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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines Oldtimers

  1. Das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
  2. Ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen aus dem Begriff „Oldtimer“ schließen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist, richtet sich danach, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird und es keine Regel gibt, wonach ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Deshalb muss ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sorgen.
  3. Eine „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ ist auch beim Verbrauchsgüterkauf jedenfalls dann zulässig, wenn sich die vertraglich festgelegten Beschaffenheitsstandards innerhalb eines bestimmten Spielraums bewegen, bei welchem jedenfalls ein harter Kern von Basiseigenschaften gewahrt wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12

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Angaben in einem Inserat als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer die Eigenschaften des Kaufgegenstandes in einem (Internet-)Inserat in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft.
  2. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, MDR 2013, 400).
  3. Ein Verkäufer, der ohne Einschränkung angibt, bei einem zum Verkauf stehenden Gebrauchtwagen seien der Zahnriemen, die Wasserpumpe, die Stoßdämpfer und die Bremsbeläge „neu“, handelt arglistig, wenn er einen Dritten damit beauftragt hat, die genannten Teile durch (lediglich) neuwertige Teile zu ersetzen, und nicht einmal sicher sagen kann, dass dies geschehen ist.
  4. Eine arglistige Täuschung liegt auch vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Mangel verschweigt, indem er wider besseres Wissen angibt, das Fahrzeug ziehe nur ganz leicht und unwesentlich nach links, während es in Wahrheit durch ständiges Gegenlenken daran gehindert werden muss, sich selbstständig auf einer nach links führenden Bogenbahn zu bewegen, und deshalb die erforderliche Fahrstabilität nicht gewährleistet ist.

LG Potsdam, Urteil vom 18.11.2014 – 12 O 189/13

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„Reparierter Blechschaden rechts“ als Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Mit „Blechschaden“ wird umgangssprachlich und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines Gebrauchtwagenkäufers ein Schaden bezeichnet, der bezogen auf das Gesamtfahrzeug an der Oberfläche bleibt und von dem grundlegende Fahrzeugstrukturen weder beim Eintritt des Schadens noch bei seiner Beseitigung betroffen werden.
  2. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, sind diese Vereinbarungen regelmäßig so zu verstehen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB gelten soll.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-3 U 10/13

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Gewährleistungsausschluss im Kfz-Kaufvertrag – „Keine Garantie“ (R)

Der unten genannte Hinweisbeschluss ist auszugsweise hier veröffentlicht, und zwar zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Bonn und – ebenfalls auszugsweise – dem Zurückweisungsbeschluss vom 25.11.2014.

OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 – 5 U 44/14

Gestörter Fernsehempfang als Sachmangel eines BMW 650i Cabrio

  1. Der Fernsehempfang in einem Kraftfahrzeug (DVB-T) unterliegt Schwankungen; eine gleichbleibende Bild- und Tonqualität lässt sich – ähnlich wie beim Radioempfang – praktisch kaum erreichen. Deshalb muss ein Fahrzeugkäufer, der einen mangelhaften Fernsehempfang behauptet, zumindest vortragen, wie sich die behaupteten Beeinträchtigungen konkret darstellen (z. B. unscharfes Bild, Bildausfall, Tonstörungen), in welchen Situationen sie üblicherweise auftreten, wie lange sie andauern und ob zumindest zeitweilig ein unbeeinträchtigter Empfang möglich ist. Nur dann ist eine Abgrenzung zwischen Empfangsbeeinträchtigungen, mit denen aufgrund der technischen Gegebenheiten ohne Weiteres gerechnet werden muss und die deshalb keinen Sachmangel begründen, und solchen, die das von dem Käufer hinzunehmende Maß übersteigen, möglich.
  2. Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB erforderliche Willensübereinstimmung kann auch (konkludent) in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt indes selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, kann es dafür ausreichen, dass er die von dem Käufer geäußerten Vorstellungen über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften und Umstände widerspruchslos stehen lässt.
  3. Ein Neufahrzeug ist ein „Montagsauto“, wenn durch eine bereits zutage getretene Fehleranfälligkeit das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttert ist. Ist dies bei verständiger Würdigung der Fall, so ist dem Käufer eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen (z. B. Unzuverlässigkeit des Verkäufers, zu lange Dauer der Nacherfüllung) die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten sein.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2014 – 2 U 150/13

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Angabe des Kilometerstands in einem Internetinserat

  1. Dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens stillschweigend oder konkludent eine Garantie übernimmt, darf nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Erforderlich dafür ist, dass besondere Umstände vorliegen, die beim Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Verkäufer auf Nachfrage erklärt, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Stand des Kilometerzählers („Tachostand“) überein, oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet. Denn macht ein Verkäufer, der sein Fahrzeug vom „Tachostand null“ an kennt, Angaben zur Laufleistung, darf der Käufer darauf in aller Regel vertrauen.
  2. Ob die Angabe der Laufleistung eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, muss unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage entschieden werden. Hierbei kommt es auf die Stellung des Verkäufers an. Ist er Gebrauchtwagenhändler, kann in einer ohne Einschränkungen oder Zusätze angegebenen Laufleistung die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. Ist der Verkäufer dagegen eine Privatperson, darf der Käufer allein aus der Angabe der Laufleistung nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen.
  3. Ob und mit welchem Inhalt die Angaben eines Kfz-Verkäufers in einem Internetinserat zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

LG Kiel, Urteil vom 13.08.2014 – 9 O 262/13

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Angabe des Kilometerstands als Wissensmitteilung

Gibt ein Gebrauchtwagenhändler die Laufleistung eines Fahrzeugs mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ an, gibt er damit deutlich zu erkennen, dass er für die Laufleistung nicht einstehen will. Es liegt deshalb weder eine Beschaffenheitsgarantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern lediglich eine Wissensmitteilung vor.

LG Berlin, Urteil vom 18.07.2014 – 8 O 19/14

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Keine gewerbliche Nutzung eines Kfz bei Zulassung auf eine GmbH

Die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei – soweit ihm bekannt – nicht gewerblich genutzt worden, ist nicht schon deshalb unrichtig, weil das Fahrzeug in der Vergangenheit auf eine juristische Person (hier: eine GmbH) zugelassen war.

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.07.2014 – 2 O 110/14

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„HU neu“ ist keine Beschaffenheitszusicherung

  1. Findet sich in einem privaten Kfz-Kaufvertrag in der Rubrik „nächste HU“ der (handschriftliche) Eintrag „neu“, so liegt darin keine Beschaffenheitszusicherung.
  2. Die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs durch eine Vertragspartei kann eine Pflichtverletzung i. S. von § 280 I BGB sein. Diese Pflichtverletzung hat die Vertragspartei aber nur zu vertreten, wenn sie ihre Rechtsposition nicht als plausibel ansehen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gericht die Position in erster Instanz teilt und die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist.

OLG Naumburg, Urteil vom 11.06.2014 – 1 U 8/14

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Unzureichende Motorleistung eines Neuwagens

Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn er beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr lediglich eine Motorleistung von (maximal) 108,6 kW zu erbringen vermag, im Kaufvertrag die Motorleistung aber mit 120 kW/163 PS („lt. Fahrzeugbrief“) angegeben ist. Denn in diesem Fall haben die Parteien des Kaufvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen, von der das Fahrzeug zum Nachteil des Käufers abweicht.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.06.2014 – 12 O 8712/12

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