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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Untersuchungs- und Rügeobligenheit nach § 377 I HGB beim Neuwagenkauf

Ist der Kauf eines (hochpreisigen) Neuwagens – hier: eines Rolls-Royce Dawn – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ein Handelsgeschäft i. S. des §§ 343, 344 HGB, dann hat der Käufer grundsätzlich die Obliegenheit, das Fahrzeug unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen dabei zutage getretenen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 I HGB ). Daran ändert nichts, dass das der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer „durchgesehen“ hat. Mit einer solchen „Übergabedurchsicht“ ist insbesondere kein (konkludenter) Verzicht des Verkäufers auf den Einwand verbunden, die Mängelrüge des Käufers sei verspätet.

OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19
(vorangehend: OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 7 U 5611/19)

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Untersuchungs- und Rügeobligenheit nach § 377 I HGB beim Neuwagenkauf

  1. Ist der Kauf eines (hochpreisigen) Neuwagens – hier: eines Rolls-Royce Dawn – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ein Handelsgeschäft i. S. des §§ 343, 344 HGB, dann hat der Käufer grundsätzlich die Obliegenheit, das Fahrzeug unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen dabei zutage getretenen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 I HGB ). Daran ändert nichts, dass das der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer „durchgesehen“ hat. Mit einer solchen „Übergabedurchsicht“ ist kein (konkludenter) Verzicht des Verkäufers auf den Einwand verbunden, die Mängelrüge des Käufers sei verspätet.
  2. Es überspannt bei Weitem nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung eines Neuwagens durch den Käufer, wie sie § 377 I HGB grundsätzlich verlangt, wenn dem Käufer abverlangt wird, sich durch eine simple, nur einen einzigen Tastendruck erfordernde Funktionsprüfung festzustellen, ob ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal – hier: Massagefunktion der Vordersitz („Front Massage Seats“) – vorhanden ist.

OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 7 U 5611/19
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19)

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Keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der an einem Gebrauchtwagen angebrachten Umweltplakette

  1. Alleine der Umstand, dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine bestimmte – hier: eine grüne – Umweltplakette angebracht ist, führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass dem Fahrzeug diese Umweltplakette zu Recht erteilt wurde und es sie führen darf (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 – 2 U 87/14, juris Rn. 30).
  2. Dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, kann zwar einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 BGB begründen. Ein solcher Sachmangel wird indes von einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst, sofern dem Verkäufer bezüglich der Umweltplakette keine Arglist i. S. von § 444 Fall 1 BGB zur Last fällt.

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18
(vorangehend: AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17)

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Arglist des Kfz-Verkäufers bei Anbringen einer falschen Umweltplakette

  1. Der Verkäufer eines lediglich zum Führen einer gelben Umweltplakette berechtigten Gebrauchtwagens handelt arglistig im Sinne von § 444 Fall 1 BGB, wenn er das Fahrzeug mit der – „ins Blaue hinein“ gemachten – Angabe „Umweltplakette 4 (grün)“ zum Kauf anbietet, nachdem er selbst daran eine noch vorhandene grüne Umweltplakette angebracht hat, obwohl er zumindest damit rechnen muss, dass der Wagen keine grüne Umweltplakette führen darf.
  2. Der Käufer eines mit „Umweltplakette 4 (grün)“ beschriebenen Gebrauchtwagens, an dem bei Abschluss des Kaufvertrags eine grüne Umweltplakette angebracht ist, darf im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug zum Führen einer grünen Umweltplakette berechtigt ist.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2019 – 6 O 4354/19

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Fehlender zweiter Fahrzeugschlüssel als Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) eines Gebrauchtwagens

Zwar liegt in der Regel ein Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn ein Gebrauchtwagen dem Käufer nur mit einem Fahrzeugschlüssel übergeben wird, obwohl bei der Erstauslieferung dieses Fahrzeugs zwei Fahrzeugschlüssel vorhanden waren. Die Parteien des Kaufvertrags können indes verbindlich vereinbaren (§ 434 I 1 BGB), dass der Käufer nur einen Fahrzeugschlüssel erhält.

