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Bietet ein Gebrauchtwagenhändler ein mit einer grünen Umweltplakette versehenes Fahrzeug zum Kauf an, so erklärt er damit regelmäßig zugleich stillschweigend, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Plakette erfülle und sie daher zu Recht führe.
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Ein zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss erstreckt sich regelmäßig nicht auf einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB. Deshalb kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluss berufen, wenn die Parteien konkludent i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfülle und sie daher zu Recht führe, obwohl dies mangels eines Dieselpartikelfilters tatsächlich nicht der Fall ist.
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Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16).
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 – 235 C 139/17
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Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 I 2 und I 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
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Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 I 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit – in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150).
BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann generell und erst recht dann, wenn das Fahrzeug als „Dienstwagen“ bezeichnet wird, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit nicht als Mietwagen im üblichen Sinne, also von einem „typischen“ Autovermietungsunternehmen genutzt worden ist.
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Ein Selbstfahrermietfahrzeug, das nicht wechselnden Nutzern zur Verfügung gestellt, sondern vom Geschäftsführer einer GmbH (Mieterin) als Dienstwagen genutzt und im Übrigen allenfalls Familienangehörigen des Geschäftsführers überlassen wird, ist kein Mietwagen im üblichen Sinne. Dies gilt erst recht, wenn mit dem Fahrzeug nur rund 400 km im Monat zurückgelegt werden.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.01.2018 – 6 O 2913/17
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Zwar genügt alleine die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts anzunehmen, dass das Fahrzeug reparaturbedürftig sei. Vom Vorliegen einer entsprechenden (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung kann aber mit Rücksicht auf das Alter (hier: 15 Jahre) und die Laufleistung (hier: ca. 125.000 km) sowie dann auszugehen sein, wenn der Verkäufer – hier: durch den Hinweis auf die mit einer Hauptuntersuchung verbundenen Kosten – zu erkennen gibt, dass er das Fahrzeug für reparaturbedürftig hält.
AG Nordhorn, Urteil vom 09.01.2018 – 3 C 622/17
(nachfolgend: LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2018 – 2 S 57/18)
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Heißt es in der Beschreibung eines auf der Internetplattform eBay zum Kauf angebotenen gebrauchten Wohnmobils, das Fahrzeug sei 2002 erstzugelassen worden („EZ: 2002“), so führt diese Angabe zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) mit entsprechendem Inhalt.
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Ein gebrauchtes Wohnmobil, dessen Erstzulassung entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nicht 2002, sondern schon im April 2001 erfolgt ist, leidet an einem erheblichen Mangel, der den Käufer ungeachtet eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
OLG Celle, Urteil vom 14.12.2017 – 6 U 73/17
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Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens können eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts treffen, dass für das Fahrzeug eine „Werksgarantie“ (= Herstellergarantie) bestehe.
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Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags i. S. von § 434 I I BGB vereinbart, dass für das Fahrzeug eine Herstellergarantie bestehe, dann liegt ein Mangel vor, wenn der Fahrzeughersteller mangels Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorgaben keine Garantieleistungen erbringen muss. Dass der Hersteller möglicherweise Garantieleistungen aus Kulanz erbringen würde, ist unbeachtlich.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 1 U 186/16
(vorangehend: LG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2016 – 1 O 114/16)
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Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines „Röntgenbefundes“, sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 I 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14 ff.; Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27 ff.). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (insoweit Klarstellung zu Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 20).
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Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat – wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes – ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 20).
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Die Veräußerung eines vom Verkäufer – hier: einem nicht im Bereich des Pferdehandels tätigen selbstständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder – ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (im Anschluss an Senat, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18; Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16 [unter II 3 b]).
BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16
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Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 I 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
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Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253 [256 f.]; Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32; Urt. v. 03.09.2015 – C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 34–45).
BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kfz-Händler beim Verkauf von Gebrauchtwagen verwendet, verstößt eine für den Fall, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeug nicht abnimmt, vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel folgenden Inhalts
„Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a und lit. b BGB, dessen Grundgedanke auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Rahmen der gemäß §§ 307, 310 I BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist. Die vorgesehene Schadenspauschale kann nämlich nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden, und die gewählte Formulierung gibt selbst einem rechtsunkundigen Verbraucher unzweideutig den ohne Weiteres verständlichen Hinweis, er habe die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden entstanden sei.
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Schränkt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Angabe der Laufleistung mit einem Zusatz wie „laut Vorbesitzer“ oder „soweit bekannt“ ein, führt diese Angabe nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB. Vielmehr liegt lediglich eine sogenannte Wissenserklärung vor.
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Verletzt der Verkäufer die ihm nach § 241 II BGB obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers zu nehmen, so berechtigt diese Pflichtverletzung den Käufer nur zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn ihm ein Festhalten daran nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB). Ob dies der Fall ist, ist – anders als der Wortlaut des § 324 BGB suggeriert – aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien festzustellen. Dabei ist, obwohl das Rücktrittsrecht verschuldensunabhängig ist, zu berücksichtigen, ob dem Verkäufer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch kann von Bedeutung sein, ob der Käufer die Pflichtverletzung (mit) zu vertreten hat.
OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17
(vorangehend: LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16)
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Ebenso wie ein Neuwagen weist auch ein Gebrauchtwagen nicht nur dann keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche Beschaffenheit auf, wenn er hinter dem – durch einen herstellerinternen Vergleich zu ermittelnden – Stand der Serie zurückbleibt. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt vielmehr auch vor, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie entspricht, aber hinter dem – durch einen Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen anderer Hersteller zu ermittelnden – jeweiligen Stand der Technik zurückbleibt.
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Ein Audi-Gebrauchtwagen mit einem TFSI-Motor, dessen Ölverbrauch aufgrund konstruktiver Besonderheiten knapp 1 l/1.000 km beträgt, weist keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf und ist daher mangelhaft, wenn der Ölverbrauch vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller bei maximal 0,6 l/1.000 km liegt.
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Führt der zunächst gebotene herstellerinterne Vergleich zu der Feststellung, dass ein Neu- oder Gebrauchtwagen eine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche Beschaffenheit hat, weil er dem Stand der Serie entspricht, ist ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen, weil andernfalls Serienfehler ohne Sanktion blieben. Bei diesem herstellerübergreifenden Vergleich haben Fahrzeuge des betroffenen Herstellers außer Betracht zu bleiben und dürfen nur solche Fahrzeuge berücksichtigt werden, die ebenfalls über das den (behaupteten) Mangel verursachende Bauteil verfügen. Es ist aber nicht erforderlich, dass dieses Bauteil bei den zum Vergleich herangezogenen Fahrzeugen anderer Hersteller so konstruiert ist wie bei dem (angeblich) mangelhaften Fahrzeug.
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Dass Angaben des – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellers (hier: zum Ölverbrauch) zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages geführt haben, kann allenfalls angenommen werden, wenn die Parteien diese Angaben oder wenigstens ihren Gegenstand (hier: den Ölverbrauch) bei Abschluss des Kaufvertrages thematisiert haben.
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2017 – 4 U 105/17
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