte, die Verkaufsverhandlungen nicht bei dem Verkäufer zu Hause, sondern auf einem öffentlichen Parkplatz stattfinden und der Verkäufer dem Käufer nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann.
  4. Dass sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens vom Veräußerer keine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – COC) vorlegen lässt, begründet nicht einmal den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit und hindert deshalb einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug nicht.
  5. Wer geltend macht, jedenfalls gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB erworben zu haben, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm der Veräußerer das Fahrzeug übergeben und eine Einigung über den Eigentumsübergang i. S. von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden hat. Es ist dann Sache desjenigen, der einen (zumindest gutgläubigen) Eigentumserwerb in Abrede stellt, darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte und der Erwerber nicht in gutem Glauben war, etwa weil er gebotene Nachforschungen unterlassen habe. Bestand wegen einer „Verdachtssituation“ Anlass zu weiteren Nachforschungen, so muss derjenige, der sich auf einen (zumindest gutgläubigen) Eigentumserwerb beruft, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er die gebotenen Nachforschungen angestellt hat.
  6. Wer gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig Eigentümer eines Gebrauchtwagens geworden ist, aber nur über eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verfügt, hat gegen den bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs – hier: einer Leasinggesellschaft – einen Anspruch auf Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB in zumindest analoger Anwendung).

LG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2019 – 23 O 166/18

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