AG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2019 – 31 C 94/18

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Gewährleistungsausschluss beim privaten Verkauf eines Motorrads

Sichert der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: eines Motorrads) dem Käufer in einem schriftlichen Formularkaufvertrag zum einen zu, dass das Fahrzeug, während es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, und sichert er dem Käufer zum anderen – ohne zeitliche Einschränkung – zu, dass das Fahrzeug auch „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, dann handelt es sich bei der letztgenannten „Zusicherung“ mit Blick auf einen gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss um eine bloße Wissensmitteilung. Der Verkäufer erklärt damit lediglich, dass ihm sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht bekannt seien.

LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16

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Erhebliche Diskrepanz zwischen angezeigter und tatsächlicher Laufleistung eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB und ein Käufer darf deshalb regelmäßig erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung. Erheblich ist jedenfalls eine Abweichung von (mindestens) 25.700 km, ohne dass es darauf ankommt, ob die tatsächliche Laufleistung isoliert betrachtet mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs im Rahmen des Üblichen liegt.
  2. Sind in einem Kfz-Kaufvertrag die „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ und der „Stand des Kilometerzählers“ vermerkt, so liegt keine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs möglicherweise höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung.
  3. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen und den Umfang dieses Anspruchs.

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2019 – 7 U 8/19
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 21.11.2018 – 2 O 128/18)

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Keine Sachmängelhaftung des Kfz-Verkäufers bei offenbarter „Tachomanipulation“

Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags können zwar i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbaren, dass an dem Fahrzeug eine „Tachomanipulation“ vorgenommen wurde, also die vom Kilometerzähler angezeigte Gesamtlaufleistung nicht der wahren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht. Wer die – gemäß § 22b I Nr. 1 StVG strafbare – „Tachomanipulation“ vorgenommen hat, kann aber nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.

OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19
(vorangehend: LG Mühlhausen, Urteil vom 15.02.2019 – 6 O 340/18 ⇒ OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2019 – 1 U 239/19)

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Mangelhaftigkeit eines „Premium Selection“-Fahrzeugs wegen Beschädigungen im Dachbereich

Ein als „Premium Selection“-Fahrzeug veräußerter BMW-Gebrauchtwagen, der an der Dachkante von der unsachgemäßen Befestigung eines Dachgepäckträgers herrührende Beschädigungen (Verformungen) aufweist, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft (§ 434 I 1 BGB). Denn das Zertikat „Premium Selection“ beinhaltet, dass Karosserie und Lack des Fahrzeugs keine Beschädigungen aufweisen, die über bloße alters- und laufzeitbedingte Gebrauchsspuren hinausgehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 44/18

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Zur Auslegung des Begriffs „Werkswagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag – Werkswagen vs. Mietwagen

  1. Haben die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer einen „Werkswagen“ erhält, dann schuldet der Verkäufer grundsätzlich die Lieferung eines Fahrzeugs, das entweder dessen Hersteller (hier: die Adam Opel AG) selbst zu betrieblichen Zwecken genutzt hat oder das ein Mitarbeiter des Herstellers vergünstigt von diesem erworben, eine gewisse Zeit genutzt und sodann auf dem freien Markt verkauft hat. Der Käufer muss regelmäßig selbst dann nicht davon ausgehen, dass er ein Fahrzeug erhält, das gewerblich als Mietwagen genutzt wurde, wenn der Hersteller intern auch Fahrzeuge, die er einem gewerblichen Autovermieter überlässt, als Werkswagen bezeichnet.
  2. Zwar ist bei einem Gebrauchtwagenkauf eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 I BGB). Vielmehr ist eine Ersatzlieferung möglich, wenn das mangelhafte Fahrzeug nach der Vorstellung der Vertragsparteien durch ein gleichartiges und gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug ersetzt werden kann. Dies ist jedoch in der Regel zu verneinen, wenn sich der Käufer erst aufgrund einer Besichtigung und Probefahrt zum Kauf des mangelhaften Fahrzeugs entschlossen hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 18 ff.).
  3. Eine (anwaltiche) Aufforderung zur „Nachbesserung“ kann dann, wenn eine Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB) i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, dahin auszulegen sein, dass der Käufer tatsächlich eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) – hier: die Lieferung eines nicht als Mietwagen genutzten Gebrauchtwagens – begehrt.

OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 80/19

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